Versicherungsvermittler

Idee der IDD nicht umgesetzt

Die Bundesregierung hat am 18.02.2017 den Gesetzentwurf zur Umsetzung der Versicherungsvertriebsrichtline IDD (Insurance Distribution Directive) beschlossen. Die IDD muss bis zum 23.02.2018 in Nationales Recht umgesetzt werden.

Das Ziel ist, die Beratung im Versicherungsberich zu verbessern. In den letzten Jahren gab es schon eine Reihe Neuregelungen. Um Versicherungen vermitteln zu dürfen, bedarf es schon jetzt der Zuverlässigkeit, der geordneten Vermögensverhältnissen und dem Nachweis der notwendigen Sachkunde.

Die IDD regelt neu, dass es eine Weiterbildungsverpflichtung geben soll und erweitert Informations- und Dokumentationspflichten.

Danach gibt es künftig eine strenge Trennung zwischen den Vergütungsmodellen Courtage und Honorar. Beides zusammen, also eine Hybridvergütung, soll es in Zukunft nicht geben.

Versicherungsmaklern wird es danach in Zukunft nicht erlaubt sein, zwischen Courtage und Honorar hin- und herzuspringen.

Versicherungsberater dürfen in Zukunft nur noch Honorare nehmen. Doppelzulassungen als Versicherungsvermittler und – Berater werden in Zukunft nicht erlaubt sein.  Dem Kunden soll damit eine klare Differenzierung möglich sein. Dem neuen Berufsbild, der Idee des Honoarberaters, legt man aber Steine in den Weg.

Versicherungsberater hingegen sollen sowohl Nettotarife als auch Bruttotarife vermitteln dürfen. Gemäß dem künftigen § 48 c VAG sollen dem Kunden auf Anzeige des Beraters bis zu 80 % der Zuwendungen auf dessen Prämienkonto für diesen Vertrag gutgeschrieben werden.

Versicherungsvermittler, zu denen zukünftig sowohl Versicherungsvertreter gemäß § 84 HGB als auch Versicherungsmakler gemäß § 93 HGB zählen, dürfen in Zukunft also nur noch vom Versicherungsunternehmen und von Gewerbekunden vergütet werden. Die Vermittlung von Nettotarifen ist für Versicherungsvermittler ausgeschlossen.

Die IDD enthält eine sehr bedenkliche Regelung: Versicherer werden verpflichtet, den Kunden auch nach Vertragsabschluss nach Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und sie zu beraten – und zwar auch, wenn die Kunden von einem Makler betreut werden. Dies ist eine fast unerträgliche Lösung: Während der Makler auf der Seite der Kunden berät, dürfte es bei der Beratung durch die Versicherer zumeist um eigenen Interessen gehen. Ob hier das Ziel erreicht wird, eine bessere Beratung zu garantieren, dürfte zweifelhaft sein.

Vermittler werden übrigens zu regelmäßiger Weiterbildung verpflichtet. Ab 23.02.2018 müssen sie sich mindestens 15 Zeitstunden pro Kalenderjahr weiterbilden. Damit geht die Weiterbildungsverpflichtung weiter, als sie für Anwälte und Richter vorgeschrieben ist.

Die IDD soll bis zur Bundestagswahl im Herbst 2017 gesetzlich verankert werden.

Die IDD geht in einigen Punkten an ihren Ideen vorbei. Makler werden benachteiligt.

Schlecht war keiner

Das Deutsche Institut für Service-Qualität DISQ verteilte in einer Studie Beratung Versicherungsvermittler Punkte und siehe da: Schlecht war überraschenderweise keiner. Alle bekamen ein sehr gut oder gut. Ob die guten Noten getreu dem Motto „Wes Brot ich ess, des Lied ich sing“ vergeben wurden, ist fraglich.

DISQ testete die persönliche Beratung von Vermittlern von 15 großen Versicherern anhand von je zehn verdeckten Testbesuchen vor Ort. Ob 10 Testbesuche reichen, um sich ein repräsentatives Bild zu machen, mag bezweifelt werden dürfen. Der größte deutsche Vertrieb, die DVAG, beschäftigt schließlich 14.000 Vermögensberater.  Die Anzahl der Versicherungsvertreter der anderen Teilnehmer ist hier nicht bekannt, dürfte sich jedoch auch im Einzelfall im vierstelligen Bereich liegen. 10 Testbesuche erscheinen dabei zumindest übersichtlich.

