Februar 2017

Ohne vertragliche Regelung keine Freistellung

Ohne vertragliche Regelung keine Freistellung… Diesen Grundsatz bestätigt der BGH in einem Urteil vom 13.8.2015 unter dem Az. VII ZR 90/14.

Ein ehemals für die AachenMünchner Handelsvertreter weigerte sich, ausgegliedert zu werden und zur DVAG Allfinanz zu wechseln. Diese hatte im Jahre 2007 den kompletten Vertrieb der AachenMünchner nach dem Umwandlungsgesetz ausgegliedert. Der Handelsvertreter wurde freigestellt. Der BGH kam zu dem Ergebnis, die Freistellung sei unwirksam. Es fehle eine entsprechnede vertragliche Grundlage, die eine Freistellung erlaube.

Der BGH dazu:

„Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Würdigung des Berufungsgerichts, dass die Streitverkündete dem Kläger durch die Freistellung gemäß Schreiben vom 5. Oktober 2009 begründeten Anlass (§ 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB) zur Kündigung gegeben hat, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Vertragsparteien haben keine Regelung zur Freistellung des Klägers für die Vertragsrestlaufzeit vereinbart. Insbesondere ist keine Vereinbarung getroffen worden, nach der der Kläger im Falle der Kündigung der Gegenseite gegen Belassung von Folgeprovisionen und Erhalt einer Ausgleichszahlung hätte freigestellt werden dürfen (vgl. zu einer derartigen Vertragsklausel BGH, Urteil vom 29. März 1995 VIII ZR 102/94, BGHZ 129, 186 f., juris Rn. 2 ff.). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist dem Kläger eine solche Ausgleichszahlung auch nicht einseitig für den Fall der Freistellung zugesagt worden. Die von der Revision der Beklagten in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet, § 564 Satz 1 ZPO. Es kann im vorliegenden Zusammenhang dahinstehen, ob eine einseitige Freistellung des gekündigten Handelsvertreters, wie das Berufungsgericht angenommen hat, grundsätzlich unzulässig ist (vgl. Wauschkuhn in Flohr/Wauschkuhn, Vertriebsrecht, § 89 HGB Rn. 109; MünchKommHGB/ von Hoyningen-Huene, 3. Aufl., § 89 Rn. 66; Thume in Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Vertriebsrechts, Band 1, 4. Aufl., Kap. VIII Rn. 99 f.). Jedenfalls ist die Würdigung des Berufungsgerichts, dass die Streitverkündete dem Kläger durch die ohne finanzielle Entschädigung erfolgte Freistellung gemäß Schreiben vom 5. Oktober 2009 begründeten Anlass (§ 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB) zur Kündigung gegeben hat, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Freistellung kann zu einer Reduzierung des Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB führen (vgl. Gräfe, ZVertriebsR 2013, 362, 363). Denn ein gekündigter Versicherungsvertreter, der während der Freistellungsphase nicht für den Versicherungsunternehmer tätig werden darf, ist gehindert, für diesen weitere – ausgleichsrelevante – Versicherungsverträge bis zur Vertragsbeendigung zu vermitteln.“

Nie wirklich Geld

So schrieb ein Zeuge, der von einem Vertrieb angworben wurde. Diesem sollen Verträge untergejubelt worden sein. Deshalb erstatte er Strafanzeige und berichete bei der Polizei:

„Die Arbeit bei der … war bei uns öfters Thema, da sich dort angeblich sehr viel geld verrdienen lässt. Es gab da Seminare, in denen immer vom großen Verdienstmöglichkeiten die Rede war. Seltsamerweise hatte Herr … nie wirklich Geld“….

Frühzeitig hinter die Kulissen geguckt erspart viel Ärger.

Alles zur Freistellung im Handelsvertretervertrag

In vielen Handelsvertreterverträgen ist von der Möglichkeit der Freistellung des Beraters/Vermittlers die Rede. Grundsätzlich kommt eine Freistellung dann in Betracht, wenn der Unternehmer bei gekündigtem Handelsvertretervertrag nicht mehr möchte, dass der Handelsvertreter noch weiter für ihn tätig wird.

Da das Vertragsverhältnis noch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist besteht, ist der Handelsvertreter grundsätzlich weiterhin verpflichtet, sich um die Vermittlung von Geschäften zu bemühen, wenn er nicht freigestellt ist. Macht der Unternehmer von der Möglichkeit der Freistellung Gebrauch, greift dies in den Vertrag ein und wirft erhebliche rechtliche Probleme auf.

