Nov 03

Wie die WELT meldet, haben die in-house-Vertriebswege im Lebensversicherungsgeschäft zugelegt. Vielleicht handelt es sich um eine Folge der den Vertrieben immer ähnlicher werdenden Verkaufsstrukturen.

Interessant ist, dass die WELT die Strukkis als “ungebundenen Vermittler” und “Makler” bezeichnet. Denn sooooooo ungebunden sind die Finanzvertriebler nun einmal nicht, und Makler sind sie definitiv auch nicht. Diesen weit verbreiteten Irrglauben haben wir im Blog mehrfach thematisiert. Im juristischen Schrifttum wird für die Berufsgruppe der Handelsvertreter gelegentlich der Begriff “Pseudomakler” verwendet, der die Sache eigentlich ganz gut trifft.

Nov 02

So zitiert die Wirtschaftswoche einen Verdi-Vorstand Uwe Foullong, und meint damit jedoch nicht etwa Finanzvertriebe, sonden die konventionellen Banken. Von den Absatzzahlen geblendet, die DVAG & Co. vermelden, werden die hauseigenen Privatkundenberater als ineffizient empfunden, die Strukturen der Strukkis werden durch die Hintertür an den Bankschalter kopiert und ersetzen kundengerechte Beratung.

Die Gewerkschaft fordert deshalb ein Verbot produktbezogener Verkaufsvorgaben - die wenigsten Beratungsopfer dürften von der Existenz von ebensolchen etwas ahnen. Die Wahrscheinlicheit, dass die engen DVAG-Freunde Merkel und Westerwelle Änderungsbedarf verstehen wollten, dürfte gegen Null tendieren.

Soviel zum Verbraucher- und Arbeitnehmerschutz. Für die Handelsvertreter -  also Vertriebspersonal, das sich nicht im Angestelltenverhältnis befindet - können die Gewerkschaften nicht allzu viel tun. Handelsvertreter haben nämlich keine Lobby.

Okt 23

Provisionshonorierter Vertrieb treibt bisweilen sehr seltsame Blüten

Okt 21

In einigen der zahlreichen Gerichtsprozesse gegen ehemalige Consultants auf Rückzahlung der Vorschuss-Salden legte MLP die erzielten Provisionseinnahmen der in der betreffenden Geschäftsstelle tätigen Consultants inklusive die des Geschäftsstellenleiters offen. ´

Ob diese Zahlen stimmen oder nicht, können wir nicht beurteilen. Wir meinen aber, mit der Bekanntgabe des Einkommens der Consultants greift MLP ganz massiv in deren Persönlichkeitsrechte ein.  Wer möchte schon gerne sein Einkommen veröffentlicht wissen und hat nicht jeder ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung? Wohl nicht bei MLP, wie diese Fälle zeigen!

Wir werden in Kürze den betroffenen Personen hiervon eine Mitteilung geben und empfehlen, MLP abzumahnen und Unterlassungsansprüche geltend zu machen.

Okt 05

Wenn immer Herbert Fromme von der Financial Times zur Feder greift, lohnt sich die Lektüre. Wussten Sie, dass wir doppelt so viele Versicherungsvermittler haben wie Ärzte?

“Aussitzen hilft nicht”

Okt 02

  

Sie werden wieder beworben in großflächigen ansehnlichen Stellenanzeigen: Die Jung-Consultants beim Top-Arbeitgeber Deutschland 2009! 

 Wir nehmen die Angebote des Top-Arbeitgebers Deutschland aus unserer Beratungspraxis heraus unter die Lupe:

 Arbeitgeber? Schon hier bleibt so manchem die Spucke weg: Arbeitgeber ja, wenn es um die Einhaltung von auferlegten Pflichten der Jung-Consultants geht. Sollte sich jedoch einer wagen, auch Rechte einzufordern, ist der Jung-Consultant dann ganz schnell ein 84er, sprich ein selbständiger Handelsvertreter nach § 84 HGB.

