Auch Allianz-Lebensversicherungsverträge von 1994 bis 2007 von falschen Belehrungen betroffen

Auch Lebensversicherungen der Allianz Lebensversicherungs-AG aus den Jahren 1994 bis 2007 sind von der Rechtsprechnung betroffen. Denn auch sie machen eventuell von fehlerhaften Widerspruchsbelehrungen Gebrauch. Auch wenn die Allianz Lebensversicherungs-AG eine der größten Lebensversicherer Deutschlands ist, soll es bei ca. 60 % der verwendeten Widerspruchsbelehrungen zu Fehlern gekommen sein. So wird geschätzt.

Wenn der Kunde nicht ausreichend oder sogar fehlerhaft über sein Widerspruchsrecht aufgeklärt wurde, hat er noch heute die Möglichkeit, den Vertrag wirksam zu widersprechen. Dies würde mitunter zu hohen Rückzahlungen führen.

Voraussetzung für einen wirksamen Widerspruch der Lebensversicherung ist, dass Fehler in der Widerspruchsbelehrung des Vertrags zu sehen sind. Die Allianz Lebensversicherungs-AG hat z.B. teilweise in den Verträgen der Jahre 1994 bis 2007 unvollständige Angaben bei den fristauslösenden Unterlagen gemacht. Bei den Formvorschriften handelt sich um die Versicherungsbedingungen, die allg. Verbraucherinformationen nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) sowie den Versicherungsschein. Hier mangelt es manchmal in der Widerspruchsbelehrung, wenn eine ordnungsgemäße Aufzählung der Unterlagen fehlt. Kunden können dann nicht erkennen, ob noch Unterlagen fehlen.

Ein anderer Fehler könnte darin bestehen, dass die Widerspruchsbelehrung nicht deutlich genug hervorgehoben wurde. Gem. Urteil des BGH vom 27. April 2016 unter dem Az. IV ZR 486/14 muss eine Widerspruchsbelehrung sich durch Schriftart, Schriftgröße, Fettschrift oder eine entsprechende Umrahmung vom restlichen Schriftsatz abheben. Die von der Allianz Lebensversicherungs-AG verwendeten Verträge sind früher oft ohne Hervorhebung in die vertraglichen Textpassagen eingegliedert worden. Der Versicherungsnehmer wird dann nicht odrnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht informiert.

Rückzahlungsansprüche sind nach nach erfolgtem Widerspruch teilweise erheblich. Die konkreten Folgen hatte gerade der BGH umschrieben, als es um den Widerspruch der Klausel der AachenMünchner Lebensversicherung AG ging. Jedenfalls wird der für die Vertragszeit genossene Versicherungsschutz nicht erstattet.

Der Widerspruch zahlt sich in der Regel mehr aus, als ein Rückkauf oder die Kündigung des Vertrages.