Apr 09

Das OLG München soll eine Entscheidungs getroffen haben, die viele Betroffene freuen wird.

Conultants, also Mitarbeiter des MLP, sollen nach einer jüngsten Entscheidung als Arbeitnehmer eingestuft worden sein. Das Verfahren wurde an das Arbeitsgericht abgegeben.

OLG München Az.  7 W 904/10

Das Urteil ist angefordert. Wir werden darüber berichten.

Apr 08

DasInvestment.com hat die Lage bei den Finanzvertrieben analysiert.

Pro Handelsvertreter konnte man letztes Jahr bei MLP 200.000,- Euro generieren, bei der DVAG entfielen rechnerisch auf den einzelnen Strukki gerade einmal 30.000,- Euro Provisionserlös.

Um das realistisch zu bewerten, muss man nach der Pareto-Formel berücksichtigen, dass ca. 80% des Umsatzes von ca. 20% der effizientesten Verkäufer erzielt werden. Der Durchschnittserlös eines DVAG-Strukkis liegt daher erheblichst unter 30.000,- Euro. Zieht man davon dann noch die ganzen Betriebskosten (Büro, Auto, Werbung) ab, dürfte über den Daumen gepeilt ein Monatsüberschuss von unter 1.000 Euro,- realistisch sein. Allerdings muss der “selbständige” Handelsvertreter seine Beute mit den Struktur-Altvorderen teilen. Vom Rest kann man dann Lebenshaltungskosten, Krankenversicherung, Altersvorsorge usw. bestreiten. Geil!

Mrz 22

MLP-Vorstand Gerd Frieg war der einzig verbliebene Vorstand aus der Ära Termühlen, deren Ende mit dem legendären MLP-Skandal endete.

Wie ein Großteil der Mitarbeiter hatte auch Oberfinanzberater Frieg Unternehmensaktien auf Pump gekauft, deren aufgeblähter Wert sich innerhalb weniger Wochen um rekordverdächtige ca. 90% reduzierte. Ein Großteil der ganzen oft promovierten Edelstrukkis, die sich zu Zeiten des Neuen Markts im Schein des damaligen MDAX-Stars MLP sonnten, waren auf einmal verschuldet, erstaunlicherweise beim eigenen Unternehmen bzw. dessen Partnerbank. Viele blieben nur noch deshalb im Unternehmen, weil bei Kündigung des Handesvertretervertrags der Kredit fällig gestellt wurde.

Zu den Leuten, die auf Pump spekuliert hatten und ganz böse auf die Schnauze gefallen waren, gehörte auch Gerd Frieg. Vorbei waren die Zeiten, in denen man mit dem firmeneigenen Learjet zur Vorstandssitzung in ein Schloss bei Schleswig Holstein flog, in dem Termühlen Hof hielt. Man munkelte, Frieg sei nur noch deshalb im Unternehmen, weil man nicht riskieren wollte, ihn gehen zu lassen.

Nun wechselt Frieg zum Versicherer Talanx, um als Vorstand bei HDI-Gerling Privatkunden das Marketing zu betreuen. Was er dem bieten, was nicht andere können, ist rätselhaft. Es hat nicht den Anschein, dass er seit dem großen Knall von Wiesloch irgendwas gerissen hat.

Mrz 21

Das ist eine Entscheidung, die die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin interessieren dürfte, denn immerhin wird das Thema „Arbeitnehmerstatus bei den MLP-Consultants“ nach hier vorliegenden Informationen dort als Chefsache behandelt.

Das Amtsgericht Nürnberg hat am 02.03.2010 entschieden, dass es sich bei einem Rechtsstreit zwischen MLP und einem ehemaligen MLP-Consultant wegen einem Anspruch auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen um eine Rechtsstreitigkeit zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber aus einem Arbeitsverhältnis handelt.

Das Amtsgericht stützt sich dabei ausschließlich uf die vertraglichen Vereinbarungen des Consultantvertrags und bestätigt damit die rechtskräftige Entscheidung des Arbeitsgerichts Hannover vom 17.07.2008, Az.: 3 C 8/08, in einem Parallelverfahren.

