MLP

Allfinanzvertriebe leiden über Umsatzrückgänge

Die großen Allfinanzvertriebe leiden laut cash.online unter erheblichen Einbußen.

Der Branchenriese, die DVAG, leidet unter einem Rückgang von 4,7 % im Vergleich zum Vorjahr (ein Jahr zuvor konnte man noch einen Zuwachs von 6,7% verbuchen), MLP und Swiss Life von über 11%, Postbank und OVB von 6,8 bzw. 4,6 %.

Erst der Achtplatzierte, Dr. Klein, konnte eine Steigerung im Vergleich zum Vorjahr feststellen.

Die Zeiten stehen offenbar schlecht. Die Zinsen sind im Keller, langfristige Kapitalanlagen schwer vermittelbar.

Die privaten Krankenversicherer sollen zudem im letzten Jahr 0,7 % an Bestandskunden verloren haben. So schreibt es der Arbeitskreis Krankenversicherungen.

Zu den Verlierern soll nach Angaben des Versicherungsjournals die Central-Krankenversicherung gehören, die in Ausschließlichkeit von der DVAG angeboten wird, mit einem Rückgang von 38.000 Kunden. Die DKV verliert 25.335 und die Allianz 17.058 Vollversicherte.

Demgegenüber gibt es einige Gesellschaften, die neue Kunden gewinnen konnten. Allen voran ist dabei der Debeka. Der Versicherer, der ohnehin schon die meisten Vollversicherten vorweisen kann, baut den Vorsprung weiter aus. Im Vergleich zum Vorjahr hat die Debeka im Jahr 2013  28.085 mehr Vollversicherte. Auch die Axa kann mit 10.464 neuen Vollversicherten kräftig zulegen. Ebenfalls mit einem Plus von mindestens 1.000 Vollversicherten: Huk-Coburg, HanseMerkur, Signal, Continentale, R+V und Alte Oldenburger.

Sind wirklich alle zufrieden?

Die im Versicherungsjournal am 28.6.13 erwähnte Produkthitparade in den Finanzvertrieben wirft viele Fragen auf.

YouGov hatte ein paar Vertreter der großen Vermittlerunternehmen, darunter DVAG, MLP, Bonnfinanz, OVB, Siss Life Select nach ihrer Zufriedenheit gefragt.

79 % sollen sehr zufrieden gewesen sein. Diese Zahl ist kaum zu glauben. Leider ist die Angst, sich die Wahrheit vor Augen zu halten, immer noch ein Phänomenen dieser Branche.

AWD wollte mit seiner Umbenennung das schlechte Image, welches mit dem alten Namen verbunden war, abstreifen. Viele Vermögensberater klagen zur Zeit über die kleine Produktauswahl, die man anbieten darf, insbesondere dann, wenn von den wenigen Produkten einige wegen rasanter Preisentwicklungen gar nicht mehr empfohlen werden können.

Maschmeyer zahlt 2,9 Mio € nach Ermittlungen wegen Marktmanipulation

Carsten Maschmeyer, Gründer des AWD (heute Swiss Life Select), musste tief in die Tasche greifen.

Die BaFin erstattete Strafanzeige wegen Marktmanipulation.

Die Ermittlungen standen in Zusammenhang mit Maschmeyers Einstieg beim AWD-Konkurrenten MLP im Jahr 2008. Er hatte ein MLP-Aktienpaket besessen, ohne dies zu melden. Damit könnte Maschmeyer gegen das Wertpapierhandelsgesetz verstoßen haben, nach dem Anteilseigner binnen vier Tagen öffentlich machen müssen, sobald sie bestimmte Schwellen – etwa von 3, 5 oder 20 Prozent der Stimmrechte – überschritten haben.

Im August 2008 verriet Maschmeyer, dass er Zugriff auf 26,74 Prozent der MLP-Aktien habe. Seine Aktien gehören jetzt Swiss Life, der auch AWD gekauft hatte.

Nach Zahlung von 2,9 Mio € soll das Strafverfahren gegen Maschmeyer eingestellt werden.

Schuldanerkenntnis mit ungeahnten Folgen

Im September 2012 hatte das Amtsgericht Köln über einen Anspruch der MLP Finanzdienstleistung AG zu entschieden. Diese machte Ansprüche auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen geltend.

