Der Ausgleichsanspruch, die Altersversorgung und das Versorgungswerk

Der Ausgleichsanspruch birgt eine Fülle von Geheimnissen. Dazu gehört auch, inwieweit bei der Berechnung eines Ausgleichsanspruches Leistungen, die in ein Versorgungswerk flossen, angerechnet und abgezogen werden.

Oft kann der Handelsvertreter gemäß § 89 b HGB von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen Ausgleichsanspruch verlangen. Der Unternehmer muss aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, erhebliche Vorteile erlangt haben und die Zahlung eines Ausgleiches muss unter Berücksichtigung aller Umständer der Billigkeit entsprechen.

Auf der Ebene der Billigkeit hatte sich das Landgericht München I im Dezember 2008 in einem Urteil vom 08.12.2008 – 14HK O 24599/07 mit der Frage beschäftigen müssen, ob die Allinanz den Ausgleichsanspruch um Leistungen der Maßgabe der beigefügten Bestimmungen für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung der hauptberuflichen Vertreter (so genannte VVW-Bestimmungen) einen Abzug erlauben würden. Nach den VVW-Bestimmungen soll nämlich in Höhe des Barwertes einer vom Vertreter zu beanspruchenden Rente oder im Falle einer unverfallbaren Rentenanwartschaft gar kein Ausgleichsanspruch entstehen, bzw. die Versorgungszusage nach dem VVW entsprechend reduziert werden.

Das Landgericht München I hatte jedoch dem Vertreter der Allianz den kompletten Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB in Höhe von etwa 300.000,00 € zugesprochen. Die Altersversorgung blieb außer Acht.

Teilweise wurden Klauseln in den VVW-Bestimmungen für unwirksam erachtet, weil diese gegen § 89 b Abs. 4 HGB verstoßen würden. Danach kann der Ausgleichsanspruch nicht von vornherein ausgeschlossen werden.

Danach wurde eine Prüfung auf der Stufe der Billigkeit vorgenommen. Das Landgericht wies auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshof hin, wonach mit Mitteln des Unternehmers aufgebrachte Versorgungsleistungen aus Billigkeitsgründen auf den Ausgleichsanspruch des Vertreters anzurechnen sein könnten, soweit nach einer Vorteils- und Verlustprognose eine in Betracht kommender Ausgleich grundsätzlich nicht ungekürzt entsteht.

Es darf gemäß Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 17.11.1983 unter dem Aktenzeichen I ZR 139/81 keine Fälligkeitsdifferenz entstehen. Der Bundesgerichtshof hatte im Jahre 1983 darauf abgestellt, dass eine funktionelle Verwandtschaft zwischen Ausgleichsanspruch und Altersversorgung entstehen muss, um eine Anrechnung zu ermöglichen.

Diese funktionelle Verwandtschaft sprach das Landgericht München I im Jahre 2008 bei den VVW-Bestimmungen der Allianz ab. Die Gewährung einer Rente könne nicht die Funktion eines Ausgleichsanspruches erfüllen. Außerdem sei die zugesagte Altersversorgung mit einer Unsicherheit belastet, da sie nur bei Unverfallbarkeit und nach Rentenbeginn einsetze.

Während der Bundesgerichtshof eine Anrechnung der Altersversorgung auf einen Ausgleichsanspruch deshalb zulassen wollte, damit der Prinzipal nicht einer Doppelbelastung unterliege, so wollte das Landgericht auch dieser Argumentation nicht folgen. Die als Versorgung habe eine andere Funktion und eine Anrechnung würde sich eher bei einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis anbieten.

Eine Doppelbelastung des Prinzipals wollte das Gericht ebenso nicht sehen. Schließlich habe sich die Allianz gegen die Gefahr doppelt abgesichert. Das Landgericht hat den Ausgleichsanspruch ungekürzt ausgeurteilt. Unberücksichtigt ließ das Landgericht die Argumentatiuon des Klägers, wonach die gewährte Altersvorsorge eine Gegenleistung für angeblich zu niedrig gezahlte Provisionsätze dienen sollte.

