RAin Heidrun Jakobs

Drum hüte sich vor Strucki-Buden……

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Folge 3: MLP und Staranwalt S. von der Kanzlei T. in H. rüsten auf!

So, jetzt hatte ich also eine Strafanzeige auf dem Tisch oder vielmehr die Staatsanwaltschaft Wiesbaden wegen eines versuchten Prozessbetrugs zugunsten meiner Mandanten. Der Stein des Anstoßes war für Rechtsanwalt S. von der Kanzlei T. aus H. und für MLP offensichtlich, dass ich in meinen Schriftsätzen diejenigen Tatsachen, die dafür sprechen, dass die MLP-Consultants in tatsächlicher Hinsicht Arbeitnehmer sind, zusammengefasst habe. Weil diese Tatsachen in allen MLP-Geschäftsstellen bundesweit nahezu identisch sind, schloss Herr RA S. von der Kanzlei T. aus. H. hieraus, dass der entsprechende Vortrag meiner Fantasie entstammte, also nicht von den jeweiligen Mandanten. So jedenfalls der Vortrag in der Strafanzeige. Dies obwohl Rechtsanwalt S. von der Kanzlei T. aus H. nur allzu gut wusste, dass die verpflichtenden Montagsrunden in allen MLP-Geschäftsstellen, ich nenne diese montäglichen Gesprächsrunden „Montags-Auditing“,  bundesweit verpflichtend sind. Genauso werden ebenfalls in den meisten Geschäftsstellen die Anwesenheitspflichten der Consultants, die durch die jeweiligen Geschäftsstellenleiter kontrolliert werden, gleich gehandhabt. Dass die Verkaufsgespräche mit Kunden, von MLP so nett „Beratung“ genannt, auswendig gelernt werden müssen nach einen vorgegebenen „Grundberatungsmuster“ ist ebenfalls in den meisten MLP-Geschäftsstellen gleich. Ebenso, dass die Zielvorgaben (in der MLP-Sprache „Budget“ genannt) eingehalten werden, und so weiter und so weiter.

Zum Teil sind diese Tatsachen auch im „ MLP-Leitfaden für Geschäftsstellenleiter“ zusammengefasst, aber Rechtsanwalt S. von der Kanzlei T. aus H. streitet dies in seinen Schriftsätzen trotzdem alles ab.  Mit der gleichen Vehemenz würde er wahrscheinlich auch abstreiten, dass die Erde eine Kugel ist.

Kurz und gut, dies sollte ich mir alles erfunden haben um meinen Mandanten zu einem positiven Prozessausgang zu verhelfen. Ich war ja schon einiges an Nonsens von der Kanzlei T. aus H. gewohnt und musste mich im Rahmen der Mandatsbearbeitung damit beschäftigen. In eigener Sache wollte ich das dann doch nicht. Also beauftragte ich einen der besten Strafverteidiger Deutschlands, den geschätzten Kollegen RA Benedikt Pauka, Köln mit meiner Verteidigung. Ein Strafverteidiger, der so gut ist wie er attraktiv ist und den ich allemal auch Herrn Kachelmann empfohlen hätte, denn der Kollege Pauka weiß, wie man mit Staatsanwältinnen und Staatsanwälten umgeht, die alle Verbrecher schon hinter Schloss und Riegel haben und unbedingt im Flow des Thrills bleiben müssen, um sich wohl zu fühlen.

Während dessen wurde ich weiter mit Abmahnungen regelrecht bombardiert. Ich sollte es jetzt bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von € 70.000,– unterlassen, zu behaupten, die MLP Finanzdienstleistungen AG sei ein Strukturvertrieb. Ich sollte es weiter bei Vermeidung eines Ordnungsgelds von € 100.000,– unterlassen zu behaupten, dass MLP verschweige, dass die angeblich selbstständigen Handelsvertreter tatsächlich gar nicht selbstständig sind und so weiter. Es wurde auf jeden Fall ziemlich langweilig.

Attacke und En Garde

Das Verfahren wurde derart abstrus und der Kollege Moser und ich kamen immer mehr in Sorge um den Geisteszustand des MLP-Vorstands, der diesen Nonsens schließlich autorisierte. Hinsichtlich des Geisteszustands von Rechtsanwalt S. von der Kanzlei T. aus H. hatten wir den Plan jedenfalls bereits in der Tasche. Da mussten wir uns nicht weiter wundern.

Wir beschlossen, jetzt gehört MLP und deren Staranwalt S von der Kanzlei T. aus H. einmal ordentlich auf die Mütze und setzten zum Gegenschlag an. Der Kollege Moser reichte beim Landgericht Wiesbaden eine negative Feststellungsklage gegen die MLP Finanzdienstleistungen AG ein mit dem Antrag, dass ich eben nicht verpflichtet bin, die mit den Abmahnungen verlangten Unterlassungsverpflichtungserklärungen abzugeben. Jetzt können Sie sich sicher vorstellen, wie die Unterlippe des Rechtsanwalts S. von der Kanzlei T. aus H. zu beben begann und er angestrengt überlegte, wie er dem denn jetzt begegnen soll. Zunächst stellte er ein Fristverlängerungsgesuch nach dem anderen. Eben genau das, was er auch sonst so macht in seinen MLP-Prozessen. Dann kam der „hochintelligente Super-Clou“ des Rechtsanwalts S. von der Kanzlei T. aus H.: Er reichte für die MLP Finanzdienstleistungen AG eine Unterlassungsklage gegen mich ein und zwar wegen der Behauptung, die MLP Finanzdienstleistungen AG versuche zu suggerieren, dass es sich bei ihr um ein seriöses Unternehmen handle.

Dann kam der zweite Gegenschlag von uns. Wir riefen zum „en garde“ aus und ließen MLP durch das Landgericht Wiesbaden im einstweiligen Verfügungsverfahren eine Frist setzen, Hauptsacheklage zu erheben.

MLP als attraktiver Arbeitgeber und die Zeitschrift „DM“

Es folgte eine weitere Unterlassungsklage von MLP bezüglich der Behauptung, die MLP Finanzdienstleistungen habe die Zeitschrift „DM Jobkarriere“ in ihrem Sinne verfälscht. Hierzu muss man sagen, dass MLP tatsächlich den jungen Consultant-Bewerbern einen Artikel der Zeitschrift „DM“ vorlegte, in dem viele Unternehmen im Punktesystem bewertet wurden in einer Rangliste zum attraktivsten Arbeitgeber für junge Akademiker. In diesem Artikel schnitt MLP mit einer hohen Punktzahl ab. Nach einiger Zeit fiel meinem Mandaten der Original-Artikel in die Hände und siehe da, MLP hatte im Original-Artikel auf einmal viel weniger Punkte als attraktiver Arbeitgeber. Ich hatte die Gerichte in den Prozessen auf Rückforderung von Provisionsvorschüssen darauf hingewiesen, mit welchen Mitteln MLP junge, ahnungslose Bewerber täuscht.

Wegen der übrigen Behauptungen war MLP dann wohl nicht mehr flüssig genug um den Gerichtskostenvorschuss einzuzahlen. Jedenfalls haben wir bis heute keine Klage mehr  erhalten, obwohl Rechtsanwalt S. von der Kanzlei T. in H. schriftsätzlich vortrug, er habe wegen aller Behauptungen, die Gegenstand der negativen Feststellungsklage waren, Unterlassungsklagen eingereicht. Es kann jedenfalls nur so gewesen sein, dass der Gerichtskostenvorschuss von MLP nicht eingezahlt wurde, sodass diese Klagen nie zugestellt wurden.

Und weil die Kanzlei T. in H. offensichtlich nicht ausgelastet ist, gingen derweil beim Kollegen Benedikt Pauka in Köln weitere Strafanzeigen gegen mich wegen des angeblichen Prozessbetrugs zugunsten meiner Mandanten ein. Und das waschkörbeweise. Ich glaube, eine Mitarbeiterin der Kanzlei Pauka war mehrere Tage damit beschäftigt, die Akten zu kopieren. Inhaltlich ergab sich nichts Neues. Rechtsanwalt S. von der Kanzlei T. in H. hat auch bei den Strafanzeigen das gemacht, was er auch sonst macht, nämlich standardisiert vorzutragen. Was den Umfang der jeweiligen Strafanzeigen ausmachte, hatte dies seinen Grund darin, dass Rechtsanwalt S. von der Kanzlei T. aus H. zusammenhanglos Unmengen von Schriftsätzen kopierte und als angebliche Beweismittel beifügte. So macht er das auch in seinem Zivilprozessen. Die Akten in einer Instanz haben einen durchschnittlichen Umfang von vier Leitz-Ordnern.

