Verjährung des Buchauszugs

Handelsvertreter haben einen Anspruch auf den Buchauszug gem. § 87 c HGB, um Provisionsansprüche nachrechnen und überprüfen zu können. Das Landgericht Frankfurt hat beispielsweise Vermögensberatern oder ehemaligen Vermögensberatern der DVAG in vielen Fällen einen solchen Buchauszug zugesprochen.

Oft geht es bei dem Buchauszug vorbereitend um die Frage, ob den Vermögensberatern ein weiterer Provisionsanspruch seit einer im Jahre 2008 durchgeführten Provisionskürzung zusteht.

Bisher gab es übrigens noch kein Urteil, das der einen oder anderen Seite Recht gibt. Die Mühlen der Justiz arbeiten langsam. Angedeutet wurde jedoch wiederholt, dass eine einseitige Provisionskürzung unzulässig sei, weil der Vermögensberatervertrag eine konkrete Regelung über die Provisionshöhe geschaffen habe, die einseitig nicht veränderbar ist.

Von der DVAG wird immer wieder gesagt, dass es bis heute kein Urteil gegeben habe, wonach die Provisionskürzung zu Unrecht erfolgt sei. Das ist richtig. Es gibt aber bis heute auch noch kein Urteil, aus dem sich ergibt, dass die Provisionskürzung zu Recht erfolgt ist. In Anbetracht der richterlichen Äußerungen in den Gerichtsterminen wird es dies auch kaum geben.

Die Durchsetzung der Provisionsansprüche wird in der Regel durch den Buchauszug vorbereitet. Hier gibt es regelmäßig in den DVAG-Fällen Streit über die Dauer bzw. Verjährungsfrist des Buchauszugs. Hier werden vom Landgericht Frankfurt unterschiedliche Ansätze verfolgt. Der Zeitraum, für den der Buchauszug zustehen soll, wird unterschiedlich beurteilt. Man ist jedoch einhellig der Auffassung, dass die Verjährung des Buchauszug etwas mit der Verjährung von Provisionsansprüchen zu tun habe. Schließlich diene der Buchauszug ja der Überprüfung der Provisionen.

Da Provisionen von Haftungszeiten abhängig sind, und diese z.B. im Lebensversicherungsbereich grundsätzliche fünf Jahre betragen, müsste auch eine entsprechende Verjährung der Provision und auch des Buchauszugs um diese Zeit verlängern werden.

Um z.B. Ansprüche wegen einer Provisionskürzung aus dem Jahre 2008 ausrechnen zu können, müsste man am besten einen Buchauszug für vermittelte Geschäfte seit 2008 erhalten. Provisionen unterliegen einer dreijährigen Verjährungsfrist. Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte übrigens die Auffassung vertreten, dass die Provisionen nicht nach und nach entstehen, wenn der Kunde einzahlt. Sie entstehen mit dem Ende der Haftungszeit, wenn der Kunde über den Zeitraum eingezahlt hat. Bei einer fünfjährigen Haftungszeit entsteht der Provisionsanspruch eines im Jahre 2008 vermittelten Geschäftes frühestens im Jahre 2013. Rechnet man drei Jahre Verjährung hinzu, wären bis heute Provisionsansprüche aus im Jahre 2008 vermittelten LV-Verträge bis heute nicht verjährt.

Bekommt man aber auch über einen so langen Zeitraum einen Buchauszug?

Das Oberlandesgericht Stuttgart, sonst eigentlich für eine handelsvertreterfreundliche Gesetzesauslegung bekannt, sieht in einem Urteil unter dem Az. 3 U 118/15 vom 17.2.2016 aber die Verjährungsvorschriften des Buchauszugs völlig losgelöst von den Provisionen. Der Buchauszug verjährt in drei Jahren. Punkt aus. Hier die Kernaussage der Entscheidung:

„Bei dem Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs gemäß § 87c Abs. 2 HGB handelt es sich um ein Kontrollrecht, welches dazu dient, dem Handelsvertreter für die Geltendmachung seiner Ansprüche Kenntnisse zu verschaffen, die aus eigenem Wissen nur der Unternehmer haben kann (BGH, Urteil vom 23.11.2011 – VIII ZR 203/10, NJW-RR 2012, 674 Rn. 53). Diese Hilfsfunktion führt aber nicht dazu, dass die Verjährung des Buchauszugsanspruchs an diejenige des Provisionsanspruchs gekoppelt wäre. Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs unterliegt vielmehr einer gegenüber dem Hauptanspruch selbständigen Verjährung (BGH, Urteil vom 01.12.1978 – I ZR 7/77, NJW 1979, 764; vom 22.05.1981 – I ZR 34/79, NJW 1982, 235 f.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 28.01.2011 – 12 U 744/10, juris Rn. 71; OLG Oldenburg, Urteil vom 04.04.2011 – 13 U 27/10, juris Rn. 59; OLG Köln, Urteil vom 22.08.2014 – 19 U 177/13, juris Rn. 17; Thume in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl., § 87c Rn. 6a; Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 87 Rn. 53).“

Glücklicherweise lassen sich Provisionsansprüche auch ohne den Buchauszug ermitteln.