Weiter steht ein hoch qualifizierte Aus- und Weiterbildung an der unternehmenseigenen University auf dem Programm. Hört sich gut an, was da als universitärer Abschluss verkauft wird. Aber ist er das wirklich? Sie können ja mal versuchen, sich bei einem seriösen Unternehmen mit diesem Abschluss zu bewerben!  Unserer Erfahrung nach handelt es sich vielmehr um ein Training von Verkaufsmethoden. Einige behaupten, es sind rüde Verkaufsmethoden, die da geschult werden aber das Urteil hierüber bleibt jedem selbst überlassen. Es muss aber gelernt werden, wie man einem Eskimo einen Kühlschrank verkauft, das steht jedenfalls fest. Den möglichen Einwänden des Kunden muss entgegen gewirkt werden. Denn die Wertungssumme und der Deckungsbeitrag müssen stimmen, gell? Einwandbehandlung nennt man das und in einigen Geschäftsstellen muss die Einwandbehandlung sogar auswendig gelernt werden. Es finden sich schließlich immer noch Gründe, warum ein Student die 5. Lebensversicherung braucht und nach 1 ½ Stunden Verkaufsgespräch, pardon „Beratungsgespräch“ nimmt man doch jedes Angebot an, nur um seine Ruhe zu haben.

Aber was wird noch geboten?

Ein attraktives Fixum zu Beginn der Tätigkeit. Tatsache ist aber, dass vom Fixum allein niemand leben kann und trotz des Fixums zahlreiche Vorschussrückforderungsprozesse gegen ehemalige Consultants geführt werden. Wie das sein kann? Ja, das wüssten wir alle gerne. Antworten erhalten die Consultants erst vor Gericht. Bis dahin hat die Provisionsabteilung immer Recht! Und bucht nach beendetem Mitarbeiterverhältnis kräftig Storni in das Provisionskonto ein.

Unabhängiger Zugriffe auf die besten Produkte am Markt? Nun, wer vor 10 Jahren eine fondsgebundene MLP-Lebensversicherung, jetzt Heidelberger Lebensversicherung abgeschlossen hat, hat wahrscheinlich das mieseste Produkt am Markt erwischt. Aber Schuld hat ja nur die Finanzkrise.

Eine hoch anspruchsvolle und attraktive Kundenzielgruppe? Die müssen Sie als Jung-Consultants selbst akquirieren. Aber wo soll die herkommen als branchenfremder Berufsanfänger?

Im Ergebnis können wir aus unserer Beratungspraxis nur davor warnen, leichtgläubig diesen Angeboten zu folgen. In echt sieht die ganze Sache anders aus. Und das Schlimmste dabei ist: Der Berufsstart wird zum finanziellen Desaster, spätestens dann wenn die Klage auf Vorschussrückforderung ins Haus flattert.

 

Sep 30

Harte Zeiten sind für das Vermitteln von Investmentfonds angebrochen: Das Handelsblatt zitiert einen Branchenkenner mit den Worten:

“Im härtesten Fall dürften von 25 000 Vermittlern nur 2 000 ohne Lizenz übrig bleiben; sollte der Gesetzgeber lediglich moderate aufsichtsrechtliche Vorschriften durchsetzen, bis zu 15 000.”

Weiter bei “Finanzdienstleister im Härtetest”.

Hätten solide Berater ihren Kunden derartige Produkte guten Gewissens etwa als Altersvorsorge verkaufen dürfen? Diskutieren Sie mit, das Diskussionsforum unten ist freigeschaltet!

Sep 23

Der Oberste Gerichtshof Österreichs in Wien (OGH) hat in einem Urteil gegen den Finanzdienstleister MLP AG entschieden, dass ein ehemaliger selbstständiger Berater Anrecht auf die Vorteile eines Angestellten-Dienstverhältnisses hat. So jedenfalls die jüngsten Pressemitteilungen.

Bereits hier ist schon eine Korrektur vorzunehmen. War der ehemalige MLP’ler tatsächlich selbstständig?

Nicht alles, wo § 84 HGB drauf steht, ist auch ein selbständiger Handelsvertreter drin. MLP’ler wissen nur zu genau, dass sie sich nach den von den Geschäftsstellenleitern erteilten Anweisungen zu halten haben oder einfacher formuliert, nach deren Pfeife zu tanzen haben.

