Versicherungsvertreter

Der BGH und die Nachbearbeitungspflichten

Der Bundesgerichtshof hat immer wieder entschieden, dass im Falle der Stornierung das Versicherungsunternehmen verpflichtet ist, in dem gebotenen Umfang nachzuarbeiten. Das Unternehmen hat also Nachbearbeitungsverpflichtungen (Urteil Bundesgerichtshof 12.11.1987 Aktenzeichen I ZR 3/86).

Dazu ein paar grundliegende Zusammenfassungen:

Bundesgerichtshof 12.11.1987 Aktenzeichen I ZR 3/86:

Der Anspruch auf Provision entfällt erst dann, wenn das Versicherungsunternehmen die Ausführung des Geschäftes ohne dessen Verschulden unmöglich oder unzumutbar wird. Die Darlegungs- und Beweislast trifft den Versicherer. Ihm obliegt es, notleidende Verträge nachzuarbeiten. Art und Umfang bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles (Bundesgerichtshof Versicherungsrecht 1983, 371).

Bundesgerichtshof 25.05.2005 Aktenzeichen VIII ZR 237/04:

Das Versicherungsunternehmen kann entweder eigene Maßnahmen zur Stornoabwehr ergreifen, die dann nach Art und Umfang ausreichend sein müssen, was im Streitfall von ihm darzulegen und zu beweisen ist, oder sich darauf beschränken, dem Versicherungsvertreter durch eine Stornogefahrmitteilung Gelegenheit zu geben, den notleidend gewordenen Vertrag selbst nachzuarbeiten (Bundesgerichtshof Urteil vom 12.11.1987)

Bundesgerichtshof Urteil 19.11.1982 Aktenzeichen I ZR 125/80:

Der Anspruch auf Provision entfällt, wenn feststeht, dass der Dritte nicht leistet (§ 87 a HGB) Diese Regelung ist nicht anwendbar, wenn noch vor der Leistung des Unternehmers der Versicherungsnehmer die Leistung ablehnt, die Zahlung der Prämie verweigert oder sich sonst vom Vertrag lossagt. Die bloße Zahlungsverweigerung begründet allein noch nicht die Feststellung, dass der Dritte nicht gemäß § 87 a Abs. 2 HGB leistet.

Wenn der Versicherungsnehmer die Prämie nicht leistet, entfällt der Provisionsanspruch nach der Maßgabe des § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB, wenn dem Versicherer die Ausführung des Geschäftes ohne Verschulden unmöglich oder nicht zumutbar ist. Der Versicherer trägt die Darlegungs- und Beweislast.

Die Nachbearbeitung ist unzumutbar, wenn es sich um Kleinstprovisionen von 10 DM und 20 DM handelt. Das Schweigen auf den Erhalt der Abrechnung ist jedenfalls kein Anerkenntnis.

Urteil Bundesgerichtshof vom 28.06.2012 Aktenzeichen VII ZR 130/11:

Entscheidet sich der Versicherer für die Versendung von Stornoabwehrmitteilungen, müssen diese mit Rücksicht auf das Provisionsinteresse so rechtzeitig versandt werden, dass der Vertreter sich sinnvoll und mit Aussicht auf Erfolg um eine Rettung der Verträge kümmern kann. Als Zeitraum für ein rechtzeitiges Übersenden werden zwei Wochen genannt.

Führt der Versicherer die Stornobekämpfung selbst durch, muss er darlegen und beweisen, ausreichende Maßnahmen ergriffen zu haben. Die bloße Versendung einer Stornogefahrmitteilung an den Bestandsnachfolger ist keine ordnungsgemäße Nachbearbeitung notleidender Versicherungsverträge. Denn der Bestandsnachfolger verfolgt hauptsächlich sein eigenes Provisionsinteresse.

Bundesgerichtshof Urteil vom 01.12.2010 Aktenzeichen VIII ZR 310/09:

Der Versicherer ist nicht verpflichtet darzulegen und zu beweisen, dass der Versicherungsvertreter die Stornogefahrmitteilungen tatsächlich erhalten hat.

