OLG Hamm: Maklerbetreuer bekommen Ausgleichsanspruch

OLG Hamm 25.10.2012 Az. I-18 U 193/11

Provisionsrente für selbständige Maklerbetreuer im Versicherungsaußendienst?

OBERLANDESGERICHT HAMM

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

I-18 U 193/11

Verkündet am

25.10.2012

In dem Rechtsstreit

[…]

hat der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 12.07.2012

durch […]

für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 04.05.2011 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen

des Landgerichts Dortmund – 10 O 221/09 – bezüglich des auf die Erteilung eines Buchauszugs

gerichteten Antrags zu 1. a) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldnerinnen einen Buchauszug über sämtliche Versicherungsverträge

zu erteilen, die ihnen von folgenden Maklern oder Mehrfachgeneralagenten vermittelt worden

sind und nach dem 30.09.2006 zur Abrechnung und Zahlung fällig waren: […] (Agenturnr. 9), […]

(Agenturnr. 46), … .

Der Buchauszug muss für die Sparten Lebens-, Berufungsunfähigkeits- und Rentenversicherungen folgende

Angaben enthalten:

– Name und Anschrift des Versicherungsnehmers,

– Nummer des Versicherungsscheins,

– Art der Versicherung (Risikolebensversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung etc.),

– Datum des Antrags,

– Ausstellungsdatum der Police,

– Versicherungsbeginn,

– Laufzeit,

– Beitrag,

– Zahlungsweise,

– provisionspflichtige Summe (Beitragssumme, Bewertungsfaktoren),

– Fälligkeit der Beiträge,

– Provisionsstufe in % des vermittelnden Maklers oder Mehrfachgeneralagenten,

– Stornohaftungszeit (in Monaten),

– bei Verträgen mit Dynamisierungsklauseln für jede Beitragsanpassung Datum, Umfang und Laufzeit der

Beitragserhöhung, provisionspflichtige Summe, Provisionsstufe in %o des vermittelnden Maklers oder

Mehrfachgeneralagenten,

– bei Stornierungen deren Datum und Gründe.

Für Sachversicherungen muss der Buchauszug folgende Angaben enthalten:

– Sparte (Haftpflicht-, Kraftfahrzeug-, Unfallversicherungen),

– Name und Anschrift des Versicherungsnehmers,

– Nummer des Versicherungsscheins,

– Datum des Antrags,

– Ausstellungsdatum der Police,

– Versicherungsbeginn,

– Jahresprämie (ohne Versicherungssteuer),

– Fälligkeit der Prämie,

– Eingang der Prämie,

– bei Stornierungen deren Datum und Gründe.

Die weitergehende Klage auf Erteilung eines Buchauszugs wird abgewiesen und die Berufung insoweit

zurückgewiesen.

Im Übrigen wird das am 04.05.2011 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts

Dortmund – 10 O 221/09 – aufgehoben und der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung

über den auf Zahlung der sich aus dem Buchauszug ergebenden Provisionen gerichteten

Antrag zu 1. b) an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben; die Entscheidung über die

Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert keine der Parteien mit mehr als 20.000,– EUR.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

Der Kläger begehrt im Wege der Stufenklage die Erteilung eines Buchauszuges und Zahlung der sich

aus dem Buchauszug ergebenden Abschlussbeteiligungsprovisionen zzgl. Zinsen, hilfsweise Zahlung

eines Ausgleichsbetrages gem. § 89b HGB.

Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen

gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, abgewiesen. Es könne offen bleiben, ob der

Kläger überhaupt Handelsvertreter i. S. v. §§ 84 ff. HGB gewesen sei, und ob überhaupt Raum sei für die

Erteilung eines Buchauszuges gem. § 87c Abs. 2 HGB, wenn der Unternehmer keine Provisionsabrechnungen

für den maßgeblichen Zeitraum erteilt habe. Ein entsprechender Anspruch scheide jedenfalls

deshalb aus, da dem Kläger für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses keine Ansprüche

mehr auf Zahlung von Abschlussbeteiligungsprovisionen zustünden. Mit der Beendigung des zwischen

den Parteien geschlossenen Vertrages und der damit verbundenen Einstellung seiner Betreuungstätigkeit

sei die Grundlage für die Zurechnung der zukünftigen Vermittlungserfolge der Makler und Mehrfachgeneralagenten,

dessen Betreuung der Kläger übernommen habe, entfallen. Allein die Tatsache, dass der

