September 2016

Das Provisionsabgabeverbot lebt

Über Provisionsabgabeverbote und sonstiges hat das Oberlandesgericht Köln am 21.10.2016 zu entscheiden.

Versicherungsmakler Banditt , Vorstand der IGVM, hatte gegen FinTech-Unternehmen Moneymeets community GmbH geklagt, das die Hälfte seiner Courtage an die Kunden weitergeben wollte. Deshalb hatte der IGVM verlangt, dies zu unterlassen…. und in erster Instanz vor dem Landgericht Köln verloren.

Nach § 81 Abs. 3 VAG  alter Fassung ist Versicherungsvermittlern die Gewährung von Sondervergütungen untersagt. Den Versicherern verbietet die einschlägige Bestimmung mit den Versicherungsnehmern, Begünstigungsverträge abzuschließen und zu verlängern. § 81 VAG gibt es seit dem 1.1.2016 nicht mehr. Dafür gibt es jedoch jetzt fast wortgleich die Ermächtigungsgrundlage in § 298 Absatz 4 VAG.

Dann gibt es noch die Verordnung über das Verbot von Sondervergütungen und Begünstigungsverträgen in der Schadenversicherung, die bis Juli 2017 gilt, welches aus dem § 81 VAG hervorgegangen ist.

Das Landgericht Köln hatte die Klage übrigens abgewiesen, weil man den gesetzlichen Begriff der Sondervergütung für einen – zu – unbestimmten Rechtsbegriff hielt. Ein Frankfurter Verwaltungsgericht hatte die Norm aus diesen Gründen einmal für verfassungswidrig erklärt. Das Wort Sondervergütung, Stein des Anstoßes der landgerichtlichen Entscheidung, ist in der neuen Version übrigens wieder enthalten.

Risiko für den Makler

Portfolio wies auf den Schuster mit den schlechtesten Schuhen hin (Lehrers Kinder, Pfarrers Vieh gedeihen selten, manchmal nie…), genau gesagt auf den Makler mit schlechten eigenen Haftpflichtversicherungen.

Makler geraten bei falscher Absicherung in die Haftungsfalle, heißt es dort. Vielleicht sollte dies für jeden Makler Anlass sein, mal seine eigene Haftpflichtsituation zu überdenken.

„Der Markt der VSH-Anbieter in Deutschland ist relativ klein: Allcura, Allianz, Axa, Ergo, HDI, Liberty, R+V und VHV. Die Palette der VSH-Deckungen umfasst die unterschiedlichen Tätigkeiten im Finanzdienstleistungsbereich. Es gibt sie für die Bauspar-, Leasing- und Finanzierungsvermittlung mit Zulassung nach  Paragraf 34c Gewerbeordnung (GewO), für Versicherungsvermittler mit Zulassung nach  Paragraf 34d GewO, für die Finanzanlagenvermittlung mit einer Zulassung nach  Paragraf 34f GewO sowie für Versicherungshonorarberater mit der Zulassung nach Paragraf 34e GewO. Schon bei einer Beschränkung auf die Tätigkeit eines Versicherungsmaklers zeigt sich, dass der Versicherungsschutz ganz unterschiedliche Tätigkeiten und Bereiche abdecken muss: Personen- und Sachgeschäft, Privat- oder Gewerbekundengeschäft, mit und ohne Industriegeschäft, Auslandsrisken – ja oder nein? –, reine Vermittlung und Beratung  oder auch sonstige Dienstleistungen?“, schreibt Portfolio.

 

Fortsetzung des Interviews mit Klaus Krüger

Vorsitzender der IHD, Klaus Krüger, hatte schon zu einigen Fragen Stellung genommen. Hier nun die angekündigte Fortsetzung des Interviews:

Mit welchen Fragen beschäftigt sich der Verein hauptsächlich?

