Sep 02

….durfte ich heute Zeuge eines spannenden Prozesses vor dem Landesarbeitsgerichts Hamm werden. Ich war im gleichen Saal direkt davor “dran”.

Dort ging es um die Kündigung eines Arbeitnehmers der Fritz Schäfer GmbH, der mit seinem Elektroroller auf dem Weg zur Arbeit liegen blieb und der daraufhin den Akku während der Arbeitszeit auflud. Schaden für den Arbeitgeber: 1,8 Cent. Der Arbeitgeber kündigte fristlos. Erstinstanzlich wurde die Kündigung bereits als unwirksam erachtet.

Das Landesarbeitsgericht Hamm vertrat die gleiche Ansicht. Wer 19 Jahre bei einem Unternehmen ohne Beanstandungen gearbeitet hat, dem darf nicht deswegen gekündigt werden.

Der Rechtsanwalt des Arbeitgebers trat daraufhin die Flucht nach vorne an und stellte einen Auflösungsantrag gemäß §§ 9, 10 KSchG. Er meinte, wegen des großen Presserummels und anderer betrieblicher Ereignisse sei die Fortführung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar.

Urteil LAG Hamm 16 Sa 260/10

Aug 27

Es passt zumindest ein bisschen zum Thema : Arbeitnehmer müssen vor dem Arbeitsgericht verklagt werden. Konkurrenten müssen bei angeblichem Verstoß gegen das UWG in der Regel beim Landgericht - Kammer für Handelssachen - verklagt werden.

Dies gilt nach einer neuen Entscheidung des BAG vom 10.06.2010 auch dann, wenn vorgeworfen wird, alle hätten gemeinsam wettbewerbswidrig gehandelt und es liege ein dirketer Zusammenhang vor.

Der Tenor der Entscheidung :

In Wettbewerbsstreitigkeiten kann der Arbeitgeber nur seine Arbeitnehmer vor den Arbeitsgerichten in Anspruch nehmen. Eine Zusammenhangsklage gegen Nichtarbeitnehmer kann er nicht erheben. Er muss Betriebsfremde vor den Landgerichten (Kammer für Handelssachen) verklagen.
BAG, Beschl. v. 10.06.2010 - 5 AZB 3/10

Aug 26

Am 21.07.2010 kam das Arbeitsgericht Frankfurt am Main zu der Feststellung, dass eine außerordentliche Kündigung der Deutschen Vermögensberatung DVAG gegenüber einem Vermögensberater unwirksam sei. Der Vermögensberater betrieb während der Vertragszeit eine Hompepage, auf der auf einen Vertrieb von Reinigungsmitteln sowie den Verkauf von Fonds verwiesen wurde, die nicht von der DVAG vertrieben wurden.

Das Gericht nahm an, dass die Kündigung zu spät erklärt wurde. Auf Kündigungen sei nämlich gemäß § 89 a HGB die 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB analog anzuwenden. Mithin käme die Kündigung zu spät. Im Übrigen rechtfertige der Verkauf von Reinigungsmitteln die Kündigung ohnehin nicht.

Schadensersatzansprüche wollte das Gericht jedoch nicht anerkennen, weil die Rechtskraft einer vorigen anderen gerichtlichen Entscheidung dagegen spreche.

Aug 20

Auch in Münster, wo entweder die Kirchen läuten oder es wieder einmal regnet, gibt es klagende Lehman-Opfer.

Diesmal klagte ein 83-Jähriger, weil er seine komplette Anlage verlor. Die Anlage Cobold 62 kostete mal eben 100.000 €.

Am 15.9.2010 soll entschieden werden, ob die Sparkasse Münsterland-Ost leisten muss.

In Frankfurt hatten Lehman-Geschädigte im Jahre 2008 verloren, in Hamburg im Jahr 2009  gewonnen.

Aug 17

Entscheidung Oberlandesgericht Celle vom 05.11.2009 Aktenzeichen 11 U 117/09

Oberlandesgericht Celle weist eine fristlose Kündigung zurück, der keine wirksame Abmahnung vorausgegangen ist. Es argumentiert wie folgt:

Die Kündigung des Handelsvertreters hat das Handelsvertreterverhältnis nicht beendet, weil die Voraussetzungen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 89 a Abs. 1 HGB nicht vorliegen. Das ist nur dann der Fall, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Vertragsfortsetzung bis zur vereinbarten Vertragsbeendigung oder bis zum Ablauf der Frist zur ordentlichen Kündigung nicht zugemutet werden kann, weil es trotz der Beachtung des Gebotes der Vertragstreue im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalles Treu und Glauben sowie der Billigkeit widerspricht, den Kündigenden am Vertrag festzuhalten. Es muss ein objektiver Umstand vorliegen, welcher aus der Sicht des Kündigenden im Zeitpunkt der Kündigungserklärung die Notwendigkeit einer sofortigen Vertragsbeendigung begründet. Dieser Umstand wird in der Regel in einem Verhalten des Kündigungsempfängers, insbesondere in einer groben Verletzung vertraglicher Pflichten seinerseits liegen. Ob der geltend gemachte Grund im Einzelfall bei objektiver Würdigung eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann, bedarf einer umfassenden Würdigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, wie sie nochmals bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zu seiner frühstmöglichen vertragsmäßigen Beendigung anzustellen ist. Ergibt die mit einer Gesamtabwägung verbundene Prüfung, dass der geltend gemachte Anlass eine sofortige Vertragsauflösung objektiv nicht rechtfertigen kann, fehlt es an einem wichtigen Grund.

Vorliegend scheiterte die Kündigung an der fehlenden Abmahnung. Wichtig ist, dass die Abmahnung dem gesetzlichen Vertreter gegenüber erklärt wird. In einem Strukturvertrieb sind dies nicht die anderen, in der Struktur höherrangig angesiedelten Handelsvertreter !

Diese sind grundsätzlich keine Erfüllungsgehilfen eines Strukturvertriebes im Sinne des § 278 BGB.

Abmahnen muss man mithin gegenüber dem Unternehmen selbst bzw. an dessen Geschäftssitz. .

Jul 28

AFP berichtet, dass das Oberlandesgericht Hamburg hat am Dienstag zahlreiche Versicherungsklauseln zur vorzeitigen Auszahlung von Lebens- und Rentenversicherungen beanstandet:

Verbrauchern, die in dieser Zeit eine Lebens- oder Rentenversicherung auch anderer Unternehmen vorzeitig gekündigt oder beitragsfrei gestellt haben, riet die Verbraucherzentrale, einen Nachschlag schriftlich geltend zu machen. “Wir schätzen die Summe, die die Versicherungswirtschaft an die Verbraucher erstatten muss, auf rund zwölf Milliarden Euro”, erklärte Sprecherin Edda Castellò.

Jul 25
Vermögensberater muss an die DVAG 11.129,47 € zzgl. Zinsen zahlen.
Das Landgericht Chemnitz verurteilte am 18.12.2009 einen Vermögensberater zur Rückzahlung von Provisionen. Der Vermögensberater hatte Provisionen in Form von Vorschüssen erhalten.
In dem Verfahren wurden die geltend gemachten Ansprüche und der Vortrag der DVAG pauschal bestritten.
Dies reichte dem Landgericht Zwickau nicht. Das Landgericht Zwickau dazu:
„Dem Beklagten hätte es daher oblegen, die einzelnen Ansätze der Klägerin in der vorgenannten Provisionsabrechnung substantiiert zu bestreiten; mithin hätte der Beklagte vortragen müssen, welche Rechnungsposten aus welchen Gründen von der Klägerin unzutreffend in Ansatz gebracht wurden.
In soweit bliebt der Beklagte jedoch darlegungsfällig.“
Urteil Landgericht Chemnitz Aktenzeichen 1 O 1029/09
Jul 16

Am 08.07.2010 entschied das Amtsgericht Villingen-Schwenningen, dass das Arbeitsgericht für einen Rechtsstreit zwischen Deutsche Vermögensberatung und ehemaligem Vermögensberater zuständig ist. Schließlich, so das Amtsgericht, sei der Vermögensberater ein so genannter Ein-Firmen-Vertreter im Sinne des § 92 a HGB. Da er im letzten halben Jahr im Schnitt weniger als 1.000,00 € monatlich verdient habe, müsse das Arbeitsgericht über einen Rechtsstreit entscheiden.

Jul 14

Die Verbraucherzentrale Hamburg, die norddeutsche Antwort auf Robin Hood, muss auch Niederlagen einstecken.

Gelang es ihr noch, erfolgreiche Prozesse gegen Lebensversicherer zu führen und Allgemeine Geschäftsbedingungen für unwirksam “zu erstreiten”, sprach der BGH heute ein verbraucherunfreundliches Urteil aus.

Gemäß der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hatten die Lebensversicherer nach einer Kündigung der LV Abzüge für Stornokosten und Abschlusskosten vorgenommen. Dies durften sie nicht. Die letzte Entscheidung des BGH datiert vom 12.10.2005.