Kläger die Agenturverträge und Provisionsvereinbarungen mit den Beklagten vermittelt habe, reiche für

die Zurechnung künftiger Vermittlungserfolge nicht aus. Erforderlich sei vielmehr eine die jeweiligen Vertragsschlüsse

zumindest mittelbar fördernde Tätigkeit, die mit dem Ausscheiden des Klägers aus dem

„Betreuungsverhältnis“ zu den ihm ehemals unterstellten Maklern und Mehrfachgeneralagenten nicht

mehr gegeben sei. Bei den Abschlussbeteiligungsprovisionen, die für die Zeit nach Beendigung des

Vertragsverhältnisses beansprucht würden, handle es sich nicht um sog. Überhangprovisionen für Geschäfte,

die nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen werden. Die Voraussetzungen

des § 87 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HGB lägen nicht vor, da die Versicherungsverträge weder auf vorbereitende

Maßnahmen des Klägers noch auf eine sonstige die Abschlüsse zumindest mittelbar fördernde Tätigkeit

zurückzuführen sei. Auch der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Ausgleichsanspruch aus § 89b HGB

bestehe nicht. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass er, wenn der Vertrag nicht gekündigt worden wäre,

noch Ansprüche auf Zahlung einer Beteiligungsprovision aus den während der Vertragszeit vermittelten

neuen Versicherungsverträgen zu erwarten hätte. Unter Berücksichtigung der Provisionsbestimmungen,

die Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages seien, spreche alles dafür, dass der Kläger

während der Dauer der Vertragszeit für die Vermittlung der neuen Verträge jeweils eine abschließende

Einmalprovision als Abschlussbeteiligungsprovision erhalten habe.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klageziel vollumfänglich weiter. Der Maklerbetreuervertrag

vom 04./09.04.2003 unterliege Handelsvertreterrecht schon deshalb, weil die Parteien dies

selbst durch den Verweis auf §§ 84 ff. HGB bestimmt hätten. Überdies entspreche die Tätigkeit des Klägers

sowohl nach den vertraglichen Vereinbarungen als auch der tatsächlichen Vertragspraxis derjenigen

eines Handelsvertreters i. S. v. § 84 Abs. 1 HGB. Gegenstand eines Handelsvertretervertrages könnten

auch die Vermittlung und der Abschluss von Vertriebsmittlerverträgen sein, z. B. zum Aufbau eines sog.

Strukturvertriebs. Zudem sei die Tätigkeit des Klägers als mitursächlich für den Abschluss der Versicherungsverträge

durch die von ihm angeworbenen Vertriebsmittler anzusehen. Entgegen der Auffassung

des Landgerichts verlange der Kläger gar keine Überhangprovisionen gem. § 87 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1

HGB, sondern Provisionen für während der Vertragslaufzeit abgeschlossene Geschäfte gem. § 87 Abs. 1

Satz 1 HGB. Es sei eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zugrunde zu legen, die an der Zuführung von

Vertriebsvermittlern durch den Kläger anknüpfe. Die Abschlussbeteiligungsprovisionen seien bereits bedingt

durch die Vermittlung der Geschäftsverbindungen zu den Maklern und Mehrfachagenten entstanden

und durch die Kündigung nicht weggefallen. Da vertraglich kein Provisionsverzicht vorgesehen sei,

könne der Kläger so lange Abschlussbeteiligungsprovisionen verlangen, wie die Verträge mit den von

ihm akquirierten Vertriebsvermittlern liefen und daraus zugunsten der Beklagten Versicherungsverträge

generiert würden. Entgegen der Auffassung des Landgerichts seien diese Provisionsansprüche nicht von

einer fortlaufenden Betreuung der geworbenen Makler und Mehrfachgeneralagenten abhängig. Weder

dem Wortlaut des Maklerbetreuervertrages vom 04./09.04.2003 noch der zwischen den Parteien „gelebten“

Vertragspraxis lasse sich eine entsprechende Einschränkung entnehmen. Die Provisionen seien

allein aufgrund des Vermittlungserfolges der zugeführten Makler und Mehrfachgeneralagenten unabhängig

davon gezahlt worden, ob und in welchem Umfang der Kläger Betreuungsleistungen erbracht habe.

