Allgemein

Damoklesschwert Provisionsverbot

Das Provisionsverbot ist das Damoklesschwert der Finanzdienstleistung. Wenn es kommt, wird es die gesamte Branche auf den Kopf stellen.

Ob es jedoch kommt ist längst nicht klar. Das Handelsblatt schrieb am 7.3.2023, dass ein Provisionsverbot der Finanzbranche Milliarden kosten würde. Im Mai will die EU-Finanzkommissarin Mairead Mcguiness ihre Kleinanleger Strategie vorlegen und ein Provisionsverbot für Finanzberater in Erwägung ziehen.

In der aus 3 Parteien zusammengewürfelten Bundesregierung herrscht offensichtlich keine klare Linie. In der neuesten Ausgabe von ASS Compact ist zu lesen, dass sich der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e. V. (BVK) eindeutig gegen das Provisionsverbot positioniert hat. Michael Heinz, der Präsident des BVK, meint, es gebe keine Erkenntnisse dafür, nach denen die Provisionen in Deutschland systematisch zu einer für den Verbraucher unvorteilhafte Beratung führen würden.

Angeblich sollen Deutschland, Österreich, Frankreich und Italien gegen ein Provisionsverbot Widerstand angekündigt haben, sollte die EU ein Provisionsverbot auferlegen wollen.

In Dänemark, Finnland, Norwegen, Niederlande, Großbritannien, Neuseeland und Australien sollen übrigens bereits Provisionsverbote eingeführt worden sein.

Fristlose Kündigung unwirksam

Am 10.11.2014 entschied das Landgericht Stralsund klageabweisend über eine Kündigung und Schadenersatzforderung der Deutschen Vermögensberatung AG DVAG gegen einen entlassenen Handelsvertreter.

Der beklagte Handelsvertreter, der mehrere Jahre für die klagende Deutschen Vermögensberatung AG DVAG tätig war, wurde aufgrund einer vermeintlichen Konkurrenztätigkeit fristlos gekündigt. Die Klägerin forderte den Beklagten klageweise auf, die durch die fristlose Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses erwachsenen Schäden zu ersetzen. Dieses Begehren wurde durch das Gericht abgelehnt. Das Gericht erklärte die klägerseitig ausgesprochene fristlose Kündigung des Beklagten für unwirksam. Grundsätzlich ist eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 89 a Abs. 1 HGB wegen Konkurrenztätigkeiten möglich. Der Kündigungsberechtigte ist jedoch gemäß § 314 Abs. 3 BGB verpflichtet, die Kündigung innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntniserlangung des Kündigungsgrunds zu erklären. Hierfür wird in der Rechtsprechung allgemein ein Zeitraum von weniger als 2 Monaten angesehen. Diese Frist wurde von der Klägerin überschritten, die sich auf vermeintliche Konkurrenztätigkeiten stützt, die zum Zeitpunkt der fristlosen Kündigung bereits mindestens 18 Monate zurückliegen. Die mithin unwirksame fristlose Kündigung ist gemäß § 140 BGB als ordentliche Kündigung zum nächsten Termin umzudeuten, da aus dem Schriftverkehr der Klägerin und Beklagten der Wunsch einer Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses deutlich hervorgeht und der Beklagte weiterhin von einer Beendigung mit ordnungsgemäßer Kündigungsfrist ausging. Die Schadensersatzklage wurde somit abgewiesen. Die Klägerin wurde im Rahmen einer Widerklage verurteilt, dem Beklagten eine Softwarepauschale über 1.000,00 € zurückzuzahlen.

Gegen dieses Urteil wurde Berufung eingelegt. Anschließend gab das Oberlandesgericht die Angelegenheit wieder zurück an das Landgericht, das dann erneut über die Anträge zu entscheiden hatte. Am 25.8.2022 wurde per Versäumnisurteil die Schadensersatzklage abgewiesen, und die Klägerin zur Zahlung eines Betrags von 1000 € und zur Erteilung eines Buchauszugs verurteilt.

Generali muss Buchauszug erteilen

Die Generali muss einen Buchauszug über einen Zeitraum von 8 Jahren erteilen. Dies ist der Tenor einer aktuellen Entscheidung des Arbeitsgerichts Bayreuth vom 30.9.2022.