Der Bereich der Bedarfsanalyse führte übrigens bei den meisten zu einer Abwertung.  Hier wurden nur noch Noten von 1-4 vergeben.

NTV bemängelte im Jahr 2013 die fehlende Transparenz hinsichtlich der Kosten. Aus der Zusammenfassung der aktuellen Studie erschließen sich Details nicht, so dass offen ist, ob hier Besserung in Sicht ist.

Hintergründe des BGH-Makler-Urteils I ZR 107/14 vom 14.1.16

Der Bundesgerichtshof entschied am 14.1.2016 unter dem Az I ZR 107/14, ein Makler dürfe nicht im Auftrag der Versicherer einen Schaden bearbeiten.

Was war denn überhaupt passiert?

Im Jahr 2011 schrieb ein Makler seinen Kunden mit folgendem Anschreiben an:  „Der zuständige Versicherer hat uns mit der Bearbeitung des o.g. Schadens beauftragt.“

Anschließend rechnete der Makler zwischen Zeitwertentschädigung, Schadensersatzanspruch und Reinigungskosten wegen einer bei der Reinigung beschädigten Textilie hin und her. Anschließend wurde eine entsprechende Auszahlung einer Zeitwertpauschale veranlasst. Diese Tätigkeit kam in die Hände der Anwaltskammer Köln. Von dort wurde eine Unterlassensklage veranlasst, mit dem Hinweis darauf, der Makler verstoße gegen § 2 Abs. 1 RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz).

Das Landgericht Bonn hatte zunächst entschieden, es würde sich bei der Tätigkeit des Maklers tatsächlich um eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG handeln, diese sei aber gem. § 5 Abs. 1 RDG erlaubnisfrei. Die Anwaltskammer scheiterte in dieser Instanz.

Dann wurde Berufung vor dem Oberlandesgericht Köln eingelegt. Auch hier wurde die Berufung mit Entscheidung vom 11.04.2014 abgewiesen. Streitig war wieder, ob es sich überhaupt um eine Rechtsdienstleistung handelt. Der Makler meinte nämliche, eine Rechtsdienstleistung würde nur dann vorliegen, wenn eine besondere bzw. intensive Rechtsprüfung erforderlich sei. Zur Info:  Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert (§ 2 RDG).

Das Oberlandesgericht führte dazu aus, dass hier ein Schreiben des Maklers beanstandet würde, in dem der Makler Ausführungen zum Nachweis des Schadens macht uns sich mit Ersatzfähigkeit bestimmter Schadenspositionen auseinandersetzte. Dies stelle bei der Tätigkeit des Maklers im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag eine Nebenleistung dar, die im Rahmen ihrer gesamten Tätigkeit nicht entscheidend ins Gewicht fällt. Zur Info: Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören (§5 Abs.1 RDG).

Das Oberlandesgericht beschäftigte sich auch mit der Frage, ob in diesem Fall eine möglicherweise bestehende Interessenskollision vorliege und eine Unzulässigkeit des Schreibens gem. § 4 RDG bestehen würde, wenn die Rechtsdienstleistung unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht haben kann. Zur Info: Rechtsdienstleistungen, die unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht haben können, dürfen nicht erbracht werden, wenn hierdurch die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung gefährdet wird (§ 4 RDG).

Während das Oberlandesgericht in der mündlichen Verhandlung dies wohl noch wegen der Maklereigenschaft noch für unzulässig hielt, entschied es nachher doch in seinem Urteil anders. Die Revision wurde vom Oberlandesgericht zwar nicht zugelassen. Dennoch wurde Revision erhoben. Schließlich sah der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 14.01.2016 einiges anders.