Jedenfalls gingen Auslegungszweifel zu Lasten der Beklagten, da es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen

handle (§ 305c Abs. 2 BGB). Andernfalls hätten die Beklagten es in der Hand, den Provisionsanspruch

des Klägers dadurch zu vereiteln, dass sie das Vertragsverhältnis kündigten, nachdem der

Kläger ihnen erfolgreich mehrere Vertriebsmittler zugeführt habe, bevor diese ihre Vertriebstätigkeit entfaltet

hätten. Bei einer derartigen Auslegung würden die Provisionsbestimmungen den Kläger unangemessen

benachteiligen und müssten als unwirksam gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB verworfen werden.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 04.05.2011 – 10 O 221/09 – aufzuheben und die Beklagten

im Wege der Stufenklage zu verurteilen,

a) ihm einen Buchauszug gem. § 87c Abs. 2 HGB zu erteilen, der Auskunft über alle Geschäfte gibt, die

die ihm von den Beklagten während der Laufzeit seines Vertragsverhältnisses unterstellten Makler und

Mehrfachagenten für die Beklagten vermittelt haben und für die die Abschlussbeteiligungsprovision nach

dem 30.09.2006 zur Abrechnung und Zahlung fällig war, wobei der Buchauszug folgende Punkte enthalten

muss:

(1) für die Sparte Lebens-, Berufungsunfähigkeits- und Rentenversicherungen:

– Name und Anschrift des Versicherungsnehmers,

– Nummer des Versicherungsscheins,

– Art der Versicherung (Risikolebensversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung etc.),

– Datum des Antrags,

– Ausstellungsdatum der Police,

– Versicherungsbeginn,

– Laufzeit,

– Beitrag,

– Zahlungsweise,

– provisionspflichtige Summe (Beitragssumme, Bewertungsfaktoren),

– Fälligkeit der Beiträge,

– Provisionsstufe in %o des vermittelnden Maklers oder Mehrfachgeneralagenten,

– Abschlussbeteiligungsprovisionssatz des Klägers,

– Stornohaftungszeit (in Monaten),

– bei Verträgen mit Dynamisierungsklauseln für jede Beitragsanpassung Datum, Umfang und Laufzeit der

Beitragserhöhung, provisionspflichtige Summe, Provisionsstufe in %o des vermittelnden Maklers oder

Mehrfachgeneralagenten und Abschlussbeteiligungsprovisionssatz des Klägers,

– bei Stornierungen deren Datum und Gründe, das Datum der Stornogefahrmitteilung an den vermittelnden

Makler oder Mehrfachgeneralagenten und die ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen (Kundenbesuch

bzw. Kundengespräch mit Datum und Ergebnis),

(2) für Sachversicherungen:

– Sparte (Haftpflicht-, Kraftfahrzeug-, Unfallversicherungen),

– Name und Anschrift des Versicherungsnehmers,

– Nummer des Versicherungsscheins,

– Datum des Antrags,

– Ausstellungsdatum der Police,

– Versicherungsbeginn,

– Jahresprämie (ohne Versicherungssteuer),

– Fälligkeit der Prämie,

– Eingang der Prämie,

– Abschlussbeteiligungsprovisionssatz des Klägers,

– bei Stornierungen deren Datum und Gründe, das Datum der Stornogefahrmitteilung an den vermittelnden

Makler oder Mehrfachgeneralagenten und die ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen (Kundenbesuch

bzw. Kundengespräch mit Datum und Ergebnis).

b) und ihm die sich aus dem Buchauszug ergebenden, noch zu beziffernden Abschlussbeteiligungsprovisionen

zzgl. 5 % Zinsen seit Fälligkeit und Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

seit dem 19.12.2009 zu zahlen,

2. hilfsweise das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 04.05.2011 –

10 O 221/09 – aufzuheben und die Beklagten zu verurteilen, ihm einen Ausgleichsanspruch aus § 89b

HGB in Höhe von 87.291,36 EUR zzgl. 5 % Zinsen vom 01.10.2006 bis zum 16.11.2009 und Verzugszinsen

in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.11.2009 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie sind der Ansicht, die Tätigkeit des Klägers unterliege nicht dem Handelsvertreterrecht, soweit sie die