Nun stritt man sich die Verjährung von Ansprüchen gegen die Lebensversicherer. Die Versicherer meinten, gemäß der alten Verjährungsregelungen wären die Ansprüche nach 5 Jahren verloren. Die Verbraucherzentrale argumentierte, es müsse auf die Kenntnis ankommen. Und da man erst am 12.10.2005 endgültig über die Aussichten informiert wurde, könnten auch erst dann die Ansprüche  beginnen zu verjähren.

Der BGH lies die Verbraucherzentrale mit einer Begründung abblitzen, die wunderschön überzeugend ist : Die Richter sagten, es stand schlicht und ergreifend nicht im Gesetz. In § 12 Absatz 1 VVG alter Fassung steht nichts von Kenntnis.

Jul 05

Am 17.02.2005 wies das Oberlandesgericht Naumburg eine Klage der deutschen Vermögensberatung DVAG ab. Die DVAG verlangte Schadenersatz, Unterlassung und Auskunft wegen behaupteter nachvertraglicher Wettbewerbsverletzungen eines Vermögensberaters - aus einem Aufhebungsvertrag.

Die DVAG war bereits in der ersten Instanz vor dem Landgericht Halle gescheitert. Teilweise war die Klage unzulässig und teilweise unbegründet.

Unzulässig war sie deshalb, weil die Klageanträge nicht hinreichend bestimmt waren. Bei einem Unterlassensantrag müsse die Verletzungshandlung, deren künftige Begehung verboten werden soll, so genau bezeichnet werden, dass sich der Beklagte erschöpfend verteidigen und die erforderliche Klarheit für die Zwangsvollstreckung geschaffen werden können. Dies sei vorliegend ohne namentliche Nennung der Partnergesellschaften der Klägerin nicht möglich.

Außerdem war die Klage der DVAG unbegründet, da die im Aufhebungsvertrag der Parteien geschlossene nachvertragliche Wettbewerbsabrede gemäß § 138 BGB sittenwidrig und demzufolge unwirksam sei. Die Bewegungsfreiheit des Vermögensberaters sei in der Vermögensberatungsbranche unangemessen eingeschränkt.

Hintergrund war übrigens nicht die Prüfung eines Vermögensberatervertrages, sondern eines Aufhebungsvertrages. “Die Klausel in dem Aufhebungsvertrag verstößt nach Auffassung des Oberlandesgericht gegen §§ 138, 242 BGB. Vertragliche Wettbewerbsverbote müssen an Artikel 12 Abs. 1 GG gemessen werden. Es bestehen bereits Bedenken gegen die zeitliche Dauer des Wettbewerbsverbotes. Dies soll lebenslang gelten.” (Übrigens finden wir das noch heute oft in den Aufhebungsverträgen wieder!).

“Dies stellt bereits allein eine unangemessene Beschränkung des Beklagten in seiner Berufsfreiheit dar.”

“Das Wettbewerbsverbot ist nicht zeitlich befristet, sondern auch sachlich und unbegrenzt, da es bundesweit alle Formen von Finanzdienstleistungen erfasst. Für die Sittenwidrigkeit des Wettbewerbsverbotes spricht weiter, dass der Beklagte gezwungen ist, sich immer wieder über die aktuellen Partnergesellschaften der Klägerin informieren zu müssen, da sich deren Bestand ändern kann.”

Die DVAG hatte eingewandt, dass der Beklagte aus vertraglichen Gründen nur das zu beachten habe, was er aus wettbewerbsrechtlichen Gründen eh zu beachten hatte. Dem folgt das Oberlandesgericht nicht. Schließlich gibt es keinen Anspruch auf den Fortbestand eines einmal begründeten Vertragsverhältnisses. Der Kundenkreis ist kein geschütztes Rechtsgut. Das Abwerben von Kunden gehört zum Wesen des Wettbewerbs. Auch kann sich die DVAG nicht auf die Wettbewerbsrichtlinien der Versicherungswirtschaft berufen. Diese sind nämlich nicht bindend.

Auch aus § 90 HGB ergibt sich nicht, dass die Klausel wirksam ist. Schließlich würde danach ein vertrags- oder wettbewerbswidriges Verhalten nur dann nicht vorliegen, wenn ein ausgeschiedener Vertreter Kundenadressen verwertet, die in seinem Gedächtnis geblieben sind, oder sich solcher Anschriften von Kunden nutzbar macht, die keinen dauerhaften geschäftlichen Kontakt zu dem bisher vertretenen Unternehmen aufgenommen haben.

Insgesamt ist die DVAG mit ihrem Verlangen gescheitert.