Beratung

Versicherungsberater bleibt Versicherungsberater, Vermittler bleibt Vermittler

Ein vielleicht missverständliches Urteil setzte das Landgericht Dresden mit einer Entscheidung vom 24. 11. 2020 in die Welt.

Die Klägerin, ein zugelassener Versicherungsberater gemäß § 34 d Abs. 2 GewO klagte darauf, dass ein gemäß § 34 d Abs. 1 GewO zugelassener Versicherungsmakler keine Werbung damit machen dürfe, indem er Werbeaussagen „Honorarberatung: unabhängige Finanzberatung ohne Interessenskonflikt“ und „unsere Dienstleistungen als Honorarberater“ trifft.

Der Versicherungsberater sah darin einen Verstoß gegen §§ 3, 3 a UWG.

Das Gericht vertrat die Auffassung, dass der Versicherungsvermittler tatsächlich mit dieser Werbung unlauter im Sinne des § 34 d GewO handele. Der Verstoß sei geeignet, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen.

Mit der Werbung soll der Versicherungsvermittler den Eindruck erweckt haben, er sei Versicherungsberater, nicht aber Versicherungsvermittler.

Der Schwerpunkt der Tätigkeit eines Versicherungsvermittlers oder-maklers liege in der Vermittlung von konkreten Versicherungsverträgen, hingegen die Arbeit des Beraters schwerpunktmäßig in der von einem Produkt unabhängigen Beratung des Kunden.

Gemäß § 34 Abs. 3 Gewerbeordnung würden sich dabei die Tätigkeiten jeweils ausschließen. Das Gericht weiter: „mit anderen Worten: „Man kann entweder nur als Versicherungsvermittler oder als Versicherungsberater tätig sein.“

Das Gericht meinte, die Werbung der Beklagten würde den Eindruck vermitteln, sie seien als Versicherungsberater tätig. „Mit nicht zu verkennender Deutlichkeit wirbt die Beklagte für ihre Tätigkeit als Honorarberater“. Sie sei Honorarberater für Geldanlagen, Finanzplanung, Altersvorsorge, Berufsunfähigkeit usw.

Der Einwand der Beklagten, dass der Begriff des Honorarberaters nicht geschützt sei, wollte das Gericht nicht akzeptieren. Auch wäre es nicht wichtig, ob die Versicherungsvermittlung eine Analyse des Status des Kunden vor der Vermittlung verlange. Schließlich könne kein Versicherungsvermittler – wenn er seriös vorgehe – einem Kunden ohne Analyse des Status ein Versicherungsprodukt vermitteln.

Soweit aber die Beklagte die Beratung in den Mittelpunkt ihrer Werbung stelle, indem sie die „unabhängige Beratung“ bewirbt, sei das so unzulässig.

Fazit:

Versicherungsberater und Versicherungsvermittler schließen sich also auch insoweit aus, als dass auch der Eindruck des „falschen“ Auftretens für einen Verstoß genügen kann.

Es geht nicht nur um den Begriff der Beratung. Das Gericht hat es verurteilt, wenn ein Versicherungsvermittler eine unabhängige Beratung in den Mittelpunkt seiner Bewerbung stellt. Grundsätzlich darf man also auch nach dieser Auffassung des Landgerichts Dresden mit dem Wort Berater werben (solange er nicht im Mittelpunkt steht). Sonst dürfte man sich ja auch nicht Finanzberater oder Vermögensberater nennen.

Ob das Urteil rechtskräftig wurde, ist nicht bekannt.

Und dann war der Zahlungswille plötzlich weg

Haarscharf schrammte ein Vermögensberater an der Haftung vorbei. Dabei beschäftigte er Anwälte und Gerichte mit einer Vielzahl von Anspruchsgrundlagen. Hinzu kam, dass er vorgerichtlich sogar zahlen wollte. Doch plötzlich war der Zahlungswille weg. Verurteilt werden konnte er aber nicht.

Was war passiert?

Ein Vermögensberater stand seinen Kunden sehr nah. Die Kunden hatten sogar blindes Vertrauen zu ihm und haben ungelesen alles unterschrieben. Dabei wollen sie nicht bemerkt haben, dass sie Jahr für Jahr jeweils neue Vermögensparpläne unterschrieben hatten. Der ursprüngliche Vermögenssparplan sollte nach der Vorstellung der Kunden lediglich aufgestockt werden,neue wollte man doch gar nicht, so trugen es die Kunden vor. Der Vorwurf einer Unterschriftenfälschung stand nicht im Raum. Die Kunden selbst hatten alle Sparpläne unterschrieben.

Nach mehr als 10 Jahren bemerkten die Kunden, dass sie weniger angespart haben, als sie eingezahlt hatten. Dies war darauf zurückzuführen, dass bei Abschluss des jeweiligen neuen Vertrages Provisionen in erheblichem Umfang anfielen. Als die Kunden dies bemerkten, stellten sie den Vermögensberater zur Rede.