Der Bundesgerichtshof meinte, dass die Schadensregulierung im Auftrag des Versicherers im Regelfall nicht als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Versicherungsmaklers gehöre und dass es sich hier tatsächlich um eine Rechtsdienstleistung gem. § 2 Abs. 1 RDG handele, zu der jede Subsumtion eines Sachverhalts unter einer rechtlichen Bestimmung gehöre. Zur Info: Das Wort Subsumtion ist ein zentraler Rechtsbegriff und bedeutet die Prüfung eines Sachverhaltes darauf, ob auf eine Norm/ein Gesetz anwendbar ist.

Der Bundesgerichtshof meinte weiter, dass hier in dem Schreiben des Maklers grundsätzlich eine schadensregulierende Tätigkeit zu sehen sei, die als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Maklers gehöre und deshalb gem. § 5 Abs. 1 RDG erlaubt sei. Dabei sei es zunächst egal, ob der Makler für den Versicherer oder den Versicherungsnehmer tätig wurde.

Schließlich sei anerkannt, dass Versicherungsagenten gem. Rechtsberatungsgesetz Schadensregulierungen für den Versicherer als Nebentätigkeit erbringen dürfen. Dies gilt auch für den Versicherungsmakler.

Der Bundesgerichtshof meinte aber weiter, dass die mit dem Schreiben erbrachte Tätigkeit bei der Schadensregulierung nicht gem. § 5 Abs. 1 RDG erlaubt sei. Schließlich gehöre diese Schadensregulierung im Bereich der Textilhaftpflichtversicherung nicht zur Nebenleistung des Berufs- oder Tätigkeitsbildes der Versicherungsmaklerin. Ein Versicherungsvermittler soll nicht zugleich Versicherungsmakler sei. Die Einordnung als Makler oder Vertreter soll für den Kunden transparent sein und einer Typenvermischung entgegenwirken. Ein Versicherungsvermittler muss daher von vornherein entscheiden, ob er Makler oder Versicherungsvertreter sein will (BGH-Urteil vom 06.11.2013, AZ: I ZR 104/12).

Der Makler hat im Rahmen der Nachbearbeitung und im Schadensfall den Versicherungsnehmer sachkundig zu beraten, für sachgerechte Schadensanzeigen zu sorgen und bei der Schadensregulierung die Interessen des Versicherungsnehmers wahrzunehmen (BGH-Urteil vom 22.05.1985, AZ: IV a ZR 190/83). Der Makler steht daher im Lager des Kunden und nicht des Versicherers.

Kurzum: Als Versicherungsvertreter wäre die rechtsdienstleistende Tätigkeit einschließlich „Subsumtion“ für eine Versicherung vielleicht erlaubt, weil sie eine typische Nebentätigkeit darstellt. Als Makler ist so ein Anschreiben plus Subsumtion „für die Versicherung“ jedoch nicht erlaubt, weil dies keine maklertypische Nebentätigkeit darstellt.

Makler mehr, Vermittler weniger

Seit Anfang 2011 haben 32.140 Vermittler, also rund 12,2 Prozent, aufgehört. So schreibt es das Versicherungsjournal am 5.4.2016.

Zwischen Januar und April 2016 ist die Zahl der im Versicherungsvermittler-Register eingetragenen Personen um über 2.000 auf nur noch gut 231.000 zurückgegangen. es handelt sich dabei um Versicherungsvertreter – und hier vor allem um gebundene erlaubnisfreie Versicherungsvertreter gem. § 34 d Abs.4 GewO.

Bei den Maklern verzeichnet man hingegen ein Plus von fast 2.500 (5,6 Prozent).

Der große Irrtum: Das Geldwäschegesetz

„Das ist ein Verstoß gegen das Geldwäschegesetz“, wirft man dem einen oder anderen Vermittler vor, z.B. wenn er Kundenbeiträge an die Versicherung weiterleitet. Aber stimmt das überhaupt? Ein Blick ins Gesetz soll die Rechtsfindung erleichtern.

§ 2 GwG spricht von Verpflichteten, wozu neben Banken, Anwälten und Finanzvertrieben und weiteren auch Lebensversicherungsvermittler gehören.

