Bundesgerichtshof

BGH 2003 : Handelsvertreter darf nicht im Wettbewerb stehen

Am 12.03.2003 entschied der Bundesgerichtshof, dass ein Handelsvertreter sich grundsätzlich jedem Wettbewerb zu enthalten habe, wenn er Rechte aus einer aus seiner Sicht unwirksamen Kündigung herleiten will.
Einem Handelsvertreter, der kältetechnische Geräte vertrieb, wurde ohne Abmahnung fristlos gekündigt. Der Vorwurf: Er soll Abwerbung betrieben haben. Anschließend lehnte das Unternehmen die Annahme von Kundenaufträgen durch den Handelsvertreter ab.
Danach wurde dem Handelsvertreter der Vorwurf gemacht, er habe sich der Konkurrenz angeschlossen. Im Gerichtsverfahren, als es um die Frage ging, ob die erste Kündigung wirksam ist, wurde dem Handelsvertreter erneut gekündigt.
In der Berufungsinstanz wurden beide Kündigungen für unwirksam erklärt. Schließlich fehle eine Abmahnung. Außerdem konnte dem Handelsvertreter nicht zugemutet werden, schon zur Sicherung seines Lebensunterhaltes, auf Provisionen zu verzichten, so dass er hätte bei der Konkurrenz beginnen können.
Das sah der BGH anders. Der BGH nahm Bezug auf die ständige Rechtsprechung. Danach hat sich der Handelsvertreter nach einer unwirksamen fristlosen Kündigung durch den Unternehmer bis zur rechtswirksamen Beendigung des Vertrages jedem Wettbewerb zu enthalten, der geeignet ist, die Interessen des Unternehmers zu beeinträchtigen.
BGH vom 12.03.2003 Aktenzeichen VIII ZR 197/02
Nachzulesen in Jurathek, das juristische Portal

Verbraucherzentrale Hamburg führt gegen die Rechtschutzversicherer

Die Verbraucherzentrale Hamburg macht wieder auf sich aufmerksam.

Diesmal geht es darum, dass Klauseln aus Rechtsschutzversicherungsverträgen unwirksam sein sollen. Das Versicherungsjournal teilte am 29.06.2010 mit, dass es insgesamt 17 Rechtsschutzversicherer getroffen habe. Sie seien alle von der Verbraucherzentrale abgemahnt worden. Angeblich würde man intransparente Klauseln verwenden.

Es handelt sich um die Klausel, der Versicherungsnehmer hat „…alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte“.

Betroffen sind AdvoCard, ARAG, D.A.S, DEURAG, Roland, Neue Rechtschutz, AllRecht, Auxillia, Badische, R+V, Alte Leipziger, DEVK, Concordia, HDI-Gerling, Itzehoer, DMB und JurPartner.

Alle Versicherer haben bis zum 12.07.2010 Zeit, eine entsprechende Unterlassenserklärung abzugeben.

Laut Versicherungsjournal soll es ein Musterverfahren – wohl mit der RolandRechtschutz – gegeben haben. Dieses Verfahren soll bis zum Bundesgerichtshof gegangen sein. Dort soll in einer Terminnachricht vom 22.05.2008 zum Aktenzeichen IV ZR 352/07 der BGH die Beteiligten darauf hingewiesen haben, dass die Bedingungen gegen das Transparenzgebot verstoßen und somit unwirksam sein können.

Übrigens : Die Verbraucherzentrale Hamburg hält ohnehin nicht viel von Rechtsschutzversicherungen. Auf der Homepage der Verbraucherzentrale wird dort die Meinung vertreten im Falle der Kündigung des Rechtsschutzversicherung:

„Ärgern Sie sich nicht! Freuen Sie sich, dass Sie einen unwichtigen Versicherungsvertrag loswerden. Denn eine Rechtsschutzversicherung brauchen Sie nicht wirklich“.

Der Rat des Anwaltes: Die Auffassung der Verbraucherzentrale ist falsch. Ob man eine Rechtsschutzversicherung benötigt, ist sicher eine Frage des Einzelfalles. Es ist nicht alles grün, gelb oder rot.

Prospekthaftung und Verjährung

Am 19.11.2009 entschied der Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen III ZR 169/08, dass für den Beginn einer Verjährung entscheidend sei, ob und wann ein Prospekt tatsächlich und rechtzeitig übergeben wurde.

Hintergrund:
Seit dem 01.01.2001 gelten neue Verjährungsregelungen gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Danach gibt es eine dreijährige Verjährungsfrist für Falschberatung, jedoch abhängig von der Kenntnis. Dies gilt auch für Fälle, bei denen der Anspruch vor 2002 entstanden ist. Bei längeren Beratungsfehlern beginnt die Frist jedes Mal neu zu laufen.