„Die meisten der mit uns in Verbindung tretenden VB wünschen mehr und mehr Aufklärung über Ausstiegschancen, Aufklärung zur Durchsetzung von Provisionsforderungen im Zusammenhang mit unseren Veröffentlichungen dazu und den vielfältig geschilderten Erfahrungen vor den Gerichten in Ihrem Handelsvertreter-Blog, Herr Behrens. Noch immer trauen sich VB nicht, die berechtigten und seitens der DVAG auch bedienten Rückforderungen der Softwarepauschalen aus vergangenen Jahren anzugehen und noch immer erhalten auch VB keine Antworten auf ihre aufgemachten Forderungen, Ausflüchte und Falschdarstellungen in ihren Strukturen als Entgegnung.“

Um welche Anliegen hatte sich der Verein kümmern wollen?

„In unserem Thesenpapier vom Juni 2014, ergänzt durch den Offenen Brief an die DVAG Geschäftsführung vom August 2014 haben wir das klar formuliert.

> WIR BRAUCHEN EINE STARKE UNABHÄNGIGE INTERESSENVERTRETUNG MIT OFFENER KOMMUNIKATION

>WIR BRAUCHEN ENDLICH EINE FINANZIELLE GRUNDSICHERUNG

>WIR BRAUCHEN INNOVATIVE NEUE KONZEPTE UND ZUKUNFTSWEISENDE PRODUKTE

>WIR BRAUCHEN EINE SERIÖSE ANWERBUNG

So wenig und so viel zugleich. Lassen Sie mich noch ein einziges Beispiel anführen für jahrzehntelange Verschleppung von Lösungen innerhalb der DVAG: Was wird aus dem Kundenbestand der VB, wenn diese verdient in den Ruhestand gehen? Jeder Makler am Markt verkauft seine erarbeiteten Kundenbestände mit bekannten Bewertungsmaßstäben an Nachfolger. Wo sind Lösungen der DVAG zu diesem und den vielen offenen wie verdrängten Problemen, an den seit Jahrzehnten Arbeitsgruppen vorgeblich arbeiten?“

Wie sehen Sie Ihre berufliche Zukunft?

„Ich bin inzwischen ein etablierter Finanzanlagemakler, der selbständig und im losen Verbund mit Kolleginnen und Kollegen im Austausch steht, am freien Produktmarkt für die Kunden partizipiert und so auch flexibel auf die neuen Herausforderungen der Niedrigzinsphase reagieren kann. Mitglied im AfW-Bundesverband Finanzdienstleistung e.V. auch finanzpolitisch auf dem Laufenden, ungezwungen kooperierend mit Maklerpools, Versicherungen und Banken werde ich auch weiterhin deutschlandweit aktiv bleiben. Es wird vieles in unseren Arbeitsfeldern komplizierter werden. Wir werden uns unter EU-wie vermeintlichen Verbraucherschutz-Überregulierungen und desinformierten wie desinformierenden Medienveröffentlichungen ständig neu zu orientieren haben – wer kann das besser als die dem Kunden allein verpflichteten Berater?“

Welche beruflichen Erfahrungen, die Sie bei der DVAG gesammelt haben, können Sie in Ihre neue berufliche Zukunft mit einbauen?

„Auf jeden Fall den Grundgedanken einer branchenübergreifenden Beratung und vermitteltes verkäuferisches Know-how., das war es auch was mich letztlich bewogen hat, mich als Quereinsteiger für die DVAG zu entscheiden. Ich habe 13 Jahre lang tatsächlich mein Handwerk hier erlernt.

Ganz abgesehen von unangemessener Bezahlung, Bewertung, Bevormundung u.v.a.m. brauchte ich in den zurückliegenden beiden Jahren nunmehr Zeit, auch fachliche Defizite aufzuholen, die durch Verkaufsschulungen statt Produktwissensvermittlung zwangsläufig entstehen. Vieles am Markt hat sich mir dann aber erst nach meinem Weggang von der DVAG im Detail offenbart. Vermittelte Feindbilder wurden geschliffen und aus zeitlichem wie persönlichem Abstand von der DVAG, aus der Vielzahl oftmals sehr deprimierender Schicksale von VB bis in die höchsten Strukturstufen hinein kann ich den manipulativen Begriff der Familien- und Berufsgemeinschaft nicht einmal mehr belächeln.

Ich habe in meinen letzten DVAG-Jahren oftmals gesagt, ich nähme in Kauf, dass ich einen Teil meiner beruflichen Freiheit an die DVAG verkaufen würde, als Preis für die vielen mir zukommenden Vorteile.

