Deutsche Vermögensberatung

Was wurde weitergegeben?

Am 11.04.2012 schrieb die Deutsche Vermögensberatung in ihrem BLOG, dass sie „gut 800 MIO Euro … im Jahr 2011 in Form von Aufwendungen für Beratung und Vermittlung an ihre Vermögensberater weitergegeben“ habe.
Weiter heißt es, dass dies über 72 % der Umsatzerlöse des Jahres 2011 in Höhe von 1.111 Mio Euro sind.
In der Gewinn- und Verlustrechnung der Deutschen Vermögensberatung Aktiengesellschaft ist dieser Betrag unter Ziffer 6 mit Aufwendungen für Beratung- und Vermittlung in Höhe von 804.513.001,16 angegeben.
Leider findet sich keine Erklärung darüber, was Aufwendungen für Beratung- und Vermittlung sind. Es dürfte sich jedoch nicht nur um Provisionen handeln, die an Vermögensberater weitergegeben werden.

Pohl nicht im Rampenlicht

Während AWD-Gründer Maschmeyer gern mal den öffentlichen Auftritt sucht, setzt der Gründer der Deutschen Vermögensberatung Reinfried Pohl auf einfache Produkte.

In der Financial Times vom 30.3.12 wird der 84-jährige Patriarch beschrieben und verglichen.

Entgegen der „AWD-Idee“ setze er nicht auf konkurierende Produkte. Es gibt nur Generali, Deutsche Bank, DWS und Badenia.

Statt auf gewagte Anlagen zu setzen wie der AWD und sich mit aufgebrachten Anlegern eine Menge Ärger einzuhandeln, setze Pohl auf auf einfache Produkte.

Während Maschmeyer sich vom AWD verabschiedete, denke Pohl nicht ans Aufhören.

Ach ja. Eine gewisse Eitelkeit sagt FT beiden nach. Beide schrieben Bücher, haben studiert (Maschmeyer Medizin, Pohl Jura).

Beide hatten übrigens zuvor Erfahrungen bei anderen Vertrieben gemacht (Pohl IOS, Maschmeyer OVB).

Beide erhielten akademische Ehrentitel (Maschmeyer bekam von Wulff den Ehrendoktor, Pohl verdankte eine Ehrenprofessur dem damaligen hessischen Minister für Wissenschaft und Kunst Udo Corts).

Wulff erfuhr weitere Freundschaftsdienste, Corts wechselte sogar ganz in den Vorstand der Deutschen Vermögensberatung.

Rechtsanwalt Kai Behrens und die Deutsche Vermögensberatung DVAG

Dass Rechtsanwalt Behrens Vermögensberater vertritt, dürfte sich mittlerweile herumgesprochen haben. Es sollen schon ein paar hundert sein, wie er sagt.

Ganz nebenbei ist damit das Vertriebsrecht nicht nur zu seinem Schwerpunkt geworden. Gerade die Besonderheiten und Gepflogenheiten der DVAG soll er gut kennen. Neben vielen DVAG-Geschichten gibt es auch einige Gerichtverfahren. Man kennt sich halt als Gegner.

Gedanklich durfte RA Behrens schon so manche Aidareise oder manchen Villa-Vita-Besuch bei den Erzählungen seiner Mandantschaft miterleben.

Aber es gibt auch Mandanten, die mit der DVAG so gar nichts zu tun haben, könnte man denken. Und so berichtete RA Behrens von einem Mandanten, der in Münster ein portugiesisches Restaurant betrieb. Dieser besuchte kürzlich die Kanzlei und erzählte, dass er RA Behrens in Fernsehen gesehen hätte. Es ging um einen Beitrag über die DVAG.

Schon die Aussage, er würde die DVAG kennen, stieß auf Überraschung. Mehr dann noch, als er erzählte, dass er in der Vila Vita in Portugal als Restaurantfachmann gelernt hatte und so viel darüber zu erzählen hätte.

