Dez 27

Der BGH entschied am 17.11.2011, dass Rupert Scholz als Werbeträger nach den Grundsätzen der Prospekthaftung haftet.

Das Landgericht Mosbach hatte ihn verurteilt, das Oberlandesgericht Karlsruhe diese Entscheidung wieder aufgehoben. Aus dem Handelsvertreter-Blog Hier mehr dazu.

Hier Auszüge aus dem bemerkenswerten Urteil:

“Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften für fehlerhafte oder unvollständige Angaben in dem Emissionsprospekt einer Kapitalanlage neben dem Herausgeber des Prospekts die Gründer, Initiatoren und Gestalter der Gesellschaft, soweit sie das Management bilden oder beherrschen. Darüber hinaus haften als so genannte Hintermänner alle Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und auf ihr Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Anlagemodells besonderen Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen….

Der Prospekthaftung im engeren Sinne unterliegen darüber hinaus auch diejenigen, die mit Rücksicht auf ihre allgemein anerkannte und hervorgehobene berufliche und wirtschaftliche Stellung oder ihre Eigenschaft als berufsmäßige Sachkenner eine Garantenstellung einnehmen, sofern sie durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken am Emissionsprospekt einen besonderen, zusätzlichen Vertrauenstatbestand schaffen und Erklärungen abgeben…..

Dem Beklagten kam aufgrund seines beruflichen Hintergrunds und seiner Fachkunde sowie infolge seiner - zum Prospektbestandteil gewordenen - Zeitschrifteninterviews die Stellung eines Prospektverantwortlichen zu….

Der Beklagte stand bei dem Bericht in der Zeitschrift “W. K. ” durch die optische Aufmachung mit Voranstellung seines Bildes, das …Zitat seiner Aussagen als Aufmacher und auch inhaltlich mit seinen Aussagen im Vordergrund. Der Bericht in der Zeitschrift “C. ” stellte ihn als Mitverantwortlichen dar, dem in dem Interview eine im Wesentlichen gleichrangige Bedeutung mit den anderen “führenden Personen” der Anlagengruppe beigemessen wurde…..

In der Gesamtschau seiner Aussagen in den Presseveröffentlichungen erweckte der Beklagte zudem den Anschein, er setze sich besonders für die Belange der einzelnen Anleger ein….

Die Präsentation des Beklagten mit den ausgewählten Stationen seines Lebenslaufs war geeignet, Zutrauen in seine besondere persönliche Zuverläs-sigkeit hervorzurufen. Der Beklagte war als Politiker und Bundesminister Inhaber herausragender öffentlicher Ämter, die zumal dann allgemein Ansehen be-gründen, wenn ihr Inhaber - wie der Beklagte - nicht allein Berufspolitiker ist. Sie weisen zudem darauf hin, dass der Betroffene darauf bedacht sein wird, seinen guten Ruf nicht zu gefährden, da - wie die Veröffentlichungen zum vorliegenden Sachverhalt belegen - auch aus ihren Ämtern ausgeschiedene Spitzenpolitiker weiterhin im Blickpunkt der interessierten Öffentlichkeit stehen.”

Fraglich ist, ob jetzt “Tor und Tür” geöffnet wurde, um nicht den einen oder anderen prominenten Werbeträger ebenso haftungsrechtlich in die Verantwortung gezogen werden kann. Anke Engelke, Jürgen Klopp, Oliver Kahn, Felix Magath sind nur einige Namen, die Werbeverträge in der Finanzbranche abgeschlossen hatten oder immer noch unterhalten.

Dez 20

Am 04.02.2011 beschloss das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht gegeben ist.
Die Parteien schlossen im Jahre 2008 einen Handelsvertretervertrag, wonach die Ausübung einer anderweitigen Erwerbstätigkeit vor Aufnahme einer solchen Tätigkeit schriftlich anzuzeigen sei.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main meinte, dass nur mittelbar wirkende vertragliche Einschränkungen einer weiteren Vertriebstätigkeit wie ein Wettbewerbsverbot oder das Gebot, die volle Arbeitskraft der Erfüllung der Vertrages zu widmen, die Eigenschaft als Ein-Firmen-Vertreter kraft Vertrages nicht begründen. Im Übrigen war die Handelsvertreterin nicht gehindert, für Nichtwettbewerber tätig zu werden. Der Vertrag sah ausdrücklich die Möglichkeit einer anderweitigen Erwerbstätigkeit vor.
Erforderlich war lediglich eine schriftliche Anzeige. Diese Anzeige ist nicht gleichzusetzen mit einer für ein vertragliches Verbot entsprechenden Genehmigung.
Mithin war das Oberlandesgericht Frankfurt am Main der Meinung, dass weiterhin das Landgericht erstinstanzlich zuständig ist.
Dez 16

Kürzlich hatte das Arbeitsgericht Magdeburg darüber zu entscheiden, ob ein ausgeschiedener Handelsvertreter eines Strukturvertriebes Provisionen hat zurückzahlen müssen.

