Provisionen

Urteil mit Fehlern

Das Amtsgericht Frankenberg verkündete am 12.02.2015 ein überraschendes Urteil.

Ich hatte bereits darüber berichtet, dass es hier eine Zeugenvernehmung gegeben hat, die in sich völlig unterschiedliche Bewertungen zuließ.

In dieser Entscheidung wurde ein Vermögensberater verurteilt, einen Provisionsvorschuss zurückzuzahlen.

Vertrieb und Vermögensberater hatten einen Handelsvertretervertrag geschlossen, und anschließend einen Aufhebungsvertrag. Das Gericht ging davon aus, dass sich die Parteien der Regelungen des Vermögensberatervertrages weiter bedienen wollten, soweit sich aus ihnen die Abwicklungsmodalitäten ablesen lassen.

Der Aufhebungsvertrag sollte dem Vermögensberater „zum Verhängnis“ werden. Das Gericht meinte, dass bei der Beurteilung der Nachvollziehbarkeit, Vollständigkeit und Richtigkeit der Abrechnungen zu berücksichtigen war, dass die Parteien in der Vergangenheit ihr Vertragsverhältnis dahingehend gelebt haben, dass die Abrechnungen akzeptiert und vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen, sondern vielmehr zur Grundlage des Aufhebungsvertrags gemacht wurden.

Mithin sind Zweifel, die aktuell behoben wurden, ausgeschlossen.

Schließlich habe der Vermögensberater gemäß Vertrag unverzüglich die Abrechnungen binnen 3 Wochen zu prüfen. Hier meinte das Gericht, er habe die Abrechnungen nicht innerhalb der Frist beanstandet.

Hier begeht das Gericht einen erheblichen Gedankenfehler: Die herrschende Rechtsprechung ist der Rechtsauffassung, dass das Schweigen, nachdem man eine Provisionsabrechnung erhalten hat, kein Anerkenntnis darstellt.

Das Gericht meinte weiter: „Darüber hinaus dürfte sich die einseitige Änderung des Multiplikationsfaktors zur Berechnung der Provision im Verhältnis zum Wert des abgeschlossenen Vertrages, auf die zum Soll gestellten Forderungen der Klägerin nicht unmittelbar ausgewirkt haben, weil insoweit sowohl die Auszahlungen als auch die Rückstellungen ebenfalls auf dem niedrigeren Faktor beruhen dürften.

Zweiter Fehler des Gerichts: Das Gericht stellt hier auf eine Provisionskürzung von 24 Promille auf 22 Promille für die Vermittlung von Lebensversicherungen ab ohne dass man den Satz des Gerichtes verstehen könne, meinte es, dass es im Ergebnis egal wäre, ob dem Berater 24 Promille oder 22 Promille zustehen würden.

Hier beweist das Gericht, dass es die Abrechnungsmodalitäten nicht verstanden hat.

Im Übrigen meinte, dass Gericht, dass die Provisionsänderungen dem Beklagten zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages bekannt war. Auch hier bringt das Gericht einiges durcheinander.

In Anschluss daran hat sich das Gericht mit den Pflichten der Nachbearbeitung notleidender Versicherungsverträge auseinandergesetzt. Das Gericht meint, dass die Klägerin hier alles erforderliche getan hätte. Das Gericht meint zu all den Anforderungen, dass diese in doppelter Weise genügt wurden, indem sowohl durch die Aachen Münchener Versicherung Schreiben an die Versicherungsnehmer versandt wurden, als auch durch sie Stornogefahrmitteilungen an die Nachfolger des Beklagten.

Nächster Fehler des Gerichts: Der BGH wies ausdrücklich darauf hin, dass man sich nicht darauf verlassen dürfe, dass ein Bestandsnachfolger sich um die Rettung der Verträge bemühe, wenn er einfach nur durch eine E-Mail informiert würde.

Das Gericht meinte jedoch, dass es nicht einmal darauf ankomme, ob die Klägerin tatsächlich den Anforderungen an die Bestandserhaltungsmaßnahmen genügt habe, weil nach einer Beweisaufnahme sich herausgestellt habe, dass diese zu keinem Erfolg hätten führen können.

Im Übrigen meinte das Gericht, dass bei sogenannten Kleinstprovisionen (das Gericht ging von 100 € aus) überhaupt keine Nachbearbeitung erforderlich wäre.

Ferner meinte das Gericht, dass Nachbearbeitungen sinnlos wären, in denen es den Versicherungsnehmern um eine persönliche Bindung an den Versicherungsnehmer ginge. Dies galt auch für eine Kundin, die Aussagte, ihr sei bei ihren Entscheidungen die Verwandtschaft zum Beklagten wichtig und die besseren Angebote.

Warum „die besseren Angebote“ nicht auch von der Klägerin hätten kommen können, verriet das Gericht nicht.

Eine weitere Kundin sagte, dass ihr das Vertrauen in den Beklagten so wichtig gewesen sei, dass sie deshalb nicht an den von der Klägerin vermittelten Verträgen habe festhalten wollen.

Ein weiterer Kunde sagte, dass er deshalb gewechselt habe, weil er ein besseres Angebot eines anderen Anbieters erhalten habe.

Warum das Gericht hier es nicht für erforderlich hielt, eine Nachbearbeitung vorzunehmen, um Vertrauen aufzubauen und um Angebote evtl. nachzubessern, verriet das Gericht nicht. Gerade deshalb ist doch eine Nachbearbeitung erforderlich!

Alles in allem eine sehr zweifelhafte Entscheidung.

Ein bisschen Stornobekämpfung

Am 22.01.2015 wurde vor einem Amtsgericht darüber gestritten, ob ein HB Provisionen zurückzahlen soll, die er zuvor als Vorschuss erhalten hat.

Fraglich war, ob der klagende Vertrieb entsprechende Stornobekämpfungsmaßnahmen durchgeführt hatte. Im Zuge der Beweisaufnahme ergb sich, dass der Vertrieb Mitteilungen erhalten hatte, dass die entsprechende Versicherung regelmäßig Mahn- oder Erinnerungsschreiben übersendet, wenn ein Kunde nicht mehr zahlt.

Automatisch ging dann innerhalb des Betriebes auch jeweils ein Besuchsauftrag heraus. Wenn der Vertriebsmitarbeiter nicht mehr für den Vertrieb tätig war, erhielt den Besuchsauftrag der jeweilige Betreuer als Bestandsnachfolger.

Dann wurden die Kunden befragt. Diese schilderten ein buntes Bild aller typischen Abläufe, wenn ein Handelsvertreter den Vertrieb verlässt.

1.

Viele Kunden schilderten, dass man sie einfach, nach dem der ursprüngliche Ansprechpartner aus dem Vertrieb ausgeschieden war, allein gelassen habe. Man habe dort keinen Ansprechpartner mehr gehabt. Man sei weder angeschrieben noch kontaktiert worden. Es gab keinen Anruf und auch keinen Besuch.

2.

Ein Kunde schilderte, dass es doch einen Anruf gegeben hatte. In diesem Anruf ging es wohl aber nicht darum, um Verträge zu retten, sondern nur darum, um Informationen zu bekommen, ob der ausgeschiedene Berater Abwerbungen vornimmt. Nur danach wurde nämlich konkret gefragt.

Dieser angerufene Kunde fand den neuen Berater jedoch unsympatisch und entschied sich dazu, von dem Vertrieb in Zukunft nicht mehr betreut zu werden.

3.

Eine Kundin sagte, sie hänge sehr an dem alten Berater und entschied sich deshalb dazu, diesem zu der neuen Versicherung zu folgen. Sie hatte deshalb aus eigenem Antrieb sämtliche alte Versicherungen gekündigt und neue bei dem Berater abgeschlossen.

Etwas anderes kam für sie auch gar nicht in Betracht. Wenn jemand angerufen hätte, um die von ihr stornierten Verträge zu retten, hätte sie dies abgelehnt.

4.

Einige Kunden waren sich da unsicher. Sie schilderten, dass sie keinen Ansprechpartner mehr hatten und deshalb storniert hätten. Wenn jemand angerufen hätte und ein gutes Angebot vorgelegt hätte, hätte man sich vielleicht auch dazu entschieden, die alten Verträge zu erhalten.

Einige Kunden sagten, sie hätten nach dem Ausscheiden „ihres“ Beraters im Internet nach günstigeren Alternativen umgesehen. Dort hatten sie festgestellt, dass es günstigere Anbieter der gleichen Versicherungsleistungen gibt. Deshalb hatte man sich dazu entschieden, die alten Verträge zu lösen.

Die Beweisaufnahme spiegelte ein typisches Bild der Abläufe wider, wenn ein Berater ausscheidet. Wer glaubt, dass der ausscheidende Berater oder der Bestandsnachfolger aggressiv die Kunden zur Umdeckung drängen würde, wurde im Rahmen der Beweisaufnahme eines Besseren belehrt. Aggressives Abwerben oder Umdecken hat es nämlich nicht gegeben.

Das Gericht muss nun darüber entscheiden, ob die Stornobekämpfungsmaßnahmen ausreichend waren. Es hat ja – ein bisschen – Stornobekämpfung gegeben. Der Bundesgerichtshof hatte festgelegt, dass es immer eine Frage des Einzelfalles sei, welche Stornobekämpfungsmaßnahmen genügen würden.

Streit um nachträgliche Provisionen wegen Dynamikerhöhungen

Am 14.01.2015 standen Betriebsvereinbarungen sowie einzelvertragliche Absprachen eines Mitarbeiters mit der Debeka auf dem Prüfstand des Arbeitsgerichtes Koblenz. Der Mitarbeiter befindet sich bereits in Rente und machte Ansprüche auf Auszahlung von Dynamikprovisionen geltend.

Sowohl in wiederkehrenden Betriebsvereinbarungen als auch in einzelvertraglichen Regelungen gab es einen Passus, wonach Ansprüche auf gewisse Anpassungsprovisionen nicht mehr zuständen, wenn der Mitarbeiter nicht mehr aktiv für die Debeka tätig sein würde.

Die Frage war, ob davon auch die Dynamikprovisionen umfasst waren.

Gemäß den zwischen den Parteien vorliegenden Provisionsbedingungen war im Übrigen vereinbart, dass die Provision nach der Brutto-Beitragssumme bemessen werden. Dies ist die Summe, zu denen sich der jeweilige Kunde zur Zahlung von Versicherungsbeiträgen verpflichtet hat.

Der Kläger argumentierte, diese Brutto-Beitragssumme stände ja bereits bei Vertragsanschluss fest, auch dann, wenn Dynamikerhöhungen vereinbart wurden. Dann hätte man diese bei der Brutto-Beitragssumme auch schon von vornherein berechnen müssen. Anders sah dies die Debeka. Sie argumentierte, dass die Erhöhungen ja nur dann in Kraft treten würden, wenn der Kunde der Erhöhung nicht widerspricht. Dies wisse man vorher ja nicht.

Auch war fraglich, ob und wann Ansprüche verjährt wären. Der Kläger argumentierte, dass die Ansprüche pro rata temporis (also immer dann, wenn der Kunde eine Einzahlung vorgenommen hat) entstehen würden hat der Kläger im Jahre 2010 einen Vertrag vermittelt, so würden die letzten Ansprüche also erst fünf Jahre soäter im Jahre 2014 entstehen. Deshalb könne für diese Ansprüche dann auch erst drei Jahre später die Verjährung beginnen.

Die Debeka argumentierte, dass – wenn sie ja schon bereits bei dem jeweiligen vermittelten Vertragsgeschäft hätte abrechnen müssen, es dann auf den Zeitpunkt der Vermittlung bzw. der Abrechnung ankommt, für den die Verjährung maßgeblich wäre.

Gegenstand der Diskussion waren zwei Gerichtsentscheidungen, die bei den Dynamikversicherungen etwa weiterhelfen sollten. Einerseits gab es eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 28.02.1994, die es zuließ, dass Vereinbarungen getroffen werden dürfen, wonach Aufbauprovision im Falle des Ausscheidens nicht mehr gezahlt werden. Diese Entscheidung betraf auch konkret die Debeka.

Dagegen hatte das Oberlandesgericht Köln am 01.08.2003 unter dem Aktenzeichen  19 U 39/02 entschieden, dass einem Handelsvertreter Ansprüche auf Folgeprovisionen bei der Vermittlung von dynamischen Lebensversicherungen zustehen. Danach ist die Dynamikprovision eine verzögert ausgezahlte Abschlussprovision, die – wenn auch widerruflich – schon mit dem Versicherungsvertrag eingereicht wurde.

Das Widerspruchsrecht sei danach nur als auflösende Bedingung der Erhöhung anzusehen.

Das Gericht wollte nicht erkennen lassen, welcher Auffassung es folgen wollte. Es beschäftigte sich grundsätzlich mit Betriebsvereinbarungen, die auch dann erlaubt seien, wenn Provisionen gekürzt werden, dies jedoch gemäß der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes auf Grenzen stößt.

LG Ulm: Vorschüsse müssen zurückgezahlt werden

In einem nicht rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Ulm vom 27.11.2014 wurde ein ehemaliger Vermögensberater der DVAG zur Rückzahlung von Provisionen verurteilt.

Der Beklagte wandte ein, es sei falsch abgerechnet worden. Die Höhe der behaupteten Vorschüsse stimmten nicht. Außerdem wurde auf weitere arithmetische Fehler hingewiesen.

Ferner wurde bestritten, dass Stornobekämpfungsmaßnahmen erfolgt sind.

Das Gericht meinte, dass der Klägerin die geltend gemachten Rückzahlungsansprüche zustehen. Das Provisionskonto sei substantiiert dargelegt worden.

Es schreibt dazu: „Dass der Beklagte die Abrechnung nicht nachvollziehen können soll, ist angesichts der Tatsache, dass das Vertragsverhältnis seit 2006 bestanden hat, nicht anzunehmen“. Auch bestünde „die von der Beklagten gerügte grundsätzliche Fehlerhaftigkeit des Rechenwerks der Klägerin nicht“.

Auch seien die Verträge ausreichend nachgearbeitet worden „Die Nichtausführung (Stornierung) des Vertrages ist schon dann von den Versicherungsunternehmen nicht zu vertreten, wenn es notleidende Verträge im gebotenem Umfang nachgearbeitet hat. Art und Umfang der den Versicherungsunternehmen obliegenden Nachbearbeitung notleidender Versicherungsverträge bestimme sich nach den Umständen des Einzelfalles (Bundesgerichtshof Urteil vom 28.06.2012 Aktenzeichen VII ZR 130/11). Das Versicherungsunternehmen kann entweder eigene Maßnahmen zur Stornoabwehr ergreifen, die dann freilich nach Art und Umfang ausreichend sein müssen, was im Streitfall von ihm darzulegen und zu beweisen ist, oder sich darauf beschränken, dem Versicherungsvertreter durch eine Stornogefahrmitteilung Gelegenheit zu geben, den notleidend gewordenen Vertrag selbst nachzuarbeiten (Bundesgerichtshof Versäumnisurteil vom 01.12.2010 – Aktenzeichen VIII ZR 310/09). Sieht der Versicherer von einer Stornogefahrmitteilung an den bisherigen Versicherungsvertreter ab, und nimmt er sein Recht wahr, andere Maßnahmen zu ergreifen, müssen diese nach Art und Umfang ausreichend sein (Bundesgerichtshof Urteil vom 28.06.2012 Aktenzeichen VII ZR 130/11). Hierzu ist es im Regelfall erforderlich, dass der Unternehmer / Versicherer aktiv tätig wird und den Versicherungsnehmer zur Erfüllung seiner Vertragspflicht ernsthaft und nachdrücklich anhält, welche konkrete Maßnahmen es hierfür bedarf, kann nicht abstrakt entschieden werden, sondern bedarf stets einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls.

Jedenfalls aber reicht unter dem Gesichtspunkt der dem Versicherer gegenüber dem Versicherungsvertreter obliegende Treuepflicht, Rücksicht auf das Provisionsinteresse des Versicherungsvertreters zu nehmen, im Regelfall reicht die bloße Übersendung eines Mahnschreibens an den Versicherungsnehmer als Maßnahme der Stornoabwehr nicht aus (Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil vom 01.12.2010 – VIII ZR 310/09). Offengelassen hat der Bundesgerichtshof, ob der Versicherer im Falle der eigenen Nachbearbeitung gehalten ist, nach den Gründen für die Nichtzahlung zu forschen und nach einer Lösung gemeinsam mit dem Prämienschuldner zu und ob dafür eine regelmäßige persönliche Rücksprache mit dem Schuldner erforderlich ist (Bundesgerichtshof Versäumnisurteil vom 01.12.2010 Aktenzeichen VIII ZR 310/09). Den Versicherer trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er eine ordnungsgemäße Nachbearbeitung des notleidenden Versicherungsvertrages vorgenommen hat (Bundesgerichtshof Urteil vom 28.06.2012 Aktenzeichen VII ZR 130/11).

Die Darlegung der Klägerin wird den Anforderungen gerecht. Das im System der Nachbearbeitung ist grundsätzlich ausreichend, um den Versicherungsnehmer zur Erfüllung seiner Vertragspflicht ernsthaft und nachdrücklich anzuhalten. Es handelt sich nicht um ein bloßes Mahnschreiben, sondern um Erinnerungs- Mahn- und Kündigungsverfahren und ein normiertes Erinnerungsschreiben.

So weit von München bis Schweinfurt

Noch kürzlich klagte ich über die Münchener Rechtsauffassung einer Richterin, die meine Argumente, warum eine Provisionsabrechnung nicht okay ist, für nicht gut hielt. Es ging – neben vielen anderen Punkten – auch darum, dass der Provisionsstand falsch sein müsse, weil der Berater über Jahre hinweg 2 Promille zu wenig Provisionen erhalten würde. Da tauchten dann Argumente wie „wir verlangen ja nicht mehr zurück, als wir gezahlt haben“ auf.

Dass dieser Satz da nichts zu suchen hat, wenn es um prozentuale Rückforderungen geht, liegt auf der Hand. Die Richterin machte den Eindruck, als würde der obige Satz die große Erleuchtung bringen. Dann versuchte ich anhand einiger Rechenbeispiele der Richterin zu erläutern, dass 24 Promille mehr seien als 22 Promille und dass in den Abrechnungen über eine Stornierung 24 Promille hätten einbezogen werden müssen.

Nachdem ich dann den Eindruck gewann, dass auch leichte Rechenbeispiele nicht zu der gewünschten Einsicht führen würde, habe ich dann die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Darauf sagte die Richterin, dass dieser Antrag ja ein bisschen spät käme, woraufhin ich entgegnete, dass ich ja nicht wissen konnte, dass das Gericht den Dreisatz nicht beherrschen würde.

Ganz anders der Richter in Schweinfurt: Er nahm nach kurzer Diskussion den Taschenrechner (ja wohl: er hatte einen Taschenrechner!) in die Hand, fragte nach der Versicherungssumme der letzten Jahre, multiplizierte diese mit 2 Promille und kam zu einem Ergebnis von etwa 33.000€.

Um diesen Betrag könnte die Abrechnung bereits falsch sein, analysierte er. Das Verfahren geht weiter.

Respekt, Herr Richter!

Lob an das Amtsgericht Obernburg

Harsch ist meine Kritik zuweilen an der Bereitschaft der Richter, etwas schwierigere Sachverhalte zu verstehen. Gerade Provisionen stellen sich dabei teilweise als erhebliche Hürde heraus. Dabei wird von dem Richter (oder der Richterin) abverlangt,  einen Ablauf nachzuvollziehen, der nicht alltäglich ist.

Über einen Verkehrsunfall zu entscheiden ist einfacher, als ein Werk von Provisionsklauseln zu verinnerlichen mit Vorschüssen, Ausnahmeregelungen, Rückstellungskonten, abgerechneten Stornierungen, Herabsetzungen usw.

So habe ich manch ein Urteil gelesen, auf das man nur mit den Sätzen judex non calculat (der Richter rechnet nicht) antworten kann. Böse gesagt müsste es heißen: Manch ein Richter will und manch ein Richter kann nicht.

So war es aber gar nicht gestern beim Amtsgericht Obernburg. Obgleich es „nur“ um etwa 180 € ging, hatte sich der Richter sehr intensiv in die Materie eingearbeitet, hatte sämtliche Abläufe (und die damit verbundenen Fragen) verstanden und – am Ende – noch viele Zweifel gehabt. Egal wie der Prozess endet, hatte man doch den Eindruck, dass hier ein gerechtes Urteil gefällt wird.

LG Tübingen: Wenn keine Stornobekämpfung, dann gibt es auch keine Vorschüsse zurück

Am 24.06.2013 entschied das Landgericht Tübingen darüber, ob einem Vertrieb Ansprüche aus Rückzahlung von Provisionen zustehen.

Das Landgericht musste die Angelegenheit im Rahmen einer Berufung prüfen. Bereits am Amtsgericht Tübingen war der Vertrieb gescheitert.

Dazu das Gericht: Gemäß § 87 a Abs. 1 Satz 1 HGB entsteht der Provisionsanspruch des Handelsvertreters soweit der Unternehmer das vom Vertreter vermittelte oder abgeschlossene Geschäft ausgeführt hat. Es entfällt, wenn feststeht, dass der Dritte nicht leistet, § 87 a Abs. 2 HGB. Sind dem Handelsvertreter in einem solchen Falle bereits Provisionen oder Vorschüsse ausgezahlt worden, sind diese zurückzubezahlen (§ 87 a Abs. 2, 2.Satz HGB). Diese Rechtsfolgen, die sich aus der Nichtleistung des Kunden ergeben, treten allerdings nur dann ein, wenn der Unternehmer seinerseits seinen Verpflichtungen aus dem abgeschlossenen Geschäft im vollem Umfang nachgekommen ist. Der Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters entfällt mithin nur für den Fall und damit einhergehend entsteht ein Rückzahlungsanspruch des Unternehmers, der einen Vorschuss gezahlt hat, erst und nur dann, wenn die Vertragsauflösung mit dem Versicherungsnehmer auf Umständen beruht, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat, § 87 a Abs. 3 Satz 2 HGB. Dies ist dann der Fall, wenn es zur Auflösung des Vertrages kommt, obgleich sich der Unternehmer / Versicherer ausreichend um dessen Rettung bemüht hat. Ihm obliegt es, dass mögliche Unzumutbare zu unternehmen, um eine Vertragsablösung abzuwenden, wobei Art und Umfang der dem Unternehmer / Versicherer abzuverlangen Bemühungen auch und gerade im Licht der gegenüber dem Versicherungsvertreter bestehenden Treuepflicht und insbesondere der Pflicht, auf dessen Provisionsinteresse Rücksicht zu nehmen, zu bestimmen ist.

Maßstab für das, war dem Unternehmer im Falle eigener Bemühungen gegenüber dem Versicherungsunternehmer abzuverlangen ist, ist dasjenige, was der Vertreter selbst und vernünftigerweise zur Erhaltung seines Provisionsanspruchs getan hätte, wenn Nachbearbeitung überlassen worden wäre.

Im Regelfall ist es erforderlich, dass der Unternehmer / Versicherer, wenn er sich entschließt, eigene Maßnahmen zur Stornoabwehr zu ergreifen, aktiv tätig wird und den Versicherungsnehmer zur Erfüllung seiner Vertragspflicht ernsthaft und nachdrücklich anhält. Die bloße Übersendung eines Mahnschreibens als Maßnahme der Stornoabwehr reicht unter dem Gesichtspunkt der dem Unternehmer gegenüber dem Vertreter obliegenden Pflicht, Rücksicht auf das Provisionsinteresse des Versicherungsvertreters zu nehmen, im Regelfall nicht aus (Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil vom 01.12.2010 –VIII ZR 310/09).

Ist die Nachbearbeitung vom Unternehmer nicht oder nicht hinreichend durchgeführt worden, ist die Vertragsauflösung von ihm zu vertreten. Er muss sich dann grundsätzlich so behandeln lassen, als habe eine erfolgreiche Nachbearbeitung stattgefunden und sei der Provisionsanspruch des Vertreters endgültig entstanden.

Verlangt ein Unternehmer wegen Stornierung von Versicherungsverträgen die Rückzahlung geleisteter Provisionsvorschüsse, so muss er in jedem Einzelfall (auch wenn die Nichtzahlung der Erstprämie in Rede steht; vergleiche etwa Oberlandesgericht Brandenburg Urteil 07.10.2010 Aktenzeichen 12 U 96709, und Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 21.02.2007 Aktenzeichen I-16 W 70/06) nachvollziehbar darlegen und im Streitfall auch beweisen, seiner Pflicht zur Nachbearbeitung genügt zu haben. Dabei muss er Vortrag erklären lassen, dass der Unternehmer, soweit er dem Versicherungsvertreter keine Stornogefahrmitteilungen hat zukommen lassen, sich gegenüber dem Versicherungsnehmer rechtzeitig und mit dem gebotenen Engagement um einen Vertragserhalt bemüht hat. Er muss also, sofern er auf seine eigenen Bemühungen berufen will, in jedem Fall konkret vortragen, wann er aktiv geworden ist und was er unternommen hat, um den Vertag zu retten.

Gemessen an den vorgenannten Grundsätzen ist der Vortrag der Klägerin nicht geeignet, Rückzahlungsansprüche gegen den Beklagten zu begründen. Er lässt eine genügende Nachbearbeitung der ins Storno gegangenen Verträge nicht erkennen.

Soweit sich die Klägerin in verschiedenen Fällen darauf berufen hat, allein mit einer Kombination aus Erinnerungs-, Mahn- und Kündigungsschreiben ihrer Nachbearbeitungspflicht nachgekommen zu sein, vermag den Angaben von Gründen, warum in den jeweiligen Fällen aufgrund der Umstände des Einzelfalles eine persönliche Kontaktaufnahme nicht erforderlich gewesen ist bzw. nicht erfolgsversprechender gewesen wäre, nicht gefolgt zu werden. Wie oben ausgeführt, muss die Nachbearbeitung notleidender Verträge ausreichend sein und nachdrücklich betrieben werden, wobei im Regelfall die Versendung eines einfachen Mahnschreibens nicht genügt. Entsprechend kann es regelmäßig auch nicht genügen, ein Schreiben, dass der Sache nach nichts anderes als ein einfaches Mahnschreiben darstellt, wiederholt an den Versicherungsnehmer zu übermitteln. Erforderlich ist vielmehr grundsätzlich eine persönliche Rücksprache mit dem Versicherungsnehmer, entweder im Wege eines Besuchs  oder – dies auch bei sogenannten Kleinstornos – auf dem schnellen, Effektivität versprechenden und in der Regel preisgünstigen Wege eines Telefonats, um die Gründe zu erfragen, aus denen der Vertrag notleidend geworden ist und – wenn die Gründe stichhaltig sind – gemeinsame mit dem Versicherungsnehmer nach einer vertragserhaltener Lösung zu suchen oder – wenn die Gründe nicht stichhaltig sind – , diesen sehr ernsthaft und nachdrücklich zu einer Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten anzuhalten.

Nur und erst dann, wenn ein persönlicher Kontakt im Einzelfall nicht hergestellt werden kann, ist es angezeigt, eine schriftliche Kommunikation zu versuchen, und zwar mit einem deutlich über ein bloßes Mahnschreiben hinaus gehenden Inhalt. Selbst wenn man dies aber anders sehen sollte, muss der Inhalt bloßer an dem Versicherungsnehmer gerichtetes Schreiben – um der notwendigen Nachbearbeitung zu genügen – in jedem Falle deutlich über den Inhalt eines Mahnschreibens hinausgehen. Dies lässt sich im konkreten Fall im Vortag der Klägern nicht entnehmen.

Im Ergebnis hat danach das Amtsgericht die Klage zu Recht abgewiesen, weshalb die Berufung der Klägerin zurückzuweisen war.

Ebenso entschied das Landgericht Tübingen in einem weiteren Beschluss vom 22.10.2013.

OVB bekommt einen Teil der Provisionen zurück

Oberlandesgericht Schleswig bestätigt ein Urteil des Landgerichts Itzehoe in weiten Teilen.

Die OVB stritt mit einem Handelsvertreter über die Rückzahlung von Provisionen. Dieser machte geltend, dass über die Stornorückstellung nicht richtig abgerechnet wurde. Die zurückgestellten Provisionen würden sich in den Abrechnungen nicht widerspiegeln.

Das Landgericht Itzehoe gab dem Handelsvertreter Recht und wies die Klage vollständig ab. Das Oberlandesgericht Schleswig setzte sich sehr intensiv mit den Abrechnungen auseinander. 30 % des eingeklagten Betrages wurden der OVB immerhin noch gutgeschrieben. Der Rest wurde auch in der zweiten Instanz abgewiesen.

Geänderte Provisionen

Am 26.11.2007 soll es von der Deutschen Vermögensberatung DVAG einen Frankfurter Schnellbrief gegeben haben. Angeblich soll dieser Schnellbrief noch immer im Internet aufgerufen werden können. Im Nachhinein verursachte dieser Brief eine Reihe von Verwirrungen, da manch einer den Brief gar nicht oder nicht zu Ende gelesen hat.

Dort heißt es:

„Ab dem 01.01.2008 wird das neue VVG in Kraft treten!

Als Betreuungsgesellschaft werden wir Ihnen wie gewohnt den Rücken frei halten und Sie in den nächsten Wochen bis zum Inkrafttreten der neuen Fassung mit wichtigen Informationen zur VVG-Reform versorgen, sodass Sie sich die restliche Zeit voll und ganz auf Ihre vertriebliche Erfolge konzentrieren können.“…

Im Weiteren werden dann einige Erneuerungen der VVG genannt.

Dann heißt es weiter:

„Hier haben wir uns für Sie eingesetzt, damit Sie wie gewohnt die Provision in einen Betrag  ausgezahlt bekommen!

Ebenso wird aufgrund der neuen Gesetzesgrundlagen für Neuverträge, die ab dem 01.01.2008 policiert werden, die Haftungszeit von bisher in der Regel 35 Monaten auf 60 Monate erhöht werden.

Aufgrund der rechnerischen Verteilung der Abschlusskosten auf die ersten fünf Versicherungsjahre, entfällt für Sie künftig die volle Rückbelastung von Einheiten und Provision bei vorzeitiger  Kündigung. Künftig sind somit – wie bei unserer Riesterrente Strategio No. 1 – sowohl die Einheiten als auch die Provisionen nur noch pro Rata zurückzuzahlen, wenn der Kunde seinen Versicherungsvertrag vorzeitig auflöst.

Um die Provision im gewohnten Umfang bei Abschluss in voller Höhe ausgezahlt zu bekommen, werden sich die Provisionssätze geringfügig ändern. Künftig werden im Wesentlichen für Lebens- und Rentenversicherungsverträge 22 Promille und für Risikoversicherungen 18 Promille ausgezahlt. Dafür erhöhen wir Ihre Erfolgsprovisionen von bisher 3 € um einen LV-Bonus von 0,25 €. Somit erhalten Sie künftig eine Erfolgsprovision von 3,25 € auf alle Einheiten! Es folgen weitere Hinweise zu Policen und Änderungen des Widerrufsrechts.“

Mit diesem Schnellbrief will die DVAG die Vereinbarungen über die Provisionen, die Gegenstand des Vermögensberatervertrages von 2007 sind, geändert wissen. Einige wussten es, andere nicht.

LG Aschaffenburg: Provisionen müssen zurückgezahlt werden, der Bezug ist aber keine unerlaubte Handlung

Am 09.04.2010 fällte das Landgericht Aschaffenburg ein Urteil über zwei Anträge eines Strukturvertriebes. Der Strukturvertrieb wollte nicht nur einen Betrag in Höhe von 62.934,70 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz wegen gezahlter Provisionsvorschüsse ersetzt bekommen, er wollte auch festgestellt bekommen, dass die Forderung aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung resultiert.

Der zweite Antrag – wenn er denn vom Gericht bestätigt worden wäre – hätte verhindert, dass der Vermögensberater die Schulden im Wege der Restschuldbefreiung „hätte abbauen“ können.

Das Landgericht Aschaffenburg hielt den Leistungsklageantrag   für begründet. Schließlich konnte der Beklagte den in dem Klageschriftsatz hineinkopierten Provisionsabrechnungen nicht substantiiert entgegentreten.

Der Beklagte versuchte dann noch aufzurechnen. Er stellte Schadenersatzansprüche wegen behaupteter Vereitelung der Weiterarbeitsmöglichkeit und er forderte Ausgleichsansprüche gemäß § 89 b HGB.

Der Vermögensberater war seit November 2007 schwer arbeitsunfähig erkrankt. Er stützte seine Schadenersatzforderungen darauf, dass die Klägerin während seiner Erkrankungsphase durch Umorganisations- und Umstrukturierungsmaßnahmen pflichtwidrig Hoffnungen vereitelt habe, nach erfolgter Gesundung wieder in gewohnter Weise für die Klägerin tätig werden zu können. Deshalb hatte der Beklagte auch fristlos gekündigt.

Das Landgericht Aschaffenburg meinte, der Strukturvertrieb habe nicht pflichtwidrig gehandelt, wenn er nach rund einjähriger Tätigkeitsvakanz eine Umorganisation vorgenommen habe.

Da für die fristlose Kündigung kein begründeter Anlass bestanden habe, gibt es für den Beklagten auch keinen Anspruch gemäß § 89 b HGB. Das Gericht erkennt zwar, dass der Vermögensberater auch unter Hinweis seiner Erkrankung fristgemäß gekündigt habe und ihm daher gemäß § 89 b Abs. 3 Ziffer 1 letzter Halbsatz HGB ein Ausgleichsanspruch zustehen müsste. Umgekehrt hatte jedoch auch der Strukturvertrieb fristlos gekündigt, was wiederum den Ausgleichsanspruch ausschließt.

Der Vertrieb warf dem Vermögensberater Urkundenfälschung und Betrug vor.

Ein Ausgleichsanspruch wurde jedoch vom Vermögensberater nicht schlüssig dargelegt. Der Vermögensberater hatte dies wohl angeblich einfach in Höhe von fünffachen Jahresbeitrages der durchschnittlichen Provision in den letzten fünf Jahren angesetzt.

(übrigens hatte der Bundesgerichtshof in einem ähnlichen Fall entschieden, dass sich der Ausgleichsanspruch zumindest als Schätzungsgrundlage nach den Grundsätzen zur Berechnung des Ausgleichsanspruches berechnet)

Das Landgericht Aschaffenburg kritisierte weiterhin, dass die Voraussetzungen für den Ausgleichsanspruch nicht schlüssig dargelegt worden seien. Interessant ist, dass der Strukturvertrieb mit dem Feststellungsantrag nicht durchkam. Einen Automatismus, dass bei jeder „Provisionsrückzahlungsklage“ auch ein Feststellungsinteresse gegeben wäre, dass es sich um Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung handele, bestehe nicht. Auch hier kritisiert das Gericht, dass auf Klägerseite nähere Darlegungen fehlen würden.

Obgleich sogar die Klägerseite einen Sachverhalt mit einer behaupteten Urkundenfälschung/Betrug genannt hatte, würden hier nähere Darlegungen fehlen. Außerdem würde sich dies allenfalls auf einen betragsmäßigen Ausschnitt aus der gesamten Klageforderung erstrecken. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte eine Berufstätigkeit mit einer anderen Gesellschaft nachgehe, gibt es nicht.

Entscheidung des Landgerichts Aschaffenburg Aktenzeichen 3 O 393/09 vom 09.04.2010

Ob Rechtsmittel eingelegt wurden, ist nicht bekannt

Nur verdiente Provisionen sind bezogene Provisionen

Ich hatte bereits darauf hingewiesen, dass am 12.02.2008 der Bundesgerichtshof dazu Stellung nahm, wann Provisionen in den letzten sechs Monaten als bezogen gelten.

Hintergrund ist § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG. Danach ist das Arbeitsgericht für Handelsvertreter zuständig, wenn es sich um einen Ein-Firmen-Vertreter handelt und dieser in den letzten sechs Monaten des Vertragsverhältnisses im Durchschnitt nicht mehr als 1.000,00 € Vergütung bezogen hat.

Der Bundesgerichtshof dazu in seiner Entscheidung vom 12.02.2008:

Für die Ermittlung der während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses im Durchschnitt monatlich bezogenen Vergütung sind alle unbedingt entstandenen Vergütungsansprüche des Handelsvertreters zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob, auf welche Art und Weise und in welchem Umfang sie erfüllt sind.

Folglich: Erzielt eine Handelsvertreter in den letzten sechs Monaten Provisionsvorschüsse, werden diese nicht mitangerechnet.

Entscheidung Bundesgerichtshof vom 12.02.2008 Aktenzeichen VIII ZB 3/07