Der Kläger war lange Jahre bei der Generali als Angestellter im Außendienst tätig. Nach dem Ende des Arbeitsvertrages entstand auf der Geschäftspartnerabrechnung ein Minus. Dies sollte der ehemalige Mitarbeiter ausgleichen.

Daraufhin verlangte der Kläger einen Buchauszug über den Zeitraum von 8 Jahren, der folgende Bestandteile enthalten sollte:

Name des Versicherungsnehmers und/oder Vertragspartners sowie Geburtsdatum

Police- und/oder Versicherungsschein Nummer

Art und Inhalt des Vertrages

Jahresprämien

Vertrags- und/oder Versicherungsbeginn

bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers und Laufzeit des Vertrages

Anschließend wurde dieser Antrag ergänzt um die Auskunft „Im Fall der Stornierung: Datum, Grund der Stornierung und Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen“.

Die Generali erteilte einen Buchauszug, der jedoch die ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen nicht berücksichtigt hatte. Sie wandte ein, sie habe ja bereits erfüllt. Dies wurde vom Arbeitsgericht auch entsprechend gewertet.

Letztendlich wurde die Generali im Rahmen des Buchauszuges verurteilt, im Fall der Stornierung weitere Angaben zum Datum und Grund der Stornierung und zur Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen Auskunft zu erteilen.

Gemäß § 87 a Abs. 3 Satz 2 HGB ist ein Unternehmen einem Handelsvertreter gegenüber zur Durchführung von Bestandserhaltungsmaßnahmen verpflichtet. Diese Vorschrift gilt gemäß § 65 HGB auch für Mitarbeiter im Außendienst, wenn sie Provisionen erhalten. Kommt das Unternehmen seinen Pflichten zur Stornobekämpfung nicht nach, bleibt gemäß § 87 a Abs. 3 Satz 2 HGB der Provisionsanspruch erhalten.

Das Arbeitsgericht führt aus:“ Nach der Entscheidung des BGH vom 31.3.2001, Aktenzeichen VIII ZR 149/99, muss der Buchauszug nach § 87 c Abs. 2 HGB die zum Zeitpunkt seiner Aufstellung für die Berechnung, Höhe und Fälligkeit der Provisionen des Handelsvertreters relevanten geschäftlichen Verhältnisse in klarer und übersichtlicher Weise vollständig widerspiegeln, soweit sie sich den Büchern des Unternehmers entnehmen lassen. Nur dann kann der Zweck erfüllt werden, dem Handelsvertreter über seine Provisionsansprüche Klarheit zu verschaffen und ihm eine Nachprüfung der vom Unternehmen erteilten oder noch zu erteilenden Provisionsabrechnungen zu ermöglichen. Im Stornofall ist der Versicherungsvertreter auf die Information Datum der Stornierung, Stornogrund und ergriffenen Erhaltungsmaßnahmen angewiesen. Die seitens der Beklagten vorgelegte Anlage … Erfüllt diese strengen Voraussetzungen an einen Buchauszug nicht. Die Beklagte schuldet dem Kläger eine klare und übersichtliche Darstellung der begehrten Informationen. Eine Übersendung eines Anlagekonvoluts genügt dem nicht. Ein solches führt auch nicht zur teilweisen Erfüllung des Buchauszuges mit der Folge, dass lediglich ein Anspruch aus § 87 c Abs. 3 HGB auf Auskunft besteht. Der seitens des Klägers begehrte Buchauszug ist im Hinblick auf die Bestandteile „Datum der Stornierung“, „Grund der Stornierung“ und „Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen „nicht erfüllt.“

Die Beklagte wandte noch den Einwand der Verjährung ein. Das Gericht meinte, dass gemäß der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung die Provisionen noch nicht verdient seien und deshalb auch keine Verjährung vorliege.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Die Entscheidung hat deshalb Bedeutung, weil die Generali bekanntlich ihren eigenen Außendienst aufgab und diesen seit dem Jahre 2018 von der Deutschen Vermögensberatung fortführen ließ. Er stellt sich also die Frage, inwieweit der neue Außendienst, der den Bestand übernommen hat, eine Stornobekämpfungen durchgeführt hat.

Gutes 2023 !