Gem. § 3 GwG hat man allgemein bei Geschäften über 15.000 €:

1. die Identifizierung des Vertragspartners nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 und 4,

2. die Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung, soweit

sich diese im Einzelfall nicht bereits zweifelsfrei aus der Geschäftsbeziehung ergeben,

3. die Abklärung, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt, und, soweit dies der Fall

ist, dessen Identifizierung nach Maßgabe des § 4 Abs. 5; dies schließt in Fällen, in denen der Vertragspartner

keine natürliche Person ist, die Pflicht mit ein, die Eigentums- und Kontrollstruktur des Vertragspartners mit

angemessenen Mitteln in Erfahrung zu bringen,

4. die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung, einschließlich der in ihrem Verlauf durchgeführten

Transaktionen, um sicherzustellen, dass diese mit den beim Verpflichteten vorhandenen Informationen über

den Vertragspartner und gegebenenfalls über den wirtschaftlich Berechtigten, deren Geschäftstätigkeit

und Kundenprofil und soweit erforderlich mit den vorhandenen Informationen über die Herkunft ihrer

Vermögenswerte übereinstimmen; die Verpflichteten haben im Rahmen der kontinuierlichen Überwachung

sicherzustellen, dass die jeweiligen Dokumente, Daten oder Informationen in angemessenem zeitlichen

Abstand aktualisiert werden.

Für den Vermittler gilt zusätzlich:

Versicherungsvermittler im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5, die für ein Versicherungsunternehmen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 Prämien einziehen, haben diesem Versicherungsunternehmen mitzuteilen, wenn Prämienzahlungen in bar erfolgen und den Betrag von 15 000 Euro innerhalb eines Kalenderjahres übersteigen.

AB Juni 2015: Das neue Kleinanlegerschutzgesetz

Mit dem vom Bundestag Ende April 2015 beschlossenen Kleinanlegerschutzgesetz werden große Änderungen im Recht der Makler und Vermittler in Kraft treten.

§ 34c GewO Immobilien- und Darlehensvermittler

Früher war die Erlaubnis nach § 34c GewO für die Vermittlung von Immobilien und Darlehen die klassische Gewerbeerlaubnis für den Maklerberuf. Dies wird grundlegend anders.

§ 34c GewO neu Darlehensvermittler neu geregelt

Mit der in § 157 Abs. 5 bis 7 GewO vorgesehenen Neuregelung wird sich die alte Regelung in § 34c Abs. 1a GewO, die die Darlehensvermittlung beinhaltet, überholen. Wer zum Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes (voraussichtlich Juni/Juli 2015) über eine Erlaubnis nach § 34c GewO verfügte und weiterhin Darlehen vermitteln möchte, muss bis zum 01.10.2015 eine Erlaubnis nach § 34f GewO als Finanzanlagenvermittler beantragen. Wer dies rechtzeitig macht, kommt in den Genuss der Anwendung von § 157 Abs. 5 Satz 3 GewO in der neuen Fassung. Danach ist dann keine zusätzliche Prüfung der Zuverlässigkeit und der geordneten Vermögensverhältnisse notwendig. Eine Prüfung der Sachkunde wird aber vorgeschrieben.

Diese Sachkunde muss durch eine Prüfung vor der IHK bis zum 31.03.2016 erfolgt sein. Dieser Sachkundenachweis gilt im Übrigen nicht nur für den Inhaber des Maklergeschäftes. Jeder Mitarbeiter, der als Angestellter Darlehen vermitteln möchte, muss seine Sachkunde durch eine Prüfung bis zum 31.03.2016 (vgl. dazu die Neuregelung in § 157 Abs. 6 Satz 4 GewO) nachweisen. In den Fällen, in denen die Sachkunde nicht bis zum Fristablauf durch eine bestandene Prüfung nachgewiesen wird, erlischt die einmal erteilte Erlaubnis automatisch. Wenn die Erlaubnis erlischt, dann handelt der Makler, sofern er gleichwohl entsprechende Darlehensgeschäfte vermittelt, ohne Erlaubnis.