Mit der Freistellung erklärt der Unternehmer, dass er vom Handelsvertreter vermittelte Geschäfte nicht mehr annehmen werde. Der Vertreter darf und muss – laienhaft ausgedrückt – zu Hause bleiben. Wenn der Vertrag eine Nebentätigkeit erlaubt – und nur dann – darf er diese ausüben.

Der überwiegende Teil der Rechtsprechung, so auch das Landgericht Frankfurt in einer nicht veröffentlichten Entscheidung, hält eine Freistellung ohne vertragliche Regelung generell für unzulässig. Erklärt der Unternehmer trotz fehlender vertraglicher Regelung die Freistellung für einen langen Zeitraum, kann dies für den Handelsvertreter sogar den Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen.

Die Freistellungsbefugnis kann vertraglich geregelt werden. Sie findet sich in einigen vertrieblichen Vertreterverträgen wieder.  Der Bundesgerichtshof hat eine entsprechende pauschale Regelung in einem Handelsvertretervertrag für wirksam gehalten. Der Bundesgerichtshof hatte in einer Entscheidung darauf hingewiesen, dass eine vertragliche Freistellungsregelung eng mit einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot verwandt ist. Schließlich bleibe der Handelsvertreter auch während der Freistellungsphase grundsätzlich an das während der Vertragslaufzeit geltende Konkurrenzverbot gebunden. Ein freigestellter Handelsvertreter kann also nicht anderweitig im Wettbewerb tätig werden. Deshalb wird im Hinblick auf § 90 a) HGB als Höchstgrenze der Freistellung ein Zeitraum von 2 Jahren erachtet als maximal mögliche Freistellungszeit. Dies wäre dann auch die maximale Kündigungsfrist. Wenn ein Handelsvertreter von der Tätigkeit freigestellt wird, sollte er vorsorglich seine weitere Tätigkeit anbieten.

Ohne konkrete vertragliche Regelung schuldet der Unternehmer in der Freistellungsphase die ursprünglich im Vertretervertrag vereinbarte Vergütung. Dies ergibt sich aus § 615 BGB. Da Provisionen Vorschüsse enthalten, ist die Höhe der Vergütung bisweilen schwierig zu ermitteln. In einem Vertretervertrag, in dem als Ausgleichszahlung der monatliche Durchschnitt der in den letzten 12 Monaten vor der Freistellung verdienten erstjährigen Provisionen geregelt war, hatte der Bundesgerichtshof nichts beanstanden und dies für rechtmäßig angesehen. Provisionen, die ohne Tätigwerden des Handelsvertreters entstehen, z.B. Folgeprovisionen, müssen während der Freistellungsphase ungemindert gezahlt werden.

Das Unternehmen kann grundsätzlich die Provisionen nicht deshalb kürzen, weil der Handelsvertreter Aufwendungen gem. § 615, Satz 2 BGB erspart hat. Der freigestellte Handelsvertreter betreibe ja keine Arbeit mehr und könne zu Hause bleiben. Damit erspare er sich Büro-, Telefon- und Fahrtkosten. Im Hinblick darauf ist ein Abzug der Provisionen also nicht erlaubt.

Ein freigestellter Handelsvertreter kann keine Geschäfte mehr einreichen. Mitunter geht die Freistellung so weit, dass er dann auch keine Kundenakten mehr braucht und auch keine Kundendaten mehr benötigt. Mit der Freistellung droht, dass der Zugang zu den Kundendaten abgeschaltet wird. Insgesamt ist mit der Freistellung die Gefahr verbunden, die Bindung an die Kunden zu verlieren.

Abgemahnt

Irrtümlich wies die Anmeldung der IHD für Informationsseminare zum neuen Vermögensberatervertrag Rechtsanwalt Kai Behrens als Fachanwalt für Handelsvertreterrecht aus.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es den Fachanwalt zum Handelsvertreterrecht nicht gibt. Insofern ist es unzutreffend, einen Anwalt als Fachanwalt für Handelsvertreterrecht zu bezeichnen. Es gibt 23 verschiedene Fachanwaltschaften, jedoch nicht den des Handelsvertreterrechts oder den des Vertriebsrechts.