Betreuung von Maklern und Mehrfachgeneralagenten betroffen habe, da sie nicht auf den Abschluss von

Versicherungsverträgen, sondern allein auf die Betreuung von Vertragspartnern der Beklagten ausgerichtet

sei. Sie sei auch nicht mit der Tätigkeit eines Generalvertreters gleichzusetzen, da der Kläger keinerlei

Kontroll- und Aufsichtsbefugnisse über die von ihm betreuten Makler und Mehrfachagenten ausgeübt

habe. Dabei habe es sich nicht um echte oder unechte Untervertreter gehandelt, sondern um selbständige

Handelsmakler i. S. v. § 93 HGB. Jedenfalls könne die Anwerbung und Betreuung von Maklern und

Mehrfachgeneralagenten nicht Anknüpfungspunkt für Provisionsansprüche eines Handelsvertreters gem.

§§ 87 ff. HGB sein. Provisionspflichtig könnten nur Vertragsbeziehungen zwischen dem Unternehmer und

dem Kunden, nicht aber Courtagezusagen oder Agenturverträge mit Maklern und Agenten sein. Schließlich

stünden dem Kläger nach der Vertragsbeendigung keine Provisionsansprüche mehr zu, da er aus

der Betriebsstruktur der Beklagten ausgeschieden und eine Betreuung der dem Kläger unterstellten Makler

und Mehrfachgeneralagenten nicht mehr möglich sei. Diese laufende Betreuung und nicht die Akquise

neuer Vermittler sei die wesentliche, nach dem Maklerbetreuervertrag vom 04./09.04.2003 geschuldete

Leistung, die auch in der tatsächlich „gelebten“ Umsetzung des Vertrages im Vordergrund gestanden

habe. Der Kläger habe als „Maklerbetreuer“ die Funktion des früheren „Orgaleiters“ übernommen, dessen

Kernaufgabe die Unterweisung und Betreuung der ihm unterstellten Vermittler gewesen sei und der daher

auch nur bis zur Beendigung seiner Tätigkeit vergütet wurde, solange er diese Leistung noch erbringen

konnte. Die Tätigkeit des Klägers unterscheide sich davon lediglich dadurch, dass er den ihm zugeordneten

Vermittlern gegenüber nicht weisungsbefugt sei, woraus indes eine Rechtfertigung für eine

unterschiedliche Vergütung nicht herzuleiten sei. Dass auch bei den „Maklerbetreuern“ die Betreuungstätigkeit

das einzige Vergütungskriterium sei, zeigten die Provisionsbestimmungen, die nicht zwischen den

Vermittlern unterschieden, die der Kläger angeworben habe, und jenen, die ihm bereits zu Beginn seiner

Tätigkeit für die Beklagten zugeordnet gewesen seien. Wenn überhaupt, dann könne der Kläger den

Buchauszug nur für die von ihm zugeführten Makler und Mehrfachgeneralagenten verlangen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll zur.

mündlichen Verhandlung vom 12.07.2012 einschließlich des Berichterstattervermerks Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517, 519, 520

ZPO), und teilweise auch begründet.

1. Der Kläger hat Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges für die von ihm akquirierten Makler und

Mehrfachgeneralagenten aus § 87c Abs. 2 HGB.

a) Der Kläger ist Handelsvertreter i. S. v. § 84 Abs. 1 Satz 1 HGB. Er ist aufgrund des Maklerbetreuervertrages

vom 04./09.04.2003 als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut gewesen, für die

Beklagten Geschäfte zu vermitteln, nämlich „Verbindungen zu geeigneten Maklern und Mehrfachgeneralagenten

mit dem Ziel herzustellen, dass diese in vertragliche Beziehungen zu den VB-Unternehmen [den

Beklagten] treten und für die VB-Unternehmen Versicherungen vermitteln“ (Ziff. II. Abs. 1 S. 1 des Vertrages).