Der gruselige Bote oder die gruselige Botin

Damit es auch weiter spannend blieb, schickte mir die Kanzlei T. aus H. dann schließlich einen Boten oder eine Botin in die Kanzlei, die oder der einen Schriftsatz in einem meiner MLP-Verfahren überreichen sollte. Und das, obwohl am Tag darauf der Gerichtstermin anstand und Rechtsanwalt S. von der Kanzlei T. in H. mir den Schriftsatz ohne weiteres im Termin hätte überreichen können. Auf jeden Fall konnte man bei dem Boten nicht erkennen, ob es sich um einen Mann oder eine Frau handelte und er oder sie sah ziemlich gruselig aus, als er oder sie so plötzlich vor unserer Bürotür stand, ohne überhaupt den Türdrücker abzuwarten. Als meine Mitarbeiterin die Tür öffnete, erschreckte sie sich fürchterlich wegen des gruseligen Aussehens. Als der Bote oder die Botin auch noch in der mitgebrachten verdreckten Plastiktüte zu kramen begann, wurde ihr dann so richtig schummrig. Es war dann aber doch nur der 150 Seiten Schriftsatz von Rechtsanwalt S. von der Kanzlei T. in H., den der oder die Botin aus der Plastiktüte raus zog. Zwei Tage schlich der gruselige Bote oder die Botin um unser Bürogebäude. Erst als ich der Kanzlei T. in H., deren Mitarbeitern und MLP Hausverbot erteilte, war Schluss mit dem Spuk.

 Das Urteil

So zwischendrin war der Kollege Moser immer noch mit dem einstweiligen Verfügungsverfahren beschäftigt. Es war keine Überraschung, dass die 7. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden mittlerweile die Selbstablehnung des Richters W. für begründet erklärte.

Die Schriftsätze des Rechtsanwalts S. von der Kanzlei T. in H. wurden immer abstruser, sah er jetzt seine Fälle davon schwimmen. Weil es für ihn so eng wurde, griff er jetzt zu rabiateren Mitteln. Rechtsanwalt S. von der Kanzlei T. aus H. hatte offensichtlich umfangreiche Ermittlungen über mein Privatleben angestrengt. Ob er dies selbst erledigt hat oder sich der Hilfe einer der zahlreichen „Auskunfts-Büros“ der Kanzlei T. bedient hat, die auch sonst üblicherweise damit beauftragt werden, Erkundigungen über die Prozessgegner von MLP zu liefern, ist schwer zu sagen. Jedenfalls thematisierte er in seinen Schriftsätzen im Verfahren MLP gegen mich auf einmal das Einkommen von Familienangehörigen von mir. Das hatte er auch zuvor schon getan, nämlich in einem MLP-Verfahren gegen einer meiner Mandanten vor dem Arbeitsgericht Ravensburg. In der mündlichen Verhandlung stellte er die Frage, was ich denn in der mündlichen Verhandlung wolle bei dem hohen Einkommen eines Familiengehörigen.  Ich will jetzt nicht auf die diversen Freizeitvergnügen von Rechtsanwalt S. von der Kanzlei T. in H. zu sprechen kommen aber es ist so, wie es eine Mitarbeiterin der Rechtsanwaltkammer formulierte: Solche Firmen wie MLP suchen sich eben immer die für sie passenden Anwälte. Mehr ist dazu eigentlich nicht zu sagen.

Jedenfalls haben die umfangreichen Ermittlungen in meinem Privatleben Rechtsanwalt S. von der Kanzlei T. in H. auch keine neuen Erkenntnisse liefern können, die das Landgericht Wiesbaden von seinem Hinweisbeschluss vom 2.6.2008 hätten abbringen lassen. Das Landgericht hatte jetzt die Rechtslage, anders als der befangene Richter W., zutreffend erkannt und auf folgendes hingewiesen:

 „Gegen das der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienende Vorbringen einer Partei im Zivilprozess ist grundsätzlich kein Unterlassungsanspruch und damit kein negatorischer Rechtschutz gegeben….. Es wäre mit der staatlichen Ordnung unvereinbar, wenn Parteien in einem anderen Rechtsstreit verurteilt werden könnten, Äußerungen zu widerrufen oder zu unterlassen, die sie im Ausgangsverfahren abgegeben haben. Damit würde in unerträglicher Weise in die Führung dieses Verfahrens eingegriffen werden. Die Parteien dürfen danach alles vortragen, was sie selbst für erforderlich halten, auch wenn diese Äußerungen unsachlich sind oder ehrverletzend“.

Nun waren meine Äußerungen weder unsachlich noch ehrverletzend. Eine Ehre hat MLP schon gar nicht und im Übrigen waren sämtliche Äußerungen belegt. Also musste es nicht mehr weiter verwundern, dass das Landgericht Wiesbaden mit Urteil vom 20.06.2008, Aktenzeichen 7 O 5/08, die einstweilige Verfügung vom 14.01.2008 aufhob und den Antrag der MLP Finanzdienstleistungen AG vom 11.01.2008 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit folgender Begründung auf Kosten von MLP zurück gewiesen hat:

 „Der Antrag ist bereits unzulässig, weil die beanstandeten Äußerungen in einem rechtsstaatlich geregelten Verfahren zur Durchsetzung der von der Verfügungsbeklagten für ihre Mandanten verfolgten Rechte vorgetragen wurden. …Die hier beanstandete Äußerung, die Klägerin habe eine sektenähnliche Struktur und wende gegenüber den bei ihr unter Vertrag stehenden Handelsvertretern psychologische Druckmittel, vergleichbar denen von sektenähnlichen Vereinigungen an, ist auf das wirtschaftliche Handeln der Klägerin bezogen. Aus dem Kontext der Äußerungen ergibt sich, dass hierdurch die Unternehmensstruktur der Klägerin sowie die Weisungsgebundenheit der Außendienstmitarbeiter beschrieben werden soll“.

 Genau das ist die Rechtslage, die Richter W. nicht erkannt hatte. Aus welchen Gründen auch immer.

 MLP und RA S. von der Kanzlei T. in H. hatten indes trotz der empfindlichen Niederlage gegen mich die Nase noch nicht voll. Jetzt erst recht, wird sich Rechtsanwalt S. von der Kanzlei T. in H. mit bebender Unterlippe gesagt haben, denn jedenfalls legte er namens und im Auftrag der MLP Finanzdienstleistungen AG gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden, Az.: 7 O 5/08, Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main ein.

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 Und wie es weiter ging, erfahren Sie in Folge 4: „Die peinlichen Niederlagen“

 Yes, we do!

Folge 2: Die Selbstablehnung oder wie schnell man zur Straftäterin wird

Mich erreichten viele, viele Anfragen, wann denn jetzt die Folge 2 kommt. Die Zugriffszahlen auf die MLP-Story, zu meiner Überraschung aus der ganzen Welt, von Argentinien bis den USA nach Asien, sind überwältigend. Vielen, vielen Dank für Ihr Interesse!

Hier ist sie nun: Die Folge 2:

 „Die Selbstablehnung und wie schnell man zur Straftäterin wird“

Als Richter W. die Sitzung nach etwa 15 Minuten fortsetzte, verkündete er den Beschluss, dass er sich selbst als befangen ablehnt. So was hatten weder der Kollege Moser noch ich bislang erlebt, hatten wir doch bereits erwogen, Richter W. wegen seiner Verhandlungsführung schon vor der Widerspruchsverhandlung selbst abzulehnen. Wir kamen jedoch zu dem Schluss, dies nicht zu tun, weil Ablehnungen in den seltensten Fällen durchgehen und es das Verfahren ungebührlich verzögert hätte, da wir ohnehin damit rechneten, das OLG Frankfurt am Main anrufen zu müssen. Jedenfalls hatte der Kollege Moser das Gericht schon weit vor dem Termin schriftsätzlich hierauf hingewiesen.

Mit der Selbstablehnung war der Verhandlungstag dann zu Ende. RA Moser und ich blickten uns an und waren ehrlich gesagt ein bisschen ratlos, wie es denn jetzt weiter geht.