Selbst eine Spezialisierung auf dem Gebiet des Handelsvertreterrechts erlaubt es nicht, dass man sich als Fachanwalt bezeichnet. Schließlich darf sich Fachanwalt nur der nennen, dem nach der Fachanwaltsordnung der Titel verliehen wurde. Und eine Verleihung des Fachanwalts für Handelsvertreterrecht gibt es danach eben nicht.

Der DVAG hat im Rahmen einer Abmahnung darauf zutreffend hingewiesen.

Der Bundesgerichtshof hatte am 24.07.2014 unter dem Aktenzeichen I ZR 53/13 entschieden, dass sich ein Anwalt u.U. als Spezialist bezeichnen darf, auch dann, wenn es für diesen Anwalt eigentlich einen Fachanwalt gibt. Als Spezialist für Handelsvertreterrecht würde dies gem. § 7 Abs. 1, Satz 2, BORA rechtfertigende theoretische Kenntnisse voraussetzen und eine Tätigkeit auf dem betreffenden Gebiet in erheblichem Umfang.

Auch wenn die Differenzierung für den Laien schwierig ist, gibt es in der Wortwahl doch wichtige Unterscheidungen.

Klageabweisung mit Entschuldigung

Das Amtsgericht Frankfurt am Main wie Klage auf Rückzahlung der Softwarepauschale ab und entschuldigte sich anschließend.

Ein Vermögensberater hatte per Mahnbescheid die Rückzahlung der Softwarepauschale gegen die DVAG gerichtlich geltend gemacht.

Nachdem er sich anwaltlichen Rat holte, wurde während des Gerichtsverfahrens zwar noch der Antrag aus dem Mahnbescheid, also auf direkte Rückzahlung, gestellt. Gleichzeitig wurde jedoch auch ein Hilfsantrag gestellt auf Rückbuchung der Softwarepauschale in das Provisionskonto.

Die meisten Gerichte tendieren nämlich dahin, dass die Softwarepauschale zunächst nicht als direkter Auszahlungsanspruch zusteht, sondern erst in das Provisionskonto (Kontokorrentkonto) gebucht werden müssen.

Während auch noch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich sowohl der Antrag aus dem Mahnbescheid als auch der Hilfsantrag gestellt wurde, wurde dies nach in dem Endurteil des Amtsgerichtes Frankfurt am Main vergessen. Dort tauchte nur noch der Antrag aus dem Mahnbescheid  auf. Dieser wurde zurückgewiesen mit dem Argument, dass einem Auszahlungsanspruch die zwischen den Parteien geschlossene Kontokorrentabrede entgegensteht.

Der Hilfsantrag, der ja gerade dieser Argumentation vorbeugen wollte, wurde übersehen. Nach einem Anruf bei der Richterin sagte diese, dass auch Gerichte mal etwas falsch machen können.

Das Gericht hat jetzt die Chance, den Fehler zu beheben. Es wurde eine Urteilsberichtigungsantrag gestellt.

Idee der IDD nicht umgesetzt

Die Bundesregierung hat am 18.02.2017 den Gesetzentwurf zur Umsetzung der Versicherungsvertriebsrichtline IDD (Insurance Distribution Directive) beschlossen. Die IDD muss bis zum 23.02.2018 in Nationales Recht umgesetzt werden.

Das Ziel ist, die Beratung im Versicherungsberich zu verbessern. In den letzten Jahren gab es schon eine Reihe Neuregelungen. Um Versicherungen vermitteln zu dürfen, bedarf es schon jetzt der Zuverlässigkeit, der geordneten Vermögensverhältnissen und dem Nachweis der notwendigen Sachkunde.

Die IDD regelt neu, dass es eine Weiterbildungsverpflichtung geben soll und erweitert Informations- und Dokumentationspflichten.

Danach gibt es künftig eine strenge Trennung zwischen den Vergütungsmodellen Courtage und Honorar. Beides zusammen, also eine Hybridvergütung, soll es in Zukunft nicht geben.

Versicherungsmaklern wird es danach in Zukunft nicht erlaubt sein, zwischen Courtage und Honorar hin- und herzuspringen.

Versicherungsberater dürfen in Zukunft nur noch Honorare nehmen. Doppelzulassungen als Versicherungsvermittler und – Berater werden in Zukunft nicht erlaubt sein.  Dem Kunden soll damit eine klare Differenzierung möglich sein. Dem neuen Berufsbild, der Idee des Honoarberaters, legt man aber Steine in den Weg.