Gegenstand eines Handelsvertretervertrages kann auch die Vermittlung von Dienstleistungen sein

(MüKoHGB- von Hoyningen-Huene, 3. Aufl. 2008, § 84 Rn. 61; Küstner/Thume-Schürr, Handbuch des

gesamten Vertriebsrechts, Bd. 1, 4. Aufl. 2012, Kap. I Rn. 38). Die vom Kläger i. S. v. §§ 84 Abs. 1 Satz 1,

86 Abs. 1 HGB vermittelten Geschäfte sind die Rechtsbeziehungen, die die Beklagten mit den vom Kläger

akquirierten Maklern und Mehrfachgeneralagenten eingegangen sind. Der Vertreter der Beklagten hat

in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert, dass durch das Modell des Maklerbetreuers der

klassische „Orgaleiter“ abgelöst worden sei, der selbst noch in nennenswertem Umfang operativ im

Rahmen der Vertragsvermittlung tätig geworden sei. Die vom Maklerbetreuer .angeworbenen Vermittler

würden auf ihre Eignung geprüft und im Erfolgsfall im System der Beklagten registriert und mit einer

Agenturnummer geführt, wenn auch die Makler im Gegensatz zu den Mehrfachgeneralagenten anschließend

dem Einfluss der Beklagten weitgehend entzogen seien. Dies macht deutlich, dass durch die Vermittlungstätigkeit

des Klägers entweder bereits Maklerverträge i. S. v. § 652 BGB bzw. § 93 HGB oder

zumindest rahmenvertragliche Rechtsbeziehungen zwischen den Maklern und Mehrfachgeneralagenten

auf der einen und den Beklagten auf der anderen Seite zustande gekommen sind, die wiederum im Einzelfall

Grundlage für den späteren Abschluss von Versicherungsmakler- bzw. Versicherungsvertreterverträgen

geworden sind.

Der Senat verkennt dabei nicht, dass das bloße Schaffen von Geschäftsbeziehungen, Kontaktpflege und

Kundenbetreuung ohne Vermittlung von Einzelgeschäften nicht die Voraussetzungen des § 84 Abs. 1

Satz 1 HGB erfüllt, sondern nur dem Dienstvertragsrecht unterfällt (Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl. 2012,

§ 84 Rn. 23; BGH, Urt. 19.05.1982 – 1 ZR 68/80 – NJW 1983, 42, unter II. 2.). Der Kläger leitet seine Provisionsansprüche

nicht unter dem Gesichtspunkt der Mitverursachung mittelbar aus den Vertragsabschlüssen

her, die die ihm zugeordneten Vermittler erzielt haben, sondern unmittelbar aus der vertraglichen

Beziehung der Beklagten zu den Maklern und Mehrfachgeneralagenten, die er angeworben hat.

Deren Geschäftsabschlüsse sind nicht für das Entstehen des Provisionsanspruchs von Belang, sondern

nach den Provisionsbestimmungen der Beklagten lediglich für die Höhe der Abschlussbeteiligungsprovisionen

maßgeblich.

Von einem entsprechenden Verständnis sind die Parteien bei Abschluss des Handelsvertretervertrages

vom 04./09.04.2003 auch ausgegangen. Dies ergibt sich bereits aus dem Titel des Vertrages „für selbständige

Maklerbetreuer“ und der ausdrücklichen Bezugnahme auf die §§ 84 ff. HGB in der Präambel

unter Ziff. I. des Vertrages, die erkennbar der Klarstellung der rechtlichen Grundlagen der rechtlichen

Beziehungen der Parteien diente und nicht – wie die Beklagte meint – lediglich der Abgrenzung zu einer

abhängigen Beschäftigung als Arbeitnehmer oder eine Tätigkeit mit Weisungsbefugnis gegenüber den

Vermittlern wie der frühere „Orgaleiter“. Die Bezeichnung als „Maklerbetreuer“ und die Beschreibung der

weiteren Leistungspflicht in Ziff. II Abs. 1 S. 2 des Vertrages, wonach der Kläger „darüber hinaus […] die

laufende Betreuung der durch seine Mitwirkung […] tätig gewordenen Makler und Mehrfachgeneralagenten“

schuldete, sowie die Formulierung in den Provisionsbestimmungen, dass die Abschlussbeteiligungsprovisionen

„für alle durch Vermittler der ihm unterstellten Organisation vermittelten Versicherungen“

gezahlt werden, stehen der Anwendbarkeit des Handelsvertreterrechts nicht entgegen, sondern

belegen nur, dass die Tätigkeit des Klägers mit den Elementen der Akquise und Betreuung bifunktional

ausgestaltet war. Allein der Aspekt der Zuführung neuer Vermittler unterfällt jedenfalls dem Regime der §§

84 ff. HGB, ohne dass es darauf ankommt, worauf nach der vertraglichen Konzeption oder der „gelebten“

Vertragspraxis der tatsächliche Tätigkeitsschwerpunkt gelegen hat.

b) Für die Zuführung neuer Vermittler während der Vertragslaufzeit kann der Kläger auch nach Beendigung

des Vertragsverhältnisses zum 30.09.2006 gem. §§ 87 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 1 Satz 1 HGB weiterhin

Provisionen verlangen.

