April 2016

LG Frankfurt: Softwarepauschale als direkter Zahlungsanspruch

Am 19.4.16 fällte das Landgericht Frankfurt ein Urteil, wonach ein Vertrieb zur unmittelbaren Auszahlung von Softwarepauschalen verurteilt wurde sowie auf die Erteilung eines Buchauszuges.

Hintergrund war, dass ein Vermögensberater die Erstattung von Softwarepauschalen verlangte, die sein Vertrieb, die DVAG, quartalsmäßig einzog. Diese Softwarepauschale muss nach der Frankfurter Entscheidung direkt an den Berater ausgezahlt werden. Das Gericht begründete den Anspruch auf die Softwarepauschale mit einem Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs. 1 BGB, weil das geführte Kontokorrentkonto vertragswidrig mit der Softwarepauschale belastet wurde. Ohne diese Pflichtverletzung, so das Gericht, hätte der Kläger bereits entsprechende Auszahlungen vom Kontokorrentkonto erhalten, so dass er nicht nur einen Anspruch auf Gutschrift auf das Kontokorrentkonto, sondern einen Zahlungsanspruch hat.

Das Gericht wies im Übrigen auf Verjährungsvorschriften hin und wies die Klage von verjährten Rückzahlungsansprüchen gleichzeitig ab.

Zudem erkannte das Gericht, dass dem Handelsvertreter ein Buchauszug gem. § 87 c) Abs. 2 HGB zustehe. Der vertrieb wies darauf hin, dass dem Berater, der noch heute Zugriff zum Intranet habe, darin alle Informationen zur Verfügung ständen. Dabei verwies das Gericht auf den Bundesgerichtshof, der entschieden hatte, dass ein EDV-System, welches nur Zugriff auf den aktuellen Datenstand und keinen Gesamtüberblick über den fraglichen Zeitraum gibt, den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen würde und der Handelsvertreter  nicht darauf verwiesen werden kann, er habe die Daten selbst fixieren, also laufend ausdrucken oder speichern, können oder ihm bereits übersandte Unterlagen aufbewahren können (Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.09.2006, – VIII ZR 100/05 -).

Darüber hinaus, so das Gericht, obliege die Erstellung des Buchauszuges als vollständige, geordnete und übersichtliche Darstellung aller Angaben, die für die Provision von Bedeutung sind, nicht dem Handelsvertreter, sondern dem Prinzipal. Selbst wenn daher alle notwendigen Daten im EDV-System für den Kläger zugänglich hinterlegt wären, so wäre es doch Sache der Beklagten, diese in der gebotenen Form zusammenzustellen. Außerdem schulde die Beklagte dem Kläger die dauerhafte Überlassung des Buchauszuges und nicht nur die jederzeit einschränkbare elektronische Abrufbarkeit.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

DVAG setzt auf Optimismus

Am 26.4.16 wurde DVAG-Vorstandsmitglied Hans Theo Franken von Das Investment.com interviewt. Gefragt wurde er zu dem zunehmenden Druck auf die Finanzvertriebe. Franken gab sich optimistisch.

Er entgegnete, die DVAG sei erfolgreich wie noch nie. (Anm.: Tatsächlich hatte die DVAG den Rekordumsatz aus dem Jahre 2008 im letzten Jahr erhöhen können, nachdem man jahrelang diese Zahlen zuvor lange nicht mehr erreichen konnte.)

Franken meinte auch, die DVAG habe im letzten Jahr 1300 hauptberufliche Vermögensberater hinzubekommen, worauf man sehr stolz sei. (Anm.: Wie viel Vermögensberater noch tätig sind, sagt Franken nicht. Er sagt auch nicht, ob es insgesamt einen Personalzuwachs gab. Früher soll es mal 37.000 Vermögensberater gegeben haben. Das Handelsblatt berichtete im März 2016 davon, es gäbe zur Zeit 14.000 Vermögensberater.)

Die DVAG habe insbesondere in den Bereichen Investment (plus 11,9 %) und Baufinanzierung (plus 22,9%) große Erfolge erzielt, so Franken. In Zukunft werde die digitale Unterschrift für die Kunden eingeführt und man setze weiterhin auf die Gewinnung neuer Vermögensberater.