Und er erzählte, dass er insbesondere die Familie Pohl als sehr nette Leute in Erinnerung habe. Frau Anneliese Pohl sen. erwähnte er dabei im Besonderen, weil sie sich immer um die Einrichtung persönlich kümmerte. Und als er einmal eine Vase umstieß und zerstörte, sah sie großzügig darüber hinweg und sagte, dass man dann eine neue kaufen würde.

Er wusste auch, dass Frau Pohl sen. längst verstorben war.

Dieser Mandant hatte leider einen verhängnisvollen Entschluss gefasst. Er eröffnete ein Restaurant und erlebte mit seiner Selbständigkeit den finanziellen Schiffbruch. Der Beruf des Vermögensberaters stellt für ihn aber keine Perspektive dar.

BGH: Vertrieb hat sich strafbares Verhalten eines Handelsvertreters zurechnen lassen

Am 15.03.2012 entschied der BGH, dass ein Vertrieb sich das strafbare Verhalten eines Handelsvertreters zurechnen lassen muss.
Darüber berichtete das Versicherungsjournal am 16.03.2012.

Deutsche Vermögensberatung wirbt um Soldaten

Dass Soldaten in Zeiten militärischer Afghanistaneinsätze gefährlich leben, liegt auf der Hand. Viele besitzen nur befristete Verträge.

Die Zeitschrift „Der Westen“ berichtet darüber, dass nun der Deutsche Bundeswehrverband und der Bundesverband Deutscher Vermögensberater einen Kooperationsvertrag geschlossen hätten. Gemäß „Der Westen“ gibt es wohl eine geförderte Ausbildung zum Kaufmann für Versicherung und Finanzen. Darüber konnten sich Zeitsoldaten am Stand des Bundesverbandes Deutsche Vermögensberater in Königsborn in der Glückauf-Kaserne informieren.

Christian Schäfer, dessen Dienstzeit in zwei Jahren endet, meinte dazu:

„Der Beruf des Versicherungskaufmanns liegt aber wohl nicht so im Trend …“

Vielleicht wurde Herr Schäfer auch über die Risiken unterrichtet, die mit der selbständigen Tätigkeit eines Vermögensberaters oder Versicherungsvertreters verbunden sind. Vielleicht ist dies der Grund, warum die Tätigkeit bei ausscheidenden Soldaten nicht im Trend liegt.

Mehr dazu hier

Krankenkasse mit Nebenwirkungen

Der Termin steht fest : Ende 2012 wird die Central Krankenversicherung ihren Vertrieb an die Deutsche Vermögensberatung als Ausschließlichkeitsvertrieb abgeben. Das Maklergeschäft wird zu diesem Zeitpunkt geschlossen.

Dies wird nicht die einzige Veränderung bleiben. ProontraOnline berichtet, dass Central die Beiträge anheben wird. Dirk Brandt, Sprecher der Gemerali Deutschland Holding, soll nach diesem Bericht bestätigt haben,  „Beitragsanpassungen von 30 Prozent kommen allenfalls in einzelnen Tarifen in Frage“.

Sogenannte Billigtarife werde man nicht mehr anbieten.

Thomas Wiener schreibt in seinem Blog, dass sogar noch wesentlich höhere Anhebungen zu erwarten sind.

Krankenversicherung.net spekuliert bereits über einen möglichen Verkauf der Central Krankenversicherung.

LG Bielefeld : Arbeitsgericht zuständig

Am 15.04.2011 entschied das Landgericht Bielefeld in einem nicht rechtskräftigen Beschluss, dass nicht das Landgericht, sondern das Arbeitsgericht zuständig sei.

Vorliegend ging es um einen Streit der Deutschen Vermögensberatung AG DVAG gegen einen Vermögensberater.

Das Landgericht erkannte, dass ein Vermögensberater trotz des neuen Vermögensberatervertrages aus dem Jahre 2007 ein so genannter Ein-Firmen-Vertreter sei. Es begründete die Entscheidung mit der erschwerten Anzeigepflicht im Vermögensberatervertrag.