Ein bloßes Mahnschreiben des Versicherungsunternehmens an den Versicherungsnehmer genügt grundsätzlich nicht als ausreichende Nachbearbeitung. Es ist erforderlich, den Versicherungsnehmer zur Erfüllung seiner Vertragspflicht ernsthaft und nachdrücklich anzuhalten. Es genügt jedenfalls nicht, ein Mahnschreiben zu übersenden und in diesem eindringlich auf die Vorteile der abgeschlossenen Versicherung hinzuweisen („Bedenken Sie die Vorteile einer Lebens- bzw. Rentenversicherung: Versicherungsschutz für den Bezugsberechtigten, steuerliche Vergünstigungen für die gezahlten Beiträge, Beteiligungen an den Überschüssen. Sollten Sie Fragen zu Ihrer Versicherung haben, wenden Sie sich an uns. Wir sind gern bereit, Sie zu beraten und Ihnen Vorschläge zu unterbreiten“.)

Offengelassen hat der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung, ob der Versicherer nach den Gründen für die Nichtzahlung zu forschen hat und gemeinsam mit dem Prämienschuldner eine Lösung suchen muss (so Oberlandesgericht Brandenburg Urteil 07.10.2010 Aktenzeichen 12 U 96/09, Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 21.02.2007 Aktenzeichen I -16 W 70/06) Dafür ist eine regelmäßige Rücksprache mit den Schuldner nach Oberlandesgericht Brandenburg und Oberlandesgericht Düsseldorf erforderlich. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage offen gelassen.

Der Bundesgerichtshof ließ in dieser Entscheidung offen, ob ein Versicherungsmakler  wie beim Versicherungsvertreter § 87 a Abs.  3 HGB anzuwenden ist. Auf den Meinungsstreit kommt es nach dem BGH nicht an, da sich eine Schutzbedürftigkeit für den Makler bereits aus Treu und Glauben ergibt.

Oberlandesgericht Köln vom 09.09.2005 Aktenzeichen 19 U 147/04:

Maßstab für die Nachbearbeitungspflicht ist der Aufwand, den der Versicherungsvertreter selbst betreiben würde.

In Bezug auf gefährdete Verträge stellen versandten Mahnschreiben keine ausreichende Nachbearbeitungsmaßnahme dar. Schließlich würde der Versicherungsvertreter es nicht bei standardisierten Mahnschreiben belassen, sondern durch persönliche oder telefonische Kontaktaufnahme die Versicherungsnehmer ernsthaft und nachdrücklich auf die für die Negativfolgen einer  Vertragsbeendigung hinweisen und auf seine Vertragsfortsetzung hinwirken (so auch Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil vom 24.05.2011 Aktenzeichen 8 U 858/08, mehrere Mahnschreiben könnten genügen, so Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.03.2011 Aktenzeichen 14 U 86/10)

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21.01.2015 Aktenzeichen 10 AZR 84/14

Auch gegenüber dem angestellten Versicherungsvertreter muss die ordnungsgemäße Nachbearbeitung gemäß § 87 a Abs. 3 Satz 2 HGB erfolgen. Die Anwendbarkeit des § 87 a Abs. 3 HGB gilt auch für Arbeitnehmer gemäß § 65 HGB, somit auch für den angestellten Makler.

Ansonsten schließt sich das Bundesarbeitsgericht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes an.

Versicherungsvertreter darf keine Immobilien verkaufen

Das Oberlandesgericht München hat am 18.11.2015 eine fristlose Kündigung bestätigt, weil ein Versicherungsvertreter einer Konkurrenztätigkeit nachgegangen ist.

“ Die Überlassung der Gewerbeerlaubnis an einen Immobilienmakler, von der somit auszugehen ist, stellt eine dem Kläger untersagte Wettbewerbshandlung dar. Dass die Beklagten selbst keine Immobilien vertreiben, ist nach den Ausführungen oben unter I. irrelevant, da der Immobilienerwerb (auch) als Kapitalanlage in Betracht kommt und damit mit den von den Beklagten angebotenen Kapitalanlageformen, insbesondere Lebensversicherungen konkurriert. „

Nachbearbeitung ungenügend

Das Oberlandesgericht München wies am 27.3.2019 eine Klage auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen ab. Ein Versicherer verlangte Geld zurück, weil Verträge ins Storno gegangen sind.