Versicherungsberater hingegen sollen sowohl Nettotarife als auch Bruttotarife vermitteln dürfen. Gemäß dem künftigen § 48 c VAG sollen dem Kunden auf Anzeige des Beraters bis zu 80 % der Zuwendungen auf dessen Prämienkonto für diesen Vertrag gutgeschrieben werden.

Versicherungsvermittler, zu denen zukünftig sowohl Versicherungsvertreter gemäß § 84 HGB als auch Versicherungsmakler gemäß § 93 HGB zählen, dürfen in Zukunft also nur noch vom Versicherungsunternehmen und von Gewerbekunden vergütet werden. Die Vermittlung von Nettotarifen ist für Versicherungsvermittler ausgeschlossen.

Die IDD enthält eine sehr bedenkliche Regelung: Versicherer werden verpflichtet, den Kunden auch nach Vertragsabschluss nach Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und sie zu beraten – und zwar auch, wenn die Kunden von einem Makler betreut werden. Dies ist eine fast unerträgliche Lösung: Während der Makler auf der Seite der Kunden berät, dürfte es bei der Beratung durch die Versicherer zumeist um eigenen Interessen gehen. Ob hier das Ziel erreicht wird, eine bessere Beratung zu garantieren, dürfte zweifelhaft sein.

Vermittler werden übrigens zu regelmäßiger Weiterbildung verpflichtet. Ab 23.02.2018 müssen sie sich mindestens 15 Zeitstunden pro Kalenderjahr weiterbilden. Damit geht die Weiterbildungsverpflichtung weiter, als sie für Anwälte und Richter vorgeschrieben ist.

Die IDD soll bis zur Bundestagswahl im Herbst 2017 gesetzlich verankert werden.

Die IDD geht in einigen Punkten an ihren Ideen vorbei. Makler werden benachteiligt.

Lästigkeit Buchauszug

Handelsvertreter haben den gesetzlichen Anspruch auf den Buchauszug. Darin enthalten sollen alle Dinge sein, die ein Handelsvertreter benötigt, um Provsionen nachrechnen zu können. Teilweise wird die Auskunft in Form eines Buchauszugs auch benötigt, um Ausgleichsansprüche errechnen zu können. Ob ein Buchauszug auch dem Ausgleichsanspruch dienen darf, ist in der Rechtsprechung allerdings streitig.

Eine bestimmte Form des Buchauszugs war bereits Gegenstand einer Entscheidung des BGH und wird von vielen Gerichten in der unten genannten Form ausgeurteilt. Die Angaben müssen danach enthalten:

Name des Versicherungsnehmers

  1. Versicherungsscheinnummer
  2. Art und Inhalt des Versicherungsvertrages (Sparte, Tarifart, Prämien oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen)
  3. Jahresprämie
  4. Vertrags- und/oder Versicherungsbeginn
  5. Bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers und Laufzeit des Vertrages
  6. Bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zusätzlich: Erhöhung der Versicherungssumme, Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie
  7. Im Fall von Stornierungen: Datum der Stornierung, Gründe der Stornierung und Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen.

Da das Handelsvertreterrecht, wie mir kürzlich zwei Richter sagten, nicht zu den „Lieblingskindern“ der Richter gehört, wird im Urteil oft pauschal und ungeprüft auf diesen Inhalt zurückgegriffen. Ein Richter vom OLG Frankfurt hatte aber jetzt den Einwand, dass man gewisse Angaben , wenn sie in dieser Form ausgeurteilt würden, doppelt enthalten wären. Er wollte den Buchauszug um diese Angabe kürzen. Welche Zeile er kürzen will, wird in Kürze in einem Urteil zu lesen sein.

Im § 87 c HGB steht, dass ein Buchauszug verlangt werden kann. Von der Verpflichtung der Übersendung steht dort nichts. Normalerweise wird der Buchauszug versendet. Es gibt aber auch Vertriebe, die auf Abholung bestehen. Man wird seine Gründe haben. So durfte ich in der letzten Woche für Mandanten in Köln Buchauszüge abholen.

Die Erstellung der Buchauszüge wird von vielen als lästig empfunden. Das Abholen von etwa 200 Blatt Papier war es auch.