„Jedoch ist die Anzeigepflicht im vorliegenden Fall so ausgestaltet, dass der Beklagte die vertraglichen Vereinbarungen und maßgeblichen Unterlagen vorzulegen hat und die beabsichtigte Tätigkeit für höchstens 21 Tage nach Eingang der Anzeige und den notwendigen Unterlagen bei der Klägerin aufnehmen darf. Für den Zeitraum bis zum Ablauf dieser Frist unterliegt der Beklagte somit noch einem Tätigkeitsverbot. Die Kammer schließt sich der vom Beklagten vorgelegten Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 05.10.2010 (2 W 72/10) an.“

Nunmehr wird das Oberlandesgericht Hamm über die Frage der Zuständigkeit zu entscheiden haben.

LG Tübingen : Bei Rechtsstreit DVAG gegen einen Vermögensberater ist das Arbeitsgericht zuständig

Am 28.04.2011 entschied das Landgericht Tübingen, dass in einem Rechtsstreit der Deutschen Vermögensberatung AG DVAG gegen einen Vermögensberater die ordentlichen Gerichte nicht zuständig sind, stattdessen das Arbeitsgericht. Zu den Regelungen im Vermögensberatervertrag sagt das Landgericht Tübingen:

„Aufgrund der unter I Absatz 4 des Vermögensberatervertrages getroffenen Regelung ist er vertraglich gehindert, für weitere Untennehmer tätig zu werden.

Allerdings enthält diese Bestimmung kein ausdrückliches Verbot bzw. kein Verbot mit Zustimmungsvorbehalt, für andere Unternehmer tätig zu werden…

Das Landgericht folgt jedoch in der Bewertung des gegenständlichen Vertragswerks der abweichenden Auffassung, wie sie in den Beschlüssen des Oberlandesgericht Braunschweig vom 05.10.2010 und des Oberlandesgerichts Naumburg vom 06.12.2010 zum Ausdruck kommt. Danach steht die vorliegende Vertragsgestaltungen einem vertraglichen Verbot gleich. Das Landgericht hält diese Auffassung für richtig.

Zunächst ergibt sich aus der in I Abs. 4 getroffenen Vereinbarung ein vollständiges Arbeitsverbot für 21 Tage. Innerhalb dieser Frist sind der Klägerin sämtliche für die beabsichtigte Tätigkeit maßgebenden Umstände offen zu legen und vertraglichen Vereinbarungen und sonstigen Unterlagen, die sich bestimmend auf Inhalt dieser beabsichtigten Tätigkeit auswirken, zugänglich zu machen. Damit ist eine Tätigkeit für Unternehmen ausgeschlossen, die verlangen, dass die mit ihr geschlossenen Verträge anderen Unternehmen nicht zugänglich gemacht werden dürfen. Ferner ist eine Tätigkeit für Unternehmen unmöglich, welche kurzfristig die vom Vermögensberater angebotene Leistung benötigen.

Es kommt aber noch ein weitere Umstand erschwerend hinzu: Die Regelung in I. Abs. 4 der Vereinbarung enthält eine Vielzahl unbestimmter und die Offenlegungs- bzw. Vorlagepflicht ausweitender Formulierungen, die eine sichere Beurteilung, wann der Handelsvertreter seine Offenlegungs- und Vorlagepflicht erfüllt hat, erheblich erschweren bzw. unmöglich machen. So bezieht sich diese Pflicht nicht schlicht auf die vertraglichen Vereinbarungen mit dem anderen Unternehmer, sondern erweitert diese auf sämtliche, also auch nicht schriftlich formulierte für die beabsichtigte Tätigkeit maßgebenden Umstände. Sie erfasst ferner sonstige Unterlagen, die sich bestimmend auf den Inhalt dieser beabsichtigten Tätigkeit auswirken, ohne dies näher zu präzisieren. Diese Formulierungen lassen keine zuverlässige Grenzziehung zu. Was ist maßgebend, was ist bestimmend? Letztlich unterliegt diese Beurteilung dem Ermessen der Klägerin. Der Handelsvertreter ist praktisch darauf angewiesen, von der Klägerin bestätigt zu bekommen, dass ihr Informationsbedürfnis erfüllt ist. Dies entspricht im Ergebnis einem Verbot mit Genehmigungsvorbehalt“.

