Geldwäschegesetz für Vertriebe

Was hat das Geldwäschegesetz mit (Struktur)-Vertrieben oder Versicherungen zu tun? Dass Vertriebe daraus Regularien unterworfen ist, liegt auf der Hand.  Ein Vertrieb meint sogar, das Geldwäschegesetz würde vorschreiben, von den Mitarbeitern dann und wann eine Schufaauskunft ziehen zu dürfen.

Dass dies zu weit gedacht ist, macht der Blick ins besagte Gesetz deutlich.

Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 Geldwäschegesetz ist die Zuverlässigkeit der Mitarbeiter zu prüfen.  Der Begriff der Zuverlässigkeit ist nicht mit dem Begriff der Zuverlässigkeit der Gewerbeordnung identisch.

Zuverlässig gemäß §9 Geldwäschegesetz ist, wer die Gewähr dafür bietet, dass er

– die Pflichten nach dem Geldwäschegesetz,

– sonstige geldwäscherechtliche Pflichten und

– die beim Unternehmen eingeführten Grundsätze, Verfahren, Kontrollen und Verhaltensrichtlinien zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sorgfältig beachtet.

Bei Begründung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses (auch des Handelsvertreterverhältnises) ist die Zuverlässigkeit des Beschäftigten/ Handelsvertreters regelmäßig zu überprüfen. Dabei kommt die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses oder einer Schufa-Eigenauskunft aus datenschutz- und arbeitsrechtlichen Gründen nur in Ausnahmefällen in Betracht, zum Beispiel wenn Vermögensverhältnisse für die neue Tätigkeit besonders relevant sind oder die Tätigkeit unter dem Gesichtspunkt der Geldwäsche besonders risikoexpandiert ist.

Ansonsten sind Nachforschungen nur erforderlich, wenn es dafür Anhaltspunkte gibt, wie zum Beispiel bei der Begehung einschlägiger Straftaten, der beharrlichen Verletzung von Pflichten oder internen Anweisungen von Richtlinien, soweit diese Geldwäsche betreffen usw. Die BaFin hat die einzelnen Maßnahmen auf Seite 37 der internen Sicherungsmaßnahmen zum GWG und § 80 d VAG umfassend beschrieben.