 Das Amtsgericht Nürnberg führt hierzu aus:

 „Aus dem Consultantvertrag ergibt sich ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zwischen den Parteien. Es fehlt im Hinblick auf den Beklagten an der Selbstständigkeit hinsichtlich Zeit, Ort und Inhalt der vereinbarten Tätigkeiten. Die Handlungsspielräume des Beklagten sind soweit eingeschränkt, dass eine selbständige Tätigkeit nicht mehr angenommen werden kann. Der Beklagte ist nicht frei, den Ort seiner Arbeitsleistung selbst zu bestimmen“.

Liebe MLP-Consultant und/oder auch Ex-Consultants!

Wenn Sie sich von der Entscheidung des Amtsgerichts Nürnberg auch im Hinblick auf Ihre Tätigkeit bei MLP bestätigt sehen, so teilen Sie dies doch bitte dem Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin mit.

Was MLP zur Chefsache machen kann, können wir auch!

Deutschen Rentenversicherung Bund, -Vorstand-, Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

eMail: drv@drv-bund.de

   Yes, we do!

 

 

Mrz 08

Ein aus Überzeugung aus der deutschen Vermögensberatung DVAG Ausgeschiedener teilt uns folgendes trauriges Kapitel unqualifizierter Beratung mit. Er nennt es “wieder mal eine Geschichte aus dem Leben”:

“Vor einigen Tagen habe ich eine Interessentin besucht, die folgenden Versicherungswunsch hatte:

Berufsunfähigkeitsversicherung 1000,- Euro mntl. bis Endalter 65,  Geb. 1979, Bürotätigkeit. Eine einfache Aufgabe, sollte man denken. Für mich schon, denn für 45,83 Monatsprämie ist das Risiko beim Volkswohlbund versicherbar.

Für den DVAG Mitarbeiter schien das Problem komplizierter.

Sein Angebot: Eine Wunschpolice mit 65,- Monatsbeitrag Laufzeit bis Endalter 79! Zu bezahlen bis 65. 1000,- Euro BU- Rente waren auch dabei für 43,- Euro im Monat, aber eben nur bis Endalter 55 Beitrag und auch Leistungsdauer! Was treibt den DVAG- Mitarbeiter dazu, solch einen Unfug anzubieten? Ist es  ….. (die genauen Worte von den Blogverfassern gelöscht) oder einfach nur Dummheit?

Es wird sich mir nie ergründen. Scheinbar kann man sich bei der Wunschpolice alles wünschen, außer bedarfsgerechtem Versicherungsschutz.

Da die junge Frau ein leichtes Gesundheitsproblem hat, kam ein neues Angebot mit Zuschlag, das sie dann zum Glück abgelehnt hat und im Internet mit mir in Kontakt gekommen ist.

Das Schlimme daran ist, dass die Frau keinerlei Ahnung von Versicherungen hat und dem Berater voll vertraut und natürlich gedacht hat, bei dem DVAG Angebot hat sie bis 65 Versicherungsschutz bei BU. Sie wollte es erst nicht glauben. Ich habe es sie dann selbst errechnen lassen, wie alt sie bei BU- Ablauf ist.  Die Begeisterung für die DVAG war entsprechend groß.

Warum befasst sich Frau Ministerin Ilse Aigner eigentlich nicht mit solchen Sachen?”

Wir sagen danke für die Geschichte aus dem Leben!

Feb 25

Am 29.02.2008 entschied das Landgericht München in einem Rechtsstreit des MLP gegen Consultant, dass dieser verpflichtet sei, an MLP einen Betrag von knapp 16.000,00 € zu zahlen.

MLP verlangte die Rückzahlung von Vorschüssen auf Handelsvertreterprovisionen.

Der Consultant  wendete ein, er sei Arbeitnehmer gewesen, er habe eine Anwesenheitspflicht gehabt, an einer so genannten Montagsrunde unter Sanktionsandrohung teilnehmen müssen, im ersten Jahr keinen Urlaub nehmen dürfen, ansonsten jeden Urlaub hat genehmigen lassen müssen, Seminare absolvieren müssen, regelmäßig Bericht erstatten müssen usw.

Zunächst entschied sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht München, dass es – und nicht das Arbeitsgericht – zuständig sei.