Keine Einheitlichkeit in der Rechtsprechung bei Provisonsklagen

Nach vielen Jahren und vielen Provisionsklagen komme ich zu der Feststellung, dass es eine Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Bezug auf Klagen um Provisionen nicht gibt. Vielmehr hagelt es an Fehlurteilen, mal zugunsten des Vertriebes und mal zugunsten des Handelsvertreters.

Den Anfang machte das Landgericht Tübingen. Dort bereits kam es zu mehreren, sich widersprechenden Entscheidungen.

Das Amtsgericht Tübingen wies am 11.04.2015 eine Klage auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen der DVAG ab. Das Landgericht Tübingen urteilt die Provisionen in einem anderen Verfahren aus, während das Landgericht Tübingen aber auch eine Klage der DVAG auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen abwies.

Viel moderater ging damit das Oberlandesgericht Stuttgart um in einem Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Landgerichts Tübingen, in dem eine sehr differenzierte Auffassung vertreten wurde. Die Parteien schlossen daraufhin einen angemessenen Vergleich.

Oft sind Gegenstand solcher Provisionsrückzahlungsverfahren mehrere stornierte Versicherungsverträge. Deshalb müsste man sich eigentlich jeden einzelnen stornierten Vertrag ansehen, ob die Stornoberechnung für jeden einzelnen Vertrag richtig und nachvollziehbar ist, und ob bei jedem einzelnen Vertrag auch die Stornobekämpfung ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Möglicherweise wären je nach Vertrag hier sogar unterschiedliche Maßstäbe zum Umfang der Bekämpfungsmaßnahmen anzusetzen.

Zu dieser differenzierten Auffassung gelang das Oberlandesgericht Stuttgart. Dieses richtig angewendet hieße oft auch ein differenziertes Urteil. Das gibt es aber nicht.

Es gibt hier viel Schwarz-Weiß-Malerei. Obgleich es in vielen Fällen falsch ist, was kürzlich auch ein Richter am Landgericht Limburg bestätigt hatte, neigen viele Gerichte dazu, entweder den vollen Rückzahlungsanspruch auszurteilen oder die Klage auf Rückzahlung einer Provision komplett abzuweisen.

Dabei sind die Erfolgsquoten der einzelnen Vertriebe durchaus unterschiedlich. Einige Vertriebe haben eine derart schlechte Buchführung, sodass sie keine Chance haben, einen Rückzahlungsprozess zu gewinnen.

In Sachen Uneinheitlichkeit setzte kürzlich die Hanauer Justiz eine Krone auf und machte der uneinheitlichen Rechtsprechung aus Tübingen Konkurrenz. Am 02.01.2016 wurde nämlich ein Vermögensberater vom Amtsgericht Hanau zur Rückzahlung von Provisionsvorschüssen verurteilt. Dagegen wurde Berufung eingelegt.

Das Amtsgericht Hanau befindet sich unter einem Dach mit dem Landgericht Hanau. Das Landgericht Hanau hatte dagegen kürzlich zwei Provisionsrückzahlungsklagen abgewiesen. Dies geschah am 16.10.2015 in einem Berufungsverfahren und am 24.11.2015 in einem Teilurteil, in dem die DVAG gleichzeitig zur Erteilung eines Buchauszuges verurteilt wurde. Auch gegen diese Entscheidung wurde allerdings ein Rechtsmittel erhoben.

Uneinheitlicher  kann eine Rechtsprechung kaum sein.

Gastbeitrag Ventillösing

AssCompact hat heute meinen Gastbeitrag zur Ventillösung veröffentlicht.

Überschrift: Ist die Ventillösung noch zulässig?

MIFID II vertagt

Seit 2007 gilt in der Europäischen Union die „Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente“, genannt MIFID. MIFID stammt von markets in financial instruments directive (also Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente).  In Deutschland wurde diese Finanzmarktrichtlinie in dem FRUG umgesetzt.

MIFID I hat bis heute einige Spuren hinterlassen. Sie diente dem Anlegerschutz, Transparenz der Finanzmärkte und der Integrität der Finanzdienstleister.

