Voll daneben gegangen

Einem Makler wurde die Zulassung entzogen, nachdem er strafrechtlich verurteilt wurde. Die Entziehung ist rechtens, entschied jetzt der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes.

Er meinte, er sein unschuldig und hätte ein Geständnis nur abgegeben, um eine günstigere Strafe zu bekommen.

Voll daneben ging die Strategie des Maklers und seines Verteidigers. Im Strafprozess räumte der Anwalt die Straftaten des Beschuldigten ein. Strafrechtler sprechen dann von einem Deal, wenn der Täter deshalb eine günstigere Strafe erhält.

Dies führte allerdings auch hier zu einer Freiheitsstrafe. Wegen Betrugs wurde der Makler zu einer Bewährungsstrafe von sieben Monaten verurteilt, weil erin vier Fällen (nicht zu verwechseln mit vier Monaten) von seiner Krankenversicherung Krankentagegeld bezogen hatte, obwohl keine Arbeitsunfähigkeit vorlag.

Dem Makler wurde nach rechtskräftiger Verurteilung durch die Industrie- und Handelskammer des Saarlandes die dem Beschwerdeführer erteilte Versicherungsmaklererlaubnis nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 SVwVfG i.V.m. § 34 d Abs. 2 Nr. 1 GewO (alte Fassung) widerufen.

Der Wiederufsbescheid wurde damit begründet, dass “ Grundlage der Verurteilung sei ein Geständnis des Beschwerdeführers gewesen. Damit sei die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit nach § 34 d Abs. 2 Nr. 1 GewO erfüllt. Auf einen Zusammenhang der einer Verurteilung zugrunde liegenden Tat mit der Ausübung des Berufes als Versicherungsmakler, komme es nicht an. Es liege auch keine einmalige Ausnahmesituation vor, die ein Abweichen von der Regelvermutung erlauben würde. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer als selbstständiger Versicherungsmakler und damit als eine für die Versicherungswirtschaft besondere Vertrauensperson einen Versicherer mehrfach vorsätzlich hintergangen und geschädigt habe, sei die Entscheidung auch unter Berücksichtigung der beruflichen Lage des Beschwerdeführers verhältnismäßig.“

Dagegen klagte der Makler noch beim Verwaltungsgericht. Er meinte jetzt, er habe alles eingeräumt, um eine günstige Strafe zu erhalten. In Wirklichkeit sei er unschuldig. Das Gericht wies wegen der rechtskräftigen Verurteilung die Klage ab. Eine Beschwerde und ein Antrag auf Zulassung der Berufung dagegen blieben erfolglos.

Dann ging es zum Verfassungsgericht. Dies gab der Behörde Recht. Eine rechtskräftige Verurteilung genüge. Die IHK müsse nicht selbst ermitteln.

Urteil des Verfassungsgerichtshof des Saarlandes vom 27.4.2018, Az. Lv 11/17