Oberlandesgericht Frankfurt

OLG Frankfurt bejaht Anspruch auf Buchauszug und Ausgleichsanspruch

Am 18.09.2012 entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, dass einem Vermögensberater ein Buchauszug zustehe, der zu enthalten hat:

a)      Name des Versicherungsnehmers und/oder Vertragspartners sowie Geburtsdatum

b)      Police- und/oder Versicherungsschein-Nummer

c)      Art und Inhalt des Vertrages (Sparte, Tarifart, Prämien oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen)

d)      Jahresprämie

e)      Vertrags- und/oder Versicherungsbeginn

f)       Bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers und Laufzeit des Vertrages

g)      Bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zusätzlich: Erhöhung der Versicherungssumme, Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie

h)      Im Falle von Stornierung: Datum der Stornierung, Gründe der Stornierung und Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen

Außerdem wurde ein Vertrieb zur Zahlung eines Handelsvertreterausgleiches gemäß § 89 b Abs. 1 und 5 HGB verurteilt.

Dieses Urteil ist teilweise nicht rechtskräftig. Der Vertrieb wandte sich dagegen im Rahmen der Revision. Der Bundesgerichtshof hatte dann das bahnbrechende Urteil aufgestellt, wonach der Ausgleichsanspruch anhand der Grundsätze geschätzt werden darf. In diesem BLOG wurde darüber bereits mehrfach berichtet.

Das Verfahren wurde dann anschließend an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht entschied neu und anschließend ging die Angelegenheit abermals in die Revision wegen der Frage, ob Rückstellungen, die in das Versorgungswerk vorgenommen werden, auf den Ausgleichsanspruch anzurechnen sind.

Der Bundesgerichtshof meinte dann, dass grundsätzlich eine solche Anrechnung zulässig sei.

Mit dieser Maßgabe ging nunmehr das Verfahren zurück zum Oberlandesgericht. Dort wird nunmehr eine weitere Entscheidung erwartet. Zwischenzeitig hatte der Vermögensberater aufgrund des erhaltenen Buchauszuges nachberechnen können und die Forderung entsprechend nach oben anpassen können.

Eine Entscheidung ist noch nicht ergangen.

OLG Frankfurt bejaht Anspruch auf BOZ und Buchauszug

Urteil OLG Frankfurt 12.6.2013

„vorgehend LG Frankfurt, 25. November 2011, Az: 2-06 O 550/10, Teilurteil
nachgehend BGH, 20. Mai 2014, Az: VII ZR 187/13, Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision teilweise stattgegeben; im Übrigen Beschwerde gegen Nichtzulassung zurückgewiesen., Beschluss

 Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts Frankfurt am Main – 6. Zivilkammer – vom 25.11.2011 (2/06 O 550/10) wird zurückgewiesen. Das Teilurteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers aus dem Berufungsurteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des nach dem Berufungsurteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

 

I.1

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem Vermögensberatervertrag vom 07.12.1984 geltend. Er war bei der Beklagten zuletzt Betreiber der Direktion A. Der Vertrag erlaubte ihm die Erfüllung seiner vertraglichen Vermittlungsaufgaben u. a. in der Weise, dass er neue Vermögensberater oder Vertrauensleute mit vertraglicher Bindung nur an die Gesellschaft gewinnt. Ihm waren 17 Vermögensberater unmittelbar zu- bzw. untergeordnet. Mit Schreiben vom 01.08.2008 kündigte die Beklagte den Vermögensberatervertrag fristlos aus wichtigem Grund, die Direktion A wurde aufgelöst. Seit diesem Zeitpunkt war dem Kläger der Zugang zum Intranet der Beklagten verwehrt. Für Juli 2008 erhielt er noch eine Provisionsabrechnung, die als Saldo € 7.088,92 ausweist.