Der BGH entschied nun, dass man dann die Kenntnis des geschädigten Anlegers unterstellen kann, wenn dieser mit Erfolgsaussichten auf Schadensersatz klagen kann. Der Anleger muss dazu nicht alle Einzelumstände kennen, er muss aber die wirtschaftlichen Zusammenhänge erkennen können, aus denen sich der Beratungsfehler ergibt.

Im vorliegenden Fall ging es darum, dass der Geschädigte nicht wusste, dass der von ihm gekaufte geschlossene Immobilienfond nicht jederzeit verkäuflich ist und das Risiko eines Totalverlustes mit sich bringt.

Gemäß der Auffassung des BGH genügt es für die Aufklärung, wenn statt einer mündlichen Aufklärung ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird. Aus diesem Prospekt muss sich dann der nötige Inhalt wahrheitsgemäß ergeben. Dafür, dass der Prospekt tatsächlich übergeben wurde, ist der Anleger beweispflichtig.

Selbst die bloße Unterschrift, dass der Prospekt übergeben wurde, kann den Berater noch nicht in Sicherheit wiegen. Der Anleger könnte schließlich beweisen, dass der Prospekttatsächlich nicht übergeben wurde und die Unterschrift nicht der wahrheit etntspricht.

Das Oberlandesgericht Celle entschied unter dem Aktenzeichen 11 U 26/06, dass ein Anleger den Prospekt sogar lesen muss. Tut er dies nicht, muss man davon ausgehen, dass seine Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht.

Gemäß einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München unter dem Aktenzeichen 20 U 2694/06 genügt die Übergabe des Prospektes nicht, wenn der Berater gegenüber dem Anleger Angaben macht, die vom Prospektinhalt abweichen.

Angst der Versicherer vor dem BGH

Was tun an einem nasskalten Maisonntagabend ?

Unsere Empfehlung :  ein bißchen Zeit nehmen und die Plusminus-Sendung vom 4.5.2010 ansehen!

Sehr aufschlussreich, was der Bundesgerichtshof so alles ausrichten kann…

BGH : Nach mehr als 2 Monaten kommt Kündigung zu spät

Nach § 626 Abs. 2 BGB kann die ausserordentliche Kündigung eines Dienstverhältnisses nur innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der für die Kündigung massgebenden Tatsachen erfolgen.

Der Bundesgerichtshof stellt jedoch klar, dass diese Vorschrift auf das Handelsvertreterrecht nicht anzuwenden ist.

Der BGH entschied : Auf Grund der dem Kündigenden zuzubilligenden Überlegungsfrist ist die Kündigung jedoch innerhalb eines Zeitraums von weniger als zwei Monaten auszusprechen. Wird die fristlose Kündigung danach ausgesprochen, ist sie nicht wirksam.

Urteil des BGH vom 26.05.1999
VIII ZR 123/98
NJW Heft 35/1999, S.8

Geheimhaltung und Datenschutz – noch immer ein Fremdwort ?

Am 10.02.2010 entschied der Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen IX ZA 21/09, dass ein Krankenversicherer keine Daten an einen Dritten weitergeben darf.

Hintergrund war, dass Provisionsansprüche und Rechte auf die Erstellung eines Buchauszuges an einen Dritten abgetreten waren. Dieser Dritte verlangte dann den Buchauszug. Daten hätten also an ihn weitergegeben werden müssen.

Der BGH sagte, dieser Dritte habe darauf keinen Anspruch, da sich sonst der Krankenversicherer gemäß § 203 Abs. 1 Ziffer 6 StGB strafbar mache. Die Abtretung sei deshalb unwirksam.

Übrigens : Das Urteil stellt keine Überraschung dar. Anwälte dürfen ihre Forderungen aus dem gleichen Grunde auch nicht abtreten, z.B. an ein Inkassounternehmen, um Gebührenansprüche einzuziehen.

Zu dem großen Thema Geheimhaltung und Datenschutz konnte das Bundesverfassungsgericht am 02.03.2010 umfassend beitragen. Danach ist die sechsmonatige Speicherung von Telekommunikationsdaten durch private Dienstanbieter – trotz gesetzlicher Grundlage – unzulässig. Das Bundesverfassungsgericht verlangt hinsichtlich der Datensicherheit Regelungen, die einen besonders hohen Sicherheitsstandard entsprechen und klar und verbindlich sind.

Durch diese beiden Entscheidungen ist der Datenschutz wieder in den öffentlichen Fokus gerückt.

Kürzlich wurde uns mitgeteilt, dass persönliche Daten einer Mandantin, die Kundin der Central Krankenversicherung ist, an einen Direktionsleiter der deutschen Vermögensberatung DVAG weitergegeben wurden. Dieser schrieb die Mandantin daraufhin an.