Es kam dann im Beisein des Anwalts der Kunden zu einem Gespräch. Zu diesem Gespräch brachte der Vermögensberater eine Auflistung über die jährlich erhaltenen Provisionen, die er für die Sparpläne bekommen hatte, mit. Aus dieser Auflistung ergab sich, dass insgesamt Provisionen von etwa 15.000,00 € gezahlt wurden. Der Vermögensberater entschuldigte sich in diesem Gespräch und sagte, er habe Mist gemacht. Gleichzeitig bot der die Zahlung von 15.000,00 € an.

Dieses Angebot hatten die Kunden nicht angenommen, weil sie die Tragweite noch nicht überschauen konnten. In einem weiteren Gespräch verlangten diese 30.000,00 €. Der Vermögensberater stimmte dem grundsätzlich zu. Es sollte ein schriftlicher Vergleich geschlossen werden. Nach Abfassung dieses Vergleichs stand der Vergleich jedoch unter dem Vorbehalt, dass innerhalb einer bestimmten kurzen Frist gezahlt wird. Sonst sollte der Vergleich nicht gelten. Unterschrieben wurde der Vergleich nicht.

Das Landgericht Frankfurt schloss eine Haftung des Vermögensberaters wegen fehlerthafter Beratung gem. § 280 BGB aus. Schließlich mussten die Kunden doch gewusst haben, was sie unterschreiben. Zumindest handelten die Kunden grob fahrlässig, so dass schon daher Ansprüche verjährt wären. Im Übrigen sei nicht zu erkennen, dass ein Beratungsfehler sich daraus ergeben würde, dass ein Kunde gleich mehrere Vermögenssparpläne abschließt.

Das Landgericht führte eine Beweisaufnahme durch. Danach stellte es fest, dass kein wirksamer Vergleich zu Stande gekommen ist. Im ersten Gespräch wurde das Angebot des Vermögensberaters nicht angenommen. Auch im zweiten Gespräch konnte ein Vergleich nicht erzielt werden.

Dann wurde geprüft, ob der Vermögensberater evtl. ein Schuldanerkenntnis abgegeben hat. Dieses hätte, so das Gericht, in schriftlicher Form erfolgen müssen. Ein Schuldanerkenntnis in mündlicher Form ist unwirksam, so das Landgericht.

Gem. der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gibt es jedoch das sog. Schuldbekenntnis. Dies kann auch in mündlicher Form abgegeben werden und führt zu einer Beweislastumkehr. Doch auch dies wollte das Gericht nicht heranziehen. Der Bundesgerichtshof sagte nämlich auch in mehreren Entscheidungen, dass Zusagen im Rahmen von Vertragsverhandlungen nicht als Anerkenntnis oder Bekenntnis gewertet werden können. Das Gericht meinte, um eine solche würde es sich hier handeln. Auch die Entschuldigung des Vermögensberaters und seine Worte, er habe Mist gebaut, würden daran nichts ändern.

Sowohl die Klage der Kunden auf Zahlung von 30.000,00 € als auch eine Klage gestützt auf 15.000,00 € wurden abgewiesen. Dagegen legten die Kunden Berufung ein. Das Oberlandesgericht Frankfurt schloss sich kürzlich der Auffassung des Landgerichts an.

Auch wenn es vielleicht gar nicht die ursprüngliche Absicht des Vermögensberaters war, konnte er weder aus einem Vergleich, noch aus seinen Erklärungen bisher zur Rechenschaft gezogen werden. Schließlich hat er ja damals tatsächlich zahlen wollen. Aber dann wurde man sich doch nicht einig. Vielleicht ist dies ein Beispiel dafür, dass man mit Zusagen während einer Vergleichsverhandlung nicht zu lange warten sollte, um sie anzunehmen.

Beratung wieder mangelhaft

Wer glaubt, die Bankberatungen würden besser werden, wird eines Besseren belehrt. Dies ergab ein aktueller Test, der im Mai veröffentlicht wurde.

Die Kritik: Keine individuelle Beratung, empfohlen wurden oft Produkte mit den höchsten Gewinnen – allerdings für die Banken und Berater und nicht für die Kunden.

Noch am besten: Die deutsche Bank. Die hatte aber jüngst im ZDF ihr Fett weggekriegt. Die Skandale der deutschen Bank heißt das Arbeitspapier.

Müssen Makler beim Tarifwechsel beraten?

Am 12.09.2011 stellte das Versicherungsjournal zu meiner Überraschung die Frage:

Dürfen Makler beim Tarifwechsel beraten?

