Arbeitsgericht

OVB-Rechtsstreit zum Arbeitsgericht verwiesen?

Das Landgericht Mainz verwies am 15.07.2016 einen Rechtstreit der OVB gegen einen ehemaligen Handelsvertreter zum Arbeitsgericht. Das Landgericht meint, der Beklagte sei als Ein-Firmen-Vertreter im Sinne des § 92 a Abs. 1 HGB anzusehen. Im Zusatzvertrag für leitende Finanzdienstleistungsvermittler war zwischen den Parteien bestimmt, dass der Beklagte seine Tätigkeit als Handelsvertreter im Hauptberuf ausübt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 21.10.2015 – VII ZB 8/15) ist ein Handelsvertreter nach Sinn und Zweck dann als Ein-Firmen-Vertreter kraft Vertrages einzustufen. Er ist zwar nicht völlig von dem Unternehmer abhängig, sofern ihm eine nebenberufliche Tätigkeit gestattet ist. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtung ist er jedoch einem Angestellten ähnlich angenähert wie ein Handelsvertreter, den vertraglich vollständig untersagt ist, für weitere Unternehmer tätig zu werden. Denn er ist – ähnlich wie ein hauptberuflich Angestellter – verpflichtet, hauptberuflich für den Unternehmer tätig zu werden, mit dem er den Handelsvertretervertrag abgeschlossen hat, und kann die sich aus seiner anderweitigen Tätigkeit ergebenen Chancen nicht in gleicher Weise nutzen wie ein nicht in den Anwendungsbereich des § 92 a Abs. 1 Satz 1 HGB fallender Mehr-Firmen-Vertreter. Es komme im Übrigen nicht darauf an, ob im Vertrag geregelt sei, dass der Handelsvertreter ausschließlich für den jeweiligen Unternehmer tätig sein darf.

Nicht rechtskräftiger Beschluss des Landgerichtes Mainz vom 15.07.2016

OVB könnte jetzt häufiger mit dem Arbeitsgericht zu tun haben

Mal so ganz nebenbei bemerkt:

Die vom BGH überprüfte Klausel, über die ich heute schrieb, findet sich im OVB-Vertrag wieder.

Im Finanzdienstleistungsvermittlungsvertrag der OVB heißt es unter Ziffer 5.1:

Der Finanzdienstleister ist ständig damit betraut, … für die OVB und deren Partnergesellschaften bestandsfähige Verträge zu vermitteln und zu …, die Vertragsprodukte zum Gegenstand haben.

Damit handelt es sich gemäß der Entscheidung des BGH vom 21.10.2015 unter dem Aktenzeichen VII ZB 8/15 um ein vertragliches Tätigkeitsverbot. Das Arbeitsgericht könnte dann zuständig sein.

BGH: „Ständig damit betraut“ ist ein vertragliches Tätigkeitsverbot

BGH: Mit dieser Klausel im Handelsvertretervertrag könnte der Rechtsstreit zum Arbeitsgericht gehen, wenn die Einkommensgrenze von 1000 € Provisionen im letzten Halbjahr nicht überschritten wird.

 Der in einem Handelsvertretervertrag enthaltenen Bestimmung „Frau F. ist als selbständiger Bausparkassen-/Versicherungsvertreter/-in nach § 92 i.V.m. §§ 84 ff. HGB im Hauptberuf ständig damit betraut, ausschließlich für die P. und ihre Produktpartner Bauspar-, Finanzierungs- und Vermögensaufbauprodukte zu vermitteln“ ist ein vertragliches Tätigkeitsverbot im Sinne von § 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB zu entnehmen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2014 VII ZB 16/14, ZVertriebsR 2015, 117).

BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2015 – VII ZB 8/15 

Und noch was:

Für die Ermittlung der während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses im Durchschnitt monatlich bezogenen Vergütung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG sind alle unbedingt entstandenen Ansprüche des Han-delsvertreters zu berücksichtigen unabhängig davon, ob und auf welche Weise sie von dem Unternehmer erfüllt worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Feb-ruar 2015 VII ZB 36/14, ZVertriebsR 2015, 116 Rn. 11; Beschluss vom 28. Juni 2011 VIII ZB 91/10, NJW-RR 2011, 1255 Rn. 17). Keine Vergütung im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG sind als vorläufige Zahlungen gewährte Vorschüsse, die dem Handelsvertreter nicht auf Dauer verbleiben; gezahlte Provisionsvorschüsse sind aber insoweit als Vergütung anzurechnen, als sie nachträglich durch unbedingt entstandene Provisionsansprüche gedeckt wer-den (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 VIII ZB 91/10, NJW-RR 2011, 1255 Rn. 17; Urteil vom 9. Dezember 1963 VII ZR 113/62, NJW 1964, 497, 498, zu Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuchs [Recht der Handelsvertreter], BGBl. I 1953 S. 771, 776, der Vorläufervorschrift von § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG).

