Provision

OLG Düsseldorf mit Grundsätzen zur Nachbearbeitung

In einem Rechtsstreit zwischen einem Vertrieb und einem ehemaligen Vermögensberater hat das Oberlandesgericht Düsseldorf am 13.01.2017 einige Maßstäbe für die erforderliche Nachbearbeitung festgesetzt.

Die D… hatte hier Provisionen zurückgefordert, zu welchen die Verträge innerhalb der Haftungszeit storniert worden waren. Diese wurden teilweise zugesprochen, teilweise nicht.

Zunächst führte der Senat aus, dass §92 Abs. 4 HGB festlegt, dass der Versicherungsvertreter die Provision verdient, sobald der Versicherungsnehmer die volle Versicherungsprämie gezahlt hat.

Geschieht dies nicht, tritt die aufschiebende Bedingung für die Entstehung des Provisionsanspruchs nicht ein. Abweichend hiervon regelt §87a HGB, dass den Unternehmer eine Nachbearbeitungspflicht trifft. Führt er diese nicht ordnungsgemäß aus, muss er sich so behandeln lassen, als hätte der Versicherungsnehmer die Prämie vollständig gezahlt. Der Unternehmer hat dann nämlich das Geschäft nicht vertragsgemäß ausgeführt.

Die Darlegungs- und Beweislast liegt hier beim Unternehmer, wenn er die Provisionsvorschüsse zurückfordert. Er muss für jeden in Rede stehenden Vertrag ausführen, wie die Nachbearbeitung stattgefunden hat.

Der Unternehmer hat die Nichtausführung des Geschäfts (Kündigung oder Beitragsfreistellung) gem. §87a Abs. 3 S. 2 HGB nicht zu vertreten, wenn er sich ausreichend „um die Rettung stornogefährdeter Verträge bemüht hat“.

Hier hat er, so das Oberlandesgericht, die Wahl, die Nachbearbeitung selbst zu übernehmen oder sie dem Handelsvertreter zu überlassen. Unterlässt er beide Varianten, so ist der Provisionsanspruch des Handelsvertreters endgültig entstanden.

Entscheidet er sich dafür, die Nachbearbeitung dem Handelsvertreter zu überlassen, so ist er verpflichtet diesem (und allen anderen mit ihm vertraglich verbundenen Vertretern, denen er die Gesamtprovision oder einen Teil hiervon auszahlen müsste) Stornogefahrmitteilungen zukommen zu lassen.

Diese müssen in der Form zugehen, dass der Handelsvertreter rechtzeitig von der Nichtzahlung und etwaigen bekannten Gründen erfährt, sodass er sich noch erfolgsversprechend um eine Vertragsrettung kümmern kann. Für die rechtzeitige Absendung sei der Unternehmer selbst verantwortlich. Erst mit dem Zugang der rechtzeitigen Stornogefahrmitteilung, hat der Unternehmer seine Pflicht gem. §87a Abs. 3 S. 2 HGB erfüllt und hat sich in diesem Sinne ausreichend bemüht.

Hierzu entschied der Senat außerdem, dass es ausreiche, die Stornogefahrmitteilungen über das firmeninterne EDV-System zu versenden, sofern sichergestellt sei, dass der Handelsvertreter hierauf Zugriff habe.

Übernehme der Unternehmer selbst die Nachbearbeitung, so müsse er „alles ihm Zumutbare und objektiv Erforderliche unternehmen“, um den Versicherungsnehmer zur Zahlung zu bewegen.

Die erforderlichen Maßnahmen seien einzelfallabhängig.

Jedoch legte das Oberlandesgericht einige Maßstäbe fest. Grundsätzlich sei der Unternehmer in jedem Fall gehalten, die Gründe für eine Nichtzahlung herauszufinden. Danach müsse er gemeinsam mit dem Versicherungsnehmer nach einer Lösung für die Fortführung des Vertrages suchen.

Dafür wäre in der Regel eine persönliche Rücksprache erforderlich.

Beispielhaft wurde an einem hier in Rede stehenden Vertrag deutlich gemacht, dass es nicht als persönliche Rücksprache zur Vertragsrettung ausreiche, wenn die persönliche Rücksprache zwei Jahre vor der Kündigung stattgefunden habe.

Außerdem sei eine nachdrückliche Zahlungsaufforderung erforderlich. Eine einfache Mahnung wäre jedoch nicht ausreichend.

Auch dies wurde beispielhaft an einem in Rede stehenden Vertrag erläutert, bei dem nur eine einfache Mahnung von der D… versendet wurde (bzw. nur diese bewiesen werden konnte).

Hier wurde eine ausreichende Nachbearbeitung, und somit die Exkulpierung gem. §87a Abs. 3 S. 2 HGB verneint.

Die Nachbearbeitung könne entfallen, wenn „endgültig und unabänderlich feststeht, dass der Schuldner nicht zahlen wird“. Von einer Nachbearbeitung könne ausnahmsweise abgesehen werden, wenn Versuche zur Vertragsrettung von vornherein aussichtslos erschienen.

Für diesen Tatbestand gab es im Verfahren ebenfalls einige Positiv- und Negativbeispiele:

– Ein unbekannter Aufenthaltsort des Versicherungsnehmers, welcher mit zumutbaren Mitteln nicht

ausfindig gemacht werden könnte, wäre ein Fall in dem die Versuche von vornherein aussichtslos

erschienen.

– Ebenfalls wurde dies für den Fall einer feststehenden Zahlungsunfähigkeit des Kunden

angenommen.

– Beim Ausspruch einer Kündigung durch den Versicherungsnehmer könne jedoch nicht von

vornherein sicher sein, dass die Vertragsrettung aussichtslos ist. Das Erfordernis der

Nachbearbeitung entfällt in solchen Fällen nicht. Vielmehr muss zunächst der Kündigungsgrund

untersucht werden.

Wenn jedoch ein wichtiger Kündigungs- oder Anfechtungsgrund tatsächlich und unumstritten

vorliegt, müsse einer ausgesprochenen Kündigung nicht entgegengewirkt werden.

– Ein weiteres Beispiel wurde an einem in Rede stehenden Vertrag aufgezeigt, bei welchem ein

zweiter Vertrag zur betrieblichen Altersvorsorge abgeschlossen wurde. In einem solchen Fall, könne

das angestrebte Ziel des Kunden der betrieblichen Altersvorsorge mit der Möglichkeit der

steuerlichen Geltendmachung nicht mehr erreicht werden, sodass sich der Vertrag für den Kunden

als wirtschaftlich überwiegende nachteilig darstellt. Eine Nachbearbeitung sei daher „erkennbar

zwecklos“.

– Anders beurteilte der Senat die Situation des Beitragsrückstandes. In einem solchen Fall könne nicht

per sé von einer Entbehrlichkeit der Nachbearbeitung ausgegangen werden. Vielmehr seien grade

diese Fälle die, in denen ein Bemühen stattzufinden hat und die Möglichkeit besteht, gemeinsam

mit dem Kunden eine Lösung zur Vertragsrettung zu finden.

 

Auch bei sogenannten „Kleinstorni“ ergebe sich in Hinblick auf die oben erwähnte Darlegungs- und Beweislast beim Unternehmer nichts anderes.

Der Senat bezog sich hier auf ältere BGH-Rechtsprechung. Insofern würde die Ansicht des Bundesgerichtshofes geteilt, dass in Fällen kleinerer Zahlungsansprüche eine Nachbearbeitung nur dann geboten sei, wenn sie wirtschaftlich sinnvoll ist.

In der Regel sei dies nicht der Fall.

Im vorliegenden Verfahren gab es jedoch die Besonderheit, dass einige Kunden mehrere Verträge abgeschlossen hatten. Hinsichtlich der „Kleinstorni“ von solchen Mehrfachkunden beurteilte das Oberlandesgericht die Situation etwas anders. Es könne in solchen Fällen durchaus wirtschaftlich sinnvoll sein, auch bei Kleinstbeträgen nachzubearbeiten. Für die „Pflege der Kundenbeziehung“ könnte dies von Bedeutung sein. Daher entschied das Oberlandesgericht hier, dass die schlichte Äußerung der D… in Bezug auf viele Fälle, diese seien Kleinstorni, nicht ausreichen könne.

Es hätte der D… hier ebenfalls obliegen, vorzutragen, dass sie auch in den Fällen besonderer „Kleinstorni“ ordnungsgemäß nachgearbeitet hat.

LG Halle: Vorschüsse müssen zurückgezahlt werden

In einem Verfahren vor dem Landgericht Halle entschied das Gericht mit Urteil  zugunsten der DVAG.

Im damals vorliegenden Fall forderte die DVAG von einem ehemaligen Vermögensberater Provisionen zurück. Die Parteien hatten einen Aufhebungsvertrag geschlossen, welcher unter anderem beinhaltete, dass alle Ansprüche neben dem Provisionskonto zugunsten des Vermögensberaters ausgeschlossen seien. Zudem war festgehalten, welchen Saldo das Konto zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses enthielt.

Das Vertragskonto wurde zur Zeit der Beschäftigung unter einer Kontokorrentabrede geführt, Einzelansprüche waren damit ausgeschlossen.

Auf eine Abrechnung, die die DVAG dem ehemaligen Mitarbeiter etwa ein Jahr nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zusandte, erhob dieser Widerspruch. Die Abrechnung wies einen negativen Saldo aus. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen und die DVAG hatte daraufhin zunächst außergerichtlich die ausstehende Zahlung angemahnt.

Das Gericht sprach der DVAG den Rückforderungsanspruch zu. Dieser sei im Handelsvertretervertrag vereinbart gewesen und die Aufrechterhaltung des Provisionskontos sei im Aufhebungsvertrag vereinbart gewesen.

Der ehemalige Vermögensberater hatte zunächst bestritten, dass Haftzeiten für unterschiedliche Verträge vereinbart waren. Dies wurde vom Gericht mit der Begründung zurückgewiesen, dass aus dem Handelsvertretervertrag hervorging, dass es solche Haftzeiten gebe und diese auf Anfrage bekannt gegeben worden wären. Zudem wären sie aus den Anlagen zum Vertrag ersichtlich gewesen.

Auf Nichtwissen könne der Handelsvertreter sich hier nicht beziehen, insbesondere aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit bei der DVAG und auch wegen des gegen die Abrechnung erhobenen Widerspruchs, welcher zeigt, dass er durchaus mit der Vorgehensweise der DVAG vertraut war.

Zudem hatte die DVAG die unterzeichneten Vereinbarungen vorgelegt.

Eine Abrechnung auf der Grundlage des §92 Abs. 4 HGB sei zudem zulässig, da die Norm nach dem Grundgedanken auf selbstständige Handelsvertreter, welche Versicherungen vermitteln, anzuwenden sei. Ein solcher Handelsvertreter sei genauso schutzwürdig, wie der unmittelbar für die Versicherung tätige Handelsvertreter.

Demgemäß seien die nur als Vorschuss gezahlten Provisionen zurückzuzahlen, wenn die Verträge innerhalb der Haftungszeit storniert worden wären.

In diesen Fällen musste die DVAG individuell und substantiiert für jeden einzelnen Vertrag vortragen, ob und inwieweit eine Nachbearbeitung stattgefunden hat. Diese Nachbearbeitung sei eine Pflicht der DVAG.

Das Gericht bewertete die Ausführungen der DVAG hierzu als nachvollziehbar und hinreichend. Die vorgelegten Unterlagen enthielten Ausführungen dazu „wie, warum und wann diese Verträge notleidend wurden und ob und in welchem Umfang sich dies auf die dem Beklagten (dem ehemaligen Vermögensberater) zustehende Provision ausgewirkt hat“. Zudem war ausgeführt, welche Zuvielzahlung dieser erhalten hatte.

Diese Auflistung beurteilte das Gericht als vollständige geordnete Zusammenstellung, die nachprüfbar ist. Sie ließ erkennen, dass es teilweise zu mehreren Anschreiben, Hausbesuchen, Vertragsabänderungen und teils auch zu Vertragsrettung kam.

Das Gericht machte deutlich, dass der Handelsvertreter die Vorgänge, bei denen er dies bestritt ausführlich hätte darlegen und beweisen müssen. Dies war nach Ansicht des Gerichts nicht hinreichend geschehen.

Das Vorbringen des Handelsvertreters, dass in einigen Fällen keine Nachbearbeitung erfolgt war, bestritt das Gericht nicht. Jedoch bewertete sie diese Fälle als nicht nachbearbeitungserforderlich. Insbesondere war es hier um einen Vertrag des Handelsvertreters selbst gegangen. Er hatte aufgrund eines Zahlungsrückstands hier ein Anschreiben gerichtet auf die Fortführung erhalten. Darauf hatte er mit einer Kündigung reagiert. In einem solchen Fall sei keine weitere Nachbearbeitung erforderlich.

Der Einwand, dass in einigen Fällen die Nachbearbeitung durch die Versicherung und nicht durch die DVAG durchgeführt wurde, wurde entkräftet. Es sei entscheidend, dass die Verträge nachbearbeitet wurden, eine doppelte Nachbearbeitung sei nicht angezeigt gewesen.

Bezüglich der Kontokorrentabrede, welche vom Handelsvertreter bestritten wurde, jedenfalls insoweit, dass sie spätestens ab dem Aufhebungsvertrag nicht mehr gelten könnte, erklärte das Gericht, dass diese weiterhin gelte. Jedenfalls sei im Aufhebungsvertrag inzident bei der Vereinbarung über die Fortführung des Provisionskontos diese Abrede aufrechterhalten worden.

Ein vom Handelsvertreter geltend gemachtes Zurückbehaltungsrecht gem. §273 BGB im Hinblick auf einen Buchauszug wurde abgelehnt.

Hier sei maßgeblich, dass ein Aufhebungsvertrag vorliegt und das Provisionskonto noch weiter abzurechnen war.

Im Aufhebungsvertrag waren weitergehende Ansprüche des Handelsvertreters ausgeschlossen worden. Daher könne maximal aus dem Aufhebungsvertrag abgeleitet werden, dass ein Anspruch auf die Unterlagen bestehe, die für die Nachvollziehung der Fortführung des Provisionskontos erforderlich seien.

Diese hätte die DVAG vorgelegt.

LG Frankfurt dazu, wann ein Buchauszug verjährt

Am 11.04.2017 urteilte das Landgericht Frankfurt am Main einen Buchauszug wie folgt aus:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Buchauszug zu erteilen, der sich auf sämtliche ab dem 01.12.2011 als entstandene in Betracht kommende Provisionen des Klägers hinsichtlich der von ihm ab dem 01.01.2008 eingereichten Geschäfte erstreckt und folgende Angaben enthält:

a)

Name des Versicherungsnehmers und/oder Vertragspartners sowie Geburtsdatum

b)

Police- und/oder Versicherungsscheinnnummer

c)

Art und Inhalt des Vertrages (Sparte, Tarifart, Prämien oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen)

d)

Jahresprämien

e)

Vertrags- und/oder Versicherungsbeginn

f)

bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers und Laufzeit des Vertrages

g)

Bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zusätzlich: Erhöhung der Versicherungssumme, Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie

h)

Im Falle von Stornierung: Datum der Stornierung, Gründe der Stornierung und Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen

 

Der Kläger war ein ehemaliger Vermögensberater der noch weitere Provisionsansprüche geltend macht. Das Gericht hatte sich vornehmlich mit zwei Fragen zu beschäftigen, und zwar einerseits mit der Frage der Verjährung eines Buchauszuges und andererseits damit, ob möglicherweise die Pfändung des Provisionskontos den Buchauszug vereiteln würde. Das Gericht hatte sich lange Zeit mit der Frage beschäftigt, ob der Anspruch auf den Buchauszug erst mit der Geltendmachung entstehen würde. Diese Auffassung wurde vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem Verfahren vertreten. Die Rechtsprechung spricht in dem Zusammenhang von einem so genannten „verhaltenen Anspruch“.

Das Gericht wollte sich dem nicht anschließen und meinte, die Verjährung eines Buchauszuges beginne mit der Abrechnung. Die Besonderheit in der Versicherungsbranche besteht darin, dass zweimal abgerechnet wird. Insofern gibt das Urteil Bedenken auf.

Ferner musste sich das Gericht damit befassen, ob einem Handelsvertreter überhaupt noch ein Buchauszug und mögliche Provisionen zustehen, wenn das Konto gepfändet ist. Das Gericht meinte dazu, dass trotz Kontopfändung der Anspruch besteht und der Buchauszug zu erteilen sei.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Abweisung statt Aussetzung?

Abweisung statt Aussetzung – Das Landgericht Schweinfurt kündigte eine neue Variante an. Im Blog wurde bereits darüber berichtet, dass bei besonderen Fallkonstellationen einige Gerichte dazu neigen, Verfahren auszusetzen.

Dies betrifft auch einige Verfahren zwischen ehemaligen Vermögensberatern und der DVAG.

Einige Vermögensberater wurden mit Stornierungen belastet. Da diese Stornierungen für sie nicht nachvollziehbar waren und sie zudem teilweise Rechenfehler in den Abrechnungen bemängelten, wandten sie sich gegen die DVAG in Form einer Klage. In dieser Klage wurde dann ein sog. Buchauszug geltend gemacht, sowie die sich aus dem Buchauszug etwaige ergebenden Provisionszahlungen.

Anschließend klagte dann die DVAG die Provisionszahlungen ein. Während die Klage der Vermögensberater in Frankfurt rechtshängig war, wurde die andere Klage am Wohnsitz des Beraters eingereicht.

Weil es sich im Kern evtl. um einen vergleichbaren Sachverhalt handelt, neigten einige Gerichte dazu, die Verfahren am Wohnsitz des Beraters auf Rückzahlung der Provisionen auszusetzen. Das Landgericht Nürnberg begründete die Aussetzung z.B. mit dem Argument, dass sich im Ergebnis in dem Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt ergeben könnte, dass dem Berater noch Provisionszahlungen zustehen, und dies dann bedeuten würde, dass der DVAG kein Anspruch auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen zustehen würde.

Mit diesem Argument setzte das Landgericht Nürnberg am 29.08.2016 ein Verfahren aus.

Das Landgericht Schweinfurt bringt nun in die Angelegenheit eine Nuance. In einem Beschluss vom 08.11.2016 machte es darauf aufmerksam, dass eine Aussetzung nicht in Betracht kommt. Das Landgericht werde nun die Parallelakte anfordern, es werde dann prüfen, ob in beiden Verfahren über dieselben Ansprüche zu entscheiden ist. In dem Umfang, so das Landgericht, wäre dann die Klage unzulässig.

Allerdings wies das Gericht auch darauf hin, dass keinerlei Bindungswirkung der im Parallelverfahren getroffenen Feststellungen besteht, so lange lediglich im Parallelverfahren nur Tatsachen – oder Rechtsfragen – zu beantworten sind, die auch für das Verfahren in Schweinfurt eine Bedeutung hätten (etwa ob ein Vertrag wirksam zu Stande gekommen oder gekündigt worden ist).

LG Nürnberg setzte aus

Zwischen dem Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges und der Rückforderung von Provisionsvorschüssen gibt es oft ein Konkurrenzverhältnis. Teilweise kommt es vor, dass ein Handelsvertreter zur Errechnung etwaiger Provisionsansprüche einen Buchauszug geltend macht.

Gleichzeitig wird er teilweise von Vertrieben oder Versicherungsunternehmen zur Rückzahlung von Provisionsvorschüssen verklagt.

Während die Klage auf Erteilung eines Buchauszuges am Sitz des Vertriebes/Versicherungsunternehmens stattfindet, wird der Handelsvertreter wegen der Provisionsvorschüsse am Wohnsitz verklagt.

Zwei Klagen mit Wechselwirkung?

Es könnte sich theoretisch ergeben, dass das eine Gericht zu der Entscheidung kommt, dem Handelsvertreter stünden noch Provisionsansprüche aus einem bestimmten Vermittlungsverhältnis zu, das andere Gericht jedoch zu dem Ergebnis kommt, er müsse gerade aus diesem Versicherungsverhältnis Provisionen zurückzahlen. Um diesem Widerspruch zu begegnen, werden Verfahren teilweise ausgesetzt.

Auch so entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth am 29.08.2016, dass ein Verfahren ausgesetzt wird, weil ein anderes vorgreiflich im Sinne des § 148 ZPO ist. Sollte sich in einem Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt herausstellen, dass dem hiesigen Beklagten gegen die hiesige Klägerin letztlich nach Überprüfung des fortlaufenden Buchauszuges noch Provisionszahlungen zustehen, so würde dies für das hiesige Verfahren im Umkehrschluss bedeuten, dass der Klägerin kein Anspruch auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen zusteht, so das Gericht.

Einjährige vertragliche Verjährungsfrist ist wirksam und gilt auch für den Buchauszug

Das OLG Stuttgart hatte am 17.2.2016 über die Rechtmäßigkeit einer einjährigen Verjährungsregelung in einem Handelsvertretervertrag zu entscheiden. Solche findet sich mitunter in den Verträgen der OVB und von Swiss Life Select.

Im Vermögensberatervertrag der DVAG gibt es keine ähnliche Klausel. Der Vermögensberatervertrag für die noch 30.000 Vermögensberater wird gerade überarbeitet und soll im Dezember zur Unterschrift vorgelegt werden. Vielleicht findet sich ja dort auch eine Klausel wieder, die die Ansprüche der Vermögensberater auf ein Jahr beschränken und diesen damit schlechter stellen als zuvor.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte an der Wirksamkeit einer solchen Regelung keine Zweifel, aber nur deshalb, weil nicht geklärt werden konnte, ob es sich bei dieser Klausel um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt. Um eine solche handelt es sich dann, wenn dies nicht nur für den einen Fall, sondern für weitere Fälle verwendet wird. Wenn es sich um eine AGB handelt, wäre diese an den §§ 305 ff BGB zu messen und dann vielleicht unwirksam.

Das OLG Stuttgart nahm die kurze Verjährungsregelung als wirksam an und kam dann zu dem Ergebnis, dass diese auch für den Buchauszug zu gelten habe. Der Kläger argumentierte dagegen und meinte, es käme in entsprechender Anwendung der Verjährungsregeln im BGB auf seine Kenntnis an. Diesem vermochte das OLG aber nicht zu folgen. „Der Auffassung, der Buchauszugsanspruch verjähre nicht hinsichtlich solcher Geschäfte, welche in der vom Unternehmer erteilten Abrechnung nicht enthalten seien (OLG München, Urteil vom 03.11.2010 – 7 U 3083/10, juris Rn. 24; OLG Nürnberg, Beschluss vom 28.01.2011 – 12 U 744/10, juris Rn. 79; OLG Oldenburg, Urteil vom 04.04.2011 – 13 U 27/10, juris Rn. 67; Emde, VersR 2009, 889, 895), folgt der Senat nicht.“

Selbst dann, wenn Provisionsansprüche später verjähren könnten, wäre es denkbar, dass die Ansprüche auf den Buchauszug einer früheren Verjährung unterliegen, so das Gericht. „Dies bedingt die Möglichkeit, dass der Buchauszugsanspruch verjährt ist, obwohl Ansprüche auf Zahlung von Provisionen, welche aus dem Buchauszug ersehen werden sollen, nicht verjährt sein würden“, führt das Gericht dazu aus.

Letzteres ist allerdings schwer nachzuvollziehen. Wenn Provisionsansprüche noch bestehen könnten, muss es auch den Anspruch auf den Buchauszug geben. Sonst könnte der Handelsvertreter ihm zustehende Provisionsansprüche nicht errechnen und nicht geltend machen, was faktisch dazu führt, dass auch die Provisionsansprüche einer faktischen Verjährung unterworfen wären.

Ob Revision eingelegt wurde, ist nicht bekannt.

Verjährung des Buchauszugs

Handelsvertreter haben einen Anspruch auf den Buchauszug gem. § 87 c HGB, um Provisionsansprüche nachrechnen und überprüfen zu können. Das Landgericht Frankfurt hat beispielsweise Vermögensberatern oder ehemaligen Vermögensberatern der DVAG in vielen Fällen einen solchen Buchauszug zugesprochen.

Oft geht es bei dem Buchauszug vorbereitend um die Frage, ob den Vermögensberatern ein weiterer Provisionsanspruch seit einer im Jahre 2008 durchgeführten Provisionskürzung zusteht.

Bisher gab es übrigens noch kein Urteil, das der einen oder anderen Seite Recht gibt. Die Mühlen der Justiz arbeiten langsam. Angedeutet wurde jedoch wiederholt, dass eine einseitige Provisionskürzung unzulässig sei, weil der Vermögensberatervertrag eine konkrete Regelung über die Provisionshöhe geschaffen habe, die einseitig nicht veränderbar ist.

Von der DVAG wird immer wieder gesagt, dass es bis heute kein Urteil gegeben habe, wonach die Provisionskürzung zu Unrecht erfolgt sei. Das ist richtig. Es gibt aber bis heute auch noch kein Urteil, aus dem sich ergibt, dass die Provisionskürzung zu Recht erfolgt ist. In Anbetracht der richterlichen Äußerungen in den Gerichtsterminen wird es dies auch kaum geben.

Die Durchsetzung der Provisionsansprüche wird in der Regel durch den Buchauszug vorbereitet. Hier gibt es regelmäßig in den DVAG-Fällen Streit über die Dauer bzw. Verjährungsfrist des Buchauszugs. Hier werden vom Landgericht Frankfurt unterschiedliche Ansätze verfolgt. Der Zeitraum, für den der Buchauszug zustehen soll, wird unterschiedlich beurteilt. Man ist jedoch einhellig der Auffassung, dass die Verjährung des Buchauszug etwas mit der Verjährung von Provisionsansprüchen zu tun habe. Schließlich diene der Buchauszug ja der Überprüfung der Provisionen.

Da Provisionen von Haftungszeiten abhängig sind, und diese z.B. im Lebensversicherungsbereich grundsätzliche fünf Jahre betragen, müsste auch eine entsprechende Verjährung der Provision und auch des Buchauszugs um diese Zeit verlängern werden.

Um z.B. Ansprüche wegen einer Provisionskürzung aus dem Jahre 2008 ausrechnen zu können, müsste man am besten einen Buchauszug für vermittelte Geschäfte seit 2008 erhalten. Provisionen unterliegen einer dreijährigen Verjährungsfrist. Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte übrigens die Auffassung vertreten, dass die Provisionen nicht nach und nach entstehen, wenn der Kunde einzahlt. Sie entstehen mit dem Ende der Haftungszeit, wenn der Kunde über den Zeitraum eingezahlt hat. Bei einer fünfjährigen Haftungszeit entsteht der Provisionsanspruch eines im Jahre 2008 vermittelten Geschäftes frühestens im Jahre 2013. Rechnet man drei Jahre Verjährung hinzu, wären bis heute Provisionsansprüche aus im Jahre 2008 vermittelten LV-Verträge bis heute nicht verjährt.

Bekommt man aber auch über einen so langen Zeitraum einen Buchauszug?

Das Oberlandesgericht Stuttgart, sonst eigentlich für eine handelsvertreterfreundliche Gesetzesauslegung bekannt, sieht in einem Urteil unter dem Az. 3 U 118/15 vom 17.2.2016 aber die Verjährungsvorschriften des Buchauszugs völlig losgelöst von den Provisionen. Der Buchauszug verjährt in drei Jahren. Punkt aus. Hier die Kernaussage der Entscheidung:

„Bei dem Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs gemäß § 87c Abs. 2 HGB handelt es sich um ein Kontrollrecht, welches dazu dient, dem Handelsvertreter für die Geltendmachung seiner Ansprüche Kenntnisse zu verschaffen, die aus eigenem Wissen nur der Unternehmer haben kann (BGH, Urteil vom 23.11.2011 – VIII ZR 203/10, NJW-RR 2012, 674 Rn. 53). Diese Hilfsfunktion führt aber nicht dazu, dass die Verjährung des Buchauszugsanspruchs an diejenige des Provisionsanspruchs gekoppelt wäre. Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs unterliegt vielmehr einer gegenüber dem Hauptanspruch selbständigen Verjährung (BGH, Urteil vom 01.12.1978 – I ZR 7/77, NJW 1979, 764; vom 22.05.1981 – I ZR 34/79, NJW 1982, 235 f.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 28.01.2011 – 12 U 744/10, juris Rn. 71; OLG Oldenburg, Urteil vom 04.04.2011 – 13 U 27/10, juris Rn. 59; OLG Köln, Urteil vom 22.08.2014 – 19 U 177/13, juris Rn. 17; Thume in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl., § 87c Rn. 6a; Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 87 Rn. 53).“

Glücklicherweise lassen sich Provisionsansprüche auch ohne den Buchauszug ermitteln.

„Kein Freund der Einstellung“ oder wenn der Richter mit dem Sohne

Bereits mehrmals habe ich die Einheitlichkeit der Rechtsprechung kritisiert, bzw, um genauer zu sagen die Uneinheitlichkeit.

In einem Verfahren der Deutsche Vermögensberatung DVAG gegen einen Vermögensberater klagte dieser in Frankfurt beim Landgericht einen Buchauszug ein mit dem Argument, die Provisionsabrechnungen seien falsch und er müsste jetzt alles noch einmal nachrechnen. Ihm fehlen bei vielen Verträgen mindestens 2 Promille der Provisionen.

An anderem Ort klagte die DVAG gegen denselben Vermögensberater auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen, die sich aus der Provisionsabrechnung ergeben. In diesem Verfahren trug der Vermögensberater u.a. vor, die Abrechnungen seien ja falsch und er wolle alles nachrechnen. Deshalb habe er ja in Frankfurt geklagt.

Es drängt sich auf, dass das eine Verfahren etwas mit dem anderen zu tun hat. Nicht sehr geschickt wäre das mögliche Ergebnis, dass in dem einen Verfahren die Abrechnung als richtig, in dem anderen als falsch ausgeurteilt würde.

Eine Richterin aus Nürnberg, mit exakt der gleichen Fragestellung konfrontiert, meinte, sie wolle das Provisionsrückzahlungsverfahren erst einmal einstellen, um abzuwarten, was aus dem anderen Verfahren wird. So wird’s gemacht….

aber nicht in Frankfurt. Dort vertrat der Richter die Auffassung, er sei „kein Freund der Einstellung“ (eine etwas undurchsichtige Erklärung) und er wolle nicht aussetzen. Auf die bestehende Gefahr unterschiedlicher, sich widersprechender Urteile wollte er nicht erwidern. Auch lehnte er es ab, bei seinem Richterkollegen einmal anzurufen, um zu verhindern, dass möglicherweise zwei sich widersprechende Urteile in der Welt sind.

In Frankfurt gibt es zwar eine klare Tendenz zu einheitlichen Urteilen, z.B. zu Fragen der Softwarepauschale und zu Fragen des Buchauszuges, dennoch gibt es auch die eine oder andere Überraschung. So wurde einem Vermögensberater fristlos gekündigt. Das Landgericht Frankfurt entschied zunächst -relativ flott -, dass die fristlose Kündigung unwirksam ist. Die DVAG legte dagegen Berufung ein. Das Oberlandesgericht meinte, das Urteil ginge zu schnell, man müsse vielleicht Zeugen hören und schickte die Akte kurzerhand wieder zurück zum Landgericht.

Dort sah man sich veranlasst, eine ganze Reihe von Zeugen zu hören, allerdings mit der Option, dass die Vernehmung bis spätestens 18:00 Uhr zu Ende ist. Denn dann schließe ja das Gericht. Außerdem klagte der Richter, ein treusorgender Vater, über Kopfschmerzen, wie es bei treusorgenden Vätern sicher häufiger vorkommt.

Ab 17:00 zog der Richter es dann vor, desweilen nicht nur sms (oder whats up) seinen Kindern zu schreiben, sondern dann auch gleich während der Vernehmung mit einem Kind zu telefonieren. Wenn die Fürsorge es erfordert, warum auch nicht? Um 18:00 Uhr waren noch gar nicht alle Zeugen gehört, die Verhandlung jedoch wegen der genannten Umstände beendet. Die Zeit drängte schließlich, und wohl nicht nur die Zeit.

Anschließend gab es ein Urteil, in dem die Kündigung nun doch für rechtmäßig erachtet wurde. Wie man sich denken kann, liegt die Sache jetzt wieder beim Oberlandesgericht. Diesmal war der Vermögensberater mit einigen Dingen, die während des Prozesses passierten, verständlicherweise nicht zufrieden.

Vorgreiflichkeit

Vor dem Landgericht Frankfurt klagte ein Vermögensberater auf einen Buchauszug und auf Auszahlung von Provisionen. Er ist der Auffassung, dass ihm nicht genügend Provisionen ausgezahlt wurden. Er meint, dass die Provisionen seit 2008 entgegen der vertraglichen Regelung gekürzt wurden. Um diese auszurechnen, benötige er einen Buchauszug. es gab auch ein erstinstanzliches Urteil auf Erteilung des Buchauszuges, wogegen die DVAG Berufung einlegte.

Im Gegenzug errechnete die DVAG, dass sich sein Provisionskonto im Minus befindet. Dieses klagte sie vor dem Landgericht Nürnberg ein.

Die Richterin meinte, dass der eine Prozess etwas mit dem anderen zu tun habe. Sollten sich in Frankfurt Ansprüche ergeben, so wirke sich dies unmittelbar auf das Saldo aus. Die Richterin sprach von Vorgreiflichkeit und kündigte an, den Prozess in Nürnberg aussetzen zu wollen, bis der Frankfurter Prozess entschieden sei.

Zwei Parteien, zwei Verfahren, zwei Urteile

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte am 02.02.2016 über Abmahnkosten zu urteilen gehabt.

Ein ausgeschiedener Vermögensberater der DVAG hatte noch nach Ende des Vermögensberatervertrages sein altes DVAG-Firmenschild am Geschäftslokal hängen gelassen. Dieses hatte auch das Logo der DVAG mit dem Kreis, welches durch ein großes V unterbrochen ist. Der ehemalige Vermögensberater kam einer anwaltlichen Aufforderung nach, dieses Schild zu entfernen, jedoch nicht der Aufforderung, die Anwaltskosten dafür zu begleichen.

Er rechnete jedoch mit einem Schadenersatzanspruch auf und kam erstinstanzlich vor dem Landgericht Frankfurt am Main damit durch.

Das Landgericht meinte, dass die Rechtsverfolgungskosten als Teil des Schadenersatzes gemäß § 14 Abs. 6 MarkenG zu erstatten wäre, dem Vermögensberater jedoch ein Schadenersatzanspruch zustehe, weil er während der Kündigungsphase vom bundesweiten Netzwerk abgeschaltet wurde. Das Gericht rechnete mit verlorenen Provisionsansprüchen hoch, die der Vermögensberater hätte verdienen können, wenn er hätte weiterarbeiten können.

(Nicht rechtskräftige Entscheidung des Landgerichtes Frankfurt am Main vom 02.02.2016).

Dieselben Parteien führten parallel noch einen weiteren Rechtsstreit.

Am 22.02.2016 wurde der Vertrieb zur Erteilung eines Buchauszuges für den Zeitraum 01.01.2011 bis Vertragsende verurteilt. Der Buchauszug soll folgenden Inhalt enthalten:

–        Name des Versicherungsnehmers und/ oder Vertragspartners

–        zu Art und Inhalt des Vertrages die Sparte, Tarifart, die Prämien und/   oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen

–        Vertrags- und/ oder Versicherungsbeginn

–        bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers und Laufzeit des Vertrages

–        bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zusätzlich: Erhöhung der Versicherungssumme; Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie

–        im Fall von Stornierung: Datum der Stornierung, Gründe der Stornierung und Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnamen

Eingeklagt wurde jedoch ein Buchauszug ab 01.01.2009. Der Buchauszug über den langen Zeitraum wurde zurückgewiesen.

Der Vertrieb wandte übrigens ein, dass sich bereits aus den Provisionsabrechnungen alles ergeben würde. Dazu das Gericht: Es ist nicht ersichtlich, dass sich sämtliche, den Provisionsanspruch betreffende Umstände dem jeweiligen Abrechnungen entnehmen lassen. Die Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf Ziffer IV Seite 5 des Handelsvertretervertrages berufen, wonach die Provisionsabrechnungen als „permanenter Buchauszug“ gelten. Eine solche Regelung ist für den Handelsvertreter nachteilig und deshalb nach § 87 c Abs. 5 HGB als Beschränkung unwirksam.

Allerdings, so das Gericht, habe die Beklagte zu Recht die Einrede der Verjährung erhoben. Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges unterliege der dreijährigen regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Insbesondere ist er nicht abhängig von dem damit verfolgten Hauptanspruch auf Zahlung der Provisionen, er ist nach allgemeiner Ansicht nicht als Nebenleistung im Sinne des § 217 BGB anzusehen.

Vielmehr beginne der Lauf der Verjährungsfrist selbständig mit Erfüllung der tatbestandlichen  Voraussetzung der Fälligkeit, somit mit vollständiger und abschließender Abrechnung für einen bestimmten Zeitraum.

Anmerkung: An dieser Stelle macht das Gericht wohl einen Fehler. Es hätte berücksichtigen müssen, dass Provisionen zweimal angerechnet werden, zunächst als Vorschuss und dann anschließend nach Ende des Haftungszeitraumes. Damit würde sich eine Verlängerung der Verjährung ergeben.

(Urteil Landgericht Frankfurt am Main vom 22.02.2016)

Das OLG überrascht: Wann verdient der Vermögensberater Provisionen

Vor dem Oberlandesgericht ging es am vergangenen Freitag um einen Buchauszug, um Provisionen und um die Frage der Verjährung. Dabei vertrat das Oberlandesgericht eine Auffassung, die überraschte.

Provisionen z.B. auf Lebensversicherungen unterliegen Haftungszeiten. § 92 Abs.4 HGB regelt:  Der Versicherungsvertreter hat Anspruch auf Provision (§ 87a Abs. 1), sobald der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem Vertragsverhältnis berechnet.

Also immer dann, wenn der Kunde zahlt, entsteht nach dem Gesetz der Provisionsanspruch.

Wenn die Haftungszeit 5 Jahre läuft, entsteht der Provisionsanspruch Monat für Monat, wenn der Kunde den Beitrag zahlt. Die DVAG rechnet auch so ab. Damit beginnen auch die Verjährungsfristen immer dann, wenn die Provision fällig wird. Die ersten beginnen also gleich nach der erfolgreichen Vermittlung, die letzten mit Ende der Haftungszeit.

Dies soll nach der in der Verhandlung geäußerten Ansicht des OLG aber nicht gelten.

Abweichend von der gesetzlichen Regelung heißt es im Vermögensberatervertrag auf Seite 4 unten nämlich: „…. Provisionsansprüche entstehen … erst dann, wenn der geworbene Kunde die nach den Provisionsbedingungen vorgesehen Anzahl von Beiträgen (Prämien) an den entsprechenden Produktpartner entrichtet hat.“

Dort wird zwar auf § 92 HGB verwiesen. Da aber der Wortlaut ein anderer ist, gelte das, was im Vertrag steht. Und dann, so das Gericht, entstehe der komplette Provisionsanspruch erst dann, wenn der Kunde über die Haftungszeit hinweg alle Beiträge gezahlt hat.

Und erst dann würde auch für diese Provisionen die Verjährung beginnen. Diese Rechtsauffassung führt zwar zu einer aus Vermögensberatersicht guten Verjährungsregelung, auf der anderen Seite jedoch auch dazu, dass der Vorschuss in voller Höhe zurück zu gewähren wäre, wenn der Kunde vor Ende der Haftungszeit die Beiträge nicht mehr zahlt.