Kurz später erhielten wird dann die Anzeige des Richters W. nach § 48 ZPO zu seiner in der Sitzung vom 25.04.2008 zu Protokoll erklärten Selbstablehnung zur Stellungnahme:

Hierin hieß es:

„Die mir von der Verfügungsbeklagten ausweislich des Sitzungsprotokolls in den Mund gelegte Äußerung habe ich weder wörtlich noch sinngemäß getätigt. Die gegenteilige Behauptung der Verfügungsbeklagten ist falsch. Es mag hier dahinstehen, ob das Verhalten der Verfügungsbeklagten in der Sitzung vom 25.04.2008 als Verleumdung, üble Nachrede, falsche Verdächtigung oder aber als Beleidigung zu qualifizieren ist und ob mir aus diesem Grund gegen die Verfügungsbeklagte Widerrufs-, Unterlassungs- oder sonstige zivilrechtlich zu verfolgende Ansprüche zustehen. Allein der Umstand, dass die Verfügungsbeklagte, bei welcher es sich um eine Rechtsanwältin handelt, vor nichts zurück schreckt, begründet für mich die Unzumutbarkeit des weiteren Tätigseins in dieser Sache. Kraft Gesetzes, Amts und Eides bin ich gehalten, den Parteien und ihren Anliegen mit der gebotenen Unvoreingenommenheit, Distanz und Objektivität zu begegnen. Auch wenn ein Richter sich selbst durch eine von einem Verfahrensbeteiligten in Bezug auf ihn begangene Straftat grundsätzlich nicht an der Ausübung des ihm übertragenen Amtes hindern lassen sollte, ist das von der Verfügungsbeklagten in der Sitzung vom 25.04.2008 in Bezug auf mich an den Tag gelegte Verhalten am Standpunkt einer gedachten objektiven Partei Grund genug, Zweifel an meiner Objektivität und damit Unbefangenheit zu nähren. Unter diesen Umständen die Sache weiter zu verhandeln und gegebenenfalls entscheiden zu müssen, bedeutet für mich eine Unzumutbarkeit und zugleich einen ernstlichen Gewissenskonflikt. Letzteres deshalb, weil ich mich außerstande sehe, bei weiterer Amtswaltung in dieser Angelegenheit außer Acht zu lassen, dass die Verfügungsbeklagte in der Begehung einer Straftat zu meinen Lasten ein legitimes Mittel zur Wahrnehmung ihrer Interessen erblicken zu können scheint“.

Heissa….., Hossa….., dachte ich mir, jetzt bin ich also in die Unterwelt aufgerückt oder sagt man besser runter gerückt?

Wir überlegten, wie wir dem begegnen und kamen zu dem Schluss, dass Richter W. vollumfänglich darin zuzustimmen sei, dass er tatsächlich in keiner Weise mehr in der Lage ist, den Sachverhalt und den Rechtsstreit mit der ihm obliegenden Objektivität und Unbefangenheit weiter zu verhandeln und dies umso mehr gilt, als ich zu Unrecht einer Straftat bezichtigt wurde. Entsprechend nahm RA Moser gegenüber dem Gericht Stellung.

Ich war der Meinung, mehr Kommentar brauchte das Verhalten von Richter W. in diesem Rechtsstreit nicht mehr, da Richter W. sich mit seiner speziellen Persönlichkeitsstruktur bereits selbst geoutet hatte. Mit einer Ausnahme: Ich musste mich nicht als Straftäterin titulieren lassen und legte beim Präsidenten des Landsgerichts Wiesbaden eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Richter W. ein.

Die 1. Abmahnung: MLP und die Schulden der Mitarbeiter

In der Zwischenzeit erreichte mich eine Abmahnung des Kollegen RA S. von der Kanzlei T. aus. H. im Auftrag von MLP. So sollte ich bei Meidung eines Ordnungsgeldes von € 150.000,– die in meinen Schriftsätzen aufgestellte Behauptung unterlassen, jeder Mitarbeiter der MLP Finanzdienstleistungen AG habe durchschnittlich € 12.320,– Schulden bei MLP und dass sich die MLP Finanzdienstleistungen AG die Mitarbeiter durch diese Verschuldung gefügig mache. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung sollte ich die Kosten der Inanspruchnahme der Rechtsanwälte T. aus H. auf Basis eines Streitwertes von € 150.000,– übernehmen.

Ausdrücklich hielt Herr RA S. von der Kanzlei T. in H., den man sich von äußerer Gestalt wie einen „Unlucky Luke“ mit stets vorgehaltener Pistole vorstellen kann, in seinem Schreiben fest: Wir möchten klar stellen, dass dieses Schreiben ausschließlich auf Veranlassung der MLP Finanzdienstleistungen AG erfolgt“.

So ganz nebenbei: Ich hasse es, wenn jemand so viel sprachliches Ungeschick mitbringt und schreibt, dass er etwas möchte. Wenn er es möchte, dann soll er es doch tun.

Nun kann man mutmaßen, ob entweder MLP ziemlich klamm ist und sich mit Honorarteilungsvereinbarungen mit der Kanzlei T. aus H. über Wasser hält oder aber Herr RA. S. von der Kanzlei T. aus H. ist so klamm, dass um jeden Preis Gebühren reingeholt werden mussten.

Der astronomische Streitwert von € 150.000,–  war jedenfalls für jeden vernünftig denkenden Rechtsanwalt dermaßen überzogen, dass man hier schon an eine versuchte Gebührenüberhebung denken konnte. Auf jeden Fall bin ich mir sicher, dass Herr RA S. von der Kanzlei T. in H. mit der Abmahnung sein „Budget“, wie es im MLP-Jargon heißt und nichts anderes als Umsatzziel bedeutet, ganz schön nach oben getrieben hat. Vielleicht hält die Kanzlei T. aus H.  ja auch Montagsrunden ab, so wie MLP für die Consultants und Unlucky Luke konnte sich jetzt einmal so richtig profilieren.

Nur zu dumm, dass MLP gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Forderungen gegen Consultants und Geschäftsstellenleiter quartalsweise berichten musste und ich mir so leicht, ohne ein Mathe-Genie zu sein,  bei der Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter ausrechnen konnte, wie viel Forderung gegen einen jeden Mitarbeiter bestand und das machte nun einmal den in meinen gerichtlichen Schriftsätzen vorgetragenen Betrag von durchschnittlich € 12.300,– aus. Dies jedenfalls damals.

Die 2. Abmahnung: MLP, das „seriöse“ Unternehmen

Der Kollege RA S. von der Kanzlei S. in H. muss überklamm gewesen sein und war offensichtlich der Meinung, er ist auf eine Gebührenquelle gestoßen, denn ich erhielt wieder eine Abmahnung. Dieses Mal wurde ich von Herrn RA S. von der Kanzlei T. in H. aufgefordert, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes von € 300.000,– zu unterlassen, zu behaupten, die MLP Finanzdienstleistungen AG versuche zu suggerieren, dass es sich bei ihr um eine seriöses Unternehmen handle. Dies sei in Wirklichkeit nicht der Fall. Dann sollte ich mich noch verpflichten, die Kosten seiner Inanspruchnahme aus Basis eines Streitwerts von € 300.000,– (!) zu übernehmen.

Zwischenzeitlich war Unlucky Luke offensichtlich die Gier zu Kopf gestiegen, hat der doch im Vergleich zu der vorangegangenen Abmahnung sowohl das Ordnungsgeld und den Streitwert gerade mal verdoppelt.

Ich habe bis heute nicht so richtig verstanden, was RA S. von der Kanzlei T. in H. mit dieser Abmahnung eigentlich erreichen wollte. Das MLP meint, sie seien seriös, ist doch wohl eine Tatsache. Von dort aus besteht man doch bis heute darauf, dass man seriös ist. Und wenn ich meine, sie sind es nicht, ist das mein gutes Recht.

Obwohl…, ein bisschen Verständnis kann ich schon für MLP aufbringen, denn die „Seriosität“ kostet MLP richtig Geld. Nicht umsonst hat der ehrenwerte Herr Lautenschläger kräftig in der ganzen Region, von Hörsälen bis hin zu Krankenhäusern, gespendet und gesponsert und nicht umsonst werden Personen von Rang und Namen verpflichtet, hier kräftig Überzeugungsarbeit zu leisten.

Die 3. Abmahnung: MLP und die Rekrutierung von Handelsvertretern

Aber auch mit der 2. Abmahnung hatte RA S. von der Kanzlei T. in H. nicht genug, flatterte mir schon wieder eine Abmahnung, diesmal die 3. (!) ins Büro. Dieses Mal sollte ich es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von € 50.000,– unterlassen, in den von mir geführten gerichtlichen Verfahren zu behaupten, die MLP Finanzdienstleistungen AG rekrutiere ihre Handelsvertreter, vorwiegend arbeitslose junge Akademiker. Darüber hinaus sollte ich mich verpflichten, die Kosten der Inanspruchnahme der Rechtsanwälte T. auf Basis eines Streitwertes von € 50.000,– übernehmen. 

Herr RA S. war der Auffassung, es entbehre jeglicher Grundlage, dass MLP Handelsvertreter rekrutiere. Dieser Begriff sei eher dem militärischen Bereich zuzuordnen und habe keinerlei Bezug zu seiner Mandantschaft. Darüber hinaus entbehre es jeglicher Grundlage, dass MLP vorwiegend arbeitslose junge Akademiker unter Vertrag nimmt.

Bei dieser Abmahnung dachte ich mir, der Herr RA S. von der Kanzlei T. in H. ist sein Geld richtig wert. Jedes Unternehmen kann sich glücklich schätzen, von einem solchen Anwalt vertreten zu werden. Ein Anwalt, der eben wie Lucky Luke für die Rechte seiner Mandantschaft so richtig kämpft. Nur schade, wenn aus einem Lucky Luke ein Unlucky Luke wird, aber dazu später.