Rechtsstreit von Postbank geht vor das Arbeitsgericht ?

In einem Rechtsstreit der Postbank Finanzberatung AG gegen einen ehemaligen Handelsvertreter vertritt das Amtsgericht Bielefeld die Auffassung, der Handelsvertreter sei als Einfirmenvertreter im Sinne des § 92 a HGB anzusehen.

Bei einem Einfirmenvertreter handelt es sich um einen Handelsvertreter, dem die Tätigkeit für einen anderen Unternehmer entweder aufgrund seines Handelsvertretervertrages verboten oder wegen Art und Umfang der von ihm geführten Dienstleistung tatsächlich nicht möglich ist. Im Falle des Einfirmenvertreters kraft Vertrages muss der Handelsvertretervertrag eine weitere gewerbliche Betätigung ausdrücklich untersagen oder von einer Genehmigung des Unternehmers abhängig machen. Das sieht das Gericht auch hier so an. Gemäß dem Handelsvertretervertrag mit der Postbank Finanzberatung AG werden dem Handelsvertreter zwar nicht generell sämtliche weitere Tätigkeiten untersagt, der Klägerin wird jedoch ein Vetorecht bezüglich der zusätzlichen Tätigkeit eingeräumt. Denn sie kann bei wesentlicher Beeinträchtigung der vertraglichen Pflichten, der bestehenden Interessen der zusätzlichen Tätigkeit widersprechen.

Clarus zum Arbeitsgericht

Mit Beschluss vom 15.05.2015 verwies das Landgericht Münster eine Rechtsangelegenheit an das Arbeitsgericht Rheine. Das Landgericht Münster meint, dass der Rechtsstreit gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG zum Arbeitsgericht gehöre.

Streitgegenständlich war ein Vertriebspartnervertrag mit der Clarus. Das Landgericht Münster sah diesen Vertriebspartner als sogenannten Einfirmenvertreter an, der vertraglich nicht für weitere Unternehmen tätig werden darf. Gemäß Vertrag darf der Vertriebspartner während der Vertragszeit nur für Clarus tätig sein und die von Clarus angebotenen Produkte vermitteln. Gemäß § 2 Abs. 1 des Vertriebspartnervertrages übe der Vertragspartner die Tätigkeit eines Handelsvertreters ausschließlich für Clarus aus. Es sei ihm nicht gestattet, auch andere Produkte zu vermitteln, dies ergebe sich aus § 3 des Vertriebspartnervertrages. Im Übrigen dürfe er nur die Produkte vermitteln, die die Klägerin in ihrem Portfolio aufgenommen hat. Ob der Beklagte tatsächlich über anderweitige Einnahmen aus einer anderen Tätigkeit verfüge, sei unerheblich, denn eine evtl. vertragswidrig ausgeübte Mehrfirmenvertretung berührt die Rechtstellung als Einfirmenvertreter kraft Vertrages nicht.

Im Übrigen habe der Handelsvertreter in den letzten 6 Monaten vor Ende des Vertragsverhältnisses auch nicht mehr als 1.000 € monatl. verdient.

Beschluss Landgericht Münster 15.05.2015, noch nicht rechtskräftig.

Arbeitsgericht für Rechtsstreit mit Swiss Life und Handelsvertreter unzuständig

Das Amtsgericht Ahaus beschloss am 18.07.2014, dass der Rechtsweg in einem Rechtsstreit der Firma SwissLife Select Deutschland GmbH gegen einen ehemaligen Handelsvertreter vor den ordentlichen Gerichten ausgetragen wird.

Die Parteien streiten um Provisionen. Dabei war streitig, ob das Arbeitsgericht oder das Amtsgericht zuständig ist. Das Amtsgericht wird nunmehr darüber entscheiden.

Die Frage war, ob der Handelsvertreter ein sogenannter Einfirmenvertreter ist. Das wäre er dann, wenn er kraft Vertrages nur für ein Unternehmen tätig sein dürfte.