Gegen die Entscheidung wurde Beschwerde eingelegt. Sie ist also nicht rechtskräftig.

Aktenzeichen 3 O 235/10

In diesem Verfahren hatte die DVAG anders lautende Entscheidungen vorgelegt, unter anderem vom
Landgericht Ellwangen vom 13.07.2009,
Landgericht Heidelberg vom 07.07.2010,
Landgericht Bielefeld vom 27.05.2010,
Oberlandesgericht München vom 11.11.2009,
Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 10.02.2011.

Lediglich die letztere Entscheidung des OLG Frankfurt setzte sich (wenn auch nur knapp) mit dem hier problematisierten Punkt auseinander, nämlich der Frage, ob die Wartepflicht von 21 Tagen einer Genehmigungspflicht gleich zu setzen ist und deshalb der Vermögensberater als Einfirmenvertreter anzusehen ist.

Und wieder : Arbeitsgericht oder Landgericht für Vermögensberater zuständig ?

Am 28.04.2011 entschied das Landgericht Tübingen, in einem Rechtsstreit der Deutschen Vermögensberatung gegen einen Vermögensberater, dass nicht das Landgericht, sondern das Arbeitsgericht zuständig sei.

Das Landgericht kam zu dem Ergebnis, dass der Vermögensberater ein so genannter Ein-Firmen-Vertreter sei, und ihm vertraglich verboten sei, für weitere Unternehmer tätig zu werden. Das Landgericht Tübingen schloss sich den Auffassungen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 05.10.2010 und des Oberlandesgerichts Naumburg vom 06.12.2010 an.

Schließlich sei in dem Vermögensberatervertrag ein vollständiges Arbeitsverbot für 21 Tage verankert. Erst danach dürfe der Vermögensberater, nach Offenlegung der maßgebenden Umstände, eine andere Tätigkeit annehmen.

Mithin ist eine Tätigkeit für Unternehmen unmöglich, welche kurzfristig die vom Vermögensberater angebotene Leistung benötigen.

Das Gericht sah jedoch noch einen weiteren Umstand erschwerend an: Die Regelung in dem Vermögensberatervertrag enthalte eine Vielzahl unbestimmter und die Offenlegungs- bzw. Vorlagepflicht ausweitender Formulierungen, die eine sichere Beurteilung, wann der Handelsvertreter seine Offenlegungs- und Vorlagepflicht erfüllt hat, erheblich erschweren bzw. unmöglich machen. So bezieht sich diese Pflicht nicht auf die vertraglichen Vereinbarungen mit dem anderen Unternehmer, sondern erweitert diese auf sämtliche, also auch nicht schriftlich formulierte „für die beabsichtigte Tätigkeit maßgebenden Umstände“. Sie erfasst ferner „sonstige Unterlagen, die sich bestimmend auf den Inhalt dieser beabsichtigten Tätigkeit auswirken“, ohne dies näher zu präzisieren. Diese Formulierungen lassen keine zuverlässige Grenzziehung zu. Was ist „maßgebend“? Was ist „bestimmend“? Letztlich unterliegt diese Beurteilung dem Ermessen der Klägerin. Der Handelsvertreter ist praktisch darauf angewiesen, von der Klägerin bestätigt zu bekommen, dass ihr Informationsbedürfnis erfüllt ist. Dies entspricht im Ergebnis einem Verbot mit Genehmigungsvorbehalt.

Anderenfalls läuft der Handelsvertreter Gefahr, dem Vorwurf eines schwerwiegenden Vertrauensbruchs ausgesetzt zu sein und fristlos gekündigt  zu werden. Vermeidet er dieses Risiko, muss er mit einer unter Umständen langwierigen Korrespondenz über die Erfüllung seiner Offenlegungs- und Vorlagepflicht rechnen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Es gibt bereits eine Reihe von Entscheidungen verschiedener Oberlandesgericht, die diese Frage jeweils völlig unterschiedlich betrachten.

