Mai 2016

LG Braunschweig tendiert dazu, das Schweigen auf eine Provisionsaberechnung für verwerflich zu halten

Gestern berichtete ich davon, dass das Schweigen nach Erhalt einer Provisionsabrechnung nicht als Anerkenntnis der Abrechnung gewertet werden dürfte. So entschied es das KG Berlin, viele andere Gerichte bis hin zum BGH.

Das Landgericht Braunschweig hat sich dieser überwiegenden Rechtsprechung  anschließen wollen, zitierte den BGH, schien sich zunächst gegen das Anerkenntnis entscheiden zu wollen, drehte sich aber dann um die eigene Achse und verurteilte einen Vermögensberater zur Rückzahlung von Provisionsvorschüssen. Aufgrund der jahrelangen unbeanstandeten Hinnahme der Provisionsabrechnungen der DVAG und der Rügepflicht aus dem Vertrag sei der Beklagte „nicht schon mit dem Einwand zu hören“, dass die Abrechnungen nicht nachvollziehbar oder unverständlich seien, meint das Gericht. Aus welchem Rechtsgrund das Gericht den Beklagten nicht hören wollte (oder zuhören wollte?), teilte es allerdings nicht mit.

Dabei hatte der Beklagte Rechenfehler dargelegt, die in falschen Promillezahlen und falschen Haftungszeiten zum Ausdruck kamen. Warum das Gericht das nicht hörte (und las), weiß man nicht.  „Nicht schon mit dem Einwand zu hören“ ist offensichtlich ein neuer Versuch, das Anerkenntnis zu erklären, welches es nach der Rechtsprechung des BGH jedoch nicht geben darf. Gegen die Entscheidung wurden Rechtsmittel eingelegt.

KG Berlin: Schweigen auf Provisionsabrechnung kein Anerkenntnis

Eine Vereinbarung zwischen Handelsvertreter und Unternehmer, nach der die Provisionsabrechnungen des Unternehmers als anerkannt gelten, wenn der Handelsvertreter nicht innerhalb einer bestimmten Frist Widerspruch erhebt, ist wegen Verstoßes gegen § 87c HGB unwirksam. Der Annahme eines sich ständig wiederholenden negativen Schuldanerkenntnisses des Handelsvertreters durch Schweigen auf die Provisionsabrechnungen des Unternehmers stehen die dem Schutz des meist wirtschaftlich schwächeren Handelsvertreters dienenden §§ 87a Abs. 5, 87c Abs. 5 HGB entgegen.

Beschluss KG Berlin vom 18.5.2015 Az 12 U 124/13