Der Handelsvertreterblog wünscht allen Lesern, Vertrieblern, Handelsvertretern, allen Maklern und „Ausschließlichen“, und allen anderen in der Branche

ein gutes, erfolgreiches, gesundes und glückliches 2023!

Wichtig ist, sich von düsteren Gedanken nicht ablenken zu lassen, auch wenn das Handelsblatt das Jahr am 3.1.23 schon gleich mit schlechten Aussichten einleitet und fürchtet, dass es Provisionen bald nicht mehr geben würde.

Ausstieg aus der Ausschließlichkeit: Dürfen die Kunden angeschrieben werden?

Jeder Versicherungsvermittler, der sich mit Wechselabsichten beschäftigt, steht vor der Frage, ob und wie er den Kunden gegenüber seinen Abschied mitteilen darf. Wie verlasse ich die Ausschließlichkeit, ohne rechtliche Probeme zu bekommen.

Darf man den Kunden bereits während des laufenden Handelsvertretervertrages darüber informieren, dass man aufhört und wohin man wechselt?

Mit einer solchen Frage hatte sich das Oberlandesgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen I-16 U 64/03 beschäftigt.

Dort hatte ein Versicherungsvertreter, der für eine Versicherungsgesellschaft tätig war, bereits während des laufenden Handelsvertretervertrages alle Kunden in einem Rundschreiben angeschrieben wie folgt:

„Sie sind bisher von mir beraten und betreut worden, wenn es um Ihre Sicherheit und Vorsorge ging. Waren Sie damit zufrieden?

Aus verschiedenen Gründen habe ich mich entschlossen meine Tätigkeit ab dem 1. April 2002 mit einem Versicherungsunternehmen fortzusetzen. Ich mache weiter und vertrete dann die M… V….

Mit diesem Brief bedanke ich mich heute bei Ihnen dafür, dass Sie mir in den Fragen Ihrer persönlichen Absicherung Ihr Vertrauen geschenkt haben.

Natürlich möchte ich Ihnen ab dem 1. April 2002 auch weiter mit Rat und Tat zur Seite stehen. Sollten Sie also neuen Absicherungsbedarf haben, werde ich Sie auf Wunsch ab dem 1. April 2002 gerne über die Angebote und Leistungen meines neuen Partners informieren.

Für Ihre Zukunft wünsche ich Ihnen alles Gute.“

Dieses Schreiben nahm die Versicherungsgesellschaft zum Anlass, den Handelsvertretervertrag fristlos zu kündigen. In dem Gerichtsverfahren verlangte der Versicherungsvertreter Provisionen. Das Gericht musste darüber entscheiden, ob der Anspruch auf die Provisionen auch nach Ausspruch der fristlosen Kündigung berechtigt war, der Anspruch setzte voraus, dass die fristlose Kündigung unwirksam ist.

Die Versicherungsgesellschaft warf dem Vertreter vor, er habe gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen. Deshalb sei die fristlose Kündigung berechtigt.

Zunächst stellte das Oberlandesgericht klar, dass es kein Wettbewerbsverstoß sei, wenn ein Handelsvertreter noch während des Bestehens des Handelsvertretervertrages einen neuen Vertrag abschließt, und zwar für die Zeit nach Ende des Handelsvertretervertrages.

„Der Handelsvertreter darf sich bereits während des bestehenden Vertragsverhältnisses um andere Auftraggeber oder sonstige Konkurrenztätigkeiten für die Zeit nach Beendigung des bestehenden Handelsvertretervertrages bemühen und entsprechende Verträge, besonders Handelsvertreterverträge, abschließen (vgl. Ebenroth/Boujong/Joost, a. a. 0., § 86 Rdnr. 20).“

Das Oberlandesgericht führte weiter aus, dass kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart war und deshalb der Handelsvertreter auch nicht daran gehindert war, mit den Vorbereitungen für einen geplanten nachvertraglichen Wettbewerb schon während des Handelsvertretervertragsverhältnisses zu beginnen. Auch darin sah das Oberlandesgericht keinen Verstoß.