Die Zuführung der Makler und Mehrfachgeneralagenten ist ein während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenes

Geschäft i. S. v. § 87 Abs. 1 Satz 1 HGB, das auf die Tätigkeit des Klägers zurückzuführen

ist. Die vertragliche Beziehung der Vermittler mit den Beklagten ist während des Bestehens des Handelsvertreterverhältnisses

zustande gekommen, und zwar unabhängig davon, wann die Versicherungsverträge

zustande kommen, die von den Maklern oder Mehrfachgeneralagenten nachgewiesen oder vermittelt

werden. Demnach kann der Kläger für die Akquise eines jeden Vermittlers Provision verlangen, auch

wenn und soweit dieser erst nach seinem Ausscheiden zum 30.09.2006 die Produkte der Beklagten vermarktet

hat. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kommt es daher auch nicht auf die Voraussetzungen

des § 87 Abs. 3 HGB an. Das provisionspflichtige Geschäft ist bereits die Herstellung der Verbindung

zwischen den Vermittlern und den Beklagten; daher handelt es sich nicht um Überhangprovisionen,

die für nach Vertragsbeendigung abgeschlossene Geschäfte zu gewähren sind. Durch die von den Vermittlern

erzielten Abschlüsse, die auch nach Vertragsbeendigung stattfinden können, bemisst sich lediglich

die Höhe der vom Kläger bereits während der Vertragslaufzeit verdienten Provision für die Zuführung

des jeweiligen Vermittlers. Dies hat zwar zur Folge, dass der Kläger ohne zeitliche Begrenzung Provisionen

verdient, solange die von ihm angeworbenen Makler und Mehrfachgeneralagenten für die Beklagten

tätig sind. Aus diesem Umstand ergibt sich jedoch entgegen der Auffassung der Beklagten schon deshalb

kein Gesichtspunkt, der gegen die Zuerkennung des Provisionsanspruchs spricht, da in dem Handelsvertretervertrag

gerade keine zeitliche Beschränkung der nach Vertragsbeendigung zu zahlenden

Provisionen vereinbart worden ist. Den Parteien hätte es frei gestanden, in die Provisionsbestimmungen

auf diesen Fall ausgerichtete Vergütungsregelungen aufzunehmen oder eine in den Grenzen der § 87a

Abs. 5 HGB zulässige Provisionsverzichtsklausel zu vereinbaren, wie dies gerade im Versicherungsgewerbe

verbreitet und üblich ist (vgl. Graf von Westphalen, Provisionsverzichtsklauseln im Spannungsverhältnis

zum Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters, DB 2003, 2319 ff.).

Dass der Kläger nach dem Maklerbetreuungsvertrag vom 04./09.04.2003 auch zur Betreuung der ihm

unterstellten Vermittler verpflichtet war, die nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht mehr möglich

und geschuldet ist, steht entgegen der Auffassung des Landgerichts den Provisionsansprüchen nicht

dem Grunde nach entgegen, sondern wirkt sich (allenfalls) auf ihre Höhe aus. Die Frage, ob die dem

Kläger zustehenden Abschlussbeteiligungsprovisionen unter dem Aspekt des Wegfalls der Betreuungspflicht

um einen Verwaltungsanteil zu kürzen sind, betrifft allein die zweite Stufe der Klage, über die nach

Erteilung des Buchauszuges zunächst das Landgericht zu verhandeln und entscheiden hat.

c) Demnach kann der Kläger gem. § 87c Abs. 2 HGB die Erteilung eines Buchauszuges für sämtliche

Geschäfte verlangen, die die von ihm während der Vertragslaufzeit angeworbenen Makler und Mehrfachgeneralagenten

vermittelt haben.

aa) Er muss sich nicht – wie das Landgericht erwogen hat – auf einen Anspruch auf Abrechnung aus §

