Das Geschäftsgeheimnisgesetz

Gerichtsverhandlungen eignen sich als hervorragende Weiterbildungsveranstaltung. Das durfte auch ein auf Vertriebsrecht spezialisierter Anwaltskollege erfahren.

Wie bisher richtig, baute er seinen Vorwurf an den Handelsvertreter auf § 17 UWG auf, dem Verrat von Geschäfts-und Betriebsgeheimnissen. Oft wird Handelsvertretern der Vorwurf gemacht, sie hätten alte Kundendaten dazu genutzt, um Abwerbung zu betreiben. Dies war auch hier der Vorwurf.

Das Gericht, dann und wann in Fragen des Handelsvertreterrechts nicht spezialisiert, wies darauf hin, dass es den § 17 UWG nicht mehr gibt. Dieser sei seit dem 26.4.2019 weggefallen und durch das Geschäftsgeheimnisgesetz ersetzt worden.

Dieses neue Gesetz ist wesentlich differenzierter als die bisherige Regelung.

Schutz als Geschäftsgeheimnis genießt eine Information künftig nur, wenn den Umständen nach angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen wurden. Dies können vertragliche, organisatorische oder technische Vorkehrungen sein. Die geheime Information muss zumindest einen potentiellen wirtschaftlichen Wert hat und Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen sein.

Sicher werden in Zukunft auch Rechtsabteilungen anderer großér Vertriebe, die dieses Gesetz offenkundig auch nicht kannten, ihre Abmahnschreiben anpassen.