Im Übrigen meinte das Landgericht, dass selbst dann, wenn der Consultant  Arbeitnehmer sei, er die Provisionen zurückzahlen müsse. Schließlich könne auch ein Arbeitnehmer anstatt einer Festvergütung Provisionen erhalten. Dabei nimmt das Landgericht München Bezug auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz in einem Urteil vom 21.21.2006 unter dem Aktenzeichen 11 Sa 686/06.

Das Gericht rügte im Übrigen, dass der Consultant  keinen hinreichenden substantiierten Sachvertrag zu den Sanktionsregelungen, Anwesenheitsverpflichtungen und den Genehmigungsbedürftigkeiten abgegeben hatte. Insofern könnten die Einwendungen des Consultant nicht berücksichtigt werden.

Der Consultant hätte zumindest versuchen müssen, seine Rechte durchzusetzen. Er hatte jedoch nicht vorgetragen, jemals abgemahnt worden zu sein. Im Übrigen rügte der Beklagte auch, dass es sich bei der Provisionsregelung um ein erlaubnispflichtiges Geschäft im Sinne des § 32 KWG handeln würde. Das Landgericht München sagte hierzu, auch wenn es ein Geschäft nach § 32 KWG wäre und die BaFin dieses Geschäft hätte erlauben müssen, wäre das Rechtsgeschäft zwischen MLP und Consultant trotzdem wirksam. Denn § 32 KWG wendet sich nicht gegen die privatrechtliche Wirksamkeit von Kreditverträgen (BGH WM 66,1101;78,1268).

Der Consultant hatte zudem die Einwendung erhoben, die Kosten seien nicht belegt und würden deshalb bestritten werden. Das Landgericht München verwies jedoch auf den Vertrag und meinte, der monatliche Saldo würde anerkannt werden, wenn nicht spätestens bis zum 30. des darauf folgenden Monats Widerspruch erhoben wird – dies ergebe sich aus dem Vertrag.

(Anmerkung: Mit der Auffassung, ein fehlender Widerspruch würde ein  Anerkenntnis darstellen, entspricht das Landgericht München meines Erachtens nicht der herrschenden Meinung und nicht der Rechtsprechung des BGH!)

Feb 24

Das Bundeswirtschaftsministerium hatte eine Studie zum Sinn privater Krankenversicherungen in Auftrag gegeben. Obwohl man so PR-Leute wie den AWD-Rürup damit beauftragt hatte, waren die Ergebnisse wohl nicht ganz so prall, wie der FDP-Minister Brüderle das wohl seinen Freunden von der DVAG wünschen würde. Sicher nur ein Zufall, dass Brüderle die Studie dann doch nicht veröffentlichen wollte und in den Giftschrank packte.

Dumm nur, dass es im Zeitalter von Wikileaks für kollektive Geheimnisse etwas eng geworden ist:

Weiter auf Telepolis.

Feb 20

MLP gegen Consultant

MLP, Urteile RA Kai Behrens

Am 19.03.2009 entschied das Landgericht Bremen unter der Geschäftsnummer 7–O–1216/08, dass ein Consultant verpflichtet ist, vorgeschossene Handelsvertreterprovisionen zurück zu zahlen.

Der Consultant erhob den Einwand, er sei Arbeitnehmer gewesen, zumal er weisungsgebunden gewesen sei. Er durfte nicht selbständig Kunden akquirieren und hatte den Urlaub genehmigen zu lassen. Auch habe er regelmäßig an Seminaren teilnehmen müssen.

Das Landgericht Bremen entschied, dass Consultants  Handelsvertreter und nicht Arbeitnehmer seien. Deshalb sei auch das Landgericht für die Entscheidung zuständig.

Ein Wettbewerbsverbot beeinträchtige für sich genommen grundsätzlich nicht die Weisungsfreiheit des Handelsvertreters (Oberlandesgericht Bremen Beschluss vom 01.07.2008, 2 W 21/08).

Das Landgericht Bremen sagt allerdings auch, dass es Hinweise gäbe, die auf eine Eingliederung in dem Betrieb der MLP und damit auf einen faktischen Status als Angestellten schließen lassen. Der Vortrag des Consultant dahingehend wurde jedoch von dem MLP bestritten. Das Landgericht Bremen hat dabei einfach auf die Schlüssigkeit des klägerischen Vortrags (MLP) abgestellt und das Vorbringen des Beklagten nicht berücksichtigt, (Oberlandesgericht Bremen vom 01.07.2008 Aktenzeichen 2 W 21/08). Eine Beweisaufnahme hatte es nicht zugelassen.