Das Amtsgericht qualifizierte den Handelsvertreter nicht als Einfirmenvertreter im Sinne von § 5 Abs. 3 ArbGG. Nach Ziffer 7.2 des Handelsvertretervertrages war bei dem Beklagten lediglich die Tätigkeit für Wettbewerber und die Beteiligung an Konkurrenzunternehmen untersagt, nicht hingegen die Tätigkeit für branchenfremde Unternehmen. Dieser Annahme stehe auch nicht entgegen, dass es in Ziffer 7.2 heißt, dass es dem Beklagten nur gestattet sei, Produkte zu vermitteln, welche von der Klägerin frei gegeben werden. Diese Klausel sei nicht so zu verstehen, dass dem Beklagten schlechthin die Vermittlung anderer Produkte untersagt würde. Sie ist vielmehr im systematischen Zusammenhang der gesamten Klausel von Ziffer 7.2 des Vertrages zu sehen. Nach dieser systematischen Auslegung der Klausel ist damit lediglich gemeint, dass dem Beklagten verboten ist, im Rahmen seiner Tätigkeit für die Klägerin keine vergleichbaren Produkte anderer Unternehmen zu vermitteln bzw. zu vertreiben.

Rechtsstreit zum Arbeitsgericht?

Am 17.04.2013 vertrat das Amtsgericht Karlsruhe-Durlach in einem Rechtsstreit der OVB mit einem Handelsvertreter die Auffassung, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet sein dürfte. Es nahm dabei Bezug auf § 5 Abs. 3 ArbGG. Es verwies dabei auf eine Auffassung des OLG Karlsruhe.

Korrektur: 2 Beschlüsse bestätigten die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichten

Bei Streitigkeiten der DVAG mit einem Vermögensberater sind die ordentlichen Gerichte zuständig, nicht das Arbeitsgericht.

Es gibt – nicht wie bisher von mir geschrieben – einen Beschluss des BGH, sondern zwei Beschlüsse, die das bestätigen. Sie haben die Aktenzeichen VII ZB 27/12 und VII 45/12 und sind vom 18.7.2013.

Veröffentlicht wurden sie in juris. 

BGH: Bei Rechtsstreit mit DVAG ist nie das Arbeitsgericht zuständig

Der Bundesgerichtshof entschied vor ein paar Wochen, dass die sogenannten ordentliche Gerichte zuständig sind, wenn es zu einem Rechtsstreit zwischen der DVAG und einem Handelsvertreter kommt. Dies war bisher nicht einheitlich gesehen worden.

 

Gegenstand der Überprüfung war ein Vertrag aus dem Jahr 2007. Im Jahre 2007 hatte die DVAG sämtliche Vertragsverhältnisse mit ihren Handelsvertretern umgestellt.

 

Neu war in den Verträgen eine Regelung, wonach der Vermögensberater einer anderweitigen Tätigkeit nachgehen dürfte, wenn er dies 21 Tage zuvor angezeigt hat und einige, nicht näher beschriebene Unterlagen überreicht.

 

Nicht die ordentlichen Gerichte bzw. das Landgericht wäre zuständig, wenn eine Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 3 ArbGG eintreten würde, wonach stattdessen das Arbeitsgericht zu entscheiden hätte. Das Arbeitsgericht ist danach zuständig, wenn es sich bei dem Handelsvertreter um einen Einfirmenvertreter handelt und dieser in den letzten sechs Monaten weniger als 1.000 € monatl. durchschnittlich an Provisionen verdient hat.

 

Der Bundesgerichtshof entschied nun, dass der von der Klägerin zu den ordentlichen Gerichten (Amts-, Land- und Oberlandesgericht) beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Der Bundesgerichtshof dazu:

 

„§ 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG ist im Verhältnis zu § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG die vorgreifliche Sonderregelung; § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG enthält eine nicht geschlossene Zuständigkeitsregelung…

 

Zu dem genannten Personenkreis gemäß § 92 a HGB gehören Handelsvertreter, die vertraglich nicht für weitere Unternehmer tätig werden dürfen