Jedenfalls überraschte mich das Repertoire des Herrn RA S. von der Kanzlei T. in H. jetzt schon etwas. Insbesondere deshalb, weil MLP die Werbeveranstaltungen für potentielle Consultant-Bewerber „recruiting day’s“ nannte und man jetzt plötzlich hiervon nichts mehr wissen wollte.

Die Abmahnungen leitete ich jedenfalls an den Kollegen Moser weiter ohne mich näher damit zu befassen. Ich dachte, ich schaff mir diesen juristischen Unfug des Kollegen RA S. von der Kanzlei T. in H. vom Hals, als ich von der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass RA S. von der Kanzlei T. in H. zwischenzeitlich im Auftrag der MLP Finanzdienstleistungen AG bei der Staatsanwaltschaft Wiesbaden eine Strafanzeige gegen mich erstattet hatte.

Die Abmahnungen waren ihm zu langweilig geworden sein, wollte er jetzt offenbar mit einer Strafanzeige gegen mich etwas Salz in Suppe bringen.  

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Wie es weiter ging, erfahren Sie in der Folge 3: „Das Urteil und MLP rüstet auf!!

Bleiben Sie dran!

Yes, we do!

Folge 1: MLP, Richter am LG Wiesbaden W. und die einstweilige Verfügung

Schwups, da kam mir nun von MLP eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Wiesbaden ins Büro geflattert.

Mir wurde untersagt, wörtlich oder sinngemäß gegenüber Dritten zu behaupten, dass MLP eine sektenähnliche Struktur habe und wörtlich oder sinngemäß gegenüber Dritten zu behaupten, MLP wende gegenüber den bei ihr unter Vertrag stehenden Handelsvertretern psychologische Druckmittel an, vergleichbar denen von sektenartigen Vereinigungen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wurde mir ein Ordnungsgeld in Höhe von € 250.000,– angedroht und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten. Der Streitwert wurde auf € 100.000,– festgesetzt.

Wow, das saß!

Ich wette, als er die einstweilige Verfügung in den Händen hielt, hat sich der MLP-Anwalt,  Herr RA S. von der Kanzlei T. in H. kräftig auf die Schenkel geklopft und gedacht, jetzt habe ich die Jakobs im Sack und dabei auch noch ordentlich Gebühren eingesammelt.

Doch weit gefehlt, war ich doch etwas irritiert, dass nach meinem Dafürhalten das Unterlassungsgebot in rechtlicher Hinsicht nicht haltbar ist. Jetzt bin ich im Medienzivilrecht besonders ausgebildet und habe bei den besten Lehrern der Republik, Prof. Dr. Schiedermair Artikel 5 Grundgesetz rauf unter runter studiert und bei Prof. Dr. Walter Seitz alles gelernt, was man so im Medienzivilrecht wissen muss und Juristen diesbezüglich eben wissen müssten, wenn sie sich im Äußerungsrecht betätigen, nämlich, dass es sich bei den von MLP angegriffenen Äußerungen zum einen um Meinungsäußerungen handelt, diese Äußerungen zum anderen zur Rechtsverteidigung meiner Mandanten aufgestellt wurden. Zudem konnte ich keine Dringlichkeit als rechtliche Voraussetzung für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung erkennen, weil MLP meine Schriftsätze schon Monate vorher vorlagen. Also kurzum, jeder der sich im Äußerungsrecht auskennt, hätte wissen müssen, dass das Vorbringen von MLP nicht ausreichend sein konnte um in diesem Fall gegen mich zu obsiegen.

Seltsam mutete auch die Begründung der einstweiligen Verfügung, meine Behauptungen seien leichtfertig aufgestellt worden, deren Unhaltbarkeit offenkundig gewesen sei. Offenkundige Unhaltbarkeit?

Unverschämt war das, hatte ich doch in meinen Schriftsätzen auf über 30 Seiten dargelegt, wie es so ist, wenn man als Consultant bei MLP beschäftigt ist. Und obwohl selbst die Antragsschrift des Herrn RA S. von der Kanzlei T. aus H. meinen Vortrag in den gerichtlichen Schriftsätzen zitierte mit: „Durch ein ständiges Vorführen vor allen Kollegen sind die Consultants einem hohen psychologischen Druck im Hinblick auf die Erzielung der vorgegebenen Umsätze ausgesetzt. Hierbei wendet die Klägerin psychologische Druckmittel, vergleichbar denen von sektenartigen Vereinigungen an“.

Im Übrigen kann ich untertrieben schon ein Paar eidesstattliche Versicherungen von ehemaligen Consultants und Consultinnen vorlegen, die eindrucksvoll darlegen, was passiert, wenn die Zielvorgaben nicht erreicht werden. Das Übliche eben bei Strukturvertrieben.

So,  jetzt waren meine Behauptungen weder leichtfertig aufgestellt noch handelte es sich bei diesen Äußerungen um falsche Tatsachenbehauptungen, sondern vielmehr um Meinungsäußerungen. Die einstweilige Verfügung konnte ich damit so nicht stehen lassen. Und da Anwälte sich nicht selbst vertreten sollten, beauftragte ich einer der besten Medienanwälte Deutschlands, meinen geschätzten Kollegen RA Moser aus Berlin damit, Widerspruch einzulegen. Zwischenzeitlich hatte ich noch die Gerichtskostenrechnung über € 1.284,– und den Kostenfestsetzungsbeschluss bezüglich der seitens des Herrn RA  S. von der Kanzlei T. aus H. angemeldeten Anwaltsgebühren über € 1.818,46 erhalten und bezahlt. 

Mit der Widerspruchbegründung hatten wir uns erlaubt, das erkennende Gericht auf die Rechtslage hinzuweisen. Nämlich dass der Rechtschutzsuchende gegenüber den Organen der Rechtspflege ohne Rechtsnachteile befürchten zu müssen, jene Handlungen vornehmen kann, die nach seiner von gutem Glauben bestimmten Sicht geeignet sind, sich im Prozess zu behaupten (BVerfG, NJW 1991, Seite 2074,2075) und das damit das Grundrecht der Meinungsfreiheit zum Tragen kommt, das Recht auf einen wirkungsvollen Rechtschutz als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips.

Davon wollte jedenfalls Herr Richter am Landgericht Wiesbaden W. nichts wissen und es sollte in der Widerspruchsverhandlung noch schlimmer kommen.

Die Widerspruchsverhandlung

Dass die Widerspruchsverhandlung anders laufen würde als alle mündlichen Verhandlungen vor Gericht in den 15 Jahren zuvor, ahnte ich schon an den bösen Blicken von Herrn Richter W. in meine Richtung, kaum dass wir im engen Gerichtssaal Platz genommen hatten.

Um auszuschließen. dass es sich bei der ganzen Veranstaltung des Kollegen S. von der Kanzlei T. aus H. nicht um dessen privates Vergnügen handelte, sondern er das Verfahren tatsächlich in Vertretung für MLP führte, bestanden wir zunächst einmal darauf, dass der Kollege sich im einstweiligen Verfügungsverfahren mit einer Originalvollmacht legitimiert. Hätte er die Originalvollmacht nicht vorlegen können, wäre das Verfahren nämlich schon an dieser Stelle zu meinen Gunsten beendet gewesen. Ich werde nie die Schweißperlen auf dem Gesicht von Herrn RA S. von der Kanzlei T. aus H. vergessen, die sich auf dessen Stirn sammelten, als es um die Originalvollmacht ging, behauptete er dann, er habe sie bereits mit der Antragsschrift bei Gericht eingereicht.

Nachdem Herr Richter am Landgericht W. in der Gerichtsakte nach einer Originalvollmacht suchte und eine solche nicht finden konnte, nahm Herr RA S. von der Kanzlei T. aus H. schließlich neben Richter W. am Richtertisch Platz.

Jetzt suchten beide gemeinsam nach der Vollmacht, die keiner finden konnte und die Schweißperlen auf der Stirn von Herrn RA S. von der Kanzlei T. in H. waren jetzt schon dicke Schweißtropfen. Ich hörte wie Herr RA S. von der Kanzlei T. in H. und Richter W. sich in einem Flüsterton unterhielten,  wovon ich das meiste bis zu unserem Tisch nicht verstehen konnte. Das aber, was ich verstehen konnte, gab ich dann später zu Protokoll, nämlich die Äußerung von Richter W. gegenüber RA S. von der Kanzlei T. in H. „Ich stehe auf Ihrer Seite“. Und so war es ja auch, beide saßen kameradschaftlich Seite an Seite am Richtertisch. 

Plötzlich zischte es und Richter W. schmiss die Gerichtsakte zum Kollegen Moser auf dessen Tisch mit den Worten „Da!“. Offensichtlich war das als Aufforderung gemeint, selbst in der Gerichtsakte nach der Originalvollmacht von MLP für Herrn RA S. von der Kanzlei T. in H. zu suchen. RA Moser fragte noch nach, was er denn mit der Gerichtsakte solle und suchte und konnte schließlich auch keine Vollmacht finden.

