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Das Landgericht Frankfurt an der Oder hat am 5.9.2017 in einem Rechtsstreit zwischen einem ehemaligen Berater und der OVB den Rechtsstreit gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr. 3a, 5 Abs. 3 ArbGG im Beschlusswege an das zuständige Arbeitsgericht verwiesen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3a ist das Arbeitsgericht zuständig für Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. § 5 Abs. 3 ArbGG legt fest, wann ein Handelsvertreter als Arbeitnehmer einzustufen ist.
Hierfür sind nach dem Arbeitsgericht zwei Voraussetzungen erforderlich: einerseits darf der Handelsvertreter während der letzten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses durchschnittlich im Monat nicht mehr als 1.000,00 € vom Unternehmen bezogen haben, andererseits muss gemäß § 92 a HGB die Untergrenze der vertraglichen Leistungen festgesetzt werden können.
Das Nichtüberschreiten der Verdienstgrenze hatte die OVB nicht angegriffen, vielmehr hatte Sie im schriftlichen Verfahren diesen Punkt als „irrelevant“ dargestellt.
Das Gericht entschied, dass der Handelsvertreter ein „Einfirmenvertreter“ im Sinne des oben genannten § 92a Abs. 1 HGB sei. Die Parteien hatten nämlich vertraglich vereinbart, dass der Vermögensberater hauptberuflich (im Sinne der §§ 84, 92 HGB bzw. 34d GewO, §§59 ff. VVG) tätig wird.
Auch wenn dies eine nebenberufliche Tätigkeit zulasse, sei er dennoch einem Angestellten „ähnlich angelagert“.
Die Chancen, die sich für ihn aus einer nebenberuflichen Tätigkeit ergeben könnten, seien gegenüber derer eines Mehrfirmenvertreters begrenzt.
Auch wenn sich aus der Bezeichnung der Hauptberuflichkeit ableiten lasse, dass eine nebenberufliche Tätigkeit dennoch möglich wäre, sei der Vermögensberater dennoch wie ein Einfirmenvertreter gestellt.
Dementsprechend sei er als Arbeitnehmer einzustufen und falle unter den Anwendungsbereich des §5 Abs. 3 ArbGG.
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Das Landgericht Stuttgart regt an, möglichst frühzeitig über die Frage der Zuständigkeit zu entscheiden.
Fraglich ist, ob in einem Verfahren der OVB gegen einen ehemaligen Mitarbeiter das Land- oder das Arbeitsgericht zuständig ist.
Gemäß §5 Abs. 3 ArbGG gelten Handelsvertreter nur dann als Arbeitnehmer, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach §92a HGB die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmens festgesetzt werden kann, und während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000,- € aufgrund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben.
Zu prüfen war also, ob der Vermögensberater, der für die OVB tätig war gemäß Vertrages ein solcher Ein-Firmen-Vertreter ist. Dabei tendierte das Gericht dazu, aufgrund der Bestimmung in Nummer 1 des Zusatzvertrages mit dem BGH davon auszugehen, dass der Beklagte als Ein-Firmen-Vertreter eingestuft werden kann.
Das Gericht wies darauf hin, dass der BGH dargelegt habe, dass ein Gericht sich frühzeitig über die Frage der Rechtswegzuständigkeit entscheiden sollte. Dies hatte der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 27.09.2009 unter dem Aktenzeichen VIII ZP 42/08 festgelegt.