Nach § 92 Abs. 2, § 87 a Abs. 3 Satz 2 HGB entfällt der Anspruch des Versicherungsvertreters auf Provision im Falle der Nichtausführung des Geschäfts durch den Unternehmer, wenn und soweit die Nichtausführung auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind. Die Nichtausführung des Vertrags ist schon dann von dem Versicherungsunternehmen nicht zu vertreten, wenn es notleidende Verträge in gebotenem Umfang nachbearbeitet hat. Art und Umfang der dem Versicherungsunternehmen obliegenden Nachbearbeitung notleidender Versicherungsverträge bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalls. Das Versicherungsunternehmen kann grundsätzlich entweder eigene Maßnahmen zur Stornoabwehr ergreifen, die dann freilich nach Art und Umfang ausreichend sein müssen, oder sich darauf beschränken, dem Versicherungsvertreter durch eine Stornogefahrmitteilung Gelegenheit geben, den notleidend gewordenen Vertrag selbst nachzubearbeiten.

Diese Einleitung liest man in den Urteilen immer wieder. Die konkreten Folgen sind jedoch umstritten.

Das Oberlandesgericht München hatte zu berücksichtigen, dass der Versicherungsvertreter zwischenzeitlich aus der Vertriebsorganisation ausgeschieden ist. Im übrigen wurde der Kunde schriftlich über die Nachteile informiert und ein Besuchsauftrag an den Bestandsnachfolger gesandt.

Dies reichte dem OLG München nicht.

Es urteilte wie folgt: „Im Falle des zwischenzeitlichen Ausscheidens des Versicherungsvertreters aus der Vertriebsorganisation des Versicherers kann dieser zwar grundsätzlich auch den Nachfolger des ausgeschiedenen Versicherungsvertreters mit der Nachbearbeitung beauftragen. In diesem Fall reicht aber die Versendung einer Stornogefahrmitteilung an den Bestandsnachfolger für eine hinreichende Nachbearbeitung i.S.d. § 87 Abs. 3 S. 2 HGB nicht aus, da letzterer den Schwerpunkt seiner Tätigkeit aus Gründen des eigenen Provisionsinteresses darauf setzen wird, Neuverträge abzuschließen und nicht dem Provisionsinteresse seines Vorgängers dienen wollen. Daher muss der Versicherer weiteren Vortrag zur konkreten Nacharbeit durch den Nachfolger des ausgeschiedenen Versicherungsvertreters oder zur Aussichtslosigkeit der Nacharbeit halten.“

Systemausfälle bei Allianz

Die Süddeutsche Zeitung macht der Verärgerung vieler Handelsvertreter, die für die Allianz tätig sind, Luft. Vielmehr brodelt es offenbar auf über 30 Print-Seiten im Intranet und in Vermittlerforen. Vertreter und Agenturbetreiber klagen an.

Das geht sogar so weit, dass Handelsvertreter Mails an den Vorstand der Allianz schicken. In der Süddeutschen wird von einem Fall berichtet, dass die Zusage einer finalen Bearbeitung noch mehr als weitere 4 Wochen gedauert hat. Kunden drohen mit Kündigung.

Ein bei der Allianz lange bekanntes Problem setzt den Mitarbeitern zu. „Wir reden hier von konzentrierter Fachwissen-Freiheit mit ausgeprägter Beratungsresistenz, gepaart mit Münchner Ignoranz der Spätfolgen einer stümperhaft umgesetzten Digitalisierungshysterie auf Kosten der (gut ausbildeten) Arbeitskräfte“, ist in der SZ zu lesen.

Kritisiert werden schwere Probleme mit der IT und die mangelhafte Bearbeitungsqualität im Innendienst.

Abtretung von Provisionen unwirksam

Am 10.02.2010 entschied der BGH unter dem Aktenzeichen VIII ZR 53/09, dass eine Abtretung von Provisionsansprüchen eines Versicherungsvertreters gemäß § 134 BGB, § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB unwirksam sein kann.

Ein Versicherungsvertreter hat das Recht, Auskunft über die vermittelten Versicherungsverhältnisse zu erlangen. Dieses Auskunftsrecht steht nach § 402 BGB auch dem Zessionar zu, demjenigen also, der auf Grund der Abtretung den Anspruch erwerben soll.

Gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB ist auch ein selbständiger Versicherungsvertreter der Geheimhaltung unterworfen. Mithin darf er nicht gesundheitliche Daten von Versicherungsnehmern preisgeben. Darunter fallen auch Daten über finanzielle Vorsorgemaßnahmen.