Die MLP hatte die Forderungen aufgrund einer Zahlungsvereinbarung geltend gemacht. Diese wertete das Gericht als Schuldanerkenntnis.

Der Einwand des Beklagten, die Abrechnung sei fehlerhaft, war vor diesem Hintergrund unerheblich.

Der Consultant erhob einen Reihe von Widerklageanträgen. Er verlangte

dass Geldanlagen und Dynamik nach Vertragsende abzurechnen sind,

Provisionsabrechnungen vorzulegen,

den sich daraus zu errechnenden Guthabenbetrag auszuzahlen,

weitere Zahlungen  an den Beklagten vorzunehmen,

die Stornoreserve auszuzahlen,

Provision hinsichtlich konkret genannter Kunden auszuzahlen

Und die Guthaben aus Kick-Backs auszuzahlen

Auch damit scheiterte der Beklagte.

Es genügt nicht, Namen von Kunden aufzuzählen, weil daraus nicht deutlich wird, dass und voraus sich entsprechende Ansprüche ergeben, so das Gericht.

Im Übrigen seien Ansprüche auf Übersendung von Provisionsabrechnungen mit dem Saldoanerkenntnis erloschen.

Soweit der Beklagte Kosten für einen IT-Service-Vertrag geltend macht sind diese ebenfalls erloschen. Schließlich hatte er das Provisionskonto anerkannt.

Auch Ansprüche aus einer Stornoreserve vermochte das Gericht nicht zu erkennen.

Weitere Ansprüche auf Belegen oder Provisionsabrechnungen für genannte Kunden sind ebenfalls mit dem Saldoanerkenntnis erloschen.

Das gilt auch für Ausgabeaufschläge und Kick-Backs.

Entscheidung Amtsgericht Köln vom 26.09.2012

Allfinanzvertriebe legen zu

Die 10 größten Allfinanzvertriebe haben bei ihren Umsatzerlösen gegenüber dem Jahr 2010 zugelegt (einzige Ausnahme Postbank). Infinus, Dr. Klein, ASI, Financeplan und OVB haben sich alle zweistellig verbessert.

Bei den großen DVAG, AWD und MLP reichte es nur zu einstelligen Verbesserungen gegenüber dem Krisenjahr 2010.

Mehr dazu hier im Versicherungsjournal.

Welcher ist der beste unserer Finanzvertriebe

Das Versicherungsjournal hatte gestern eine Rangliste veröffentlicht.

Telisfinanz vor Bonnfinanz, vor AWD, AWD vor DVAG, , diese vor MLP und OVB.

Man fragt sich immer, wer auf solche Ideen kommt.

Und man fragt sich, wer dabei was untersucht hat.

Und es wurde wohl auch untersucht, wer am preisgünstigsten sein soll und wer am teuersten.

Dabei wurde mir doch damals eingeimpft, wir sollten sagen, dass alles nichts kostet. Irgendwas ist da falsch gelaufen.

Nur eins ist richtig: Erreichen sollte man mich Tag und Nacht (am besten nachts per Handy, um sich mal nach einer neuen Versicherung zu erkundigen).

Nur mit Qualität hatten meine nächtlichen Auskünfte nichts zu tun.

MLP, OVB und AWD beginnen holprig

Etwas für das Wochenende: Die Zahlen der Vertriebe zu Jahresbeginn 2012: Das Versicherungsjournal hat alles zusammengefasst.

Von der DVAG weiß man noch nichts. Wir sind gespannt, ob es auch hier holprig begann.

