LG Mainz kann Klagehöhe nicht nachrechnen

Das Landgericht Mainz sah sich in einem Rechtsstreit zwischen der OVB und einem ehemaligen Handelsvertreter zu folgenden Hinweisen veranlasst:

„Hinsichtlich des Anspruch dem Grund nach sieht das Gericht derzeit keine Bedenken …

Bezüglich der Nachbearbeitung hat die Klägerin grundsätzlich die Wahl, ob sie Stornogefahrmitteilungen versendet oder sonstige eigene Nachbearbeitungsmaßnahmen ergreifen will.

Auch hierzu hat die Klägerin nur substantiiert vorgetragen und entsprechend Unterlagen vorgelegt, so dass auch hier der Beklagte substantiiert bestreiten müsste.

Probleme bestehen allerdings hinsichtlich der Anspruchshöhe. Aus der als Anlage … vorgelegten Vereinbarung zu Berechnungsgrundsätzen für Haftungszeiten und verdienten Provisionen ergeben sich die aus der Anlage … genannten Haftungszeit nicht. Außerdem sind in dieser Vereinbarung nicht alle der hier genannten streitgegenständlichen Versicherungsgesellschaften aufgeführt. Die Klägerseite musste daher noch einmal im Einzelnen darlegen, um welche Art von Versicherungen es sich jeweils genau handelt, und zu jeder dieser Versicherungen de entsprechenden Vereinbarungen vorlegen und auf dieser Grundlage dann den Provisionsrückzahlungsanspruch berechnen .. Sofern der Beklagte geltend macht, dass von den Provisionen eine Stornoreserve einbehalten worden sein, müsste er substantiiert darlegen, in welcher Höhe dieses geschehen sein soll. Im Streitfall wäre die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet für die Höhe der ausgezahlten Provisionen.“