Weil man anderen diese Daten nicht übertragen darf, ist auch eine Abtretung von Provisionsansprüchen eines Versicherungsvertreters, der Personenversicherungen vermittelt, unwirksam.

Der BGH entschied weiterhin, dass auch Ansprüche aus § 87 c HGB als bloße Hilfsrechte nicht wirksam abgetreten werden können.

Bei Provisionsvorschüssen ist ein Makler dem Versicherungsvertreter gleichgestellt

Nach dem BGH gemäß Urteil vom 01.02.2010 Az. XII ZR 310/09 hat ein Versicherungsmakler den gleichen Schutz wie ein Versicherungsvertreter, wenn er Provisionsvorschüsse bekommt.

Ein Versicherungsmakler kann genauso schutzwürdig sein wie ein Versicherungsvertreter. Eine solche Schutzbedürftigkeit wird zum Beispiel dann bejaht, wenn der Versicherungsmakler von dem Versicherer in ähnlicher Form wirtschaftlich abhängig ist wie ein Versicherungsvertreter. Eine Auffassung gibt dem Makler die Rechte aus § 87a Abs. 3 HGB, die eigentlich für den Versicherungsvertreter gelten. Eine andere Meinung leitet die Rechte aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) her.

Der BGH hat die Frage, woher das Schutzrecht des Maklers stammt, in seinem Urteil offengelassen. Jedenfalls nach Treu und Glauben könnte er schutzbedürftig sein. Es kann jedenfalls eine Verpflichtung des Versicherers gegenüber dem Versicherungsmakler bestehen, notleidende Versicherungsverträge nachzubearbeiten. Nach Auffassung des BGH spricht für eine Annäherung der Stellung eines Maklers an diejenige eines Versicherungsvertreters insbesondere die Vereinbarung von Provisionsvorschusszahlungen im Rahmen von Vergütungsregelungen.

Kein Ausgleichsanspruch für den nebenberuflichen Handelsvertreter

Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies am 26.05.2017 die Klage eines Versicherungsvertreters auf einen Ausgleichsanspruch ab. Unter dem Aktenzeichen 16 U 61/16 hob es eine anderslautende Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf auf.

Das OLG meinte, der Versicherungsvertreter sei nebenberuflich tätig, weshalb der Ausgleichsanspruch gem. § 89 b) HGB nach § 92 b) Abs. 2, Satz 1, Abs. 5 HGB entfalle. Der klagende Versicherungsvertreter war eben nicht nur als Versicherungsvertreter tätig. Das Gericht meinte deshalb, dass er nur nebenberuflich arbeitete. Es komme grundsätzlich auf den Einzelfall an. Wenn ein Handelsvertreter nur nebenberuflich beschäftigt ist, und tatsächlich hauptberuflich tätig war, trägt er die volle Beweislast für die Hauptberuflichkeit.

Hier gab es einen schriftlichen Vertrag, wonach der Kläger haupt beruflich tätig sein sollte. Dennoch sah ihn das Gericht als Nebenberufler an.

Ein Vermittler nur dann hauptberuflich tätig sein, wenn er überwiegend als solcher tätig ist und aus dieser Tätigkeit auch den überwiegenden Teil seines  Arbeitseinkommen bezieht (Übergewichtstheorie). Nur wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind, ist er Hauptberufler. Abgrenzungsmerkmale sind die Zeit und das Entgelt, wobei das Zeitelement mehr wiegt. Ein Handelsvertreter kann ja theorezisch auch ohne Einkommen Handelsvertreter sein.

Der Student, die Hausfrau, der Beamte oder der Rentner, der nach Feierabend noch etwas vermittelt, um noch eine kleine Nebeneinnahme zu erzielen, macht dies im Nebenberuf, so das OLG.

Nach diesen Abgrenzungskriterien hatte das OLG den klagenden Versicherungsvertreter als Nebenberufler angesehen. Er hatte angeblich nicht ansatzweise vorgetragen, in welchem zeitlichen Rahmen er für die Beklagte tätig war.

Des Bundesgerichtshofs hatte in einem ähnlichen Fall mit Urteil vom 04.11.1998, Aktenzeichen VIII ZR 248/97, einen Ausgleichsanspruch zugesprochen. Dort hatte der Kläger jedoch ein Kundendienstbüro mit festen Bürozeiten und einer festgelegten Erreichbarkeit für seine Kunden betrieben. Allein aus diesem Zeitumfang ergab sich der Hauptberuf.

