Unwirksame Vertragsstrafe

Das Thüringer Oberlandesgericht hatte am 26.11.2008 über ein Wettbewerbsverbot zu entscheiden.

Gegenstand der Entscheidung war eine Klausel in etwa wie folgt:

Der Auftragnehmer darf während des Bestehens des Vertragsverhältnisses und für die Dauer von sechs Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses keine eigenen Verträge mit dem Kunden selbst abschließen oder vermitteln … das Wettbewerbsverbot bezieht sich auf den gesamten Kundenstamm der … Bei verstoß gegen dieses Wettbewerbsverbot wird eine Vertragsstrafe für jeden Fall des Verstoßes (die Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges ist ausgeschlossen) in Höhe von 10.000,00 € fällig, wobei die Vertragsstrafe auf diese angerechnet wird. Weitergehende Schadenersatzansprüche blieben hiervon unberührt.

Das Oberlandesgericht Thüringen hatte am 26.11.2008 unter dem Aktenzeichen 7 U 329/08 entschieden, dass eine solche Klausel unwirksam ist.

Gemäß § 307 Abs. 1 BGB sind Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

Eine solche Klausel kann auch in einer unangemessenen Höhe der Vertragsstrafe liegen (BGH NJW 1988, 1373). Das Thüringer Oberlandesgericht meinte, dass eine Vertragsstrafe von 10.000,00 € unangemessen hoch sei. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Höhe ist zu prüfen, ob berechtigte und schützenswerte Interessen des Gläubigers die Festlegung einer Vertragsstrafe in der betreffenden Höhe angemessen erscheinen lassen. Diese sind anhand des mit der Vertragsstrafe verfolgten Zwecks zu bestimmen. Zweck und Zielrichtung einer Vertragsstrafe liegt zum einen darin, den Gläubiger im Verletzungsfall die Möglichkeit einer erleichterten Schadloshaltung und Einzelnachweis zu eröffnen. Darüber hinaus soll die Vertragsstrafe einen wirkungsvollen Druck auf den Schuldner ausüben, um diesen zur ordnungsgemäßen Erbringung der versprochenen Leistung anzuhalten (BGHZ   85, 305, 312). Die Höhe der Vertragsstrafe muss in einem vernünftigen Verhältnis zum möglichen Schaden stehen.

Das Thüringer Oberlandesgericht erkannte, dass eine mögliche Gewinnerwartung der Klägerin eine Vertragsstrafe von 10.000,00 € nicht erfordert hatte. Insofern besteht auch kein anerkennendes- und schützenswertes Interesse.

Die Vertragsstrafe war unwirksam.

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