Etwas anderes würde nur dann gelten, so das OLG, wenn sich die Ankündigung und Werbung des Handelsvertreters nicht auf diese Vorbereitungshandlung beschränkt, sondern zum Beispiel bereits mit einer Hilfeleistung oder Unterstützung des Konkurrenten oder seines Produkts oder seiner Leistung verbunden ist. Dies wäre dann ein Wettbewerbsverstoß. Doch auch dies sah das OLG in diesem Fall nicht als Verstoß an. Schließlich hatte, so das OLG, der Versicherungsvertreter nicht bereits Leistungen eines anderen Versicherers angeboten oder vorgestellt. Er hatte auch nicht die Leistungen eines Konkurrenten gelobt oder mit denjenigen des Versicherungsunternehmens verglichen.

Das Rundschreiben wurde jeder Hinsicht vom OLG für rechtmäßig bzw. zulässig erklärt.

Oberlandesgericht Düsseldorf vom 26.3.2004 Aktenzeichen I-16 U 64/03

Es wird jedoch dringend geraten, sich anwaltlichen Rat einzuholen, bevor ein solches o. ä. Rundschreiben verfasst und versendet wird.

Widerruf der Datenverarbeitung ist wettbewerbswidrig

Ein Handelsvertreter darf seine Kunden nicht dazu anhalten gegenüber einem Mitbewerber, welcher einen noch bestehenden Vertrag mit dem Kunden hat, eine Einwilligung in die Datenverarbeitung zu widerrufen oder eine Sperrung der die Kunden betreffenden Daten oder Kontaktverbote zu verhängen.

Das OLG Jena hat mit seiner Entscheidung vom 23.07.2019 einen bisher nicht geklärten Fall zumindest teilweise entschieden.

Die Klägerin war eine Versicherungsvertreterin verschiedener Versicherer. Sie selbst setzte wiederum Vermögensberater ein.

Der Beklagte war als solcher als Berater für die Klägerin bis 2015 tätig. Im Februar 2017 kamen Schreiben von insgesamt 4 Kunden der Klägerin bei dieser an, die in Wortlaut und Schriftbild identisch waren und vom Faxgerät des Beklagten kamen. Dabei wurde sowohl die Einwilligung in eine weitere Datenverarbeitung widerrufen und ein Kontaktverbot erteilt.

Die Klägerin, welche in erster Instanz vor dem Landgericht noch erfolglos blieb, rügte, dass es sich dabei um ein wettbewerbswidriges Verhalten des Beklagten handelt.

Die Hilfe, sich von Verträgen durch eine Kündigung zu lösen, sei laut dem OLG Jena grundsätzlich zulässig. Auch das Abwerben von Kunden sei erstmal erlaubt und gehöre zum fairen Wettbewerb. Unzulässig wird dies erst, wenn Unlauterkeitsmomente wie Irreführung, Überrumpelung, Nutzung von Geschäftsgeheimnissen oder Herabsetzung hinzutreten. Ein solcher Unlauterkeitsmoment sei nach Ansicht des OLG jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben. Unzulässig sei aber eine Kündigungshilfe, wenn der Kunde in seiner Entscheidungsfreiheit durch aggressives Verhalten oder irreführend erheblich beeinträchtigt wird.

Hierbei machte das Gericht eine Abwägung und rügte den Inhalt der Kündigungs- bzw. Kontaktabschottungserklärungen.

Dabei geht das ausgesprochene Kontaktverbot, welches vom Beklagten (eines Mitbewerbers) diktiert wurde, dem Gericht zu weit. Dies führe zu einer vollkommenen Abschottung des Kunden, obwohl die Klägerin eigentlich einen berechtigten Grund hätte, Kontakt aufzunehmen. Dies sei bei einem bestehenden Vertrag oder bei einer Stornoabwehrmaßnahme der Fall.

Das Anhalten der Kunden gegenüber einem Mitbewerber zur Erklärung eines vollständig abschottenden Inhaltes ist also wettbewerbswidrig, wenn noch ein Vertrag zwischen dem Kunden und dem Mitbewerber (hier der Klägerin) vorliegt.

Eine ganz persönliche Nachbetrachtung der DKM

Am Eingang gab es kein Gedrängel. Das war schon auffällig. In der Zeit vor Corona gab es gewöhnlich lange Schlangen und volle Gänge. Die Zeiten sind wohl erst mal vorbei.