LG Dresden: Softwarepauschale kann nicht verlangt werden

Vorgestellt von Rechtsanwalt Kai Behrens
Am 06.07.2010 entschied das Landgericht Dresden, dass ein Consultant des MLP nicht verpflichtet ist, 50 % des noch bestehenden Provisionsvorschuss-Saldos im Falle seines Ausscheidens an die Klägerin zurückzuzahlen.
Zunächst stellte das Gericht fest, dass eine solche Vereinbarung unter dem Gesichtspunkt, dass es sich bei dem Consultant-Vertrag um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, wirksam sei. Schließlich werde der Handelsvertreter durch die vereinbarte Rückzahlungspflicht nicht im Sinne von § 307 BGB unangemessen benachteiligt. Schließlich sollen sich die Vorschussleistungen auf längstens drei Jahre erstrecken. Im Übrigen war die Rückzahlung des Negativ-Saldos auf die Hälfte herabgesetzt und auf 30.000,00 € begrenzt.
Der Rückzahlungsanspruch sei auch nicht gemäß § 138 Abs. BGB nichtig. Das Gericht konnte zunächst feststellen, dass der Klägerin von vornherein bewusst war, dass der Vorschuss nicht ins Verdienen gebracht werden konnte. Aus dem gleichen Grunde konnte dem Consultant auch kein Schadenersatz zustehen.
Im Übrigen gab es eine Vereinbarung zwischen den Parteien, die das Gericht als konstitutives Schuldanerkenntnis gemäß § 781 BGB wertet, wonach ein Saldo in Höhe von 15.619,18 € als anerkannt gilt.
Das Gericht stellte auch fest, dass die Klägerin der Provisionsvorschuss-Saldo nicht falsch ermittelt habe.
Im Anschluss daran hatte sich das Gericht zu weiteren Kosten Gedanken machen müssen, die man dem Consultant in Rechnung gestellt hatte. Dabei hatte der MLP zu Recht den Saldo für einen offenen Getränkepauschalanteil für Kaffee sowie Telefonkosten eingestellt.
Mietkosten für ein Notebook sollen der Klägerin jedoch nicht zugestanden haben. Insoweit schließt sich das Gericht der Auffassung des Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 10.12.2009, Aktenzeichen 11 U 51/09 an.
Ferner war der Betrag insofern zu kürzen, als dort zu Unrecht enthaltene Stornierungskosten eingestellt waren. Schließlich habe die Beweisaufnahme nicht ergeben, dass die Klägerin Bestandserhaltungsmaßnahmen durchgeführt hat.
Das Landgericht Dresden verurteilte den Beklagten zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 7.493,99 €, wies die Klage darüber hinaus ab. Der Beklagte war nur zu Dreielftel erfolgreich.
Nicht bekannt ist, ob gegen das Urteil Rechtsmittel eingelegt wurden.
Urteil des Landgerichts Dresden Aktenzeichen 4 O 3308/07 vom 06.07.2010

Schlechtes Image im Finanzvertrieb aufpolieren

Der Finanzvertrieb leide laut Financial Times unter einem schlechten Image.

Um dem entgegenzuwirken, lassen sich einige Unternehmen etwas einfallen.

Das geringe Ansehen des Berufs mache es laut FT für alle Unternehmen immer schwerer, Nachwuchs zu finden. „Die Branche muss dringend ihr Image aufpolieren“, sagt Meinhold, Inhaber der MKK Personalberatung und bemängelt, dass viele Unternehmen nicht gut bei Facebook aufgestellt seien.

Anders allerdings die DVAG. Nach dem Motto “ man muss einfach dabei sein“ (Ralf-Joachim Götz von der DVAG) unterhalte die DVAG einen Facebookauftritt. Es gibt laut FT Videos vom Schulungszentrum und Abstimmungen über Sparmotive.

Der MLP setze auf akademisch ausgerichtete Mitarbeiter, Debeka biete eine Festanstellung und beklage sich nicht über eine große Nachfrage.

Debeka bezeichne sich laut FT als größten Ausbildungsbetrieb der Branche (auf 9000 Außendienstler kommen 2000 Azubis) und von der Suche auf sozialen Netzwerke halte man nichts, so Vertriebschef Paul Stein in der FT.

MLP Vertragsverletzung vorgeworfen

Cash-Online berichtet am 19.1.12, dass MLP sich gegen den Vorwurf der Vertragsverletzung mit einer Feststellungsklage wehren will.

Hintergrund ist, dass MLP die Feri Finance AG übernommen hatte.

Einige Altgesellschafter der Feri hatten behauptet, MLP müsse eine Vertragsstafe von 51,5 MIo € zahlen. Zu einer entsprechenden Klage kam es wohl nicht.

