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In einem Rechtsstreit der Postbank Finanzberatung AG gegen einen ehemaligen Handelsvertreter vertritt das Amtsgericht Bielefeld die Auffassung, der Handelsvertreter sei als Einfirmenvertreter im Sinne des § 92 a HGB anzusehen.
Bei einem Einfirmenvertreter handelt es sich um einen Handelsvertreter, dem die Tätigkeit für einen anderen Unternehmer entweder aufgrund seines Handelsvertretervertrages verboten oder wegen Art und Umfang der von ihm geführten Dienstleistung tatsächlich nicht möglich ist. Im Falle des Einfirmenvertreters kraft Vertrages muss der Handelsvertretervertrag eine weitere gewerbliche Betätigung ausdrücklich untersagen oder von einer Genehmigung des Unternehmers abhängig machen. Das sieht das Gericht auch hier so an. Gemäß dem Handelsvertretervertrag mit der Postbank Finanzberatung AG werden dem Handelsvertreter zwar nicht generell sämtliche weitere Tätigkeiten untersagt, der Klägerin wird jedoch ein Vetorecht bezüglich der zusätzlichen Tätigkeit eingeräumt. Denn sie kann bei wesentlicher Beeinträchtigung der vertraglichen Pflichten, der bestehenden Interessen der zusätzlichen Tätigkeit widersprechen.