§ 34d GewO Versicherungsvermittler

Der gewerbsmäßige Versicherungsvermittler, also derjenige, der als freier Makler selbständig Versicherungen vermittelt, bedarf inzwischen einer gesonderten Erlaubnis nach § 34d GewO und muss im Rahmen des Erlaubnisverfahrens seine Zuverlässigkeit nachweisen.

§ 34e GewO Versicherungsberater

Wer gewerbsmäßig Dritte über Versicherungen berät, ohne dafür von dem jeweiligen Versicherungsunternehmen bezahlt zu werden, bedarf einer Erlaubnis nach § 34e GewO als Versicherungsberater und muss ebenfalls zuverlässig sein. Der Versicherungsberater darf keine Provisionen annehmen.

§ 34f GewO Finanzanlagenvermittler

Der Finanzanlagenvermittler bedarf einer Gewerbeerlaubnis nach § 34f GewO. Im Rahmen der Erlaubnis nach § 34f GewO dürfen die Anlagevermittlung und die Anlageberatung zu Investmentfondanteilen, die nach dem KAGB vertrieben werden dürfen und zu Vermögensanlagen erbracht werden. Gleichzeitig ist auch hier wieder ein Zuverlässigkeitsnachweis sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Sachkundenachweis zwingend vorgeschrieben.

Die Einzelheiten betreffend die notwendige Sachkunde sind in der Finanzanlagenvermittlerverordnung geregelt.

§ 34h GewO Honorar-Finanzanlagenberater

Wer gewerbsmäßig die Anlagevermittlung und/oder die Anlageberatung betreffend Investmentfondsanteile, die nach KAGB vertrieben werden dürfen, und Vermögensanlagen erbringen möchte, ohne vom jeweiligen Produktherausgeber (Emittenten) eine Provision zu erhalten, benötigt ebenfalls eine Erlaubnis der zuständigen Behörde (IHK oder Gewerbeaufsichtsamt, je nach Bundesland) und muss seinerseits zuverlässig sein.

Die gleichzeitige Erteilung einer Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO ist dabei nicht möglich.

§ 34i GewO Vermittler von grundbuchlich abgesicherten Immobiliendarlehen

Wer Immobilien mit einer Erlaubnis nach § 34c GewO vermittelt und auch bei der Finanzierung tätig werden möchte, muss ab 2016 eine Erlaubnis nach § 34i GewO beantragen. Die diesbezüglichen Vorschriften werden gerade beraten und sollen in Kürze in Kraft treten. Eine solche Erlaubnis kann ab dem 21.03.2016 beantragt werden und ist ab dem 21.03.2017 Pflicht.

§ 2 Absatz 10 KWG Gebundene Vermittler

Derjenige, der ohne eigene Erlaubnis die Anlageberatung und die Anlagevermittlung umfassend betreiben möchte, kann unter das Haftungsdach eines nach dem KWG genehmigten Finanzdienstleistungsinstitutes schlüpfen und sich als gebundener Vermittler einstufen lassen. Er benötigt dann keine Erlaubnis nach der GewO. Der einzige Nachteil besteht darin, dass er nur unter und für „sein“ Haftungsdach arbeiten darf.

Die Zuverlässigkeit

Die Grundlage für die Nachweise über die Zuverlässigkeit der in den vorgenannten Bereichen tätigen Personen findet sich im Ergebnis in zusammengefasster Form in § 6 WpHGMaAnzVO (Wertpapierhandelsgesetz Mitarbeiter Anzeigenverordnung). Es darf z.B. in den letzten 5 Jahren vor Aufnahme der Tätigkeit keine rechtskräftige Verurteilung wegen bestimmter Delikte (Verbrechen und bestimmte Vermögensdelikte wie z. B. Diebstahl, Untreue, Betrug, Urkundenfälschung, Steuerhinterziehung) gegeben haben.

Die Sachkunde

Sachkundig ist, wer über die entsprechenden Kenntnisse in der Kundenberatung (einschließlich der Produktkenntnisse) und bezogen auf die Finanzanlagen (Investmentfonds und Vermögensanlagen) besitzt einschließlich rechtlicher und steuerlicher Grundkenntnisse. Es muss dann eine entsprechende mündliche und schriftliche Prüfung zum Nachweis dieser Sachkunde vor der IHK abgelegt werden, bevor die Tätigkeit ausgeübt werden darf. Bestimmte Berufsausbildungen (z. B. als Bankfachwirt) werden (eingeschränkt) als Nachweis der Sachkunde anerkannt.