Der Ausgleichsasnpruch wäre auch ausgeschlossen, weil eine fristlose Kündigung des Versicherungsunternehmens gem § 89 a HGB wirksam war. Das hatte auch schon das Landgericht so gesehen. Der Versicherungsvertreter hatte einen Versicherungsantrag auf Abschluss einer Lebensversicherung eingereicht, welcher von dem Bruder des versicherungsnehmers, nicht jedoch von dem Versicherungsnehmer persönlich unterschrieben war. Der Versicherungsvertreter soll dies gewusst haben, er handelte nach der Auffassung des OLG mit Vorsatz.

Provisionrückzahlungsklage der DVAG zurückgewiesen

Am 19.12.2018 hatte das Landgericht Krefeld eine Klage der DVAG auf Rückforderung von Provisionsvorschüssen zurückgewiesen.

Die DVAG hatte auf Grund von Stornierungen ein erhebliches Minus in einer Provisionsabrechnung aufgeführt. Sie vertrat die Ansicht, dieses habe der ausgeschiedene Vermögensberater auszugleichen. Außerdem sei er verpflichtet gewesen, die Provisionsabrechnungen und Kontoauszüge zu prüfen. Dies habe er allerdings nicht getan, warf die DVAG vor.

Zuvor hatte der ehemalige Vermögensberater die DVAG auf Erteilung eines Buchauszuges verklagt. Dieses Verfahren läuft vor einem anderen Landgericht und ist noch nicht beendet. Eine doppelte Rechtshängigkeit wollte das Landgericht darin nicht erkennen. Zwar könnten innerhalb eines Prozesses Widersprüche entstehen im Hinblick auf eine Rechtsprechung zu Factoring-Verträgen, die auf diese Fälle übertragbar sein soll, ist eine doppelte Rechtshängigkeit nach Auffassung des Landgerichts nicht gegeben.

Dennoch sei die Klage in Hinblick auf eine Grundsatzentscheidung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf unbegründet. Des Oberlandesgerichts Düsseldorf entschied am 13.01.2017 unter dem Aktenzeichen I-16 U 32/16 u.a.:

„Die Nichtausführung eines Versicherungsvertrages ist vom Unternehmer nur dann nicht zu vertreten im Sinne des § 87 a) Abs. 3, Satz 2 HGB, wenn er sich in ausreichender Weise um die Rettung stornogefährdeter Verträge bemüht hat. Dem Versicherer obliegt es, nachdem er aus freien Stücken den ihm angetragenen Vertrag mit dem Kunden abgeschlossen hat, dass er sich im Wege der erforderlichen Nacharbeit um die Rettung deswegen ausbleibender Prämienzahlung auflösungsgefährdeten Vertrags ausreichend zu bemühen, selbst wenn es sich um die ausstehende Erstprämie handelt. Gleiches gilt bei sonstigen sich abzeichnenden. provisionsrelevanten Gefährdungen des Versicherungsvertrages (…). Er hat dabei die Wahl, die Nachbearbeitung selbst vorzunehmen oder sie dem Vertreter zu überlassen (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2012, AZ: VII ZR 130/11 mit weiteren Nachweisen).

Unterlässt der Versicherer aber in beider Hinsicht ausreichende Nachbearbeitungsmaßnahmen, muss er sich entsprechend dem Rechtsgedanken des „ 87 a), Abs. 3, Satz 1 HGB und des § 162 Abs. 1 BGB sowie wegen der gegenüber dem Versicherungsvertreter bestehenden Treuepflicht so behandeln lassen, als sei eine erfolgreiche Nachbearbeitung erfolgt und als sei der Provisionsanspruch des Vertreters endgültig entstanden (…).

Übernimmt der Unternehmer die Nachbearbeitung selbst, muss er alles ihm zumutbare und objektiv erforderliche unternehmen, um den Versicherungsnehmer zur Zahlung der Prämie zu veranlassen und dadurch dem Versicherungsvertreter den Provisionsanspruch zu erhalten, bevor er den Versicherungsvertrag vorzeitig auflöst. Der Umfang der Maßnahmen richtet sich zwar nach dem Einzelfall (…). Im Interesse des Vertreters ist der Versicherer aber in jedem Fall gehalten, die Gründe für die Nichtzahlung zu erforschen und nach einer Lösung gemeinsam mit dem Prämienschuldner zu suchen. Hierfür werden regelmäßig eine persönliche Rücksprache mit dem Schuldner sowie eine nachdrückliche Zahlungsaufforderung erforderlich sein. Einfache Mahnungen an den Kunden genügen demgegenüber nicht (…). Entbehrlich ist eine Nachbearbeitung ausnahmsweise nur dann, wenn endgültig und unabänderlich feststeht, dass der Schuldner nicht zahlen wird (…).

