Von Vermittlern, Selbständigen, Angestellten und Einfirmenvertretern

Versicherungsvermittler können selbständig tätig sein, aber auch Handelsvertreter oder Arbeitnehmer sein.

Gemäß § 84 HGB ist Handelsvertreter, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln.

Selbständig ist, wer im Wesentlichen frei seine Arbeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.

Wer jedoch weisungsgebunden ist, wer also seine Tätigkeit und seine Arbeitszeit nicht selbst gestalten kann, ist Arbeitnehmer.

Streitigkeiten zwischen Handelsvertretern und dem jeweiligen Unternehmen finden in der Regel vor dem Amts- und Landgerichten statt, bei Versicherungsvermittlern im Arbeitsverhältnis vor den Arbeitsgerichten.

Wenn einem Handelsvertreter auferlegt wird, vertraglich nicht für weitere Unternehmer tätig sein zu dürfen, wird dieser Handelsvertreter zum so genannten Ein-Firmen-Vertreter und es könnte auch dann das Arbeitsgericht für ihn zuständig sein (§ 92 a Abs. 1 Satz 1 HGB). Das Arbeistgericht wäre dann für einen Handelsvertreter zuständig.

Wer Arbeitnehmer ist, fällt unter die Pflichten der Sozialversicherung. Aber auch Selbständige können in die Sozialversicherungspflicht fallen, zumindest was die Rente angeht. Ein selbständig Tätiger ist gemäß § 2 Ziff. 9 SGB VI auch verpflichtet, in die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen, wenn er im Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen  Arbeitnehmer beschäftigt und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist (Stichwort: Ein-Firmen-Vertreter).

Ein nur geringfügig Beschäftigter Arbeitnehmer ist kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer im Sinne des § 2 SGB VI. Wenn man nur einen geringfügig Beschäftigten Arbeitnehmer hat, wird man also trotzdem rentenversicherungspflichtig bleiben.

Wenn man mehrere geringfügig Beschäftigte hat, werden diese gemäß Urteil des Bundessozialgerichtes vom 23.11.2005 addiert. Dies könnte dann dazu führen, dass man die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erhält. Grundsätzlich neigt die Deutsche Rentenversicherung dazu, einen Ein-Firmen-Vertreter unter die Rentenversicherungspflicht zu stellen.

Die Gefahr der Rentenversicherungspflicht ist nicht zu unterschätzen. Am 03.06.2016 hatte das Bayrische Landessozialgericht unter dem Aktenzeichen L 1 R 679/14 entschieden, dass ein Makler, der einem Maklerpool angeschlossen ist, rentenversicherungspflichtig ist.

Der dortige Makler hatte keinen Mitarbeiter und hatte bei der 1:1 Assekuranz Service AG aus Augsburg vermittelt. Das heißt, er hatte ausschließlich dort auf einer Plattform Unterlagen eingereicht. Kunden hatte er viele, Auftraggeber war nach der Auffassung des Gerichts nur 1:1.

Die Gerichte meinten, dass der Makler faktisch wirtschaftlich abhängig von der AG sei. Im Übrigen würde er stark entlastet werden, weil die AG „Back-Office-Tätigkeiten“ abnehme.

Im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber ist jemand tätig, wer nur für einen bzw. daneben nur in unbedeutendem Maße für andere Auftraggeber tätig ist. Das ist der Fall, wenn 5/6stel der Einnahmen von einem Auftraggeber stammen. Als Einnahmen gilt das Arbeitseinkommen (Beschwerdegegner, Urteil vom 04.11.2009 W oder B12 R 7/08).