Die Messe für Versicherungsvermittler, die DKM, war am 2. Tag wesentlich schlechter besucht als früher. Es fehlten einige große Versicherer und natürlich auch eine ganze Reihe kleinerer Anbieter. So wurde die Messe im Prinzip auf zwei Hallen reduziert.

Die ersten guten Gespräche gab es dann auf und neben einer Bühne, die der Facebook- Gruppe für Versicherungsvermittler zur Verfügung stand. Moderiert wurde die Veranstaltung von Andreas Lohrenz von Rockit und dem Vertriebscoach Frank Golz.

Sehr spannend war dann das Interview mit Herrn Michel Heinz, dem Präsidenten des Bundesverbandes für Versicherungskaufleute. Kritiker des BVK werfen dem BVK eine gewisse „Verstaubtheit“ vor. Angesprochen auf den Dresscode entgegnete Herr Heinz geschickt, dass dieser für ihn gerade Authentizität bedeute.

Bei aller Kritik wird schnell die Bedeutung des BVK vergessen. Herr Heinz sagte nämlich auch, dass er am Abend einen Termin mit führenden Politikern in Berlin habe. Dort wolle er sich dafür einsetzen, dass die Provisionsregelungen auch in Zukunft gelten sollen. Schließlich gibt es einige Parteien, die sämtliche Provisionen in der Finanzdienstleistungsbranche verbieten wollen. Holland und England haben das Provisionsverbot bereits umgesetzt. Dies wäre auch in Deutschland ein erheblicher Einschlag in die gesamte Branche der Versicherungsvermittlung. Die DKM würde es dann sicher auch nicht mehr geben.

Ich durfte dann auch die Bühne betreten und mir einige Komplimente von dem lieben Andreas Lohrenz abholen. Dabei hätte er selbst die Komplimente verdient. Er gibt mit den lebhaften und viel frequentierten Facebook- Gruppen den Vermittlern eine Stimme. Hier werden fachspezifische Fragen beantwortet und eben auch aktuelle politische Themen erörtert. In dieser Form und mit der großen Anzahl der Teilnehmer hat es dies zuvor noch nicht gegeben.

Bedanken möchte ich mich an dieser Stelle auch bei Klaus Hermann. Er hatte mit einem eigenen Stand auf sein Entertainment aufmerksam gemacht. Vielen Dank für das Buch, das ich als Präsent mitnehmen durfte. Es wird hoffentlich nicht mehr lange dauern, bis ich angefangen habe, es zu lesen.

Zu guter Letzt – kurz vor dem Ausgang – gab es noch eine Podiumsdiskussion über das Thema „Altersvorsorge für Frauen“. Beatrice Egli hatte auch mitdiskutiert. Viele Zuhörer hätten sie sicher lieber singen gehört.

Auf den Heimweg mitnehmen durfte ich die rechtliche Information, dass das Landgericht Bochum ganz aktuell in einer einstweiligen Verfügungssache bestätigt hat, dass ein ausscheidender Vermittler sich unlauter verhalte, wenn er die alten Kunden unterschreiben lässt, dass diese keinen Kontakt mehr zu dem alten Vertrieb haben wollen.

Das Oberlandesgericht Jena hatte in einem Urteil vom 27.03.2019 (2 U 397/18) ebenso entschieden. Wechselwillige Vermittler sollten dies unbedingt beachten.

Allerlei aus der Welt der Strukturvertriebe

Äußerst lesenswert ist eine aktuelle Analyse in versicherungswirtschaft-heute.de . Man hat sich dort sehr intensiv um Wesen und Unterschiede der großen Strukturvertriebe wie DVAG und OVB gekümmert, um neue und alte Vertriebe und um solche, die kein Strukturvertrieb sein wollen.

Es geht um Umsätze, Motivation und Incentives, um die Platzhirsche am Markt und auch um neue Vertriebe wie die Königswege GmbH.

Zu lesen ist das alles hier.

Vernunft und Augenmaß

Inflationsbedingt wird eine Steigerung der Versicherungsbeiträge um 15 % erwartet. Damit erhöhen sich auch die Provisionen bzw. die Vertriebskosten, insbesondere auch die Gewinne der Vertriebe.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) will zum Ausgleich sogenannte Provisionsrichtwerte bei Lebensversicherungen einfügen.

Dieses Modell stößt allerdings teilwesie auf Kritik.