Dementsprechend behält der Versicherungsvertreter seinen Provisionsanspruch…, wenn der Unternehmer seiner Pflicht zur Nachbearbeitung stornogefährdeter Verträge (…) nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Denn in diesem Fall hat der Unternehmer die Nichtzahlung der Prämie zu vertreten. Dies gilt auch in  Bezug auf geleistete Vorschüsse. (…)

Der Versicherer muss dabei im Ausgangspunkt für jeden vermittelten Vertrag das Entfallen der unbedingt entstandenen Provision darlegen und beweisen (…). Er muss, wenn er sich zur Verteidigung gegen einen Provisionsanspruch auf § 87 a), Abs. 3, Satz 2 HGB beruft, die Voraussetzungen dieser Regelung darlegen und beweisen (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.1982, AZ: I ZR 125/80 mit weiteren Nachweisen). “

Deshalb gehört nach Ansicht des Landgerichts die konkrete Darlegung und Beweisführung dazu, dass und mit welchem Inhalt eine ausreichende Nachbearbeitung durchgeführt worden, diese jedoch erfolglos geblieben ist, oder eine Nachbearbeitung ausnahmsweise entbehrlich gewesen ist, und zwar für jeden einzelnen rückabzuwickelnden Versicherungsvertrag (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2012, AZ: VII ZR 130/11 mit weiteren Nachweisen).

Das Landgericht sah, dass diese Maßstäbe nicht erfüllt wurden. Die Klägerin sei ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen. Sie hat auch nicht dargelegt, wann welche Stornogefahrmitteilungen an den Beklagten gesandt wurden und welche Stornobekämpfungsmaßnahmen sie selbst vorgenommen hat.

Es genüge auch nicht, sich darauf zu berufen, dass der Vermögensberater periodisch erteilte Provisionsabrechnungen unbeanstandet hingenommen habe. Ein Einverständnis mit den Provisionsabrechnungen und damit ein Anerkenntnis, keine weiteren Ansprüche zu haben, kann aus einem untätigen Verhalten des Handelsvertreters nicht gefolgert werden (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 07.05.2004, AZ: …..O 406/03).

Das Landgericht ließ es deshalb offen, ob überhaupt die Grundsätze eines Kontokorrents nach Vertragsende heranzuziehen sind. Dabei hat das Landgericht die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 13.09.2017, AZ: 15 U 7/17, zur Kenntnis genommen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Es wurde Berufung eingelegt.

Die Seefelder Maximen

Die Seefelder Maximen wurden zwischen dem Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V. (BVK) und dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) vereinbart. Danach dürfen Versicherungsvertreter, die mehr als 25 Jahre tätig sind und älter als 55 Jahre alt sind, nicht ohne triftigen Grund gekündigt werden.

Unklar ist, welche Bedeutung die Seefelder Maximen haben. Eine Meinung sagt, dass diese Erklärung keine Wirkung entfalte, weil sie gegenüber einem unbestimmten Adressatenkreis abgegeben wurde.

Es handele sich auch nicht um einen Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten des Versicherungsvertreters. Diese könne daraus kein Kündigungsverbot herleiten. Dies soll auch dann gelten, wenn der Versicherer gegenüber der Öffentlichkeit erklärt habe, er werde sich an diese Maximen halten.

Nach einer anderen Auffassung soll der Kündigende zumindest im Rahmen der Prüfung von Treu und Glauben an die Seefelder Maximen gebunden sein.

Dies gilt erst recht, wenn die Seefelder Maxime in den Handelsvertretervertrag einbezogen wurden und somit verbindlich sind.

Sollte einem Versicherungsvertreter gekündigt worden sein und sollte gegen die Seefelder Maxime verstoßen worden sein, können ihm Schadenersatzansprüche zustehen.