87c Abs. 1 HGB verweisen lassen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats und der herrschenden

Meinung im Schrifttum ist zwar eine vorherige Abrechnung Voraussetzung für die Erteilung des Buchauszugs,

die jedoch als gegeben anzusehen ist, wenn der Unternehmer erklärt, die zu erstellende Abrechnung

ergebe für den fraglichen Zeitraum keine Provisionsansprüche zugunsten des Handelsvertreters

und dieser diese Mitteilung als Provisionsabrechnung hinnimmt (Senat, Urt. v. 17.12.2009 – 18 U 126/07 –

BeckRS 2010, 02540, unter IV. 1., Rn. 106; Baumbach/Hopt, a.a.O., § 87c Rn. 18; Löwisch, a.a.O., § 87c

Rn. 67; Kästner/ Thume- Riemer, a.a.O., Kap. VI Rn. 103 m.w.N.). Nicht anders ist der vorliegende Fall zu

beurteilen, in dem die Beklagten in Abrede gestellt haben, dass dem Kläger für die Zeit nach Vertragsbeendigung

überhaupt noch Provisionsansprüche zustehen und im Hinblick darauf keine Abrechnung erteilt

haben.

bb) Dem Umfang nach ist der mit dem Klageantrag zu 1. a) geltend gemachte Auskunftsanspruch im

Wesentlichen begründet.

In den Buchauszug sind sämtliche Angaben aufzunehmen, die sich aus den verfügbaren schriftlichen

Unterlagen über die fraglichen Geschäfte ergeben und nach der getroffenen Provisionsvereinbarung für

die Berechnung der Provision von Bedeutung sein können (BGH, Urt. v. 21.03.2001 – VIII ZR 149/99 –

NJW 2001, 2333, 2334, Baumbach/Hopt, a.a.O., § 87a Rn. 15; Löwisch, a.a.O., § 87a Rn. 68, jew.

m.w.N.). Demnach kann der Kläger insbesondere sämtliche Details über die Versicherungsverträge verlangen,

die die von ihm akquirierten Vermittler abgeschlossen haben, die nach den Provisionsbestimmungen

der Beklagten für die Berechnung der Abschlussbeteiligungsprovisionen maßgeblich sind, namentlich

um welche Art von Versicherungsvertrag es sich handelt (Lebens- oder Sachversicherung), mit

welcher Beitragssumme und Laufzeit der Vertrag geschlossen worden ist und in welche Provisionsstufe

der vermittelnde Makler oder Mehrfachgeneralagent eingruppiert ist, da die Höhe der Abschlussbeteiligungsprovisionen

auch von dem Provisionssatz abhängig ist, der dem Vermittler gegenüber den Beklagten

vertraglich zusteht.

Nicht in den Buchauszug aufzunehmen ist dagegen der Provisionssatz; ihn muss der Vertreter anhand

der übrigen Angaben selbst errechnen (Baumbach/Hopt, a.a.O., § 87c Rn. 15). Insoweit war daher nicht

nach dem Klageantrag zu erkennen.

Zudem vermag der Senat eine rechtliche Grundlage für die Mitteilung der Stornogefahrmitteilungen und

Bestandserhaltungsmaßnahmen nicht zu erkennen. Während ein Versicherungsvertreter durch die Stornogefahrmitteilung

Gelegenheit zur Nachbearbeitung notleidender Verträge erhält, um trotz der Stornierung

noch eine Provision ins Verdienen zu bringen (vgl. Baumbach/Hopt, a.a.O., § 87a Rn. 27 m.w.N.), ist

die Situation bei (Versicherungs-) Maklern i. S. v. § 93 HGB grundlegend anders, deren Provisionsansprüche

von der nachträglichen Stornierung des Hauptvertrages nicht berührt werden. Dass für die dem

Kläger zustehenden Abschlussbeteiligungsprovisionen, die sich aus den Geschäftsabschlüssen der ihm

zugeordneten Vermittler ergeben, etwas anderes gilt, ergibt sich weder aus den Provisionsbestimmungen

des Vertrages vom 04./09.04.2003 noch aus dem sonstigen Vorbringen des Klägers.