Deshalb will MLP nun klären lassen, dass eine Verpflichtung zur Vertragsstrafe nicht besteht. Zumindest wurde dies angekündigt.

Was tatsächlich Gegenstand des Vorwurfs ist, ist hier nicht bekannt.

Consultants Arbeitnehmer ? Der BGH musste entscheiden

Consultants werden die Handelsvertreter beim MLP genannt. Die Rechtsprechung ist sich darüber einig, dass Consultans als so genannte Ein-Firmen-Vertreter anzusehen sind.

Wir hatten öfter darüber berichtet.

Wenn Handelsvertreter so genannte Ein-Firmen-Vertreter sind, könnte das Arbeitsgericht zuständig sein. Dies regelt sich nach § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG. Zweite Voraussetzung ist, dass der Handelsvertreter während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000,00 € an Provisionen bezogen hat.

Über diese Voraussetzung gab es regen Anlass zu streiten. Die Oberlandesgerichte Karlsruhe, Düsseldorf und Stuttgart hatten jeweils angenommen, dass ein Consultant ein so genannter Ein-Firmen-Vertreter sei. In einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm (18 W 24/09) wurde dies allerdings verneint.

Jetzt musste der Bundesgerichtshof entscheiden. In einem Beschluss vom 18.06.2011 unter dem Aktenzeichen VIII Zwischenbescheid 91/10 ging es um die Frage, ob und welche Provisionen für die „1.000,00 € – Grenze“ in Betracht kommen. Ein Handelsvertreter hatte in dem maßgeblichen Zeitraum 4.365,81 € an Provisionen erhalten, mithin lag er unter der Verdienstgrenze von 6.000,00 €. Man stritt nunmehr um die Rückstellungen, die noch nicht zur Auszahlung gekommen sind. Jetzt stritt man darum, ob darlehensweise gewährte Provisionsvorschüsse bei der Ermittlung der maßgeblichen Vergütungsgrenze zu berücksichtigen sind. Das Beschwerdegericht sah dies zunächst anders und bewertete dies nicht als Verdienst des Beklagten. Der BGH meinte jedoch, auch zunächst darlehensweise gewährte Provisionsvorschüsse sind bei der Ermittlung der nach § 5 Abs. 3 ArbGG maßgeblichen Vergütungsgrenze zu berücksichtigen, wenn und soweit diese sich – wie hier – aufgrund eines bereits im Handelsvertretervertrag vereinbarten Erlasses der Rückzahlungsverpflichtung beim Ausscheiden des Handelsvertreters automatisch in unbedingt bezogene Vergütungen umgewandelt haben.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind bei der Abgrenzung des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten nur alle unbedingt entstandenen Ansprüche zu berücksichtigen. Als vorläufige Zahlungen gewährte Zuschüsse stellen mithin keine Vergütung gemäß § 5 Abs. 3 ArbGG dar. Provisionsvorschüsse sind dann als Vergütung anzusehen, wenn sie nachträglich durch unbedingt entstandene Provisionsforderungen gedeckt werden.

Dies gilt auch für einen aufschiebend bedingten Erlass der Rückzahlungsverpflichtung. Schließlich stehe damit im Vorhinein fest, unter welcher Voraussetzung der Handelsvertreter die geleisteten Vorschüsse mit dem Eintritt der Bedingung bei seinem Ausscheiden nicht zurückzahlen muss. Schließlich wandele sich auch hier mit Eintritt der Bedingung die vorläufige Zahlung in eine unbedingte Vergütung um. „In dem Umfang, in dem der Handelsvertreter auf die gezahlten Provisionsvorschüsse mit dem Bedingungseintritt endgültig Anspruch hat, sind die Vorschüsse als (nunmehr) unbedingt gezahlte Vergütung im Sinne des § 5 Abs. 3 ArbGG zu berücksichtigen.

Im Ergebnis ist das Arbeitsgericht nicht zuständig. Da die Klägerin gemäß ihres Vertrages auf die Rückführung eines Vorschusses in Höhe von 2.317,09 € verzichtet hat, ist die Grenze von 6.000,00 € überschritten. Mithin ist das Arbeitsgericht nicht zuständig“.