Das Bundesfinanzministerium beantwortet hier ein paar Fragen.

Dickicht der Begriffe

Versicherungsberater, Versicherungsvermittler, Versicherungsmakler, unabhängige Finanzanlagevermittler, Honorarberater, Versicherungsvertreter, Ausschließlichkeitsvertreter, Mehrfachagenten, Vermögensberater, Verbraucherzentralen, OVB, DVAG, MLP …..

Der Versicherungsbote versucht in dem Dickicht der Bezeichnungen, etwas Übersicht zu bekommen.

Der Versicherungsbote wendet sich dabei den wichtigen Fragen zu:

Woran erkennt der Kunde, welchen Vermittler er vor sich hat?

Ist der Berater bzw. Vermittler gesetzlich zugelassen und haftet er für seinen Rat?

Vertritt der Vermittler per Gesetz die Interessen des Verbrauchers?

Die Frage: Wer weiß, ob man nach dem Lesen mehr weiß? wurde mir nicht beantwortet.

Vermittlersterben

Eines der Lieblingstehmen des treuesten aller Blogleser ist das „Aussterben“ des Versicherungsvermittlers.

Nun berichtet auch das Versicherungsjournal in der heutigen Onlineausgabe davon.

Binnen Jahresfrist habe sich die Zahl der registrierten Versicherungsvermittler insgesamt um 6.479 beziehungsweise etwas über 2,6 Prozent reduziert.

Auch die Zahl der gebundenen Vertreter mit Erlaubnis (§ 34d Absatz 1 GewO) war rückläufig und nahm in den letzten drei Monaten um minimale sieben eingetragene Personen beziehungsweise gut 500 (Gesamtjahr) auf 30.600 ab. Anfang 2011 waren es noch rund 3.300 mehr.

Vertraglich gebundener Vermittler ist, wer die Anlagevermittlung und die Anlageberatung ausschließlich für Rechnung und unter der Haftung eine Einlagenkreditinstituts oder Wertpapierhandelsunternehmens (sog. Haftungsdach) erbringt. Dies sind z.B. Vermögensberater der DVAG. Auch dort sind die Vermittlerzahlen rückläufig.

Doppelt so viele Versicherungsvermittler als Ärzte

246.000 Vermittler gibt es, fast doppelt so viele als Ärzte. So schreibt die Welt.

Übrigens: Anwälte gibt es ca. 160.000.

Wie viele Richter es gibt, konnte ich leider nicht in Erfahrung bringen.

Hat die Branche verspielt?

Der treue Leser setzt sich wie immer kritisch mit der Branche auseinander. Hier wirft er Zahlen in den Raum, die zum Nachdenken anregen:

„Insgesamt also 257.795 Versicherungsvermittler gab es zum 2. Januar 2012. (Quelle : DIHK Service GmbH) .

Zum 28.6.13 sind es laut Statistik der DIHK nur noch 248.704, die registriert sind.
oder sind es die Hürden der Bürokratie? Oder auch vielleicht beides?

9091 weniger Vermittler in rund 1 1/2 Jahren spricht nicht gerade für die Finanzbranche tätigen Vermittler sich für den Beruf zu entscheiden, schon gar nicht als Zukunftsberuf.

Hat die Branche verspielt?“

Kommentare erlaubt.

 

Der vom Aussterben bedrohte Beruf des Versicherungsvermittlers

Mehr als 4 von 10 Versicherungsvermittlern sind über 50 Jahre alt. So schreibt es das Versicherungsmagazin.

Nur 4,6 % seien bis 29 Jahre alt.

Dadurch würden bald viele Kunden ohne Betreuung sein – für den Markt eine große Chance.

Auf der anderen Seite jedoch haben viele Vermittler nicht wirtschaftlich gearbeitet, so dass daran eine Weitergabe des Kundenstammes für einen Nachfolger nicht verlockend wäre.