§ 34d GewO

Wann ein ausgeschiedener Vermittler keine Besuchsaufträge bekommen darf

Wenn ein vermittelter Versicherungsvertrag storniert wird, müssen zu weilen Provisionsvorschüsse zurückgezahlt werden.

Gemäß § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB entfällt die Rückzahlungspflicht jedoch, wenn das Unternehmen die Stornierung zu vertreten hat. Das Unternehmen ist demnach zur Stornobekämpfung/Nachbearbeitung verpflichtet.

Der Bundesgerichtshof entschied immer wieder, dass diese Nachbearbeitung so stattfinden kann, dass das Versicherungsunternehmen dem ausgeschiedenen Versicherungsvertreter Stornogefahrmitteilungen übersenden kann. Man spricht dann auch oft von Besuchsaufträgen. In diesen Besuchsaufträgen muss darüber informiert werden, dass ein Versicherungsvertrag notleidend ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich das Unternehmen aussuchen, ob es die Stornobekämpfung im eigenen Hause durch einen Bestandsnachfolger vornehmen lässt, oder aber der Besuchsauftrag an den ausgeschiedenen Vertreter schicken kann.

Die Strukturvertriebe gehen dabei nicht einheitlich vor. Die Deutsche Vermögensberatung DVAG zum Beispiel lässt die Stornobekämpfung im eigenen Hause durch den Bestandsnachfolger vornehmen, wenn ein Vermögensberater ausgeschieden ist. Die OVB und auch MLP senden die Besuchsaufträge an den ausgeschiedenen Mitarbeiter.

Gegenstand der Besuchsaufträge sollten dann die konkreten Daten über den Versicherungsvertrag, der Grund der Stornobekämpfung und natürlich auch die entsprechenden Daten des Versicherungsnehmers bis hin zu den Kontaktdaten enthalten.

An dieser Stelle wird es problematisch.

Verfügt der ausgeschiedene Handelsvertreter über keine Erlaubnis gemäß § 34d GewO mehr, so darf er den Kunden in Hinblick auf eine drohende Stornierung nicht beraten!

Es besteht hier ein absolutes Tätigkeitsverbot!

Dies ist in den bisherigen Entscheidungen des BGH völlig unberücksichtigt geblieben.

Bedenklich ist auch, ob eine solche Mitteilung mit der Datenschutzgrundverordnung in Einklang steht.

Die Schubladenerlaubnis

Was ist einer Schubladenerlaubnis?

Wer Versicherungen vermitteln will oder über Versicherungen beraten will, bedarf einer Zulassung gemäß § 34d GewO.

Die Voraussetzungen sind dort klar geregelt. Zusammenfassend muss eine entsprechende Ausbildung vorhanden sein, eine entsprechende Haftpflichtversicherung bestehen, man muss zuverlässig sein und kann dann eine entsprechende Erlaubnis einholen, gemäß § 34d GewO tätig zu werden.

Möchte man vermitteln, muss man sich im Vermittlerregister eintragen lassen.

Es gibt Vermittler, die einen Wechsel beabsichtigen. Diese lassen sich dann zunächst im Vermittlerregister löschen. Die Erlaubnis bleibt aber gleichzeitig bestehen.

In diesem Zusammenhang spricht man von einer Schubladenerlaubnis.

Nach telefonischer Auskunft der IHK Münster dürfte man trotzdem dann wohl weiterhin vermittelnd tätig sein. Hinzugefügt werden muss jedoch, dass dies keine rechtssichere Auskunft ist.