Und damit die Geschäftsstellenleiter auch wissen, welche Weisungen sie zu erteilen haben, wurde alles fein säuberlich in einem „Leitfaden für Geschäftsstellenleiter“ zusammengefasst. Nur zu dumm, dass in diesem Leitfaden nicht erwähnt wird, dass die Geschäftsstellenleiterprovisionen umsatzsteuerpflichtig sind.

Wie dem auch sei, unsere Richter tun sich mitunter etwas schwer, nachträglich einen Arbeitnehmerstatus anzuerkennen. Hinterzogene Sozialversicherungsbeiträge spielen dabei auch keine Rolle.

Warum das so ist, darüber können wir nur spekulieren. Wir sind da jedenfalls völlig d’accord mit dem Oberlandesgericht Koblenz, das am 24.08.2009 unter Aktenzeichen 6 U 721/09, erkannte: „Einem Rechtsanwalt muss bekannt sein, dass Gerichte nicht selten fehlerhafte Entscheidungen treffen“.

Jawoll, das wissen wir!

Lassen Sie sich jedoch nicht davon abhalten bei der für Sie zuständigen Einzugsstelle (in der Regel die gesetzliche Krankenkasse, bei der Sie versichert oder zuletzt versichert waren), einen Antrag auf Arbeitnehmer-Statusüberprüfung zu stellen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihnen ein Arbeitnehmerstatus zusteht.

Wenn Sie bei MLP ausgeschieden sind und der Arbeitnehmerstatus festgestellt wird, wird MLP die Sozialversicherungsbeiträge für Sie voll und nicht nur zur Hälfte nachzuzahlen haben. Ihr Sozialversicherungskonto wird sich freuen!

Sep 04

Auch in Österreich folgen die Gerichte nicht der MLP-Rechtsauffassung, deren Handelsvertreter seien freie Unternehmer.

Anwalt Arno Likar bezeichnet das Urteil als richtungsweisend: “Damit ist endgültig klar gestellt, dass selbstständige Berater als Dienstnehmer im Sinn des Angestelltengesetzes qualifiziert werden können.”

Quelle: Der Standard.at

Ausschlaggebend waren auch hier die für freie Unternehmer ungewöhnlichen Pflichten wie

Anwesenheitspflichten, Eintragung des Einlangens am und Entfernung vom Arbeitsplatz, Meldung von Außendiensttätigkeiten, Urlaubsbekanntgaben etc.

Quelle: News.at

Bei MLP sieht man das Urteil als einen “Einzelfall”.

Sep 03

Im Streit um die Rückforderungen von Provisionsvorschüssen hat MLP nunmehr in einem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Offenbach unstreitig gestellt, dass jeder Berater durchschnittlich mit € 12.230,– verschuldet ist.

Dieser Betrag lässt sich errechnen durch die von MLP an die Bafin gemeldeten, gesamten Vorschusszahlungen an Berater im Jahr 2005 dividiert durch die Anzahl der Berater.

Rechtsanwältin Heidrun Jakobs, Wiesbaden, die zahlreiche ehemalige MLP-Mitarbeiter vertritt, meint, dass MLP zu Beginn eines jeden Mitarbeiterverhältnisses verpflichtet gewesen wäre, die Consultant-Bewerber darüber aufzuklären, dass provisionsübersteigende Vorschüsse grundsätzlich in den ersten 3 Jahre des Mitarbeiterverhältnisses nur im Ausnahmefall zu verdienen sind und sich bereits nach 1 ½ Jahren der Unternehmenszugehörigkeit eine deutliche durchschnittliche Verschuldung der Consultants abzeichnet.

Daneben stellt sich oft heraus, dass die freien Handelsvertreter gar nicht so frei sind, wie MLP das zu Beginn der Mitarbeiterverhältnisse vermitteln will, sondern tatsächlich  erheblichen Rechenschaftspflichten unterliegen, was die zu produzierenden Verkaufszahlen anbetrifft. Ein sozialrechtlicher Schutz der Consultants ist dabei natürlich ausgeschlossen.

Windige Geschäftsmodelle dieser Art, bei dem der Unternehmer zu Lasten seiner Mitarbeiter profitiert haben ihre Ursache mitunter auch in der erfolgsabhängigen Vergütungsform der Provision. Das Provisionsmodell hat daher ausgedient und gehört gesetzlich verboten, meint Jakobs.