Das Oberlandesgericht München hat dieses Urteil am 05.08.2009 unter dem Aktenzeichen 7 U 2055/09 wieder aufgehoben. Die Klage wurde komplett abgewiesen.

Es wies darauf hin, dass der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die grundsätzliche Zulässigkeit der Anrechnung des Barwertes der Rente auf den Ausgleichsanspruch im Rahmen der vorzunehmenden Billigkeitsprüfung gemäß § 89 b Abs. 1 Nr. 3 HGB zulasse. Die funktionelle Verwandtschaft bestehe nach Ansicht des OLG. Das Gericht sah keine Gründe, von dem Gedanken der funktionellen Verwandtschaft abzurücken.

Der Begriff der funktionellen Verwandtschaft verlange nicht, dass Identität und der Deckungsgleichheit beider Ansprüche gegeben sein muss, sondern dass eine gleichartige Zielrichtung ausreichend sein kann.

Die Argumentation im Hinblick auf die Doppelbelastung bzw. doppelte Ansicherung konnte das Oberlandesgericht nicht nachvollziehen. Im Übrigen habe mit der Finanzierung der Altersversorgung durch den Unternehmer dieser eine Aufgabe des Handelsvertreters übernommen, der dies eigentlich hätte aus seinen laufenden Einkünften bestreiten müssen.

In dem vorliegenden Rechtsstreit war die Höhe des geltend gemachten Ausgleichsanspruches unbestritten. Bei der Höhe des Barwertes der Rente hat die Allianz den vom Kläger mitfinanzierten Anteil der Rente bereits berücksichtigt und lediglich ihren eigenen Finanzierungsanteil in Höhe von 61,5 % zugrunde gelegt. Die Bewertung der Rente wurde nach der durchschnittlichen Lebenswerwartung vorgenommen. Dies hielt das Oberlandesgericht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für sachdienlich und angemessen.

Nachdem dann der Barwert der Altersversorgung auf den Ausgleichsanspruch angerechnet wurde, blieb kein Anspruch auf Zahlung des Ausgleiches übrig. Die Klage wurde abgewiesen.

Unter dem Aktenzeichen VIII ZR 242/09 ging die Angelegenheit dann noch zum Bundesgerichtshof. Der Bundesgerichtshof hatte am 15.02.2011 beschlossen, eine „Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision“ zurückzuweisen, weil weder die Rechtssache grundsätzlich eine Bedeutung hat und noch die Fortbidlung des Rechts oder die  Sicherung einer einheutlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes erfordert. Eine nähere Begründung hat der Bundesgerichtshof nicht vorgenommen.

Fazit: Der Bundesgerichtshof lässt grundsätzlich die Anrechnung eines Verworgungswerkes auf den Ausgleichsanspruch zu. Zu prüfen ist jedoch, ob die einzelnen Vertragsklauseln wirksam sind. In diesen Entscheidungen wurden nicht berücksichtigt, ob eine Anrechung auch dann stattfinden kann, wenn z.B. der Anspruch auf das Verworgungswerk abgetreten ist. Dies wäre beispielsweise bei der DVAG der Fall, wenn der Vermögensberater den Anspruch aus dem Versorgungswerk bis zum 60sten Lebensjahr an die DVAG abtritt. Am 08.05.2014 hatte der Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen VII ZR 282/12 grundsätzlich entschieden, dass ein Ausgleichsanspruch auch dann nach den so genannten Grundsätzen zur Berechnung des Ausgleichsanspruches „geschätzt“ werden könne, wenn dies nicht konkret vertraglich vereinbart wurde. Doch auch dann müsse sich der Handelsvertreter das Versorgungswerk anrechnen lassen. Über die Frage, ob die Anrechung auch dann möglich wäre, wenn die Ansprüche aus dem Versorgungswerk abgetreten sind, hatten sich die Bundesgerichtshofs-Richter am 08.05.2014 keine Gedanken gemacht.