Klageabweisung mit Entschuldigung

Das Amtsgericht Frankfurt am Main wie Klage auf Rückzahlung der Softwarepauschale ab und entschuldigte sich anschließend.

Ein Vermögensberater hatte per Mahnbescheid die Rückzahlung der Softwarepauschale gegen die DVAG gerichtlich geltend gemacht.

Nachdem er sich anwaltlichen Rat holte, wurde während des Gerichtsverfahrens zwar noch der Antrag aus dem Mahnbescheid, also auf direkte Rückzahlung, gestellt. Gleichzeitig wurde jedoch auch ein Hilfsantrag gestellt auf Rückbuchung der Softwarepauschale in das Provisionskonto.

Die meisten Gerichte tendieren nämlich dahin, dass die Softwarepauschale zunächst nicht als direkter Auszahlungsanspruch zusteht, sondern erst in das Provisionskonto (Kontokorrentkonto) gebucht werden müssen.

Während auch noch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich sowohl der Antrag aus dem Mahnbescheid als auch der Hilfsantrag gestellt wurde, wurde dies nach in dem Endurteil des Amtsgerichtes Frankfurt am Main vergessen. Dort tauchte nur noch der Antrag aus dem Mahnbescheid  auf. Dieser wurde zurückgewiesen mit dem Argument, dass einem Auszahlungsanspruch die zwischen den Parteien geschlossene Kontokorrentabrede entgegensteht.

Der Hilfsantrag, der ja gerade dieser Argumentation vorbeugen wollte, wurde übersehen. Nach einem Anruf bei der Richterin sagte diese, dass auch Gerichte mal etwas falsch machen können.

Das Gericht hat jetzt die Chance, den Fehler zu beheben. Es wurde eine Urteilsberichtigungsantrag gestellt.