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Gegenstand der Klage ist die Zahlung dieses Betrages sowie eines sog. Büroorganisationsleistungszuschusses in Hohe von € 22.380,00, die Erteilung eines Buchauszuges sowie die Abrechnung des Provisionskontos und die Erstattung

vorgerichtlicher Anwaltskosten; ferner die Erteilung einer Bescheinigung nach § 34 c Gewerbeordnung.

Die Beklagte hat widerklagend die Feststellung der Einstandspflicht des Klägers zusammen mit Herrn B für entstandene Schäden begehrt und die Kündigung damit begründet, dass der Kläger zusammen mit anderen Mitarbeitern ein vertragswidriges Schneeballsystem unterhalten habe, um hohe Provisionen herbeizuführen.

Das Landgericht, auf dessen Teilurteil zur Darstellung des weiteren Sach- und Streitstandes in vollem Umfang verwiesen wird, hat umfangreich Beweis erhoben und durch das angefochtene Teilurteil den Zahlungsansprüchen des Klägers entsprochen. Es hat ihm den begehrten Buchauszug zuerkannt und einen Anspruch auf Abrechnung des Provisionsrückstellungskontos zum 01.01.2009 bejaht; ferner Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten und die Aushändigung der benötigten Prüfberichte nach § 34 c der Gewerbeordnung für die Jahre 2007 bis 2009. Die Widerklage hat es abgewiesen, soweit sie den Kläger betraf.

Auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils wird in vollem Umfang verwiesen.

Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten, die ihr erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt, soweit das Landgericht zu ihrem Nachteil entschieden hat. Wegen der Berufungsangriffe im Einzelnen wird auf die Berufungsbegründung vom 02.03.2012 (Bl. 1156 bis 1181 d. A.) nebst Anlagen und weiterer Berufungsschriftsätze Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

das Teilurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25.11.2011 aufzuheben, die Klage abzuweisen und hinsichtlich der Widerklage wie erstinstanzlich beantragt zu erkennen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

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Er verteidigt das angegriffene Urteil.

II.

 

Die Berufung der Beklagten ist statthaft und zulässig, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung führt jedoch in der Sache nicht zum Erfolg, denn das Teilurteil des Landgerichts ist zu Recht ergangen. Zu den Berufungsangriffen im Einzelnen:

1.

Das Landgericht hat dem Kläger mit Recht einen Zahlungsanspruch aus der Provisionsabrechnung vom 19.08.2008 (Anlage K6) zuerkannt. Die mit der Berufung weiter verfolgte Auffassung, dem Kläger stehe weder ein vertraglicher noch ein gesetzlicher Auszahlungsanspruch zu, kann nicht geteilt werden. Soweit die Berufung darauf verweist, dass der Kläger wegen der fristlosen Kündigung keinen Anspruch auf Vorfinanzierung seiner Provision habe, ist darauf hinzuweisen, dass die fristlose Kündigung vom Landgericht mit Recht für unwirksam erachtet worden ist. Der ausführlichen Beweiswürdigung des Landgerichts tritt das Berufungsgericht ausdrücklich bei. Die Angriffe der Berufung rechtfertigen keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Hierzu ist lediglich zu bemerken, dass der von der Beklagten aufgegriffene Bericht des Klägers über rückforderungsfreie Sonderleistungen nicht mit einer Kenntnis eines „Schneeballsystems“ bzw. von Unregelmäßigkeiten gleich gesetzt werden kann.

Die von der Beklagten herangezogene Erklärung, die der Kläger aufgesetzt hat (Anlage 3, Bl. 1194 d. A.) rechtfertigt genauso die Schlussfolgerung, dass der Kläger etwaige Unregelmäßigkeiten gerade unterbinden wollte und nicht billigte. Eine solche Schlussfolgerung ergibt sich insbesondere dann, wenn man die von der Beklagten zitierte Aussage des Zeugen Z1 hinzunimmt. Hinsichtlich dessen Aussage ist im Protokoll vom 04.02.2011 (dort S. 18) folgendes protokolliert:

„Wenn Herr C den Verdacht hatte, dass die Erklärung möglicherweise nicht zutreffend war, hat er in die Struktur hereingerufen und eine Finanzanalyse abgefordert.“

Dieses Zitat spricht gerade dafür, dass der Kläger Unregelmäßigkeiten nicht billigte bzw. hinnehmen wollte; ferner wird daraus deutlich, dass er auch Kontrollen und Plausibilitätsüberprüfungen durchführte.

Soweit die Würdigung der Aussagen der Zeugen Z2 und Z3 betroffen ist, setzt die Beklagte lediglich ihre eigene Würdigung anstelle derjenigen des Landgerichts. Rechtsfehler des Landgerichts bei der Würdigung der Aussagen ergeben sich daraus nicht.

Soweit die Beklagte letztlich auf die zu den Akten gereichten Anlagenkonvolute verweist, die das Landgericht nicht näher untersucht habe, soll sich daraus ein besonders hohes Provisionsvolumen bzgl. der Verträge ergeben, die Mitarbeiter abgeschlossen haben. Irgendwelche zwingenden Schlussfolgerungen lassen sich aus diesem Zahlungsverhalten jedoch nicht herleiten, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass die Stornoquote im Bereich des Klägers im Verhältnis zum Gesamtvolumen der Stornierungen nicht ungewöhnlich war. Sie belief sich auf 17% bezogen auf den Umsatz.

Da die Unwirksamkeit der Kündigung nicht festgestellt werden konnte, kam auch der vertragliche Vorfinanzierungsanspruch für die Provisionen nicht in Wegfall. Auch wenn die Beklagte darauf verweist, dass nach der Abrechnung vom 19.08.2008 weitere Abrechnungen erfolgt seien, bleibt es dabei, dass der Saldo aus der Abrechnung vom 19.08.2008 anerkannt wurde. Er ist also das Ergebnis eines periodischen Rechnungsabschlusses. Dass sich an diesen Provisionen nachträglich etwas geändert hätte, ist nicht dezidiert vorgetragen oder ersichtlich.

2.

Der Kläger hat ferner Anspruch auf Zahlung des Büroorganisationszuschusses. Die Beklagte verweist zwar darauf, dass es sich um freiwillige Leistungen handele, die ein ungekündigtes Vertragsverhältnis voraussetzen; die ausgesprochene fristlose Kündigung ist indessen nicht wirksam (s. o.) und der Büroorganisationszuschuss ist verdient, weil er sich nach den Umsätzen des Vorquartals berechnet, in welchem der Kläger noch voll gearbeitet hat. Nach unwidersprochener Angabe des Klägervertreters im Verhandlungstermin unterlag dieser Zuschuss keiner Zweckbindung, so dass auch aus diesem Grund kein Recht der Beklagten auf Verweigerung des Zuschusses ersichtlich ist.

3.

Das Landgericht hat dem Kläger mit Recht einen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges für den Zeitraum vom 01.07. bis 31.12.2008 zuerkannt.

Soweit die Berufung beanstandet, der Klageantrag sei bereits unzulässig, weil er die Formulierung „… mindestens folgende Angaben“ enthalte, kann dem nicht gefolgt werden. Aus der Verwendung des Begriffs „mindestens“ wird deutlich, dass es der Beklagten unbenommen bleibt, freiwillige Mehrangaben zum Verständnis des Buchauszuges zu machen.

Soweit die Beklagte in materieller Hinsicht einwendet, der Begriff „Kunden des Klägers“ sei gerichtlich nicht überprüfbar, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Der Begriff bezieht sich auf die Kunden, die der Kläger selbst betreute oder die ihm strukturell zugeordnet waren. Aus diesem Grunde ist es auch unerheblich, ob der Kläger in eigener Person nach Ausspruch nach Kündigung noch Kunden akquiriert hat. Zu den weiteren Einwänden der Beklagten ist zu sagen, dass der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges ein unbeschränkbares Recht des Handelsvertreters ist, welches auch nach Vertragsende noch besteht und nur dann nicht geltend gemacht werden kann, wenn mit weiteren Provisionsansprüchen nicht zu rechnen ist. Davon kann hier indes nicht ausgegangen werden.

Soweit die Beklagte auf eine unzulässige Häufung der Stufenanträge zu Ziff. 2 a und 3 b hinweist, ist anzumerken, dass diese Anträge im vorliegenden Berufungsverfahren nicht anhängig sind.

4.

Der Kläger hat Anspruch auf Abrechnung des Provisionsrückstellungskontos zum 01.01.2009. Zwar hat die Beklagte Erfüllung eingewandt und auf eine zu den Akten gereichte Abrechnung verwiesen (K14); diese betrifft jedoch nicht den Abrechnungszeitraum 01.01.2009. Das Landgericht hat überdies unangegriffen festgestellt, dass die Beklagte für das dritte und vierte Quartal 2008 nicht abgerechnet hat.

5.

Das Landgericht hat dem Kläger zu Recht die vorgerichtlichen Anwaltskosten zuerkannt, denn es kommt nicht darauf an, ob die Parteien zunächst nur über ihre Anwälte korrespondiert haben. Das Landgericht hat den Erstattungsanspruch zutreffend auf §§ 280 Abs. 1, 241 BGB gestützt, weil eine unberechtigte fristlose Kündigung zugleich eine positive Forderungsverletzung darstellt.

6.

Letztlich kann der Kläger von der Beklagten auch die geforderten Prüfberichte nach § 34 c der Gewerbeordnung verlangen. Grundsätzlich sieht nämlich § 16 MaBV auch dann einen Bericht bzw. eine Erklärung vor, wenn keine dahingehende Tätigkeit ausgeübt wurde. Der Kläger hat außerdem im Jahre 2008 jedenfalls bis zum Ausspruch der fristlosen Kündigung für die Beklagte gearbeitet. Die Beklagte kann in diesem Zusammenhang nicht auf die fristlose Kündigung abstellen, die die Mitgliedschaft im Verband zur Folge gehabt haben soll, denn die Kündigung war (s. o.) unwirksam. Die Beklagte kann den Kläger auch nicht auf seinen Steuerberater verweisen, der nunmehr anstelle der Beklagten für das Testat sorgen müsse. Denn der Steuerberater des Klägers ist nicht im Stande, die Tätigkeit des Klägers bei der Beklagten zu testieren. Der Kläger ist daher nach wie vor darauf angewiesen, dass er den Prüfbericht gem. § 34 C Gewerbeordnung von der Beklagten zur Verfügung gestellt bekommt.

7.

Da die fristlose Kündigung der Beklagten nicht wirksam ist und auch sonst keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kläger ein „Schneeballsystem“ initiiert, gefördert oder gebilligt hätte, musste auch die Widerklage der Beklagten auf Feststellung einer entsprechenden Einstandspflicht des Klägers ohne Erfolg bleiben.

Ergänzend wird bezüglich aller Punkte auf die Ausführungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.“

Neues von S&K oder: Der Sprung mit weitreichenden Folgen

Landgericht in Frankfurt: Sturz aus etwa sechs Metern Höhe

Am letzten Mittwoch im Landgericht Frankfurt zeigte eine Richterin, aus welchem Zimmer einer der Gebrüder S&K, nämlich Stephan Schäfer, sprang, um sich den juristischen Folgen seiner Betrügereien zu entziehen. Das war vor etwa einem Jahr. Mittlerweile dürfte er genesen sein. Er hatte die Höhe falsch kalkuliert und trug schwere Verletzungen davon.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte nun darüber zu entscheiden, ob die Untersuchungshaft aufgehoben wird. Es entschied: Beide bleiben drin.

FondsOnline : „Das Gericht sieht eine Fluchtgefahr. Die Haft wurde auch für vier weitere Beschuldigte in dem S&K-Skandal verlängert. Ein weiterer Beschuldigter wurde gegen Zahlung einer Kaution in Höhe von 100.000 Euro auf freien Fuß gesetzt. Es handelt sich um einen 50-jährigen Rechtsanwalt.“

Offensichtlich hat sich Schäfer mit seinem Sprung gleich zweimal verkalkuliert: Er hatte die Fallhöhe falsch eingeschätzt und er hatte die Folgen, dass man ihm in Zukunft Fluchtgefahr unterstellen wird, ebenso „übersehen“.

Das Verfahren soll bald beginnen. 10.000 Anleger sollen um 200 Mio € geprellt worden sein.

Berufung abgewiesen, Kündigung bleibt wirksam

Am 17.12.2013 wies das Oberlandesgericht Frankfurt eine Berufung eines Strukturvertriebes zurück. Dieser hatte bereits erstinstanzlich keinen Erfolg und sich gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt im Wege der Berufung gewehrt.

Der Beklagte war als Außendienstmitarbeiter der Klägerin seit einigen Jahren beschäftigt. Er hatte eine zwölfmonatige Kündigungsfrist Er kündigte das Vertragsverhältnis ordentlich.

Danach kam es zu einer Erhöhung der Stornoreserve auf 100 % sowie der Sperrung seines Zugangs zum PC System. Daraufhin mahnte der Beklagte ab. Anschließend nahm der Strukturvertrieb die Erhöhung der Stornoreserve zurück. Er hielt aber an der Sperrung des Internet Zugangs fest.

Anschließend kündigte der Außendienstmitarbeiter fristlos.

Die Klägerin hatte behauptet, die von ihr vorgenommenen Maßnahmen seien durch konkrete Verdachtsmomente gerechtfertigt, weil der Mitarbeiter im Wege des Vertragsbruchs eine verdeckte Konkurrenztätigkeit aufgenommen habe. Es gab einen Umsatzeinbruch und er habe bereits bei einer anderen Firma begonnen.

Die Klägerin meinte dazu, es gäbe mehrere Zeugen, der bestätigen würde, dass der Beklagte bereits längst vor Ausspruch der Kündigung anderweitig gearbeitet hat.

Das Oberlandesgericht führte eine Beweisaufnahme durch. Diese führte jedoch nicht zu dem von der Klägerin gewünschten Ergebnis.

Objektive Anhaltspunkte für die Behauptung der Klägerin liegen nicht vor, so das Gericht. Ein Umsatzeinbruch dafür genüge nicht.

Ein Kunde sagte zwar aus, dass anlässlich eines Beratungsgespräches der Beklagte einen Prospekt einer anderen Firma vorgelegt habe.

Er habe den Kunden aufgefordert, die Versicherungsangelegenheiten durch dieses Unternehmen überprüfen zu lassen.

Der Zeuge verstrickte sich jedoch in Widersprüchlichkeiten. Seine Angaben stimmten nicht mit den schriftlichen Angaben überein. Es gab auch zeitliche Abweichungen. Mal war von einem Treffen die Rede, mal von zwei Treffen. Ein weiterer Zeuge verstrickte sich ebenfalls in Schwierigkeiten dabei, die zeitliche Abfolge genau zu beachten.

So konnte der Strukturvertrieb den von ihm erhofften Beweis nicht bringen.

Entscheidung Oberlandesgericht Frankfurt vom 17.12.2013.

Vertrieb muss Buchauszug erteilen und Ausgleichsanspruch zahlen

Am 18.09.2012 entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, dass ein Vertrieb sowohl einen Buchauszug zu erteilen habe, als auch einen Ausgleichsanspruch in Höhe von mehr als 100.000,00 € zu leisten habe.

Zwischen den Parteien war geregelt, dass Provision nur für eine nachhaltige Betreuung der Kunden gezahlt werden sollte. Darauf kam es jedoch nach Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main nicht an. Obgleich dies zwischen den Parteien nicht vereinbart wurde, hatte das Gericht als Maßstab die zwischen den Verbänden der Versicherungswirtschaft vereinbarten Grundsätze nach § 287 Abs. 2 ZPO als Schätzungsgrundlage herangezogen. Daran war das Oberlandesgericht Frankfurt am Main schließlich durch ein Revisionsurteil des Bundesgerichtshofes vom Ende letzten Jahres gebunden.

Die zu berücksichtigenden Provisionszahlungen schließen so genannte Superprovisionen ein, also Provisionen, die der Kläger beanspruchen konnte, weil die Abschlüsse von Vertretern der ihm nachgeordneten Struktur erwirtschaftet wurden.

Provisionen, die der Handelsvertreter während einer Phase der Erkrankung verdient hatte, wurden nicht abgezogen.

Zwischen den Parteien war streitig, ob der Ausgleichsanspruch mit einer aufgebauten Altersversorgung verrechnet werden können. Eine Verrechnung wäre zulässig, wenn die Altersversorgung aus Mitteln des Vertriebes aufgebracht wurde, also wirtschaftlich nicht dem Kläger zuzurechnen ist.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main meinte, dass die Anrechnungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Mithin durfte der Ausgleichsanspruch nicht um die Altersversorgung geschmälert werden. Die Zahlungen  in das so genannte Versorgungswerk waren nach Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main nämlich Entgeltzahlungen und somit wirtschaftlich dem Handelsvertreter zuzurechnen.

Im Übrigen zahlte der Vertrieb die Versorgungsleistungen nicht freiwillig. Diese waren nämlich Gegenstand einer Zusatzvereinbarung.

Diese Zahlungen sollten auch wirtschaftlich dem Handelsvertreter zuzurechnen sein und Vergütungsbedeutung beimessen. Schließlich hatte der Kläger die Leistungen als Einkünfte zu versteuern, woraufhin er durch die Abrechnungen jeweils hingewiesen wurde.

Darüber hinaus wurde der Vertrieb verpflichtet, einen Buchauszug zu erteilen, der zu enthalten hat:

Name des Versicherungsnehmers und/oder Vertragspartners

Policen- und/oder Versicherungsscheinnummer

Zu Art und Inhalt des Vertrages die Sparte, die Tarifart, die Prämien un/oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen

Vertrags- und/oder Versicherungsbeginn

Bei Lebensversicherungensverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers und Laufzeit des Vertrages

Bei Lebensversicherungensverträgen mit Dynamisierung zusätzlich: Erhöhung der Versicherungssumme, Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie

Im Fall von Stornierung: Datum der Stornierung, Gründe der Stornierung und Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen

Den Antrag auf Erteilung des Buchauszuges sah das Gericht als zulässig an. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main meinte letztendlich, dass im beantragten Umfang der Buchauszug zu erteilen ist. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hob daraufhin eine bereits früher verkündete Entscheidung auf.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main meinte auch, dass sich der Buchauszug auch auf die Geschäfte zu erstrecken habe, die seine Untervertreter der Struktur getätigt hätten.

Die Provisionsabrechnungen als Buchauszüge sind von dem Handelsvertreter auch nicht durch Schweigen anerkannt worden. Insofern schloss sich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.11.1995 VIII ZR 293/94 an.

Der Vertrieb wandte Verjährung ein. Mit diesem Einwand konnte er nicht durchdringen. Schließlich war bei Lebensversicherungen die Fälligkeit wegen einer Stornohaftungszeit auf fünf Jahre hinausgeschoben. Danach kam eine Verjährung des ausgeurteilten Zeitraums nicht in Betracht.

Auch einen weiteren Einwand der Beklagten wollte das Gericht nicht gelten lassen, nämlich den, dass das Unternehmen selbst als Vertrieb auch nur Versicherungsvertreter sei.

Auch wenn die monatlichen Abrechnungen als permanente Buchauszüge bezeichnet werden, genügen sie dem Inhalt eines Buchauszuges nicht, weil sie die Geschäftsvorfälle nicht übersichtlich und verständlich darstellen. Auch ersetze der Onlinezugriff den Buchauszug nicht.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.