Stufenklage darf nicht insgesamt abgewiesen werden

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main revidiert eine Fehlentscheidung des Landgerichtes Frankfurt am Main.

Vor dem Landgericht Frankfurt am Main hat ein ehemaliger Vermögensberater Softwarepauschalen und einen Buchauszug, sowie die sich daraus ergebenen Provisionen geltend gemacht.

Das Landgericht Frankfurt am Main urteilte dann Ende 2015, dass zwar die Softwarepauschale erstattet werden muss, jedoch weder ein Anspruch auf den Buchauszug besteht, noch auf irgendwelche Provisionen. Das Landgericht Frankfurt am Main schrieb dann  ein Endurteil. Gegen dieses Endurteil wurde Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main kam im September 2016 zu dem Ergebnis, dass dies falsch sei. Eine Entscheidung über alle Stufen im Rahmen eines Endurteils dürfe nicht erfolgen. „Eine einheitliche Entscheidung über alle Stufen der Stufenklage kommt nur bei Unzulässigkeit der Klage oder dann in Betracht, wenn sich bereits bei der Prüfung des Auskunftsanspruches ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt. Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Die Stufenklage war zulässig.

Darüber, ob dem Kläger noch Provisionsansprüche zustehen, durfte das Gericht folglich in der ersten Instanz nicht entscheiden. Das Oberlandesgericht hat die Angelegenheit jetzt zur Korrektur an das Landgericht wieder zurück gegeben.