Ich hatte wiederholt in der Vergangenheit darauf hingewiesen, dass es immer wieder Streitfrage ist, ob – gemäß dem Formulierungen in den Handelsvertreterverträgen – das Arbeitsgericht oder das Landgericht zuständig ist.

Für das Ergebnis, könnte man denken, kommt es nicht darauf an, welches dieser beiden Gerichte entscheidet. Weit gefehlt!

Vordergründig hat die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit erst einmal die Folge, dass – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens – jeder seine eigenen Anwaltskosten trägt (in der ersten Instanz). Bei Verfahren vor dem Landgericht, also der so genannten ordentlichen Gerichtsbarkeit, trägt der die Kosten, der verliert.

Darüber hinaus gibt es dann und wann eine weitere Besonderheit, nämlich die, dass der Handelsvertreter vor dem Arbeitsgericht „wie ein Arbeitnehmer“ behandelt wird. Oft ist das Arbeitsgericht geneigt, arbeitsrechtliche Grundsätze anzuwenden.

Ich hatte viel darüber geschrieben, unter welchen Voraussetzungen die Rückführung erhaltener Provisionsvorschüsse denkbar ist.

Da sich die klagenden Vertriebe regelmäßig eines so genannten Kontokorrentkontos bedienen, haben sie dem Gericht zunächst einmal eine nachvollziehbare Abrechnung darzulegen. Aus dieser Abrechnung muss sich ergeben, welcher Vertrag im Einzelnen bevorschusst wurde, und wann welcher Vertrag ins Storno geraten sein soll. Hinzu kommt eine ansatzweise rechnerisch nachvollziehbare Lösung, in welcher Höhe die Provision erstattet werden soll.

Des Weiteren verlangen die meisten Gerichte, dass darüber hinaus zu den so genannten Stornobekämpfungsmaßnahmen vorgetragen wird. Einige Landgerichte lassen es dabei genügen, wenn Musterbriefe der Versicherer vorgelegt werden, nach denen die Kunden weiterhin zur Zahlung aufgefordert werden, ihnen die Nachteile des Stornos erklärt werden. Sollte die Kündigung vom Versicherer ausgesprochen werden, genügt es oft, dass hier ein Musterkündigungsschreiben überreicht wird.

Der jeweils erforderliche Umfang der Stornobekämpfungsmaßnahmen ist sehr streitig. Der Bundesgerichtshof hatte kürzlich in einer Grundsatzentscheidung kaum Klarheiten geschaffen und meinte nur, dies sei eine Frage des Einzelfalles.

Das Arbeitsgericht Magdeburg bezog sich auf eine Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, meinte hier sei dies vor dem Arbeitsgericht anders und verlangte, dass im Falle eines drohenden Storno alles getan werden musste, um diese zu verhindern. Notfalls müsse auch der Versicherungsnehmer verklagt werden.

Das Gericht regte einen Vergleich auf 50%iger Basis an. Da der Vertrieb diesem nicht zustimmen wollte, kündigte das Arbeitsgericht Magdeburg eine Entscheidung an.

Diese ist nun ergangen. Die Klage des Vertriebes wurde abgewiesen. Eine Begründung gibt es noch nicht. Möglicherweise wird Berufung eingelegt.

Dez 05

Das Landgericht Potsdam entschied am 05.10.2011, dass ein Vermögensberater einer Gesellschaft, die Finanzplanung und Vermögensberatung betreibt, als Arbeitnehmer einzustufen ist und deshalb der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten zulässig ist.
Das Gericht nahm an, dass gemäß dem zwischen den Parteien geschlossenen Handelsvertretervertrag aus dem Jahre 2007 es für die Ausübung einer anderweitigen Beratungs-, Vermittlungs- oder Verkaufstätigkeit einer schriftlichen Einwilligung bedufte.
Mithin, so das Landgericht Potsdam, war der Handelsvertreter so genannter Ein-Firmen-Vertreter im Sinne von § 92 a HGB. Ihm war nach Auffassung des Gerichts aufgrund der vertraglichen Regelung die Ausübung einer anderweitigen Beratungs-, Vermittlungs- oder Verkaufstätigkeit nur nach vorheriger schriftlicher Einwilligung gestattet.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Es wurde Beschwerde eingelegt mit der Begründung, der Vertrag habe doch einen ganz anderen Inhalt. Eine andere Tätigkeit soll gemäß Vertrag nicht verboten sein, sie müsse nur vorher angezeigt werden. Über die Beschwerde wurde noch nicht entschieden.