Zwischenzeitlich hatte Richter W. die Sitzung kurz unterberochen und Herr RA S. von der Kanzlei T. aus H. nutzte die Gelegenheit um nach Wiesloch zu telefonieren und dort zu veranlassen, dass eine auf ihn ausgestellte Prozessvollmacht an das Landgericht gefaxt wird. Herr Richter W. war so freundlich, die Vollmacht für Herrn RA S. von der Kanzlei T. aus H. in der Geschäftsstelle des Gerichts abzuholen. Nachdem die Sitzung fortgesetzt wurde, beantragte jetzt Herr RA S. von der Kanzlei T. in H. als vollmachtloser Vertreter zugelassen zu werden und erklärte zu Protokoll, dass er für die Erklärung, die er als vollmachtloser Vertreter abzugeben habe, einstehen werde, ebenso wie die Verfahrenskosten.

Na nu, was war denn das? Der Kollege Moser und ich blickten uns an und konnten uns ein Schmunzeln nicht verkneifen als Herr RA Moser zu Protokoll erklärte, dass wir eine solche Vorgehensweise für nicht statthaft hielten und im übrigen bestritten, dass ein Herr Dr. K. von  der MLP-Zentrale, der die Fax-Vollmacht offensichtlich unterzeichnet hatte, überhaupt vertretungsberechtigt ist. Ein vollmachtloser Vertreter im einstweiligen Verfügungsverfahren? Wir waren der Meinung, dass ist ein rechtliches „no go“ aber Richter W. sah das offensichtlich anders, als er Beschluss verkündete, dass Herr RA. S. von der Kanzlei T. aus H. in diesem Verfahren als vollmachtloser Vertreter mit der Maßgabe zugelassen werde, dass er für den Fall, dass eine Originalvollmacht nicht unverzüglich nachgereicht werde, er für die durch dieses Verfahren entstehenden Kosten persönlich einzustehen hat.

Jetzt war es an der Zeit auch die Äußerung „Ich stehe auf Ihrer Seite“ anzusprechen, denn irgendwie schien mir das Ganze mittlerweile „too much“. Zwar waren die unsichtbaren, zarten Bande im Gerichtssaal schon vorher zu erahnen. Ich wollte dieses Thema an dieser Stelle doch gerne geklärt haben.

Das war jetzt offensichtlich für Richter W.  „too much“, denn er unterbrach erneut die Sitzung und verließ wütend nach Luft schnappend, dabei über Stühle und Tische polternd, den engen Gerichtssaal.

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Folge 2 „Die Selbstablehnung und wie schnell man zur Straftäterin wird“ können Sie bald hier nachlesen.

Eine Anmerkung erlaube ich mir bereits an dieser Stelle: Ich weiß, dass sowohl MLP als auch die Kollegen von der Kanzlei T. in H. hier fleißig mitlesen. Das freut mich sehr, aber bevor sich bei Herrn RA S. von der Kanzlei T. in H. wieder die Schweißperlen sammeln und noch eine bebende Unterlippe hinzukommt, um im Jargon unseres Verteidigungsministers zu bleiben, beachten Sie, dass Herrn RA Moser zustellungsbevollmächtigt ist.

Yes, we do!

Ankündigung: Wie MLP Prozesse führt – eine Fortsetzungsstory!

Es hat sich mittlerweile herumgesprochen, dass ich viele ausgeschiedene Ex-MLP’ler anwaltlich betreue und die Flut von MLP Consultants, die nach spätestens 1 ½ Jahren das Handtuch schmeißen oder von MLP geschmissen werden, reisst bis heute nicht ab.

Nun, irgendwie scheint MLP sich fürchterlich daran zu stören, dass die ausgeschiedenen Consultants gerade von mir vertreten werden, denn man hat von dort weder Kosten noch Mühe noch Aufwand gescheut, mich zu veranlassen, keine MLP-Mandate mehr zu übernehmen.

Was MLP alles unternommen hat und welche Purzelbäume von MLP geschlagen wurden, will ich Ihnen hier nicht vorenthalten. Und so werde ich Sie von Zeit zu Zeit in Folgen über die Anstrengungen von MLP mich mundtot zu bekommen, informieren.

Es wird spannend, es wird lustig und es wird traurig, das verspreche ich Ihnen. Und wer gewonnen hat, erfahren Sie selbstverständlich auch.

Die Folge 1 „MLP, Richter am LG Wiesbaden Walburg und die 1. einstweilige Verfügung“ können Sie in Kürze hier nachlesen.

Yes we do!

…. und nochmals ganz besonderen Dank an ganz besondere Kollegen, Herr RA Christian-Oliver Moser, Berlin und Herr RA Benedikt Pauka, Köln für ihre kompetente Unterstützung

LG Braunschweig weist Provisionsvorschuss-Rückforderungsklage von MLP ab

Mit einem am 06.09.2010 verkündeten Urteil hat das Landgericht Braunschweig eine Provisionsvorschuss-Rückforderungsklage der MLP Finanzdienstleistungen AG gegen eine von mir anwaltlich vertretene, ehemalige MLP-Mitarbeiterin als unzulässig abgewiesen.

Das Landgericht Braunschweig ist meinen Einwendungen gefolgt und hat lehrbuchmäßig und rechtlich zutreffend in den Entscheidungsgründen des Urteils erkannt, dass eine internationale Zuständigkeit des Landgerichts Braunschweig nicht besteht, da die verklagte MLP-Mitarbeiterin mittlerweile ihren Wohnsitz in der Schweiz hat und aufgrund internationaler Vereinbarungen eine Zuständigkeit des Landgerichts Braunschweig nicht erkennbar sei.

Yes, we do!

LG Dresden: MLP-Consultant-Notebook-Mietvertrag ist unwirksam

Das Landgericht Dresden hat nunmehr mit Urteil vom 06.07.2010 entschieden, dass der MLP-Notebookmietvertrag unwirksam ist und MLP von seinen Consultants keine monatliche Miete von zurzeit ca. € 190,– für die Anmietung eines gebrauchten Notebooks verlangen darf.

Das Landgericht Dresden hat sich damit der Auffassung des OLG Celle im Urteil vom 12.12.2009, Az.: 11 U 51/09, angeschlossen.

Bereits das OLG Celle hatte erkannt, dass die Kosten der Notebook-Miete vom „Handelsvertreter“ zurück gefordert werden können, da es sich um speziell auf den Vertrieb des Unternehmers zugeschnittene Software handelte und somit bei der gebotenen weiten Auslegung von § 86a HGB um ein für die Vermittlungstätigkeit erforderliches Arbeitsmittel handelt. Dabei sei es unbeachtlich, dass nur Teile des Gesamtsoftwarepakets der Vermittlungstätigkeit dienen und deshalb der Regelung des § 86 a ABS. 1 HGB unterfallen und andere Teile allein der vom Handelsvertreter selbst zu finanzierenden Büroorganisation zu zurechen sind.

MLP musste bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem OLG München Federn lassen, nachdem sich der Senat ebenfalls der Auffassung des OLG Celle anschloss und einen Anspruch MLP’s auf Notebook-Miete verneinte.

MLP-Consultants sollten gezahlte Notebook-Kosten zurück fordern. Zwar hat MLP gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vor dem OLG Dresden Berufung eingelegt. Ich gehe jedoch davon aus, dass sich die Rechtsauffassung des Landgerichts Dresden auch dort bestätigen wird.

MLP wird für die Rückforderung der Consultants wegen gezahlter Notebook-Miete Rückstellungen in einer ordentlichen Höhe zu bilden haben!

Yes, we do!

Etappensieg für ehemalige MLP Consultants

 

Mehrere von RAin Jakobs vertretene, ehemalige MLP Consultants haben wegen ihrer Forderung, ihnen für die Zeit ihrer Beschäftigung bei MLP einen Arbeitnehmerstatus anzuerkennen, einen wichtigen Etappensieg errungen.

Der Widerspruchsausschuss der Techniker Krankenkasse hat gleich in mehreren Fällen Widerspruchsbescheide gemäß § 85 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erlassen, wonach auf die Widersprüche von MLP bestätigt wird, dass die MLP Consultants ihre Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt haben und demnach in der Zeit ihrer Beschäftigung der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterlagen.

Die Techniker Krankenkasse kam in allen Fällen zu dem Ergebnis, dass die MLP Consultants nicht im Wesentlichen frei über ihre Arbeitskraft verfügen und ihre Tätigkeit und Arbeitszeit frei gestalten konnten. Nach den Ermittlungen der Techniker Krankenkasse waren die Consultants verpflichtet, in der Geschäftsstelle der MLP Finanzdienstleistungen AG anwesend zu sein und die Kundentermine überwiegend dort wahr zu nehmen. Dies sei jedoch charakteristisch für eine Arbeitnehmertätigkeit. Zudem seien sie verpflichtet gewesen, an den wöchentlichen Gesprächsrunden sowie an Seminaren teilzunehmen und ihre Tätigkeit schriftlich zu dokumentieren. In einem Fall habe Urlaub nur nach mündlicher Zustimmung des Geschäftsstellenleiters genommen werden dürfen. Darüber hinaus hätten die Consultants einem umfassenden Nebentätigkeitsverbot unterlegen. Die von MLP angeführten arbeitsgerichtlichen Entscheidungen seien in allen Fällen nicht maßgeblich, weil für die Frage, ob eine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne vorliege, ausschließlich die Sozialgerichte zuständig sind.