Was ich nicht wusste: Der Preis dafür war viel zu hoch.“

 

Vielen Dank für das Interview, Herr Krüger

 

Ausgerechnet Maschmeyer

Carsten Maschmeyer ist wieder in aller Munde. In der TV-Show auf VOX erklärt er Jungunternehmen, wie man Geld mit einer neuen Geschäftsidee verdienen kann. Dass jeder Millionär werden könnte, hatte er zuvor bereits in einem Buch geschrieben.

Sein persönlicher Weg, Geld zu verdienen, war fragwürdig. Ob er als „gutes Vorbild“ für start-ups geeignet ist, mögen andere entscheiden.

Maschmeyer gründete seinerzeit den AWD, heute Swiss Life Select. AWD wurde vielfach wegen Falschberatung verklagt. In Österreich hatte man damit Erfolg. In Deutschland wurden zumindest einige Klagen wegen Verfristung abgewiesen.

Ausgerechnet Maschmeyer, der umstrittene Investor, soll nun vor einem Untersuchungsausschuss des Bundestages über krumme Geschäfte berichten. Dabei geht es um den Handel von Aktien mit (cum) und ohne (ex) Dividende. Bei solchen Geschäften haben Banken und Kapitalanlagefonds nach Erkenntnissen von Steuerfahndern den deutschen Fiskus um mehr als zehn Milliarden Euro betrogen. Eine einmal gezahlte Kapitalertragssteuer ließ man sich von Finanzämtern gleich mehrmals erstatten.

Maschmeyer hatte ebenfalls in einen solchen Fond investiert und sieht sich ebenfalls als Opfer. Dieser Fond wurde von der Hausbank Sarasin aus der Schweiz vermittelt.

Das Schweizer Bankhaus J. Safra Sarasin hat Maschmeyer und seiner Frau Veronica Ferres nunmehr rund die Hälfte des Schadens von 19 Millionen Euro erstattet. Damit soll auch Maschmeyer einen Schlussstrich unter diese Geldanlage gezogen haben.

Warum bekommen wir sonntags eigentlich unsere Pizza?

In Münster erobert gerade die Firma Flaschenpost.de den Getränkemarkt. Sie betreibt, ähnlich wie der Pizzaservice von nebenan, einen Bringdienst mit Getränken.

Dagegen klagt vor dem Landgericht Münster der Einzelhandelsverband auf Unterlassen, soweit es um die Anlieferung der Getränke sonntags geht.

Da drängt sich die Frage auf: Wer darf eigentlich sonntags arbeiten? Und warum bekommen wir sonntags unsere Pizza? Und wer darf denn sonntags etwas bringen, sei es Pizza oder Getränke?

Es gibt – grob – zwei Gesetze, die das regeln: Das Arbeitszeitgesetz und das Ladenöffnungsgesetz.

1.

Nach dem Arbeitszeitgesetz darf sonntags arbeiten: Rettungsdienste, Polizei und Behörden, Krankenhauspersonal, Gaststätten- und Hotelpersonal, bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, in Kirchen, Verbänden, Vereinen, Parteien, bei Sportveranstaltungen, beim Rundfunk und bei der Presse, bei Messen und Märkten, in Verkehrsbetrieben, bei der Energie- und Wasserversorgung, in der Landwirtschaft und im Bewachungsgewerbe, bei der Reinigung von Betriebseinrichtungen und so weiter.

Nach dem Arbeitszeitgesetz dürfen andere Arbeitnehmer sonntags nicht arbeiten. Selbstständige, wie auch der fleißige Handelsvertreter und der Vermögensberater, dürfen also durchaus tätig sein ; seine Angestellten allerdings nicht.

2.

Das bundesweite Ladenschlussgesetz gibt es seit Jahren schon nicht mehr. Wann Läden geöffnet sein dürfen, dürfen die Bundesländer selbst regeln.

Dazu hat NRW zum Beispiel ein Ladenöffnungsgesetz geschaffen. Ladengeschäfte dürfen danach in der Woche von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr geöffnet sein, samstags bis 22:00 Uhr, an vier Samstagen bis 24:00 Uhr, sonntags grundsätzlich nie. (Ausnahmen: Blumengeschäfte, Zeitungs- und Zeitschriftengeschäfte, Bäcker und Konditoren dürfen sonntags für fünf Stunden öffnen). Die örtlichen Ordnungsbehörden dürfen an weiteren vier Sonn- und Feiertagen die Ladenöffnung aus Anlass von Festen, Märkten und so weiter gestatten.