(§ 92 a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB; sog. Einfirmenvertreter kraft Vertrages, vergl. BT-Drucks. 1/3856, Seite 40) und Handelsvertreter, denen dies nach Art und Umfang der verlangten Tätigkeit nicht möglich ist (§ 82 a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 HGB; sog. Einfirmenvertreter kraft Weisung, vergl. BT-Drucks. 1/3856, Seite 40). Ein vertragliches Verbot im Sinne den von § 92 a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB besteht nicht nur in den Fällen, in denen derm Handelsvertreter vertraglich untersagt ist, für weiter Unternehmer tätig zu werden, sondern auch in den Fällen, in denen die Ausübung einer solchen Tätigkeit nach dem Vertrag von der Einwilligung bzw. Genehmigung des Unternehmers abhängig ist und eine derartige Einwilligung bzw. Genehmigung nicht vorliegt (vergl. BAGE 113, 308, 310 f. m.w.N.). Für die Annahme eines vertraglichen Tätigkeitsverbotes im Sinne des § 92 a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB reicht hingegen ein vereinbartes Konkurrenzverbot nicht aus, weil dadurch nicht die Möglichkeit ausgeschlossen wird, für Unternehmer eines anderen Wirtschaftszweigs tätig zu werden ( vergl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.10.2009 – VIII Zwischenbescheid 45/08, NJOZ 2010, 2116 Randnr. 22 m.w. N.). Auch die Vereinbarung einer bloßen Anzeigepflicht reicht für die Annahme eines vertraglichen Tätigkeitsverbotes im Sinne des § 92 a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB regelmäßig nicht aus, weil dadurch nicht die Möglichkeit ausgeschlossen wird, für weitere Unternehmer tätig zu werden (vergl. Emde, Vertriebsrecht, zweite Auflage, § 92 a Randnr. 9). Für Versicherungsvertreter gilt, vorbehaltliche Sonderregelung gemäß § 92 a Abs. 2 HGB, Entsprechendes.

 

Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Beklagte aufgrund der Klauseln in Ziffer 1 Abs. 5 des Vermögensberatervertrages vom 24. Mai / 14. Juni 2007 nicht als Einfirmenvertreter kraft Vertrags (§ 92 a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB) einzustufen, weshalb hieraus keine Einstufung des Beklagten als Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 92 a HGB resultiert. Durch die vertragliche Regelung in Ziffer I Abs. 5 wird eine Tätigkeit des Beklagten als Handelsvertreter für weitere Unternehmer ebenso wie eine anderweitige Erwerbstätigkeit generell, von dem in Ziffer I Abs. 5 Satz 3 genannten kurzfristigen Zeitraum abgesehen, nicht ausgeschlossen. Ein Vetorecht der Klägerin bezüglich der Aufnahme einer Tätigkeit für weitere Unternehmer ist nicht vorgesehen. Allerdings wird die Aufnahme einer solchen Tätigkeit durch die Erfordernisse einer schriftlichen Anzeige unter Vorlage der bezeichneten Unterlagen sowie durch die vorgesehene Wartefrist von 21 Tagen nach Eingang der Anzeige und der betreffenden Unterlagen erschwert. Diese Erschwerungen reichen für die Annahme eines vertraglichen Tätigkeitsverbots im Sinne des § 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB indes nicht aus, weil dadurch nicht generell die Möglichkeit ausgeschlossen wird, für andere Unternehmer tätig zu werden. Soweit der Beklagte nach der vertraglichen Regelung in Ziffer I Abs. 5 gehindert war, für Unternehmer tätig zu werden, die auf eine kurzfristige Arbeitsaufnahme angewiesen sind und nicht den Ablauf der vorgesehenen Wartefrist abwarten können, ist diese Einschränkung nicht gewichtig genug, um ein vertragliches Tätigkeitsverbot im Sinne des § 92 a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB anzunehmen. Entsprechendes gilt für die Einschränkung, die daran liegt, dass der Beklagte möglicherweise nicht für andere Unternehmer tätig werden konnte, die mit einer Vorlage der vertraglichen Vereinbarungen bei der Klägerin nicht einverstanden sind. Die Beschränkung des besonderen Schutzes gemäß § 92 a HGB auf den Einfirmenvertreter findet ihre Rechtfertigung darin, dass er seiner Stellung am Stärksten einem Angestellten angenähert ist; der Einfirmenvertreter ist an einen bestimmten Unternehmer gebunden, für den er seine Arbeitskraft und – Zeit einsetzen muss und von dem er dadurch wirtschaftlich völlig abhängig ist (vergl. BT-Drucks. 1/3856, Seite 40). So liegt der Fall hier angesichts der lediglich 21 tägigen Wartefrist und des fehlenden Vetorechts der Klägerin bezüglich der Aufnahme einer Tätigkeit für weitere Unternehmer nicht.“

 

 

Und wieder mal nicht das Arbeitsgericht

Am 16.04.2013 entschied das Amtsgericht Frankenberg (Eder), in einem Rechtsstreit der Deutschen Vermögensberatung AG DVAG gegen einen ehemaligen Vermögensberater, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zulässig ist.