Landgericht Potsdam vom 05.10.2011, Aktenzeichen 2 O 95/11

Nov 30

Rechtsansicht

Allgemein, Urteile RA Kai Behrens

Gestern habe ich -trotz einiger Erfahrungen in veschiedenen Prozessen mit Vertrieben- eine interessante Rechtsansicht teilen dürfen.

Wenn einem Handelsvertreter “Fremdvermittlung” vorgeworfen wird, bedient sich der klagende Vertrieb zumeist einer sogenannten Stufenklage. Auf der ersten Stufe wird Auskunft verlangt über all die Geschäfte, die der Handelsvertreter fremd vermittelt haben soll, auf der zweiten Stufe soll dann der sich aus der Auskunft zu ermittelnde Schaden geltend gemacht werden.

Wenn der Handelsvertreter zu seiner Verteidigung vorträgt, er habe nichts “fremd” vermittelt, soll er nach einer Ansicht des Landgerichts Koblenz damit bereits Auskunft erteilt haben, so dass sich daraus der Anspruch auf Auskunft erledigt hätte.

Die Auffassung des LG Koblenz dürfte m.E. richtig sein. Schließlich ist die Erklärung, es habe keine fremdvermittelten Geschäfte gegeben, eine eindeutige Auskunft.

Einige andere Gerichte haben dies nicht so gesehen und führten dann eine Beweisaufnahme durch, wenn der Vortrag des Vertriebs “substantiiert” genug ist. Damit ist gemeint, dass genügend Tatschen vorgetragen werden müssen, um den geltend gemachten Anspruch zu rechtfertigen. Es genügt nicht, dass man den Vertragsbruch einfach nur behaupetet. Man muss genau sagen, wann, wo und wie er erfolgt sein soll.

Nov 23
Wir hatten kürzlich darüber berichtet, dass das Oberlandesgericht Köln
meinte, dass eine Versicherung Auskunft über die Hälfte des
ungezillmerten Fondguthabens zu erteilen habe.

Diese Auffassung wurde vertreten, obgleich die Versicherungs-
klauselnach Ansicht des Gerichtes “transparent” sein.
Der Bundesgerichtshof BGH) hat am 12.10.2005 (IV ZR 162/03)
da ganz klar Stellung bezogen und die intransparenten
Kostenklauseln in Kapitallebensversicherungsverträgen
massiv beanstandet.

Darüber hinaus wollte sich das Oberlandesgericht Köln einer
 Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes anschließen,
wonach trotzdem Zweifel an der materiellen Wirksamkeit
solcher Klauseln bestehen. Das Bundesverfassungsgericht
meinte nach Auffassung des Gerichts, dass Kapital bei
Lebensversicherungen angesammelt werden muss. 

So auch Prof.Harald Hermann von der Uni Erlangen:
” Andererseits scheint das BVerfG77 der Ansicht zu sein,
dass das Hälftelungsgebot des BGH weiter geht und auch
transparent gezillmerte Verträge erfasst.”

Das Oberlandesgericht Köln nahm zudem Bezug auf einen Aufsatz
eines BGH-Richters, Herrn Seiffert, in dem er diese Auffassung
ebenso bestätigt hatte.

Auch Herr Seifert vertritt die Auffassung, dass bestimmte
Regelungen in Versicherungsbedingungen, obgleich sie transparent
sind, materiell unwirksam sein.

Herr Seiffert ist seit 1995 Richter beim BGH und hatte sich u.a.
dazu geäßert, dass viele Unternehmen kurzfristig ihre
Rechtsmittel zurücknehmen, um grundsätzliche Urteile
zu verhindern.
 Mehr dazu hier.

Die Folge daraus ist, dass dem Kunden die Hälfte des
ungezillmerten Guthabens zustehe. Dies sind nach Ansicht
des Oberlandesgerichts Köln etwa 40 % der eingezahlten
Beiträge.