Da der Pizzabringdienst meist und Flaschenpost.de kein Ladengeschäft betreiben, gilt für sie das Sonntagsverbot – wohl – nicht.

Apotheken dürfen übrigens teilweise geöffnet haben, Tankstellen dürfen ganztägig geöffnet sein und Dinge des Reisebedarfs verkaufen.

Nicht von den Ladenöffnungszeiten betroffen sind Dienstleistungsbetriebe wie etwa Reisebüros oder Reparaturstellen, Gast- und Speisewirtschaften, reine Großhandelsbetriebe und geschlossene Veranstaltungen sowie Verkaufsstellen auf Flughäfen und Personenbahnhöfen.

Wenn Pizzadienste einen Laden betreiben, wäre das also als Speisewirtschaft erlaubt.

Im Übrigen ist auch noch das Sonn- oder Feiertagsgesetz einzuhalten. Auch dies ist allerdings Ländersache.

Verdi hatte übrigens das Land Hessen verklagt, weil Hessen in einer Verordnung Callcentern das Recht gab, sonntags ihre Telefondienste anzubieten. Das Bundesverwaltungsgericht hatte darüber im November 2015 entschieden, dass Sonntagsarbeit nach dem ArbZG grundsätzlich verboten ist und eine Ausnahme für Callcenter nicht erforderlich sei.

Das Bundesverwaltungsgericht darf sich allerdings nur einschalten, um ein Gesetz zu überprüfen (Normenkontrollverfahren). Das Landgericht Münster dürfte Flaschenpost die Sonntagsarbeit direkt verbieten.

Über unsere Sonntagspizza entscheidet das Landgericht Münster nicht. Wo kein Kläger, da auch kein Richter. In einer Umfrage von der WN halten 81 % der Befragten das Sonntagverbot übrigens für überholt.

5.000 klatschten

Die DVAG feiert ihr Zukunftsforum. 5.000 Vermögensberater haben minutenlang geklatscht, als Pohl die Rednerbühne betrat. Näheres dazu hier in Fonds Online.

„Er kann nicht laufen“ versus „Er kann wieder gehen“

Alle wussten es, nur keiner durfte es sagen. Schon gar nicht falsch.

DVAG-Werbeikone Michael Schumacher geht es nach seinem Skiunfall im Dezember 2013 noch nicht gut. Er kann nicht gehen. Einen Preis für sein Lebenswerk konnte er kürzlich persönlich nicht entgegen nehmen.

Im Hause der DVAG hat man ihm in Hinblick auf seine großen sportlichen Erfolge eine Ausstellung gebaut.

Als hätten die Richter nichts anderes zu tun, gibt es jetzt einen Rechtsstreit vor dem Landgericht Hamburg darüber, ob Michael Schumacher laufen kann oder nicht. Die „Bunte“ hatte Ende letzten Jahres berichtet, Michael Schumacher könne wieder gehen. Hiergegen wehrte sich Michael Schumacher, vertreten durch seinen Rechtsanwalt Felix Damm, mit einer Schadenersatzklage.

Schumachers Anwalt soll nun vor dem Landgericht berichtet haben, Schumacher könne gar nicht gehen, auch nicht mithilfe seiner Therapeuten. „Er kann nicht gehen“, soll der Anwalt gesagt haben.

Jetzt wird es gerichtlich zu klären sein, ob die „Bunte“ tatsächlich berichten durfte, dass Schumacher gehen kann.

Schon einmal hatte die Ehefrau von Schumi gegen taz und ZDF geklagt, weil diese Fotos von ihr zur Klinik veröffentlicht hatten. Die Klage wurde vom Landgericht Köln abgewiesen.

Eine zwingende Folge von Geheimniskrämerei ist, dass Gerüchte in die Welt gesetzt werden. Aus dem Hause Schumachers spricht man von einer zurückhaltenden Kommunikationsstrategie. Ob das Sinn macht, darf bezweifelt werden. Ruhe kehrt dadurch offensichtlich nicht ein. Ob der Rechtsstreit der Wahrheit ein Stück näher kommt, wird man sehen. Wünschen wir Herrn Schumacher das Beste.