Fragen zum neuen Vermögensberatervertrag

Soll ich oder soll ich nicht, werde ich in letzter Zeit immer wieder gefragt. Gemeint ist das Unterschreiben des neuen Vermögensberatervertrages. Offensichtlich wird dieses Thema in Vermögensberaterkreisen häufig dikutiert.

Pauschale Antworten sind aus anwaltlicher Sicht nicht möglich. Häufig kommt die Frage, was denn ist, wenn man nicht unteschreibt.

Aus anwaltlicher Sicht kann dann nur geantwortet werden, dass – wenn man einen Vertrag nicht unterschreibt – der alte Zustand eben nicht neu geregelt wird. Es bleibt dann bei den alten Regelungen.

Es gab im Jahre 2007  schon einmal eine neuen neuen Vermögensberatervertrag. Es wird gemunkelt, dass auch den nicht alle unterschrieben haben.

Übrigens bieten im Augenblick auch andere Vertriebe neue Verträge an. Bei allen ist eine Reaktion auf geänderte Verhältnisse sichtbar. Bei vielen Vertrieben war keine Altersregelung vorhanden. Viele Berater kommen in ein Alter, in dem man sich um die Versorgung Gedanken macht. Während früher der Gruppenaufbau einfach war, stagniert dies aktuell bei vielen Vertrieben. Die Kunden werden kritischer und Mitarbeiter müssen ausgebildet werden.

Durch neue Verträge können eventuell neue Impulse gesetzt werden.

OVB: Welches Gericht ist zuständig?

Zurzeit sind einige Gerichte mit der Frage beschäftigt, ob Rechtsstreitigkeiten, die die OVB mit einigen Beratern führt, vor dem Arbeitsgericht oder vor dem Amts-/Landgericht ausgetragen werden müssen.

Der BGH sieht nach neuer Rechtsprechung den Weg zu den Arbeitsgerichten dann evtl. für eröffnet, wenn der Handelsvertreter hauptberuflich tätig ist.

In zwei Fällen tendiert sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht dazu, sich für zuständig zu erklären. Das Arbeitsgericht soll darüber nicht urteilen können. Während das Amtsgericht Stuttgart sehr zutreffend die Auffassung vertreten hatte, der OVB Mitarbeiter stünde nicht in einem hauptberuflichen Verhältnis, sondern nur in einem nebenberuflichen und deshalb würden die aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht herangezogen werden können, hat das Landgericht Stuttgart dies völlig anders gesehen. Das Landgericht Stuttgart argumentiert damit, dass evtl. schon eine hauptberufliche Tätigkeit gegeben sein könnte.

Neben der Frage der hauptberuflichen Ausübung kommt als zweite Voraussetzung für die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes hinzu, dass der Handelsvertreter in den letzten sechs Monaten weniger als 1000€ Provisionen im Durchschnitt bezogen hat.

Das Landgericht Stuttgart meinte dazu, der Handelsvertreter habe während der letzten 6 Monate des Vertrags im Durchschnitt monatlich mehr als 1.000,00 € auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provisionen verdient und nahm abermals Bezug auf eine aktuelle BGH-Entscheidung.

Danach komme es nicht darauf an, ob diese Provisionen auch tatsächlich ausgezahlt wurden. Es genügt, wenn er in dieser Höhe Provisionen bezogen hat, die jedoch deshalb nicht zur Auszahlung kamen, weil diese verrechnet wurden.

Das Landgericht Stuttgart nimmt Bezug auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 04.02.2015 unter dem Aktenzeichen VII ZB 36/14.

Bei der Frage, ob Provisionen in den letzten 6 Monaten als bezogen und verdient gelten, hätten Gegenansprüche des Unternehmers grundsätzlich nichts zu suchen. Rückforderungsansprüche des Unternehmers stellen nicht lediglich unselbstständige Rückstellungsposten der dem Handelsvertreter zustehenden Provisionsansprüche dar, sondern selbstständige Gegenansprüche des Unternehmers. Mit diesen kann er gegenüber den vom Handelsvertreter in einem späteren Zeitraum bedienten Provisionen die Aufrechnung erklären.

Wenn die Zeiträume nicht übereinstimmen (6-Monats-Zeitraum mit den Zeitraum der Entstehung der Rückforderungen), kann dies nicht dazu führen, dass der Handelsvertreter die Provisionen tatsächlich nicht bezogen und verdient hat.

Der Handelsvertreter würde damit auch nicht sozial schlechter gestellt werden.