Wir denken: Auch das ist strafbar gemäß § 203 Abs. 1 Zf. 6 StGB

Pflichtlektüre Handelsblatt

Der Berater ist dem Kunden gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet, es sein Anlageberater versäumt hat, ihn auf eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hinsichtlich des vermittelten Produkts hinzuweisen, über die kurz zuvor im Handelsblatt berichtet wurde, und dem Kunden dadaurch ein wirtschaftlicher Schaden entsteht

Der Anlageberater kann sich nicht darauf berufen, das Handelsblatt nicht zu lesen. Denn „eine zeitnahe Lektüre dieser Wirtschaftszeitung ist für jeden Anlageberater unverzichtbar“ – so der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 5. November 2009 (Az.: III ZR 302/08).

Der beklagte Anlageberater hatte dem Kläger am 10. Dezember 1998 Anteile an einer stillen Beteiligungsgesellschaft vermittelt. Kurz zuvor hatte die Aufsichtsbehörde den Vertrieb dieser Beteiligungen untersagt. Über diese Untersagungsverfügung hatte das Handelsblatt am 7. Dezember 1998 auf Seite 23 in einer kurzen Meldung berichtet.

Als ihn sein Anlageberater Mitte November 2000 von der Verfügung der Behörde unterrichtete, war es für den Kläger bereits zu spät. Wegen der falschen Anlageentscheidung entstand ihm ein Schaden von über 70.000 Euro.

Diesen Betrag forderte der Kläger von dem Anlageberater zurück. In seiner Klage warf er dem Berater vor, ihm schuldhaft eine falsche Beteiligung vermittelt zu haben. Vor Gericht verteidigte sich der Anlageberater mit dem Argument, das Handelsblatt nicht zu lesen. Er habe daher bei der Vermittlung des Produkts nichts von der Verfügung der Aufsichtsbehörde gewusst, zumal zu diesem Zeitpunkt nur das Handelsblatt darüber berichtet hatte.

Doch dieses Argument ließen die Richter des Bundesgerichtshofs nicht gelten. Sie gaben der Schadenersatzklage in vollem Umfang statt.

Nach Überzeugung des Gerichts war zwischen dem Kläger und dem Anlageberater ein Beratungsvertrag zustande gekommen. Der Berater wäre daher dazu verpflichtet gewesen, den Kläger auf die Verfügung der Aufsichtsbehörde hinzuweisen.

Das Gericht weiter : „Bei einem Beratungsvertrag ist ein Anlageberater zu mehr als nur zu einer Plausibilitätsprüfung verpflichtet. Zu seinen Pflichten gehört auch die Auswertung von Veröffentlichungen in der Wirtschaftspresse, namentlich der Börsenzeitung, der Financial Times Deutschland, dem Handelsblatt und der Frankfurter Allgemeine Zeitung.“

„Denn das Handelsblatt bietet als werktäglich erscheinende Zeitung mit spezieller Ausrichtung auf Wirtschaftsfragen und einem diesbezüglich breiten Informations-Spektrum in ganz besonderem Maße die Gewähr, aktuell über wichtige und für die Anlageberatung relevante Nachrichten zu informieren“ – so das Gericht weiter. Ein Anleger kann im Allgemeinen erwarten, dass sich sein Berater aktuelle Informationen über das Anlageprodukt beschafft und Berichte der Wirtschaftspresse zeitnah (innerhalb von drei Tagen) zur Kenntnis nimmt.

BGH verbietet jetzt bereits Werbeemails

Der BGH hatte jüngst entschieden, dass bereits die unverlangte Zusendung einer E-Mail ausreicht, um einen Unterlassungsanspruch des Betroffenen auszulösen. Der BGH begründete dies damit, dass auch bei nur einer E-Mail bereits der Betriebsablauf beeinträchtigt werde, da ein zusätzlicher Arbeitsaufwand durch das Sichten und Aussortieren unerbetener E-Mails entstehe. Auch könnten zusätzliche Verbindungskosten entstehen, so der BGH.

Die Zusendung von elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers ist – so der BGH – rechtswidrig. Sind Absender und Empfänger der E-Mail keine Mitbewerber, ergebe sich der Unterlassungsanspruch des Betroffenen aus dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

Der BGH möchte den Begriff der “Werbung” weit fassen. Es handele es sich um Werbung bei “jeder Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern”. Dazu zähle auch schon die bloße Darstellung einer Geschäftstätigkeit gegenüber dem Empfänger.