2. Die auf Erteilung eines weitergehenden Buchauszugs gerichtete Berufung war dagegen als unbegründet

zurückzuweisen. Über die von den übrigen Vermittlern geschlossenen Geschäfte, die der Kläger bereits

bei Begründung des Handelsvertreterverhältnisses vorgefunden hat und deren Betreuung ihm oblag,

kann der Kläger keinen Buchauszug gem. § 87c Abs. 2 HGB verlangen, da in Bezug auf diese nach

Vertragsbeendigung keine Provisionsansprüche mehr in Betracht kommen.

Die Makler und Mehrfachgeneralagenten, die der Kläger nicht selbst angeworben hat, die ihm aber

gleichwohl in der Betriebsstruktur der Beklagten zugeordnet waren, hatte er nach dem Maklerbetreuervertrag

vom 04./09.04.2003 lediglich zu betreuen. Damit schuldete er den Beklagten nur eine Dienstleistung

i. S. v. §§ 611 Abs. 2, 675 Abs. 1 BGB und hat ihnen kein provisionspflichtiges Geschäft i. S. v. §§ 87

Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 1 Satz 1 HGB vermittelt. Für die Betreuung ohne gleichzeitige Zuführung kann

der Kläger gem. §§ 611 Abs. 1, 614 BGB Vergütung nur bis zum Wirksamwerden der Kündigung vom

01.06.2006, also nicht mehr für die Zeit nach dem 30.09.2006 verlangen. Dies gilt unabhängig davon, ob

und in welchem Umfang die Tätigkeit des Klägers bei den Vermittlern zu einer Umsatzsteigerung geführt

hat. Dieser Gesichtspunkt mag es – wie der Kläger meint – im Einzelfall gerechtfertigt erscheinen lassen,

von einer Intensivierung i. S. v. § 89b Abs. 1 Satz 2 HGB auszugehen; dies ist jedoch nur für den Umfang

des Ausgleichsanspruchs aus § 89b Abs. 1 Satz 1 HGB von Belang und führt nicht zur Begründung von

Provisionsansprüchen gem. §§ 87, 87a HGB. Den Ausgleichsanspruch aus § 89b Abs. 1 Satz 1 HGB hat

der Kläger jedoch nur hilfsweise geltend gemacht, und über den Hilfsantrag hatte der Senat nicht zu

entscheiden, nachdem bereits dem Hauptantrag (teilweise) stattzugeben war.

3. Demnach waren .die Beklagten, die für die Erteilung des Buchauszuges gem. § 421 BGB gesamtschuldnerisch

haften, auf der ersten Auskunftsstufe der Klage nach § 254 ZPO zu verurteilen. Insoweit

war das Urteil des Landgerichts abzuändern und im Übrigen aufzuheben und der Rechtsstreit im Umfang

der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung in entsprechender Anwendung von § 538

Abs. 2 Nr. 4, 2. Alt. ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen (vgl. BGH, Urt. v. 22.05.1981 – I ZR 34/79

– NJW 1982, 235, 236, unter II. 4., juris, Rn. 50); Urt. v. 03.05.2006 – VIII ZR 168/05 – NJW 2006, 2626,

2627, Rn. 13 ff.; Zöller-Greger, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 254 Rn. 13; § 538 Rn. 48).

4. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 11,

713 ZPO.

Im Rahmen der Kostenentscheidung ist der Senat – ausgehend von der Gegenüberstellung der vom

Kläger neu akquirierten mit den seiner Ansicht nach i. S. v. § 89b Abs. 1 Satz 2 HGB intensivierten Vermittlern

in der Anlage K 9 zum Schriftsatz vom 24.09.2010 – davon ausgegangen, dass die auf die vom

Kläger zugeführten Vermittler entfallenden Umsätze mit dem von ihm übernornmenen Bestand quantitativ

in etwa gleichwertig sind.

Gründe für die Zulassung der Revision vermochte der Senat nicht zu erkennen. Die Sache hat weder

grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des

Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 543 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1,

Nr. 2 ZPO). Sie betrifft durch die Ausgestaltung in dem Maklerbetreuervertrag vom 04./09.042003 einen

besonders gelagerten Einzelfall und gibt keinen Anlass, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen

des materiellen Rechts oder des Prozessrechts aufzuzeigen oder Gesetzeslücken zu schließen.

Weder die angefochtene Entscheidung des Landgerichts noch die Rechtsauffassung des Senats

weichen von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab.