29
Am 31.07.2009 wurde das Handelsvertreterausgleichsrecht der Richtlinie des Rates vom 18.12.1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten angepasst. Nach Artikel 17 Abs. 2 a dieser Richtlinie hat der Vertreter einen Anspruch auf Ausgleich, sofern er für den Unternehmer neue Kunden geworben oder die Geschäftsverbindungen mit vorhandenen Kunden wesentlich erweitert hat, der Unternehmer aus diesen Verbindungen noch erhebliche Vorteile zieht und die Zahlung eines solchen Ausgleiches insbesondere unter Berücksichtigung der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen der Billigkeit entspricht.
Wir hatten bereits darüber berichtet, dass nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes Anfang diesen Jahres die Provisionsverluste keine selbständige Anspruchsvoraussetzung mehr sein, sondern nur einen Aspekt der Billigkeit darstellen. Infolge dessen wurde der § 89 b Abs. 1 HGB dem Wortlaut der Handelsvertreterrichtlinie angeglichen. Der Handelsvertreter erhält damit den Vorteil, dass der Ausgleichsanspruch nicht mehr von Provisionsverlusten abhängig ist. Der Ausgleichsanspruch kann größer sein als zu erwartende Provisionsverluste.
Eine Übergangsregelung gibt es nicht. Ob Handelsvertreter, die vor der Modifizierung aus dem Vertragsverhältnis ausgetreten sind, von der Neuregelung Vorteile erwarten können, ist noch nicht geklärt. Da jedoch die alte gesetzliche Regelung offensichtlich einen Verstoß darstellte, wird im Rahmen einer Richtlinienkonformauslegung erwartet werden können, dass die Neuregelung für alle Ausgleichsansprüche – eben auch für „alte“ – anwendbar ist.
Die Neuregelung gilt übrigens auch für Versicherungsvertreter. Schließlich sollen Versicherungsvertreter im Hinblick auf die Neuregelung „Provisionsverluste“ schon immer mit Handelsvertretern in § 89 HGB gleichgestellt sein. Es gibt nur in § 89 b Abs. 5 eine kleine Unterscheidung für Versicherungsvertreter, dass an die Stelle der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden die Vermittlung neuer Versicherungsverträge tritt. Ansonsten gilt eben § 89 b gleichwohl ob Handelsvertreter oder Versicherungsvertreter.
Früher wurde bei der Berechnung lediglich Provisionen berücksichtigt, die dem Vertreter für seine vermittelte Tätigkeit gezahlt wurde. Gerade dann, wenn der Versicherungsvertreter überwiegend oder ausschließlich von Erfolgsprovisionen lebte, konnten Ausgleichsansprüche nicht oder kaum durchgesetzt werden, wenn keine Verluste an Vermittlungsprovisionen nach Vertragsende erkennbar waren.
Es ist also davon auszugehen, dass auch die Bereiche, in denen einmalige Erfolgsprovisionen gezahlt wurden, künftig Ausgleichsansprüche gezahlt werden.
Zumindest, so kann durch die gesetzliche Neuregelung erwartet werden, wird jetzt und in Zukunft der Unternehmer darlegen und beweisen müssen, dass es an Provisionsverlusten fehle. Dies ist nunmehr nicht mehr Aufgabe des Handelsvertreters.
27
Im Mai 2009 entschied das Landgericht Frankfurt am Main, dass ein Strukturvertrieb nicht verpflichtet sei, einem ehemaligen Vermögensberater einen Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB zu zahlen.
Voraussetzung des § 89 b HGB ist, dass
1.
das Unternehmen erhebliche Vorteile aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden hat und
2.
der Handelsvertreter durch die Vertragsbeendigung Provisionsansprüche verliert (sog. Provisionsverzichtsklausel beim Versicherungsvertreter) und
3.
die Zahlung eines Ausgleiches der Billigkeit entspricht.
Das Landgericht Frankfurt am Main hat immer wieder entschieden, dass ein Berater gemäß Vertrag nicht auf seine Provisionen verzichtet. Schließlich erhalte der Berater sämtliche Provisionen, die ihm vertraglich zugesichert wurden.
Betreuungsprovisionen erhält er deshalb nicht mehr, weil er die Kunden nicht mehr betreut.
Berater gingen mithin beim Landgericht Frankfurt stets leer aus, weil sie keine Provisionsverluste hätten.
Der europäische Gerichtshof hat in einem Urteil vom 26.03.2009 unter dem Aktenzeichen C -348/07 Bedenken gegen die gesetzlichen Regelungen erhoben. Diese wurde in der Handelsvertreterrichtlinie 86/653/ EWG vom 18.12.1986 bereits angepasst.
Der europäische Gerichtshof meint nämlich, dass der Provisionsverlust allenfalls ein Beispiel sein kann, jedoch nicht eine eigenständige Voraussetzung. In der neuen Handelsvertreterrichtlinie wurde die Voraussetzung des Provisionsverlustes gestrichen!
Welche Auswirkungen dies auf laufende und zukünftige Verfahren hat, bleibt anzuwarten.
Dennoch wird die Gesetzesänderung Vertreter begünstigen, welche hauptsächlich einmalige Abschlussprovisionen und geringe Folgeprovisionen erhalten haben. Ob dies das Landgericht Frankfurt am Main in dem oben genannten Fall zu einer Änderung der ständigen Rechtsprechung bewegen kann, bleibt abzuwarten.
Versicherungsvertreter können wieder Hoffnung schöpfen.