BGH, Beschluss vom 20.05.2009, Az. I ZR 218/07

§§ 8 UWG; 823, 1004 BGB

Verhandlungstermin Bundesgerichtshof 15. September 2009

Karlsruhe Akte. XI ZR 121/08

Die Klägerin beteiligte sich nach entsprechender Beratung der beklagten Bank mit einem Anlagebetrag in Höhe von 25.000 € an einem Medienfonds.

Dieser entwickelte sich nicht wie erhofft. Die Klägerin meint, die Beklagte habe Beratungspflichten verletzt. Sie macht verschiedene Beratungsfehler geltend. Unter anderem beruft sie sich darauf, sie sei nicht darüber aufgeklärt worden, dass die Beklagte für die Vermittlung von Anlegern Provisionen in Höhe von 8,25% bis 8,72% des Nominalkapitals aus den Anlagegeldern erhalten habe. Zudem sei sie nicht darüber unterrichtet worden, dass das nach dem Prospekt an einen Dritten zu zahlende Agio in Höhe von 5% als Rückvergütung (sog. „Kick-Back-Zahlung“) an die Beklagte ging.

Das Landgericht hatte am 9.8.2007 die auf Rückabwicklung ihrer Kapitalanlage gerichtete Schadensersatzklage abgewiesen. Das Berufungsgericht, das OLG, hatte die Berufung der Klägerin am 19.3.2008 zurückgewiesen. Dagegen wurde vor dem Bundesgerichtshof die Revision zugelassen. Am Mittwoch wird in Karlsruhe verhandelt..

LG Hannover – 8 O 277/06, OLG Celle – 3 U 218/07 (veröffentlicht WM 2008, 1270)

Dürfen Versicherungen von zu Hause aus verkauft werden?

Dass es Maklern, Versicherungsvertretern und Vermögensberatern finanziell oft nicht gut geht, ist ein offenes Geheimnis.

Deshalb betreiben viele ihre Geschäfte von zu Hause aus. Uns sind sogar Fälle bekannt, dass Vermögensberater der deutschen Vermögensberatung ihre Tätigkeiten aus dem Keller oder aus der Garage heraus betrieben.

Einem Vermögensberater wollte der Vermieter diese Geschäfte sogar verbieten, drohte mit Kündigung und damit, die ganze Familie aus der Wohnung zu werfen.

Der Bundesgerichtshof durfte sich am 14.7.2009 damit beschäftigen, wer grundsätzlich Recht hat. Der BGH entschied, dass kleine gewerbliche Nebentätigkeiten ohne nennenswerten Kundenverkehr vom Vermieter nicht verboten werden können.

Der Vermieter hat danach

die Erlaubnis zur teilgewerblichen Nutzung zu erteilen, wenn es sich um eine Tätigkeit ohne Mitarbeiter und ohne ins Gewicht fallenden Kundenverkehr handelt.

Diese Entscheidung dürfte vielen Versicherungsvertretern gefallen.

Urteil des BGH zur Frage, wann eine Provision bezogen wurde?

Wir hatten bereits ausführlich über die Frage der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bei Rechtsstreitigkeiten mit Handelsvertretern berichtet. Das Arbeitsgericht ist zuständig, wenn der Handelsvertreter in den letzten sechs Monaten weniger als 1.000€ monatlich im Schnitt verdient hat und er ein Einfirmenvertreter ist.

Wann aber hat jemand etwas verdient? Sind das nur Zahlungen, die man auch bekommen hat oder sind das auch Zahlungen, die man „verdient“ hat, die aber mit Gegenforderungen verrechnet wurden.

Mit dieser Frage, die bisher in der Rechtsprechung völlig unterschiedlich beurteilt wurde, hatte sich der BGH auseinanderzusetzen.

Der Bundesgerichtshof entschied am 12.02.2008, dass für die Ermittlung der während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses im Durchschnitt monatlich bezogenen Vergütung alle unbedingt entstandenen Vergütungsansprüche des Handelsvertreters zu berücksichtigen sind, unabhängig davon, ob, auf welche Art und Weise und in welchem Umfang sie erfüllt sind.

Streitig war ein Fall, in dem der Handelsvertreter mehr als 1.000,00 € verdient hat, jedoch weniger als 1.000,00 € ausgezahlt bekommen hat, weil andere Positionen wie Telefonkosten, Büromiete usw. durch Verrechnung in Abzug gebracht wurden.

Die Gerichte haben sich lange darüber gestritten, ob nur darauf abgestellt werden soll, was ausgezahlt wurde, oder auch darauf, was zwar verdient, aber im Wege einer Verrechnung weggefallen ist.

Der BGH hat hier nun eine Klärung geschaffen und gesagt, dass es nicht auf die Auszahlung ankommt, sondern auch auf das, was möglicherweise verdient wurde, aber im Wege einer Verrechnung weggefallen ist.