Die Pflichten der IDD

Die Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD (Insurance Distribution Directive) führt zu vielen Gesetzesänderungen.

Davon betroffen sind Versicherungsmakler und Handelsvertreter.

Es gibt Neuerungen in der Gewerbeordnung (GewO), dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG).

Hier die Änderungen in Kurzform:

Ehrlich und redlich

Der Handelsvertreter hat bei seiner Vertriebstätigkeit ehrlich, redlich und professionell und im bestmöglichen Kundeninteresse zu handeln, bereits bei der Beratung und Vorbereitung von Versicherungsverträgen sowie bei deren Abschluss.

Provisionsabgabeverbot

Gem. § 48b VAG ist es dem Handelsvertreter nunmehr verboten, versicherten Personen aus einem Versicherungsvertrag Sondervergütungen zu gewähren oder zu versprechen. Nur dann, wenn die Sondervergütung dient, die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag zu erhöhen oder den Versicherungsbeitrag dauerhaft zu reduzieren, ist die Gewährung einer solchen Vergütung ausnahmsweise zulässig.

Dokumentation

Der Handelsvertreter ist verpflichtet, seine Beratung dokumentieren. Diese Dokumentation ist dem Kunden rechtzeitig vor Abschluss des Versicherungsvertrags auszuhändigen. Nur, wenn der Kunde darauf ausdrücklich verzichtet, muss sie nicht ausgehändigt werden. Bei Versicherungsprodukten mit Anlagecharakter muss eine Geeignetheitsprüfung stattfinden (§ 7 c VVG).

Honorarvereinbarung

Eine Honorarvereinbarung ist grundsätzlich verboten. Sollte eine Netto-Police-Vereinbarung getroffen werden, so muss der jeweilige Vertragspartner (der Versicherer, Versicherungsmakler oder sonstige Kooperationspartner) diesem zustimmen.

Fortbildung

Der Handelsvertreter unterliegt einer jährlichen Fortbildungspflicht von 15 Stunden. Ohne Fortbildung ist möglicherweise die Zulassung nach § 34 d GewO zu entziehen.