Mit diesen Bescheiden wurde nunmehr im förmlichen Widerspruchsverfahren nochmals bestätigt, dass die MLP Consultants Arbeitnehmer sind und von MLP Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind. MLP muss jetzt innerhalb eines Monats in allen Verfahren Klage vor dem Sozialgericht Mannheim einreichen, andernfalls werden die Bescheide rechtskräftig.

Es bleibt abzuwarten, ob die Staatsanwaltschaft Heidelberg (Az.: 31 Js 25262/08) und die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe (Az.: 9 Zs 895/10) jetzt einen Anlass haben, Ermittlungen gegen MLP aufzunehmen, wenn jetzt immer noch keine Sozialversicherungsbeiträge für die betroffenen Consultants nachgezahlt werden, nachdem zuvor unter den vorgenannten Aktenzeichen die Aufnahme von Ermittlungen trotz gleicher Sachlage verweigert wurden.

Lieber Vorstand der MLP Finanzdienstleistungen AG!

Es sieht so aus, als sei der Griff zum roten Telefon um den Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund zu „überzeugen“, dass die Consultants „freie Handelsvertreter“ sind, nicht sehr erfolgreich gewesen.

 Yes, we do!

 

Die Staatsanwaltschaft in Baden-Württemberg kann alles …

Es ist schon erstaunlich, wie die Staatsanwaltschaft Heidelberg mit dem Vorliegen eines Anfangsverdachts umgeht. Sie verweigert einfach die Aufnahme von Ermittlungen und das mit Billigung der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe. Was ist passiert?

Die Krankenkasse eines von uns vertretenen, ehemaligen MLP-Consultants hatte festgestellt, dass unser Mandant für die Dauer seiner Beschäftigung bei MLP als Arbeitnehmer tätig war. Der entsprechende Bescheid ist bis heute in der Welt.

Was jetzt für jeden anderen Arbeitgeber unter Strafandrohung gesetzlich vorgeschrieben ist, nämlich den Arbeitnehmer bei der zuständigen Einzugsstelle anzumelden und Sozialversicherungsbeiträge abzuführen, gilt offenbar nicht für MLP in Baden-Württemberg.

Warum wohl nicht? Liegt es daran, dass eine Staatsanwältin als Model und zufriedene Kundin auf dem MLP-Geschäftsbericht 2008 posiert? Oder liegt es daran, dass Manfred Lautenschläger der Gutmensch der Region ist, und Gutmenschen eben nicht strafrechtlich in Erscheinung treten. Wir wissen es nicht aber die Staatsanwaltschaft Heidelberg ist jedenfalls der Meinung, dass es auf den Bescheid der für unseren Mandanten zuständigen Einzugsstelle nicht ankommt, denn „seitens der damaligen Beschuldigten wurde jedenfalls vertreten, dass nach deren Auffassung ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis nicht bestand, was sie mit der Vorlage verschiedener arbeitsgerichtlicher Urteile belegen konnten. Bei dieser Sachlage befanden sich -die entsprechend beratenen- Beschuldigten zumindest in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum, so dass nach § 17 StGB die Strafbarkeit entfallen würde, wenn – wie seitens des Arbeitsgerichts Mannheim entschieden…., ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis gegebenen wäre“ (STA Heidelberg, Az.: 31 Js 25262/08).

Komisch! Uns ist kein einziges arbeitsgerichtliches Urteil bekannt, das belegt, dass die MLP-Consultants nicht sozialversicherungspflichtig sind. Wie denn auch… dafür sind ja auch die Sozialgerichte zuständig.

Also liebe Arbeitgeber, überall da draußen! Sie haben gehört, wie es geht? Immer schön der Auffassung sein, dass Sie keine sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und das nachhaltig. Dumm nur, wenn dann gerade die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Betriebsprüfung durchführt und zu dem Ergebnis kommen sollte, dass Ihre „freien Handelsvertreter“ doch sozialversicherungspflichtig waren.

Aber auch dann können Sie immer noch zum roten Telefon greifen: So von Vorstand zu Vorstand …Ob’s hilft, werden wir sehen!

So richtig skandalös wird’s dann aber, wenn die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe (Az.: 9 Zs 895/10) annimmt, der von uns vertretene MLP Consultant habe für eine Beschwerde gegen die Verweigerung der Aufnahme von Ermittlungen kein Rechtschutzbedürfnis, weil er sich im Zivilverfahren mit MLP geeinigt hat. Ja um Gottes willen, seit wann können Arbeitnehmer entscheiden, ob Beiträge abzuführen sind oder nicht? Und was ist denn mit dem Rechtsschutzbedürfnis der Solidargemeinschaft? Wir alle, die wir Beiträge für unsere Mitarbeiter abführen und das beträchtlich: Und dann die Mitarbeiter, bei denen netto auch immer weniger in der Lohntüte bleibt und schließlich wichtige Entgeltpunkte für die spätere Rente fehlen?

Wir meinen, solche Begründungen liegen gefährlich nah am Straftatbestand der Strafvereitelung im Amt. Ob das der Fall ist, sollen andere prüfen. Unsere Aufgabe ist es nicht. Auf den Prüfstand gehört die Sache allemal. Und deshalb empfehlen wir dem Landtag von Baden-Württemberg, diesen Fall restlos aufzuklären und einen Untersuchungsausschuss einzusetzen.

Was Recht ist, muss Recht bleiben und unser Recht ist für uns alle da! Auch in Baden-Württemberg!

Yes, we do!

AG Nürnberg bestätigt Arbeitnehmerstatus der MLP-Consultants

Das ist eine Entscheidung, die die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin interessieren dürfte, denn immerhin wird das Thema „Arbeitnehmerstatus bei den MLP-Consultants“ nach hier vorliegenden Informationen dort als Chefsache behandelt.

Das Amtsgericht Nürnberg hat am 02.03.2010 entschieden, dass es sich bei einem Rechtsstreit zwischen MLP und einem ehemaligen MLP-Consultant wegen einem Anspruch auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen um eine Rechtsstreitigkeit zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber aus einem Arbeitsverhältnis handelt.

Das Amtsgericht stützt sich dabei ausschließlich uf die vertraglichen Vereinbarungen des Consultantvertrags und bestätigt damit die rechtskräftige Entscheidung des Arbeitsgerichts Hannover vom 17.07.2008, Az.: 3 C 8/08, in einem Parallelverfahren.

 Das Amtsgericht Nürnberg führt hierzu aus:

 „Aus dem Consultantvertrag ergibt sich ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zwischen den Parteien. Es fehlt im Hinblick auf den Beklagten an der Selbstständigkeit hinsichtlich Zeit, Ort und Inhalt der vereinbarten Tätigkeiten. Die Handlungsspielräume des Beklagten sind soweit eingeschränkt, dass eine selbständige Tätigkeit nicht mehr angenommen werden kann. Der Beklagte ist nicht frei, den Ort seiner Arbeitsleistung selbst zu bestimmen“.

Liebe MLP-Consultant und/oder auch Ex-Consultants!

Wenn Sie sich von der Entscheidung des Amtsgerichts Nürnberg auch im Hinblick auf Ihre Tätigkeit bei MLP bestätigt sehen, so teilen Sie dies doch bitte dem Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin mit.

Was MLP zur Chefsache machen kann, können wir auch!

Deutschen Rentenversicherung Bund, -Vorstand-, Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

eMail: drv@drv-bund.de

   Yes, we do!

 

 

Aus dem Leben eines MLP-Beraters: Ein Erfahrungsbericht!

 Wir sind immer wieder aufs Neue bestürzt, wie es den angeblich selbstständigen MLP-Consultants in ihren Geschäftsstellen ergeht. Wir haben uns daher entschlossen, den nachfolgenden Erfahrungsbericht mit Zustimmung unseres Mandanten zu veröffentlichen, um allen denjenigen, die sich bei MLP als Consultant bewerben wollen, ein Bespiel zu geben, wie eine MLP- Karriere so aussehen kann. Von der erheblichen Verschuldung gegenüber MLP nach einigen Monaten der Beschäftigung ganz zu schweigen.

 Also liebe Existenzgründer: Finger weg von MLP!

