Welche Zulassung brauchen Mitarbeiter?

Vielen Dank an Andreas Sutter, der Licht in das Dunkel brachte zu der Frage, welche Zulassung Mitarbeiter von Versicherungsmaklern – und vertretern benötigen. Andreas Sutter ist Geschäftsführer der basucon GmbH, die sich nicht nur auf dem Gebiet der Unternehmensberatung, sondern vor allem im Bereich des Datenschutzes einen Namen geschaffen hat.

Dazu im Einzelnen:

1. Eine Gewerbeerlaubnis brauchen nur selbstständige Vermittler. Angestellte nicht. 
2. Der Angestellte eines Vermittlers fällt fast immer (außer vielleicht die Reinigungskraft) in die Definition von „Vertrieb“ nach §1a VVG:
„Zur Vertriebstätigkeit gehören 
a.
Beratung,
b.
Vorbereitung von Versicherungsverträgen einschließlich Vertragsvorschlägen,
c.
Abschluss von Versicherungsverträgen,
d.
Mitwirken bei Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen, insbesondere im Schadensfall.“

Der direkte Kundenkontakt ist dabei kein Kriterium.

3. Damit muss der Vermittler nach § 34d Abs. 9 GewO dafür sorgen, das diese Mitarbeiter „für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung sachgerechte Qualifikation verfügen“. Das geht im typischen Allround-Vermittlerbetrieb nur durch die IHK-Sachkunde. Oder eben vergleichbare Qualifikation.

4. Die Angestellten müssen nicht registriert werden, haben aber die 15 Stunden Weiterbildungspflicht

5. Missachtung der GewO-Regeln -> erstmal eine Ordnungswidrigkeit. Bei mehrfacher Wiederholung bzw. dauerhaftem Verstoß -> Entzug der Erlaubnis

6. Plus erweiterte Haftung für den Vermittler über 831 BGB