Landgericht Meiningen hatte über wechselseitige Anträge zu entscheiden

In einem Verfahren vor dem Landgericht Meiningen stritt ein ehemaliger Vermögensberater der DVAG mit eben dieser.

Die Parteien hatten jeweils das Vertragsverhältnis fristlos gekündigt, der Handelsvertreter zuvor auch fristgemäß.

Die jeweils behaupteten Gründe bestanden auf Seiten der DVAG darin, dass diese dem Vermögensberater Vertragsuntreue vorwarf, auf Seiten des Vermögensberaters darin, dass er behauptete die DVAG habe ihn nach seiner fristgemäßen Kündigung vor Ablauf des Vertragsverhältnisses vom Online-System freigestellt und keine Provisionen mehr ausgezahlt bzw. falsch abgerechnet.

Der Vermögensberater war seit 2007 bei der DVAG beschäftigt.

1.

Diese beantragte hier zunächst, ihn zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, welche Geschäfte er während der Vertragslaufzeit für andere Unternehmen vermittelt hätte und bezüglich welcher Verträge der DVAG er Kunden abgeworben bzw. zur Kündigung überredet hätte.

Der Vermögensberater gab jedoch im Laufe des Verfahrens eine Erklärung dahingehend ab, dass er weder eine „vertragswidrige Konkurrenztätigkeit“ ausgeübt, noch Kunden empfohlen hätte, „bestehende Verträge vorzeitig einzuschränken, aufzuheben oder zu kündigen“.

Daher erklärten die Parteien diesen Antrag der DVAG als erledigt. Sie beantragte daraufhin, diese Auskunft hinsichtlich Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides statt zu versichern.

Dieser Anspruch wurde der DVAG vom Landgericht Meiningen mit Urteil vom 3.12.2015 auch zugesprochen. Der Anspruch folge aus §254 ZPO in Verbindung mit dem Vermögensberatervertrag, weil das Unternehmen „nachvollziehbar und substantiiert unter Zeugenbeweis eine Vertragsverletzung dargelegt“ hatte.

2.

Der Vermögensberater hatte im Gegenzug beantragt, die DVAG zu verurteilen, ihm einen Buchauszug mit folgenden Informationen zu erteilen:

– Name des Versicherungsnehmers und/oder des Vertragspartners

– Policen- und/oder Versicherungsscheinnummer

– zu Art und Inhalt des Vertrages die Sparte, die Tarifart, die Prämien und/oder provisionsrelevante

Sondervereinbarungen

– Vertrags- und/oder Versicherungsbeginn

– bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers

und Laufzeit des Vertrages

– bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zusätzlich: Erhöhung der

Versicherungssumme, Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie

– im Falle von Stornierung: Datum der Stornierung, Gründe der Stornierung und Art der ergriffenen

Bestandserhaltungsmaßnahmen

Einen Buchauszug in diesem Umfang sprach das Gericht mit dem o.g. Urteil ebenso zu, schränkte jedoch den beantragten Zeitraum ein.

Der Anspruch auf den Buchauszug besteht, nach Ansicht des Gerichts, auch dann, wenn vorherige Provisionsabrechnungen nicht beanstandet wurden oder Zweifel an deren Richtigkeit und Vollständigkeit dargelegt wurden. Der Buchauszug sei dafür da, die Überprüfung der Provisionsansprüche zu ermöglichen und müsse daher (nur) die Angaben erhalten, die für die Berechnung der Provisionen von Bedeutung sein können. Hier hatte der Vermögensberater vorgetragen, dass die DVAG 2 Promille zu wenig abgerechnet bzw. teilweise Provisionen gar nicht ausgezahlt hatte, insofern könnten die o.g. Informationen zur Berechnung etwaiger Fehler von Bedeutung sein,

Der Anspruch wurde jedoch bezüglich einer Verjährung eingeschränkt. Nur Geschäfte, die ab dem 01.01.2012 eingereicht wurden, könnten berücksichtigt werden. Nach §199 Abs. 1 BGB beginne die dreijährige Verjährungsfrist des §195 BGB mit Ablauf des Jahres, in dem der Provisionsanspruch fällig wurde.

Sofern der Vermögensberater vorbrachte, er benötige die Auskünfte um einen Ausgleichsanspruch nach §89b HGB vorzubereiten, so stellte das Gericht klar, dass es auch dafür nicht auf den Zeitpnkt des Ausgleichsanspruchs, sondern auf die Fälligkeit des Provisionsanspruchs ankäme. Diese entstünde mit Vertragsabschluss.

Es sei auch nicht ersichtlich, dass vor dem 01.01.2012 fällig gewordene Provisionsansprüche zwischenzeitlich gehemmt oder unterbrochen worden wären.

Daher könne der Buchauszug zwar mit den beantragten Informationen, jedoch nur für den Zeitraum ab 2012 gewährt werden.

3.

Der Vermögensberater hatte darüber hinaus die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gerügt. Das Arbeitsgericht sei zuständig, da er „weit weniger als durchschnittlich monatlich 1.000 € an Provisionen bezogen habe“ und es sich bei ihm um einen Ein-Firmen-Vertreter handele.

Dies sah das Landgericht Meiningen jedoch anders.

Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten sei nach §13 GVG eröffnet.

Eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ergebe sich nicht aus §2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG, denn der Vermögensberater sei kein Arbeitnehmer im Sinne des §5 Abs. 1 S. 1 ArbGG, da er kein Angestellter im Sinne des §84 Abs. 2 HGB gewesen sei.

Auch aus §5 Abs. 3 ArbGG ergebe sich eine solche Zuständigkeit nicht, denn er gehöre nicht zu dem in §92a HGB bezeichneten Personenkreis.

Ihm sei es weder untersagt gewesen für andere Unternehmer tätig zu werden, noch wäre es ihm nach Art und Umfang der von ihm verlangten Tätigkeit unmöglich gewesen.

Die Klausel im Vermögensberatervertrag, welche dem Vermögensberater eine Anzeige- und Offenlegungspflicht auflegt, könne nicht als Einwilligungspflicht und damit als Verbot gesehen werden. Es wäre dem Vermögensberater zwar erschwert für andere Unternehmen tätig zu werden, abhängig von einer Zustimmung der DVAG wäre dies jedoch nicht.

Hier handele es sich lediglich um ein Konkurrenzverbot, das über die Pflichten aus §86 Abs. 1 HGB zur Interessenwahrung nicht hinausgehe.

Die Ein-Firmen-Vertreter-Eigenschaft gemäß §92a Abs. 1 S.1 Alt. 1 HGB könne ebenfalls nicht bejaht werden. Der Vermögensberater sei weder organisatorisch, noch zeitlich so eingebunden gewesen, dass eine anderweitige Tätigkeit für ihn unmöglich geworden wäre.

Demnach wurde diese Rüge des Vermögensberaters abgewiesen.

Nachher, nach dem Urteil, einigten sich die Parteien wohlwollend.