„Im XXXXXXXXXX wurde ich von meinem damaligen MLP-Berater XXXXXXXX aus der Geschäftsstelle XXXXXXXXXXX zu einem Roundtable eingeladen, da ich arbeitsuchend war und MLP dringend neue Berater suchte. Diese Veranstaltung diente dazu, die Aufgaben und Chancen eines MLP-Beraters aufzuzeigen und für diesen Job zu werben. Am Ende der Veranstaltung gab ich dem damaligen Geschäftsstellenleiter XXXXXXXXXXXXXXX meine Bewerbungsunterlagen. Anfang XXXXXXXX meldete sich der Geschäftsstellenleiter von GS XXXXXXXX bei mir und lud mich auf ein erstes Gespräch am Dienstag, XXXXXX um 15 Uhr in die Geschäftsstelle. Hier erläuterte er mir wiederum die Vorzüge des Jobs als MLP-Berater und dass man eigentlich kein Risiko trage, da der in den ersten beiden Jahren ausgezahlte Vorschuss locker wieder mit den Provisionen verdient wäre und darüber hinaus das Einkommen überdurchschnittlich hoch wäre.  Am Mittwoch, XXXXXXXXX um 16.30 Uhr folgte ein zweiter Termin zusammen mit meiner Frau und Hr. XXXXXXXX in der GS XXXXXXXX. Es wurde wieder von Hr. XXXXXX darauf hingewiesen, dass dieser Job eine überdurchschnittliche Chance für einen MLP-Berater birgt und er mich gerne in der GS als Berater haben möchte. Daraufhin wurde ich zum Assessment-Center in der Zentrale in Heidelberg am Samstag, XXXXXXXXXX eingeladen, an dem ich teilnahm. Allerdings wurden die Aufgaben von mir nicht gut gelöst, so dass die Beobachter des AC (3 GS-Leiter aus Deutschland – Namen weiß ich leider nicht mehr) zu dem Entschluss kamen, dass ich das AC nicht bestanden hätte. Vor allem in der Übung „Verkaufsgespräch“, bei dem ich einem Bauern eine Klimaanlage für sein Auto verkaufen sollte, scheiterte ich, da ich nicht auf die Bedürfnisse des „Kunden“ eingegangen bin. XXXXXXXXXXX und ich hatten schon einen weiteren Termin zur Vertragsunterzeichnung am Montag, XXXXXXXX um 10 Uhr vereinbart, da das AC nach Hr. XXXXXXXXX Worten „nur Formsache“ sei. Als ich an diesem Montag zum Termin erschien, war Hr. XXXXXXXXXXX der Meinung, für eine Entscheidung noch den Montag zu benötigen und ich die restlichen „Verkaufsszenen“ aus dem AC mit ihm noch einmal durchmachen sollte und er diese filmen und mit einem Kollegen dann besprechen wolle.  D.h. ich spielte alle 3 Verkaufssituationen noch einmal vor der Kamera durch und jedes Mal wurde ich von Hr. XXXXXXX instruiert, wie ich das Gespräch aufbauen solle und wie er als Kunde reagieren wird. Meines Erachtens hatte Hr. XXXXX vor, die Szenen, die die Kamera aufnahm und die er mit seinem GS-Leiter-Kollegen aus einer anderen Erlanger GS durchsprechen wollte, so wirken zu lassen, dass sie von mir als sehr gutes Verkaufsgespräch zu betrachten sei. Die Anweisungen und Reaktionsvorschläge des „Kunden“ wurden natürlich nicht gefilmt. Ich glaube, dass Hr. XXXXXXXX mich um jeden Preis in seiner GS als Berater haben wollte und er hier „trickste“. Nachdem also alle Verkaufsgespräche im Kasten waren, vereinbarten wir ein weiteres Treffen am gleichen Tag, XXXXX um 17.30 Uhr zur Vertragsunterzeichnung. Zusammenfassend kann also gesagt werden, dass ich das MLP-interne AC nicht bestanden habe, nach MLP-Kriterien also kein geeigneter MLP-Berater bin. Nur Hr. XXXXXXXXXXXXX wollte unbedingt seine GS weiter aufbauen und interessierte sich nicht für das AC-Ergebnis.

Aufgrund dieser Tatsache wurde im Consultantvertrag, den ich dann am XXXXX um 17.30 Uhr unterschrieb, vereinbart, dass ich in den ersten beiden Monaten (Januar und Februar XXXXXXXXX) jeweils lediglich 600 Euro Vorschuss erhalten solle (siehe Consultantvertrag, Summe wurde manuell geändert). Sollte ich es schaffen, in den ersten beiden Monaten 60 Adressen aus meinem Zielpotential zu akquirieren, würde der Vorschuss auf 1500 Euro erhöht.

Ich begann nun meine selbstständige Tätigkeit bei MLP offiziell am XXXXXXX mit der ersten Lehrgangswoche in der Zentrale in Heidelberg.

Entgegen den Vereinbarungen im Vertrag wurden mir von Hr. XXXX für Januar und Februar 20XX je 2100 Euro Vorschuss überwiesen. Für diese Beträge gibt es keinerlei schriftliche Vereinbarung. Im Vertrag waren 600 Euro vereinbart. Auf meinen Hinweis, dass ich nach zwei Monaten schon mit 4200 Euro im Minus sei, sagte mir Hr. XXXXXXXXXX, dass es als „Anschubfinanzierung“ gedacht sei, um meine Kosten zu decken. Ab März wurde der Vorschuss auf 1500 Euro reduziert. Die 60 Adressen brachte ich mit Mühe zusammen, sodass die vereinbarten 1500 Euro auch umgesetzt wurden.

……………

Zu 1.) Ich war weisungsabhängig beschäftigt, sowohl in zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht

Begründung: Zu Beginn meiner Tätigkeit, es muss Montag,  XXXX gewesen sein, ging ich um ca. 18.30 Uhr nach Hause und verabschiedete mich von meinem Geschäftsstellenleiter Hr. XXXXX. Dieser sah mich mit etwas großen Augen verwundert an, sagte aber nichts. Als ich am nächsten Tag in der Geschäftsstelle erschien, bat er mich zu einem kurzen Gespräch. In diesem stellte er klar, dass er erwarte, dass ich von 9-21 Uhr in der Geschäftsstelle sein sollte und dort zu arbeiten hätte. Ausnahme seien lediglich Akquisetätigkeiten an der Universität. In diesem Zusammenhang verweise ich auf eine handschriftliche Aufzeichnung von Hr. XXXXXXXXX vom XXXXX, dass ich meine Ehrenämter zu überprüfen habe, ob diese sich mit der Tätigkeit bei MLP vereinbaren ließen. 60 Stunden pro Woche arbeiten erwarte er von seinen Beratern.  Auch im CV wird im §2 Ziffer 1 davon gesprochen, dass nur hauptberuflich gearbeitet werden dürfe.

Eine örtliche Abhängigkeit war auf jeden Fall gegeben, da ich das zugewiesene Büro in der Geschäftsstelle nutzen musste, das Sekretariat nutzen musste und die Infrastruktur (Telefon, Büromaterial) nutzen musste. Eine Beratung von Kunden an einem anderen Ort war schon deshalb nicht möglich, weil außerhalb der Geschäftsstelle nicht auf das für die Beratung wichtige Intranet von MLP zugegriffen werden konnte. Siehe auch §2  Ziffer 3 CV

In sachlicher Hinsicht gab es ebenfalls Weisungsabhängigkeit, da ich die elektronischen Medien nutzen musste, die von MLP vorgegeben waren, v.a. Laptop (kostete 189,79 Euro pro Monat!) und auch einen elektronischen Taschenrechner, den ich nach Anweisung von Hr. XXXXXXXXX nehmen musste (siehe Schreiben vom 3.1.2003 „Erste Schulungswoche“). Außerdem wurde ich dazu angehalten, nur die von MLP freigegebenen Produkte an meine Kunden zu verkaufen, was aus § 2 Ziffer 1 CV hervorgeht. Es war nicht möglich, andere Produkte zu vermitteln.

Zu 2.) Entsprechende Anweisungen wurden von Hr. XXXXXXXXX erteilt, der nach meiner Auffassung geradezu argwöhnisch darauf achtete, dass ich in der Geschäftsstelle anwesend war. Da ich nicht der Meinung war, jeden Abend bis 21 Uhr arbeiten zu müssen, habe ich es gerne ausgenutzt, wenn Hr. XXXXXXXX selbst in der Beratung war, auch einmal früher nach Hause zu gehen (18.30 / 19 Uhr), damit ich mir keine Kommentare anhören musste. Gerade in den ersten Wochen meiner Tätigkeit bis März XXXXXX fühlte ich mich doch sehr stark unter Druck gesetzt. In einem weiteren Gespräch (ca. April) teilte ich Hr. XXXXXXXX mit, dass ich nicht einverstanden sei, 60 Stunden jede Woche zu arbeiten und ich meine Ehrenämter sicher nicht aufgeben würde und ich auch gerne abends bei meiner Frau daheim wäre. Das konnte Hr. XXXX nicht verstehen, da eine Selbstständigkeit eine Existenzgründung bedeutete und somit mit viel Arbeit verbunden wäre. Er bot mir sogar an, dass sich meine Frau einmal mit Hr. XXXXXXX Frau unterhalten könne. Es könnte in einem solchen Gespräch darum gehen, zu zeigen, dass es einen „Verzicht“ auf den Ehemann bedeute, wenn dieser sich eine Existenz aufbaue.