OLG Bamberg : Handelsvertreter der DVAG kein Einfirmenvertreter

Am 07.03.2011 entschied das Oberlandesgericht Bamberg, dass in einem Rechtsstreit der Deutsche Vermögensberatung gegen einen Vermögensberater das Landgericht zuständig sei.

Man stritt über die Zuständigkeit der Gerichte. Wir hatten bereits darüber berichtet, dass der „neue“ Vertrag von 2007 hinsichtlich der Rechtsfolgen umstritten ist, ob hier der Vermögensberater als so genannter Ein-Firmen-Vertreter anzusehen sei. Dann nämlich ist das Arbeitsgericht zuständig.

Während das Oberlandesgericht Naumburg und Oberlandesgericht Braunschweig dies so sahen, hatte nun das Oberlandesgericht Bamberg eine andere Auffassung vertreten.

Gemäß Vertrag muss man der Gesellschaft die neue Tätigkeit mit allen erforderlichen Unterlagen anzeigen und nach 21 Tagen dürfe man dann tätig werden.

Das Oberlandesgericht sah es als gerechtfertigt an, wenn die DVAG eine gewisse Prüfungsdauer hat (21 Tage), um zu prüfen, ob die beabsichtigte anderweitige Tätigkeit gegen das Konkurrenzverbot verstoße.

Anmerkung des Verfassers: Dass die 21 Tage einer solchen Prüfung dienen, ist nicht ersichtlich. Schließlich steht der DVAG ein solches Prüfungsrecht doch nicht einmal zu. Die DVAG soll ja gerade nicht zustimmen dürfen.

Oberlandesgericht Bamberg Aktenzeichen 3 W 47/11 vom 12.04.2011

OLG Braunschweig : Bei den 2007er- Verträgen Arbeitsgericht zuständig

Am 05.10.2010 entschied das Oberlandesgericht Braunschweig, dass in einem Rechtsstreit der Deutschen Vermögensberatung DVAG gegen einen Vermögensberater, dass das Arbeitsgericht zuständig ist – und nicht das Landgericht. Das Oberlandesgericht begründet den Beschluss damit, dass der Vermögensberater als so genannter Ein-Firmen-Vertreter im Sinne des § 92 a Abs. 1 Satz 1 HGB tätig war. Aufgrund der vertraglichen Regelung war ihm die Ausübung einer anderweitigen Beratungs- , Vermittlungs- oder Verkaufstätigkeit nicht möglich.

Maßgeblich ist der Vertrag von 2007!

Nach diesem Vertrag muss der Vermögensberater, wenn er woanders arbeiten will, dies der DVAG anzeigen. Drei Wochen später dürfe er dann gemäß Vertrag die andere Tätigkeit beginnen.

Das Gericht sah darin ein anderweitiges Arbeitsverbot für 21 Tage!

Schließlich darf der Vermögensberater innerhalb dieser Frist keine anderweitige Erwerbstätigkeit auch nicht für ein Unternehmen, das nicht in Konkurrenz zu ihrem Unternehmen steht, aufnehmen. Hinzu kommt, dass die DVAG mit dieser vertraglichen Regelung zugleich dem Vermögensberater die Möglichkeit genommen hat, für andere Unternehmen unabhängig von einer Konkurrenzsituation tätig zu werden, die verlangen, dass die mit ihnen vereinbarten Verträge nicht anderen Unternehmen offen gelegt werden dürfen.

Schließlich ist der Fristablauf von 21 Tagen unter anderem davon abhängig, dass alle notwendigen Unterlagen der Klägerin vorgelegt werden, wozu auch solche Verträge gehören. Darüber hinaus kann der Vermögensberater aufgrund dieser Vereinbarung auch nicht für Unternehmen tätig werden, die darauf angewiesen sind, kurzfristig die von der DVAG angebotene Leistung zu erhalten und nicht drei Wochen warten können.

Es gibt Entscheidungen, die von dem des OLG Braunschweig abweichen.