Nachträgliche Kündigungsgründe führen nicht zum Verlust der Ausgleichsansprüche

Gemäß § 89 b HGB kann dem Handelsvertreter ein Ausgleichsanspruch zustehen. Gemäß Abs. 3 Ziff. 2 ist dieser Anspruch ausgeschlossen, wenn der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag.

Diese Voraussetzung soll jedenfalls dann erfüllt sein, wenn das Unternehmen eine wirksame und berechtigte fristlose Kündigung wegen Vertragsverletzung ausgesprochen hat.

Was ist aber, wenn das Unternehmen eine solche fristlose Kündigung nicht ausgesprochen hat, sie aber hätte aussprechen können, wenn sie von ihren Rechten gewusst hätte?

Darüber hatte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 16.02.2011 unter dem Aktenzeichen VIII ZR 226/07 zu entscheiden. Der Bundesgerichtshof wandte sich dazu an den Europäischen Gerichtshof, welcher mit Urteil vom 28.10.2010 unter Bezugnahme auf Artikel 18 a der Richtlinie 86/656/EWG des Rates vom 18.12.1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter wie folgt ausführte:

„Die Richtlinie lässt es nicht zu, dass ein selbständiger Handelsvertreter seinen Ausgleichsanspruch verliert, wenn der Unternehmer ein schuldhaftes Verhalten des Handelsvertreters feststellt, das nach dem Zugang der ordentlichen Kündigung des Vertrages und vor Vertragsende stattgefunden hat und dass eine fristlose Kündigung des Vertrages gerechtfertigt hätte“.

Kurzum: Nur dann, wenn zwischen dem schuldhaften Verhalten des Handelsvertreters und der Kündigung ein unmittelbarer Ursachenzusammenhang besteht, ist der Ausgleichsanspruch ausgeschlossen. man kann § 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB auch nicht analog anwenden, wenn der Tatbestand tatsächlich nicht in vollem Umfang vom Gesetzt umfasst wird. Der Bundesgerichtshof hatte damit grundsätzlich den Ausgleichsanspruch bejaht.

In diesem Fall hatte sich das Unternehmen darauf berufen, dass einem Vertragshändler gekündigt wurde, und im Nachhinein festgestellt wurde, dass sich dieser Zuschüsse verschafft hatte, die ihm vertraglich nicht zugestanden hätten und dies zur fristlosen Kündigung berechtigt hätte, wenn es dem Unternehmen vor Beendigung des Handelsvertrages bekannt geworden wäre.