Nun hat sich unser liberaler Finanzminister Christian Lindner zu Wort gemeldet, wie in procontra online zu lesen ist. Er meint „Vernunft und Augenmaß“ seien erforderlich. Die Vertriebskosten müssten seiner Meinung nach reduziert werden.

Buchauszug als Holschuld nachhaltig?

Jeder Handelsvertreter hat gemäß § 87 c Abs. 2 HGB einen Anspruch auf einen Buchauszug. Der Buchauszug dient der Kontrolle, ob die Provisionsabrechnungen in Ordnung sind. Da er sich auf sämtliche vermittelten Geschäfte bezieht, ist er zumeist sehr umfangreich.

Gerade in Zeiten, in denen sehr viel über Nachhaltigkeit und Umweltschutz gesprochen wird, könnte man auf den Gedanken kommen, dass der Buchauszug per Stick oder per E-Mail übersendet wird. Leider liegt dieser nachhaltige Gedanke fern der vertrieblichen Realität.

Gemäß § 87 c Abs. 2 HGB kann der Buchauszug “ verlangt“ werden. Dort steht erst mal nichts von Zusendung. Das BGB unterscheidet grundsätzlich zwischen Hol-, Schick- und Bringschuld. Gemäß § 269 BGB hat die Leistung an den Ort zu erfolgen, an welchen der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte, wenn nichts anderes bestimmt ist. Dies ist die sogenannte Holschuld. Wenn im Handelsvertretervertrag eine entsprechende Regelung nicht vorhanden ist, ist der Buchauszug nach diesem Verständnis abzuholen.

So entschied auch das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Beschluss vom 45. März 2008 unter dem Aktenzeichen I-16 W 77/07.

Die wenigsten Vertriebe senden den Buchauszug zu. In der Regel lässt man den Buchauszug sogar vorher noch einmal ausdrucken, sodass die Abholung nur in Papierform möglich ist.

In dieser Form stellen beispielsweise die großen Vertriebe DVAG, MLP und OVB die Buchauszüge zur Abholung bereit. Zu beachten ist, dass der Handelsvertreter zumeist persönlich den Buchauszug abholen muss. Die OVB begründet dies zum Beispiel mit dem Datenschutz.

Die Ergo dagegen hatte den Buchauszug sogar übersandt. Der Handelsvertreter musste also nicht weit reisen, um den Buchauszug abzuholen. Im Zeitalter des Umweltschutzes und der Nachhaltigkeit wäre es wünschenswert, wenn der ein oder andere Vertrieb seine Strategie überdeckt.

Ab 1.8.22 gilt das neue Nachweisgesetz

Ab dem 1.8.22 gilt das neue Nachweisgesetz und auch ein neuer § 111 GewO.

Die gute (oder schlechte) Nachricht vorweg:

Auf Handelsvertreterverträge hat das keinen Einfluss. Das Nachweisgesetz gilt ausschließlich im Arbeitsrecht.

Dort heißt es ab 1.8.22 : Eine in einem befristeten Arbeitsverhältnis etwaig vereinbarte Probezeit muss nun in einem angemessenen Verhältnis zur Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses und zur Art der Tätigkeit stehen. Hiervon werden wohl nur kurze Befristungen betroffen sein.

Ist ein befristet angestellter Arbeitnehmer bereits länger als sechs Monate für den Arbeitgeber tätig, kann er dem Arbeitgeber den Wunsch nach Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses anzeigen. Der Arbeitgeber ist dann wiederum verpflichtet, dem Arbeitnehmer innerhalb eines Monats eine begründete Antwort in Textform zu geben.

Gemäß § 111 GewO dürfen Arbeitnehmern die Kosten für eine Fortbildung nicht auferlegt werden, wenn der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Fortbildung anzubieten. Solche Fortbildungen sollen während der Arbeitszeit stattfinden. Soweit sie außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt werden müssen, gelten sie als Arbeitszeit.

Von gesetzlichen Regelungen, die die Arbeitszeiten für Handelsvertreter regeln, dürfen diese nur träumen. Dafür heißt es in einem Handelsvertretervertrag eines großen deutschen Vertriebes: Das Einkommen des Vertriebmitarbeiters ist nach oben hin unbegrenzt.