Nov 22
Am 02.11.2010 entschied das Landgericht Coburg:
Unterlässt ein Vermittler von Finanzdienstleistungen bei der Vermittlung die Überprüfung der wirtschaftlichen Plausibilität, so ist er in vollem Umfang haftbar zu machen.
Ein Vermittler hatte einem Kunden im Jahre 2006 eine Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft angeboten. Dem Kunden wurde eine Rendite von 350 % bei einer Einlagesumme von 100.000,00 € und einer Anlagedauer von 15 bis 16 Monaten zugesagt. Die Gesellschaft betrieb einen Handel mit internen Bankinstrumenten unter strikter Geheimhaltung, wie der Vermittler sagte.
Der Vermittler sagt zu, er habe sich bestens über die Anlage erkundigt. Daraufhin unterzeichnete der Kunde.
Danach war das Geld weg.
Der Vermittler meinte jedoch, dass die Anlage noch vorhanden sei, nur wegen eines staatsanwaltschaftlichen Verfahrens würde sich die Auszahlung verzögern.
Dem wollten die Richter jedoch keinen Glauben schenken. Sie verurteilten den Vermittler und warfen ihm vor, dass er hätte die Beteiligung auf die wirtschaftliche Plausibilität hin überprüfen müssen. Eine solche Überprüfung hat hier jedoch offenkundig nicht stattgefunden.
Nov 18

Das Oberlandesgericht Köln hat heute eine Versicherungspolice eines großen deutschen Versicherers unter die Lupe genommen.

Eine Kundin wollte Geld anlegen, damit sie für ihren Sohn, wenn er achtzehn wird, den Führerschein bezahlen kann. Sie unterschrieb eine Kombination aus Invaliditäts- und Lebensversicherung. Letztere hätte der Sohn gemäß den Versicherungsbedingungen bekommen sollen, wenn er 65 Jahre wird (Laufzeit).  Als er 18 wurde, wollte die Kundin ihr eingezahltes Geld für den Führerschein haben und erhielt lediglich einen Betrag von etwa 20 €.

Der BGH entschied schon vor Jahren, dass bei intransparenten Versicherungsklauseln der ungezillmerte Einzahlungsbertrag zu errechnen ist und davon die Hälfte ausgezahlt werden müsse.

Nun vertrat das OLG Köln die Auffassung, dass dieser Betrag auch bei transparanten Bedingungen auszuzahlen ist, wenn das Kleingedruckte - wie hier - gegen Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen verstoße (§§307 BGB ff). Dabei verwies man auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.

Der Versicherer , der seinen Sitz im Bezirk des OLG Köln hat, war von der Rechtsauffassung sichtlich überrascht, zumal jetzt droht, zur Auskunft und Auszahlung verurteilt zu werden und davon noch eine Reihe weiterer Verträge betroffen sein dürfte.

Nov 10
Die HNA berichtete am 07.10.2011, dass der frühere Chef des Versicherungsvermittlers MEG, Mehmet Göker, vom Amtsgericht Kassel zu einer Freiheitsstraße verurteilt wurde.
Weil er 20.500,00 € Provisionen nicht an den Insolvenzverwalter der MEG weitergereicht hatte, sondern diesen Betrag selbst behalten hatte, wurde er bestraft.
Er bekam eine Freiheitsstraße von sechs Monaten, die jedoch zu einer dreijährigen Bewährung ausgesetzt wurden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Herr Göker hat gegen das Urteil Revision eingelegt.
Okt 24

Am 16.09.2010 entschied das Arbeitsgericht Dresden in einem interessanten Urteil, dass einem Strukturvertrieb kein Anspruch zusteht, Auskunft über eine behauptete Konkurrenztätigkeit zu erhalten.

Der Vertrieb sei nämlich hinsichtlich der unterstellten Konkurrenztätigkeit beweisfällig geblieben. Dazu das Gericht : Selbst wenn ein Berater durch „ungeschickte“ Äußerungen im Vorfeld der Klage einen solchen Eindruck entstehen lasse, er übe Konkurrenztätigkeit aus, hätte die … im Einzelnen darlegen müssen, welche Tätigkeit der Berater in verbotener Weise ausgeübt haben soll. Dafür hätte man auch Beweis antreten müssen. Dies tat sie aber nicht.

Der Handelsvertreter hatte jedoch zuvor eine fristlose Kündigung ausgesprochen, so dass das Gericht davon ausging, dass er die Tätigkeit für den Vertrieb seit Ausspruch der Kündigung eingestellt hatte. Seitdem sei er dann auch grundsätzlich zum Schadenersatz verpflichtet. Das Gericht erkennt zwar, dass der Berater nicht verpflichtet ist, Verträge für den Vertrieb zu vermitteln. § 86 Abs. 1 HGB verlange aber, dass sich der Handelsvertreter um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften zu bemühen hat.

Da ein Schadensersatz ohne Auskunft kaum möglich sein wird, wird es das wohl gewesen sein.