Die 2. Stufe ist noch nicht entscheidungsreif

Am 05.09.2016 hatte das Oberlandesgericht Frankfurt eine interessante Entscheidung zu fällen.

Erstinstanzlich ging es darum, das ein Vermögensberater einen Buchauszug angefordert hatte (auf der ersten Klagestufe), und auf der zweiten Stufe die sich daraus ergebende Provisionszahlung. Er machte geltend, dass er einen Buchauszug benötigen würde, um fehlende Provisionen nachberechnen zu können. Dabei ging es auch um eine Provisionskürzung, von der er seit 2008 betroffen war. Provisionen, die ihm lt. Vermögensberatervertrag aus dem Jahr 2007 zugesagt wurden, kamen teilweise in der vereinbarten Höhe nicht zur Auszahlung, so das Argument des Klägers.

Das Landgericht Frankfurt wischte die Anträge komplett vom Tisch. Zwischenzeitlich gab es einen Buchauszug – während des Klageverfahrens. Das Landgericht Frankfurt urteilte aus, dass ein Anspruch auf einen Buchauszug nun nicht mehr bestehe und entschied auch gleich über die 2. Stufe: der Provisionsanspruch auf der zweiten Stufe sei nicht gegeben, so das Landgericht.

Diese Entscheidung hob das Oberlandesgericht Frankfurt auf.

Das Oberlandesgericht Frankfurt meint, dass der Kläger sich zu Recht darauf berufe, dass sich die Entscheidung über die von ihm erhobene Stufenklage zunächst auf den in der ersten Stufe geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges hätte beschränken müssen, und nicht schon eine Entscheidung über die Provisionen hätte vorweg nehmen dürfen.

Im Rahmen einer Stufenklage darf eine einheitliche Entscheidung über alle Stufen der Stufenklage nur bei Unzulässigkeit der Klage in Betracht kommen oder dann, wenn sich bereits bei der Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt. Diese Anforderungen sah das Oberlandesgericht nicht als gegeben an.

Das Oberlandesgericht verwies auf den im Jahr 2007 schriftlich geschlossenen Vermögensberatervertrag, nach dessen Inhalt der Kläger Handelsvertreter sei, dessen Vergütung auf Provisionsbasis erfolgt. Zu Gunsten des Klägers würden sich für den Zeitraum ab dem Jahr 2008 dem Grunde nach die in der zweiten Stufe der Stufenklage zunächst unbeziffert geltend gemachten Provisionsansprüche ergeben.

Das Oberlandesgericht verwies deshalb die Angelegenheit zurück an das Landgericht, ohne selbst für dieses Verfahren Gerichtskosten zu erheben. Ob wegen des „Gerichtsfehlers“ auf die Kosten verzichtet wurde, erschließt sich nicht. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

 

Einheitiche Rechtsprechung – im Großen und Ganzen

Manchmal kann man die Situation vor Gericht nur mit gewisser Ironie verarbeiten. Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung war schon des öfteren ein Thema hier in dem Handelsvertreter-Blog, bzw. eher die Uneinheitlichkeit.

Es ist aus anwaltlicher Sicht schier unerträglich, wenn ein Gericht in vergleichbaren Angelegenheiten mal so, und mal so entscheidet. Leider kommt dies wiederholt vor.

Gerade in Fragen, was das Verhältnis zwischen Vermögensberater und der DVAG betrifft, liegen dem Landgericht Frankfurt am Main viele ähnliche Klagen auf dem Tisch. Dabei geht es oft und wiederholend um die Frage, ob einem Vermögensberater ein Buchauszug zusteht, über welchen Zeitraum, ob Softwarepauschale zurückgezahlt werden müssen und so weiter. Im Prinzip ist es, bis auf wenige Abweichungen im Sachverhalt, immer das Gleiche.

Die Vertriebe bedienen sich spezialisierter Anwälte, die Handelsvertreter oft auch. Beide Seiten kennen sich also gut aus.