Im Zusammenhang mit den Seefelder Maximen taucht immer wieder eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Köln mit Urteil vom 30.09.2005 unter dem Aktenzeichen 19 U 67/05 auf. Aus dieser Entscheidung ergibt sich jedoch nur, dass sich das Oberlandesgericht in dem dortigen Fall keine weiteren Gedanken zu den Seefelder Maximen machen musste, weil es eine Kündigung nicht gegeben hatte.

Branchenbedingtes Vermittlersterben

Asscompact.de setzt sich mit der Frage auseinander, warum denn so viele Versicherungsvermittler veschwinden. 19.182 „Eintragungen blieben im Laufe des Jahres 2018 auf der Strecke“, heißt es da und weiter: “ Im Vergleich zum Höchststand im Jahr 2011 (05.01.2011: 263.452 registrierte Vermittler) sind es knapp 62.000 Vermittler weniger.“ Das sind 23,5 %.

Versicherungsvermittler sind Versicherungsvertreter -und makler. Asscompact führt das große Sterben auf die Versicherungsvertreter zurück. 18.895 gab es 2018 weniger, dagegen gab es nur 241 geringere Maklerzahlen.

Das Sterben des Versicherungsvertreters, des sog. gebundenen Vermittlers, ist zwangsläufig. Es gibt dafür viele Gründe.

Die Vollbeschäftigung ist ein wichtiger Grund. Während früher der arbeitslose Handwerker mit dem Versprechen auf das schnelle Geld von Strukturvertrieben angelockt wurden, ist die Tendenz aktuell eher andersrum. Viele „Strukkis“ überlegen sich aus wirtschaftlichen Gründen, in den alten Beruf zurückzukehren.

Der größte Strukturvertrieb, die DVAG, hatte mal etwa 37.000 Vermögensberater. Das war 2011. Aktuelle Zahlen werden im Geschäftsbericht, wie hier 2017, schon nicht mehr bekannt gegeben. Auch die anderen großen Strukturvertriebe, wie OVB, Swiss Life us.w. haben Mitarbeiterrückgänge zu beklagen. 2012 hatte die OVB noch 5097 Handelsvertreter, 2017 waren es nur noch 4049 europaweit einschl. Deutschland.

Die Vermittler sind heute wesentlich besser beraten. Vermittler wissen heute ganz genau, wo sie besser verdienen können und mehr Provisionen erhalten. Vermittlern ist längst bekannt, dass Makler mitunter fast die doppelten Provisionen erhalten und ihren gebundenen Vermittlern damit weit überlegen sind. Dies erklärt wohl auch, warum der Rückgang bei den Maklern viel geringer ausfällt.

Überlegen ist der Makler auch in puncto Angebotspalette. Während der Makler alles vermitteln dürfte, hat der gebundene Vertreter eben nur eine Versicherung anzubieten. Im Zeitalter der Internetangebote und Check24 ist das einfach zu wenig. Dieser Konkurrenz ist man oft nicht mehr gewachsen.

BVK-Präsident Michael H. Heinz spricht Belastungen aus den zahlreichen Regulierungen und die Last der zunehmenden gesetzlichen Vorgaben als Grund an. Dies ist sicher ein Nachteil, der sich auf den meist frei arbeitenden Makler auswirken kann. Dem gebundenen Vermittler werden die Vorgaben, die er einzuhalten hat, ja meist von dem Unternehmen abgenommen. Das Argument von Michael Heinz dürfte daher kaum greifen.

Die Versicherungen reduzieren oft die Provisionen. Dafür sind nicht einmal gesetzliche Vorgaben nötig. Die Allianz z.B. hat Ende 2018 ihren Vermittlern die Bestandssicherungsprovsion gestrichen. Dies hat zu erheblichen Einbußen bei den Agenturen geführt. Diese Einsparungen sind als weiterer wichtiger Grund zu nennen.

Einer der Hauptgründe für das Vermittlersterben liegt aber hier: Insgesamt hat die Branche versäumt, die Arbeits- und Vertragsbedingungen besser zu gestalten. Noch immer muss der als gebundene Vermittler tätige Handelsvertreter oft schlechte Bedingungen hinnehmen. Bei bescheidener Bezahlung und einer großen Wochenarbeitsstundenbelastung sind schon die Bedingungen während der Vertragslaufzeit erschwert. Vertriebe weigern sich zuweilen, einen Ausgleich – oder jedenfalls einen angemessenen – nach Vertragsende zu zahlen. Wenn das Ausscheiden dann doch gelingt, schließlich gibt es für den Vermittler oft lange Kündigungsfristen, ist der Kundenstamm weg und dem Ausgleich muss er lange hinterherlaufen.