Bis 2017 sollten dann die Finanzmärkte durch MIFID II weiter harmonisiert werden. Jetzt hatte man kurzerhand die Einführung von MIFID II um ein Jahr verschoben, und zwar auf den 03.01.2018. Grund dafür seien die großen technischen Herausforderungen, die MIFID II mit sich bringe, heißt es. Laut einer Pressemitteilung der EU Kommission vom 20.10.2011 sollte die MIFID II unter anderem mit dem Ziel eines erhöhten Anlagerschutzes durch ein „Verbot für Provisionen bei unabhängiger Finanzberatung“ überarbeitet werden.

Das Provisionsverbot wurde jedoch im Ergebnis nicht umgesetzt. Stattdessen müssen die Berater nunmher sämtliche Provisionen, die sie vom Produktanbieter bekommen, gegenüber dem Kunden offenlegen. Lediglich Berater, die sich selbst als unabhängig bezeichnen, dürfen keine Provisionen mehr von den Gesellschaften annehmen.

Kurzum: Wer in Zukunft Provisionen erhält, gilt nicht mehr als unabhängig.

ASG insolvent?

Mit Interesse wurde folgende Bekanntmachung zur Kenntnis genommen:

810 IN 277/16 A: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des ASG AssecuranzService GmbH & Co. KG, Philipp-Reis-Straße 4, 65795 Hattersheim (AG Frankfurt am Main, HRA 44989), vertr. d.: 1. ASG AssecuranzService Geschäftsführungs-GmbH, (persönlich haftende Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Thorsten Hass, Mellingburgredder 29, 22965 Hamburg, (Geschäftsführer), 1.2. Walter Klein, Ostring 38, 63110 Rodgau, (Geschäftsführer), ist am 21.03.2016 um 13:43 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Schuldnerin angeordnet worden. Verfügungen der Schuldnerin sind nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Fatma Kreft, Colmarer Straße 5, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069 / 3700220, Fax: 069 / 370022111 bestellt worden.

Amtsgericht Frankfurt am Main, 21.03.2016

Thorsten Hass und Walter Klein waren auch im Vorstand von Finanzprofi AG, ebenso vormals mit Sitz in Hattersheim wie die ASG, und seit dem 8.4.16 in der Berliner Allee in Augsburg (seit 1.2.16 ersetzt Michael Matz im Vorstand Walter Klein).  Unter der Augsburger Adresse findet man auch die Clarus AG und die 1:1 Assekuranzservice AG.

ASG und Finanzprofi AG hatten u.a. S&K-Produkte verkauft. Finanzprofi ist ein Strukturvertrieb.

ASG streitet sich schon lange intern und gerichtlich mit der Blueman Innovation GmbH. Diese gehört mehrheitlich Telis-Gründer Klaus Bolz.

 

 

 

 

Hab ich den richtigen Anwalt?

Hab ich den richtigen Anwalt? fragen sich – hoffentlich – viele Mandanten. Die einen suchen den Experten, die anderen den lockeren, mit dem man auch mal ein Bier trinken kann, die anderen den von nebenan und andere den Hausanwalt.

Jedenfalls erwarten wohl alle, dass sich der Anwalt richtig reinhängt und von der Auffassung seines Mandanten überzeugt ist.

Böhmermann, der Satiriker mit den lockeren Sprüchen, wurde vom türkischen Ministerpräsidenten Erdogan bekanntlich wegen seiner Schmähverse angegriffen.

Rechtsanwalt Michael Hubertus von Sprenger, der schon eine Reihe illustrer Mandanten vertreten hat, ist auf der Seite des sich stets um Freiheit bemühenden Erdogans. Dieser vertritt übrigens z.B. David Irving und Jürgen Elsässer.

Böhmermann soll sich von Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian Schertz vertreten lassen. Dabei taucht in dessen Veröffentlichungen auf, er habe folgenden Beitrag verfasst:

„Satire darf nicht alles – Die Kommunikationsfreiheit muss hinter dem Schutz des Individuums vor Diffamierung zurücktreten“
Gastbeitrag in: Der Tagesspiegel vom 22.02.2015

Zumindest trifft das Thema den Nagel in den Kopf.

Makler mehr, Vermittler weniger

Seit Anfang 2011 haben 32.140 Vermittler, also rund 12,2 Prozent, aufgehört. So schreibt es das Versicherungsjournal am 5.4.2016.