Zu 3.) Es gab Anwesenheitspflichten in der Geschäftsstelle.

Zunächst waren die Montagsrunden. Jeden Montag von 13-16 /17 Uhr war eine Runde, die immer den gleichen Ablauf hatte: Begrüßung, Zahlen, fachliche Neuigkeiten, Sonstiges. Teilnahme an dieser „MoRu“ war Pflicht und es wurde einem hinterhertelefoniert, wenn man sich verspätete. Für die Juniorberater gab es außerdem eine verpflichtende Schulungsrunde am Freitag nachmittag (siehe handschriftliche Notiz von Hr. XXXXX. Die Anwesenheiten wurden mit Hilfe einer Magnettafel, die im Eingangsbereich der Geschäftsstelle hing, dokumentiert und es wurde nachhaltig überprüft, bzw. gerügt, wenn ich vergessen hatte, den „Punkt“ zu setzen. Meiner Meinung nach war diese Tafel nur dazu da, dass eine Kontrolle stattfinden konnte. Für eine selbstständige Tätigkeit hat eine solche Tafel nicht zu existieren.

Zu 4.) Es gab Anweisungen, die die sachliche Ausführung der Tätigkeit anbetraf und es konnten nur bestimmte Produkte verkauft werden. Außerdem musste eine Art und Weise der Tätigkeit eingehalten werden.

Zunächst war es so, dass ich keine Verträge, die ich mit Kunden geschlossen hatte unterschreiben durfte, so lange ich nicht die erste Prüfung in der Zentral Ende März XXXXX bestanden hätte und den Titel MLP-Berater bekommen hatte. Dies war eine interne MLP-Vorgabe. Des weiteren sollten bei den ersten Beratungen meiner Kunden bzw. Interessenten „erfahrene“ Berater als Zuhörer dabei sein, um offiziell eine Rückmeldung zu geben, wie ich die Beratung gemacht hätte. In den Schulungswochen in der Zentrale in Heidelberg zwischen Januar und März 20XXX wurde das Beratungsprogramm rauf und runter geübt, damit man die MLP-eigenen Darstellungen und Formulierungen nutzte. Außerdem gab es nur die Möglichkeit, ein Beratungsprogramm von MLP zu nutzen und kein Programm sich anzuschaffen, was evtl. besser gewesen wäre. Zu den Produkten muss gesagt werden, dass fast ausschließlich MLP-Produkte verkauft werden sollten, da die MLP Lebensversicherung zu MLP gehörte und somit Umsatz im eigenen Haus gemacht werden konnte. Hatte ich keine MLP-Produkte angeboten, musste ich gegenüber Hr. XXX begründen, bzw. mich rechtfertigen, warum ich keine MLP-Produkte genommen hätte.

Grundsätzlich wurde von mir erwartet, dass ich die „Akquisekette“ einhalte, also zunächst Adressen per Fußakquise sammle, die Einträge abtelefoniere, die Interessenten zum Seminar einlade , darauf das erste Beratungsgespräch folgte und schließlich den Interessenten zum Kunden zu machen. Dazu wurde am 20.1.2003 mit Hr. XXXXXXX der „Königsweg“  besprochen (siehe Blatt „MLP Königsweg“). Hier wurde davon ausgegangen, dass ich mit 638 angesprochenen Studenten am Ende 60 Neukunden gewinne. Diese Zahlen waren meines Erachtens völlig willkürlich und konnten nicht im Geringsten der Praxis in der Geschäftsstelle XXXXXXX standhalten. Sie waren völlig utopisch.

Zu 5.)/6.) Es wurde mir die Anweisung gegeben, dass ich A-Berater zu sein habe

Mir wurde von Hr. XXXXXXX am Anfang meiner Tätigkeit im Januar 20XX aufgetragen, nur an der Universität XXXXXXXX und hier v.a. an der technischen Fakultät (Ingenieure, Informatiker, Naturwissenschaftler) zu akquirieren. Es wurde deutlich herausgestellt, dass mein Potential aus Studenten bzw. Absolventen aus diesen Studienrichtungen bestehe und ich daraus meine Kunden gewinnen solle. Berufstätige habe ich an sog. B-Berater abgeben müssen, was in der Praxis nicht vorgekommen ist, aber die Anweisung bestand. In meiner ersten Woche in der Geschäftsstelle ging Hr. XXXXXX mit mir zur Akquise (übrigens das erste und letzte mal!), um mir Orte zu zeigen, an denen man viele potentielle Kunden finden könne. Wir gingen zu den Hörsälen und Computerräumen an den einzelnen Lehrstühlen. Hr. XXXX meinte, ich solle hier meine hauptsächlichen Aktivitäten in der Akquise machen, da das mein zugewiesenes Potential sei. Im Laufe von 20XX wurde sogar in diversen Montagsrunden darüber nachgedacht, das Potential unter den Beratern aufzuteilen, d.h. ein Berater sollte bestimmte Studiengänge bekommen, aus denen er seine Kunden gewinnen solle. Wenn ein Kontakt aus einem anderen Studiengang akquiriert wurde, musste er an den „zuständigen“ Berater abgegeben werden.

Zu 7.) Beschränkungen

Es gab Beschränkungen hinsichtlich der Akquise. Es war mir nicht möglich, z.B. bei Ärzten oder Juristen zu akquirieren. Hatte ich bei der Akquise einen Kontakt aus diesem Potential bekommen, musste ich ihn ohne Gegenleistung an den zuständigen Berater abgeben. Im Januar 20XX war bei der Universitätsverwaltung die sog. Rückmeldung, bei der sich alle Studenten für das neue Semester rückmelden mussten. Also eine ideale Akquisemöglichkeit. Allerdings wurde sie mir insofern erschwert, dass ich alle Adressen abgeben musste, die nicht aus meinem Potential stammten. Konkrete Akquiseverbote geb es nicht, aber es war immer mehr oder weniger deutlich zu spüren, dass es nicht gerne von MLP (in Person des Hr. XXXX) gesehen wurde, in fremden „Revieren“ zu wildern.

Zu 8.) Verdienstmöglichkeiten

Für einen A-Berater ist es in den ersten Monaten gar nicht möglich auch nur annähernd einen angemessenen Betrag zu verdienen, der die Vorschüsse ausgleichen konnte. D.h. in den ersten Monaten ging der Saldo stark ins Minus, dem ich lange hinterherlief und letztendlich nicht ausgeglichen werden konnte. Bis aus einem Kontakt ein Kunde wird, der einen Vertrag unterschreibt, vergeht normalerweise 2-3 Monate. Der Kontakt soll im ersten Schritt zu einem Seminar eingeladen werden, sagt dann einen zugesagten Seminartermin ab, wird wieder eingeladen, dann kommt das erste Beratungsgespräch usw. Mein Anspruch an meine Beratung war, dass ich den Kunden überzeugen wollte und nicht überreden einen Vertrag (oder mehrere) abzuschließen. Dazu kam, dass die meisten Kontakte Studenten waren, die in den ersten Semestern des Studiums waren (v.a. Grundstudium). Diese hatten normalerweise keine großen Geldbeträge zur Verfügung, um z.B. in die Altersvorsorge zu investieren. Als A-Berater musste ich also eine deutlich höhere Anzahl von Kontakten zu Kunden machen, um einigermaßen Einkommen zu haben. Dies ist natürlich auch nicht sehr motivierend, wenn man viel Zeit und Mühe investiert und dafür keinen Verdienst bekommt. Es wurde mir keine Zeit gegeben, einen Kundenstamm aufzubauen, da immer der Druck des zu verdienenden Vorschusses da war. Was dazu kam, war, dass vom Geschäftsstellenleiter auch keine Aktivitäten zu erkennen waren, das zu ändern. Es gab z.B. keine Gespräche, die von Hr. XXXXXXX angestoßen worden wären, wo ich gemerkt hätte, dass er mich unterstützen und fördern wollte. Er saß fast immer den ganzen Tag in seinem Büro hinter seinem Laptop und war sehr passiv. Es ging meinen Kollegen ähnlich, sodass wir das Gefühl hatten, dass Hr. XXXX nicht in der Lage war, eine Geschäftsstelle zu führen. Das war aus meiner Sicht dem schnellen Wachstum von MLP geschuldet, dass nicht darauf geachtet wurde, Führungspersönlichkeiten zu GS-Leitern zu machen, sondern nur solche Berater zu GS-Leitern machte, die erfolgreiche Berater waren“.