Ansprüche auf Dynamikprovision bestehen auch nach Vertragsende

Einem Handelsvertreter stehen nach Ende des Handelsvertretervertrages noch Ansprüche auf Dynamikprovisionen zu. Dies entschied ausgerechnet das Oberlandesgericht Frankfurt, und zwar m 16.03.2018 unter dem Aktenzeichen 16U 106/17.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte in diesem Fall über einen Consultant-Vertrag entscheiden müssen. Der Begriff des MLP Financial Consultant wird üblicherweise für Handelsvertreter der MLP verwendet. Das Oberlandesgericht Frankfurt könnte jedoch auch bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Vermögensberatern und der DVAG zuständig sein. Ein Vermögensberater klagte jedoch nicht. Jedenfalls war der Kläger ein Handelsvertreter und auch ein Versicherungsvertreter gem. § 92 Abs. 1 HGB. Deshalb könne er – so argumentiert das Oberlandesgericht – auch von der Beklagten gem. §§ 92 Abs. 2, 87 c), Abs. 1 HGB die Abrechnung der Dynamikprovisionen verlangen. Nach dem Vertrag hat er einen Anspruch auf Auszahlung der Dynamikprovision gem. §§ 92 Abs. 2, Abs. 3, 87 Abs. 1, Satz 1 HGB i.V.m. dem Vertrag.

Das Landgericht Frankfurt stellte in der Vorinstanz bereits darauf ab, dass es sich bei den Dynamiken um Erhöhungen handelt und sich dies nach den Regelungen für Abschlussprovisionen entsprechend den Regelungen für Neuabschlüsse drehe. Die Dynamikprovision ist eine reine Abschlussprovision. Die Erhöhung finde mangels Widerspruchs automatisch statt. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat sich dieser Auffassung im Wesentlichen angeschlossen.

Der Widerspruch bzw. die Zahlung der erhöhten Dynamikprämien stellt lediglich eine auflösende Bedingung dar. Es handelt sich bei der Dynamikprovision um eine verzögert ausgezahlte Abschlussprovision für eine Erhöhung der Lebensversicherung, die bereits im Erstabschluss ihren Grund findet. Das Oberlandesgericht hat auch gesehen, dass die Dynamikprovisionen möglicherweise über viele Jahre noch an den Handelsvertreter zu zahlen sind. Dem stehe auch nicht § 87 Abs. 3, Satz 1, Ziff. 1 HGB entgegen, wonach ein nach Beendigung des Handelsvertretervertrages geschlossenes Geschäft darauf abstellt, dass das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen worden sein muss.

Das Oberlandesgericht Frankfurt meinte auch, dass es nicht eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg widerspreche, welches im Ergebnis den Anspruch auf Dynamikprovisionen abgeschmettert hatte. Schließlich waren bei der Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg die Lebensversicherungsverträge bereits durch einen Nachfolger des ausgeschiedenen Handelsvertreters betreut worden.

Das Oberlandesgericht wandte sich auch nicht gegen eine frühere Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 18.02.1998 unter dem Aktenzeichen 21 U 87/97. Bei dieser älteren Entscheidung soll es eine vertragliche Regelung gegeben haben im Rahmen eines Rahmenagenturvertrages, nachdem mit Ende des Vertrages die Ansprüche auf Vergütungen oder Provisionen erlöschen.

Eine solche vertragliche Regelung erkannte das Oberlandesgericht hier nicht. Die Parteien hatten vertraglich eben nicht vereinbart, dass nach Vertragsende irgendwelche Provisionen wegfallen sollen. Selbst dann, wenn die Parteien im Handelsvertretervertrag einen Ausgleichsanspruch gem. § 89 b) HGB geregelt haben, ist darin nicht zu erkennen, dass der Handelsvertreter auf bereits verdiente Provisionen verzichten soll.

Anmerkung: Diese Entscheidung könnte weitreichende Folgen haben, da viele Strukturvertriebe nach Ende des Handelsvertretervertrages Dynamikprovisionen nicht mehr abrechnen. Gem. der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 16.03.2018 ist jedoch ein solcher Anspruch, auch auf Jahre hinaus, gegeben.