Das Landgericht Bremen meinte außerdem, dass der Grundsatz doppelrelevanter Tatsachen hier keine Rolle spiele. Schließlich sei die Frage, ob der Anspruch auch tatsächlich bestehe, nicht davon abhängig, ob der Beklagte Arbeitnehmer sei. Die Frage, ob er Arbeitnehmer sei, spiele nur bei der Frage der Rechtswegzuständigkeit eine Rolle.

Das Landgericht Bremen verurteilte den Consultant im Übrigen zur Rückzahlung des gesamten eingeklagten Betrages. Nach Auffassung des Gerichtes sollen keine erheblichen Einwendungen gegen den Einspruch vorgetragen worden sein.

Das Gericht hatte sich abschließend noch lang mit der Verjährung beschäftigt. Das Landgericht Bremen vertrat die Auffassung, die Verjährungsfrist richte sich in diesem Fall nach § 195 BGB und beginne mit dem Schluss des Jahres, in dem der Consultant  ausgeschieden ist und ende dann drei Jahre später.

Da jedoch die Verjährungsfrist nach § 195 BGB (drei Jahre) kürzer ist, als sie nach dem Handelsgesetzbuch in der bis zu dem Verkündungstag geltenden Fassung (§ 88 HGB : 4 Jahre) war, wird die kürzere Frist des § 195 BGB herangezogen, so dass die Verjährung bereits am 14.12.2004 (an diesem Tag trat die Verjährungsfrist nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches in Kraft) beginnt.

Die Verjährung beginne (in diesem Fall) am 16.12.2004 und ende am 15.12.2007, so das Landgericht weiter. Die Sache sei im Ergebnis nicht verjährt.

Feb 17

Cash Online: MLP-Beipackzettel.

Zu Risiken und Nebenwirkungen tragen Sie Ihren Arzt zum Apotheker!

Feb 13

Arbeitsgericht Mannheim vom 03.05.2007 Aktenzeichen 3 Ca 369/06

Im Jahre 2007 hatte das Arbeitsgericht Mannheim in einem Urteil vom 03.05.2007 über die Rückzahlung von Provisionsvorschüssen, Kosten aus Getränkelieferungen und noch offenen Telefonkosten zu entscheiden.

Gestritten hatte der MLP mit einem ehemaligen Handelsvertreter.

Dem Consultant wurden pauschale Vorschüsse als zinslose Darlehen in Höhe von 2.800,00 € monatlich zur Verfügung gestellt. Die Rückforderung des Darlehens soll durch Verrechnung mit den tatsächlich verdienten Provisionen erfolgen.

Man stritt um 7.460,05 €.

Während der Zeit der Tätigkeit soll der Consultant zudem 136,66 € „vertrunken“ haben. Auch dies verlangte der MLP zurück.

Das Arbeitsgericht Mannheim entschied, dass zwischen den Parteien ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bestehe. Der Consultant war kein Handelsvertreter, weil der Beklagte schon aufgrund seines Vertrages nicht frei sei. Der MLP hatte sich schließlich die Entscheidung vorbehalten, in welcher Weise der Beklagte überhaupt tätig werden kann. Er durfte nach Auffassung des Gerichtes nicht selbst bestimmt tätig werden.

Außerdem sei er verpflichtet gewesen, sich bei der Wahrnehmung seiner Tätigkeit sowohl der Büroeinrichtung als auch des Personals der Geschäftsstelle zu bedienen, der er zugeordnet wurde.

Außerdem durfte der Consultant Aufzeichnungen von Kundendaten nur auf zur Verfügung gestellten EDV-Programmen und firmeneigenen Unterlagen fertigen. Er musste alle Büromittel der Klägerin benutzen.

Außerdem konnte er nicht einmal seine Arbeitszeit frei wählen. Er musste von 9.00 Uhr bis 17.30 Uhr tätig sein.

Insgesamt wurde deshalb die gesamte Klage abgewiesen.