 

Gegenstand der Prüfung war ein Vermögensberatervertrag aus dem Jahre 2008. Darin war geregelt, dass die Ausübung einer anderweitigen Erwerbstätigkeit vor der Aufnahme einer solchen Tätigkeit schriftlich anzuzeigen ist und die Tätigkeit frühestens 21 Tage nach Eingang der Anzeige und aller notwendigen Unterlagen aufgenommen werden darf.

 

Zu prüfen war, ob gemäß § 5 Abs. 3 ArbGG die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes gegeben war, weil es sich um einen sogenannten Einfirmenvertreter kraft Vertrages handeln könnte. Das Gericht machte es sich einfach. Es schloss sich einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main vom 15.05.2012 an. Danach sah es den Vermögensberatervertrag nicht als Einfirmenverhältnis.

 

Entscheidung Amtsgericht Frankenberg vom 16.04.2013.

Gleichermaßen entschied übrigens kürzlich das Landgericht Ulm.

OLG Karlsruhe: Consultant ist Einfirmenvertreter

Am 24.10.2012 entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe, dass in einem Rechtsstreit eines Handelsvertreters (Consultants, wie die Mitarbeiter beim MLP genannt werden), dass das Arbeitsgericht für die Entscheidung eines Rechtsstreites zuständig ist. Das OLG ging der Frage nach, ob es sich bei der vertraglichen Regelung darum geht, ob der Handelsvertreter ein sogenannter Einfimenvertreter ist. Ein solcher ist er gemäß § 92 a HGB dann, wenn es ihm aufgrund seines Handelsvertretervertrages verboten ist für einen anderen Unternehmer tätig zu sein. Kommt dann noch hinzu gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG, dass er während der letzten 6 Monate des Vertragsverhältnisses im Durchschnitt nicht mehr als 1.000 € an Vergütung einschließlich Provision und Aufwandszusatz bezogen hat, ist das Arbeitsgericht zuständig.

 

Gegenstand der hier zur prüfenden Regelung war § 2 des Vertrages, wonach der Consultant hauptberuflich nur für die Klägerin tätig sein durfte und nur deren Dienstleistungen und die von ihr freigegebenen Finanzprodukte vermitteln durfte.

 

Das Gericht dazu:

 

Zwar kann aus der Formulierung – hauptberuflich – der Schluss gezogen werden, dass dem Consultant „nebenberufliche“ Tätigkeiten erlaubt sein sollen, soweit sie nicht in Konkurrenz zur Klägerin stehen. Darauf, ob der Consultant (nebenberuflich)  irgend einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen darf, kommt es hier aber nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob dem Consultant in seiner beruflichen Eigenschaft als Handelsvertreter die Tätigkeit für einen anderen Unternehmer, der nicht Wettbewerber der Klägerin ist, untersagt ist.

 

Handelsvertreter, die für mehrere Unternehmen tätig werden, sind grundsätzlich gegenüber jedem dieser Unternehmer Handelsvertreter im Hauptberuf. Der Annahme, ein solcher Handelsvertreter sei für den einen Unternehmer Handelsvertreter im Hauptberuf, für den anderen aber nur Handelsvertreter im Nebenberuf, widerspricht die Erkenntnis, dass der Handelsvertreter inhaltlich ein selbstständiger Beruf ist und der Handelsvertreter in dieser Stellung grundsätzlich für mehrere Unternehmer tätig werden kann. Da der Handelsvertreter Kaufmann ist, handelt er im Betrieb seines Handelsgewerbes und damit grundsätzlich hauptberuflich, wenn er einen zusätzlichen Handelsvertretervertrag mit einem anderen Unternehmer eingeht.

 

Wenn dem Consultant also eine nebenberufliche Tätigkeit erlaubt sein soll, so ist damit eine andere berufliche Tätigkeit gemeint, die zudem nach Zeit, Umfang und Ertrag erkennbar weniger gewichtig sein muss als die Handelsvertretertätigkeit für die Klägerin. Hingegen ist ihm eine weitere Tätigkeit als Handelsvertreter für ein anderes Unternehmen untersagt.

 

Oberlandesgericht Karlsruhe vom 24.10.2012,  Aktenzeichen: 19 W 77/12

Rechtsmittel waren zugelassen