Einjährige vertragliche Verjährungsfrist ist wirksam und gilt auch für den Buchauszug

Das OLG Stuttgart hatte am 17.2.2016 über die Rechtmäßigkeit einer einjährigen Verjährungsregelung in einem Handelsvertretervertrag zu entscheiden. Solche findet sich mitunter in den Verträgen der OVB und von Swiss Life Select.

Im Vermögensberatervertrag der DVAG gibt es keine ähnliche Klausel. Der Vermögensberatervertrag für die noch 30.000 Vermögensberater wird gerade überarbeitet und soll im Dezember zur Unterschrift vorgelegt werden. Vielleicht findet sich ja dort auch eine Klausel wieder, die die Ansprüche der Vermögensberater auf ein Jahr beschränken und diesen damit schlechter stellen als zuvor.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte an der Wirksamkeit einer solchen Regelung keine Zweifel, aber nur deshalb, weil nicht geklärt werden konnte, ob es sich bei dieser Klausel um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt. Um eine solche handelt es sich dann, wenn dies nicht nur für den einen Fall, sondern für weitere Fälle verwendet wird. Wenn es sich um eine AGB handelt, wäre diese an den §§ 305 ff BGB zu messen und dann vielleicht unwirksam.

Das OLG Stuttgart nahm die kurze Verjährungsregelung als wirksam an und kam dann zu dem Ergebnis, dass diese auch für den Buchauszug zu gelten habe. Der Kläger argumentierte dagegen und meinte, es käme in entsprechender Anwendung der Verjährungsregeln im BGB auf seine Kenntnis an. Diesem vermochte das OLG aber nicht zu folgen. „Der Auffassung, der Buchauszugsanspruch verjähre nicht hinsichtlich solcher Geschäfte, welche in der vom Unternehmer erteilten Abrechnung nicht enthalten seien (OLG München, Urteil vom 03.11.2010 – 7 U 3083/10, juris Rn. 24; OLG Nürnberg, Beschluss vom 28.01.2011 – 12 U 744/10, juris Rn. 79; OLG Oldenburg, Urteil vom 04.04.2011 – 13 U 27/10, juris Rn. 67; Emde, VersR 2009, 889, 895), folgt der Senat nicht.“

Selbst dann, wenn Provisionsansprüche später verjähren könnten, wäre es denkbar, dass die Ansprüche auf den Buchauszug einer früheren Verjährung unterliegen, so das Gericht. „Dies bedingt die Möglichkeit, dass der Buchauszugsanspruch verjährt ist, obwohl Ansprüche auf Zahlung von Provisionen, welche aus dem Buchauszug ersehen werden sollen, nicht verjährt sein würden“, führt das Gericht dazu aus.

Letzteres ist allerdings schwer nachzuvollziehen. Wenn Provisionsansprüche noch bestehen könnten, muss es auch den Anspruch auf den Buchauszug geben. Sonst könnte der Handelsvertreter ihm zustehende Provisionsansprüche nicht errechnen und nicht geltend machen, was faktisch dazu führt, dass auch die Provisionsansprüche einer faktischen Verjährung unterworfen wären.

Ob Revision eingelegt wurde, ist nicht bekannt.