Zwischen Januar und April 2016 ist die Zahl der im Versicherungsvermittler-Register eingetragenen Personen um über 2.000 auf nur noch gut 231.000 zurückgegangen. es handelt sich dabei um Versicherungsvertreter – und hier vor allem um gebundene erlaubnisfreie Versicherungsvertreter gem. § 34 d Abs.4 GewO.

Bei den Maklern verzeichnet man hingegen ein Plus von fast 2.500 (5,6 Prozent).

Makler und oder oder Vermögensberater

Vor ein paar Tagen war in einer mündlichen Verhandlung vor einem Landgericht abermals davon die Rede, ob ein Vermögensberater Makler sein darf und ob dies vermögensberatervertraglich ausgeschlossen ist.

Die Richterin sagte, sie wolle sich mit dieser Frage gar nicht beschäftigen. Es ginge ihr nur darum, ob ein Vertragsverstoß in Hinblick auf einen Wettbewerbsverstoß vorliege. Dann wäre es völlig egal, ob dieser als Makler oder Ausschließlichkeitsvermittler begangen wurde.

Die DVAG vertrat die Auffassung, als Vermögensberater dürfe man nicht Makler sein, sondern müsse Ausschließlichkeitsvermittler gem. § 34 d Abs.4 GewO sein.

Der Vertrag, um den man hier streitet, stammt aus dem Jahr 2007. Er enthält eine Verpflichtung, eine Erlaubnis gem. § 34 c GewO einzuholen. Dort aber ist der Makler ausdrücklich erwähnt. Außerdem enthalte ja § 34 d Abs. 4 GewO die Regelung:

 Keiner Erlaubnis bedarf ein Versicherungsvermittler nach Absatz 1 Satz 1, wenn

1.
er seine Tätigkeit als Versicherungsvermittler ausschließlich im Auftrag eines oder, wenn die Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen, mehrerer im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen ausübt und
2.
durch das oder die Versicherungsunternehmen für ihn die uneingeschränkte Haftung aus seiner Vermittlertätigkeit übernommen wird.

 Damit würde der Ausschließliche ja nicht einmal einer Erlaubnis bedürfen. Die Richterin wird sich glücklich schätzen, wenn sie die Frage, ob ein Vermögensberater Makler sein darf, weiträumig umkurven kann.

1:1

 

Jürgen Klopp hat zwei Nebenjobs: Er fährt für Opel mit Fernlicht und erklärt Vermögensberatern seit einigen Monaten  die Abseitsfalle. Jetzt zieht er auch als Werbepartner für die DVAG und die AachenMünchner ins Feld.

Rechtzeitig vor dem Fußballschlager BVB-Liverpool kam der neue TV-Spot heraus. Auf Youtube https://www.youtube.com/watch?v=b_2hWyIoMI8 ist er zu sehen.

Das Hinspiel in Dortmund endete bekanntlich 1:1. Viel Klopp, wenig Fußball schrieb die Zeit online. Wen der Klopp in Dortmund umarmt war offensichtlich wichtiger als das Ergebnis. Schließlich war Klopp vor seiner Zeit bei der DVAG und bei Liverpool als Trainer in Dortmund tätig.

Die DVAG-Mütze, die für Michael Schumacher fast schon zum Markenzeichen wurde, wurde bei Klopp in Dortmund nicht gesehen.

Übrigens: Laut einer Analyse lohnt sich Promiwerbung: Egal ob Gummibärchen, Pellkartoffelsalat oder Versicherung konnten laut absatzwirtschaft.de einige Produkte besser verkauft werden.

MLP mit Umsatzplus

MLP verzeichnete ebenso höheren Umsatz, jedoch Rückgang des Gewinns. Laut Das Investment.com  konnte MLP in 2015 die Gesamterlöse  um 4,9 Prozent auf 557,2 Millionen Euro (2014: 531,1 Millionen Euro) steigern. Der Vorsteuer-Gewinn ging von 39 Millionen Euro im Vorjahr auf 30,7 Millionen Euro zurück. Das Konzernergebnis liegt mit 19,8 Millionen Euro rund 9 Millionen Euro unter dem Vorjahreswert (29,0 Millionen Euro).