Nicht spezialisiert sind jedoch die Richter. Es kommt zwar im „Großen und Ganzen“ zu der Tendenz einer einheitlichen Rechtsprechung, jedoch auch zu sonderbaren Abweichungen.

In vielen Fällen, in denen die DVAG erstinstanzlich zur Erteilung eines Buchauszuges verurteilt wurde, hatte sie Berufung eingelegt. Im Prinzip ist es ja auch hier immer das Gleiche. Hier laufen etwa fünf gleichartige Verfahren vor dem Oberlandesgericht.

Wirtschaftlich werden die Verfahren beim Gericht nicht behandelt. Schließlich hat sich jedes Mal ein neuer Richter einarbeiten dürfen. Am letzten Freitag habe ich den fünften neuen Richter kennenlernen dürfen. So hat sich jeder Richter neu auf den Sachverhalt einarbeiten dürfen. In der freien Wirtschaft wäre dies wohl undenkbar gewesen.

Im Ergebnis gaben zwar alle Richter des Oberlandesgerichtes den Vermögensberatern im Prinzip Recht, dass ihnen ein Buchauszug zustehe. Dies wurde jedoch – trotz gleichartiger Verfahren – immer wieder anderes begründet und immer wieder mit anderen Schwerpunkten bewertet.

Den Vogel abgeschossen hatte dann das Oberlandesgericht am Freitag. Während es sich bei der Frage des Buchauszuges um 11.00 Uhr sehr materiell mit den Anforderungen an einen Buchauszug auseinandersetzte, (obgleich das Gericht gar nicht vorbereitet erschien), meinte es dann um 13.00 Uhr, die Berufung der DVAG müsste ja bereits unzulässig sein, weil der Beschwerdewert nicht erreicht sei. Ein Buchauszug könne ja schließlich nicht so viel Arbeit machen, so dass der erforderliche Streitwert für eine Berufung von 600€ nicht erreicht sein dürfte.

Fünf Richter in fünf Wochen, fünf verschiedene Ansätze, von Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einem wirtschaftlich arbeitenden Oberlandesgericht kann da wohl keine Rede sein. Den Vermögensberatern kann dies egal sein, solange sie ihr Recht bekommen. Aus anwaltlicher Sicht stößt dies auf Bedenken, demjenigen, der die Rechnung zu bezahlen hat, würde es auch nicht passen dürfen.

Ausgleichsanspruch für den Warenvertreter und Versicherungsvertreter

Als Anwalt mit Schwerpunkt Handelsvertreterrecht werde ich – neben den Kosten für ein Verfahren – auch oft nach der Höhe eines Ausgleichsanspruchs gefragt.

Der Ausgleichsanspruch für Versicherungsvertreter wird anders errechnet als der eines Warenvertreters. Zur Unterscheidung: Ein Warenvertreter verkauft Waren, ein Versicherungsvertreter bzw. Vermögensberater vermittelt Versicherungsverträge.

Ein Anwaltskollege hat sich einmal die Mühe gemacht, eine Formel für den Ausgleichsanspruch für Warenvertreter  in einer Excel-Tabelle darzustellen. Die Tabelle ist gut gelungen, aber leider für Versicherungsvertreter nicht geeignet.

Den Ausgleichsanspruch kann und muss der Versicherungsvertreter/Vermögensberater grundsätzlich selbst errechnen.

Die Grundsätze zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs findet man hier.

Hier beispielhaft die Berechnungsgrundsätze für

Finanzdienstleistung

Krankenversicherung

Sachversicherung

Kfz

Lebensversicherungen

Hat OVB jetzt auch seinen Kriminalfall ?

Unister-Chef Thomas Wagner kam bei einem Flugzeugabsturz ums Leben, nachdem er bei einem Millionenkredit übers Ohr gehauen wurde. Die Staatsanwaltschaft ermittelt.

Ein OVB-Berater Alois Gabriel fiel bereits im Mai diesen Jahres aus dem Fenster und starb an den Folgen. Auch hier wird „in alle Richtungen“ ermittelt. Gabriel wurde 43 Jahre alt und war angeblich Millionär mit Zweitwohnsitz in Monaco, Ferrari, Bentley, Luxusvilla am Wörthersee.

Mehr dazu hier.