Nach einem Bericht des Versicherungsjournals soll die Industrie- und Handelskammer die Auffassung vertreten haben,

„… das eine Honorarberatung als Annextätigkeit zulässig ist“ …, „ … wenn der Wechselauftrag hingegen der Erstauftrag für den Makler ist, ist eine Honorarberatung nicht möglich, da kein Zusammenhang mit dem ursprünglichen vermittelten Vertrag besteht“.

Diese Frage wurde von einem Maklerunternehmen, der Partnerassekuranz Versicherungsmakler GmbH, aufgeworfen.

Ein Tarifwechsel stelle keinen Wechsel der Versicherung dar, weil der vorhandene Vertrag ja schließlich bestehen bleibe. Dies jedoch könne gegen § 34 e GewO verstoßen, weil die Beratung dann eine selbständige Rechtsdienstleistung wäre, die nur Rechtsanwälten und Versicherungsberatern erlaubt sei.

Meine Meinung:

Der Makler ist gegenüber dem Kunden verpflichtet, eine den Wünschen und den Bedarf des Kunden angemessene Versicherungslösung zu empfehlen.

Er haftet zwar nicht – wie teilweise in anderen Ländern – für den so genannten „Best advice“. Dennoch: Der Versicherungsmakler ist gemäß § 83 HGB ein so genannter Handelsmakler und aufgrund eines Vertragsverhältnisses ständig damit beauftragt, die Vermittlung von Verträgen oder sonstige Gegenstände des Handelsverkehrs zu übernehmen. Dazu gehört auch die Betreuung und Anpassung der bereits abgeschlossenen Verträge. Der Versicherungsmakler ist Interessenvertreter des Versicherungsnehmers. Er haftet für den durch sein Verschulden entstandenen Schaden gemäß § 98 HGB. Er hat gegenüber dem Kunden eine umfassende Beratungs- und Interessenswahrnehmungspflicht. Er ist dessen Interessenvertreter und Sachwalter?

Selbstverständlich gehört zu seinen regelmäßig zu seinen Pflichten, den Kunden darüber zu beraten, wenn innerhalb eines Vertragsverhältnisses Anpassungen erforderlich sind.

LG Mannheim : Haftung wegen schlechter Beratung bei Fondskäufen

Bereits am 23.06.2004 urteilte das Landgericht Mannheim unter dem Aktenzeichen 9 O 257/03, dass einer Klägerin ein Betrag in Höhe von 111.514,95 € zzgl. Zinsen zurückzuzahlen sei, Zug um Zug gegen Rückübertragung von Investment-Fond-Anteilen.

Zuvor hatte sich die Klägerin von einem Unternehmen in Finanzangelegenheiten beraten lassen.

Nach einigen Gesprächen wurde dann der Abschluss einer fondgebundenen Lebensversicherung empfohlen sowie die Einzahlung in Investment- und Aktien-Fonds.

Gleichzeitig hatte die Klägerin ein Baugrundstück belastet und einen Kredit aufgenommen. Die Finanzierung dieses Kredites sollte über eine Kapital bildende Lebensversicherung erfolgen.

Nachdem die Aktienfonds sich zunächst gut entwickelten, wurden die anschließend in andere Investment-Fonds umgeschichtet.

Nachdem die Lebensversicherungen aufgelöst wurden, stellte man fest, dass etwa 10.000,00 € mehr an Beiträgen gezahlt wurden, als nachher zur Auszahlung kamen.

Auch der Wert der Fond-Anteile fiel erheblich.

Hintergrund ist, dass man der Klägerin riet, wegen der niedrigeren Zinsen für Baufinanzierungen und der lukrativen Verzinsung am Kapitalmarkt könne sie mit einem hohen Gewinn rechnen.

Das Gericht erkannte, dass die Beklagte wegen fehlerhafter Anlageberatung haftet. Zwischen den Parteien kam ein Anlageberatungsvertrag zustande. Und der Berater hatte auch tatsächlich mit der gewünschten Tätigkeit begonnen.

Es handelte sich nach der Vorstellung des Gerichts auch nicht nur um eine bloße Anlagevermittlung. Schließlich habe der Berater eine umfassende Beratungstätigkeit entfaltet.

Da der Berater die obliegenden Beratungs- und Informationspflichten verletzt hat, ist er zum Schadenersatz verpflichtet.

OLG hatte für einfallsreiches Ehepaar kein Verständnis

Das Oberlandesgericht Nürnberg entschied am 23.03.2011, dass eine Beratung zu einer Wohnungsfinanzierung grotesk sein kann und massiv gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden verstößt.

Hintergrund:

Der Ehemann einer Finanzierungsberaterin betreibt eine Liegenschaftsgesellschaft.

Die Beraterin wurde angesprochen, weil ein junges Paar mit zwei Kindern ein Haus erwerben wollte.

Die Beraterin erklärte, dass es für eine Finanzierung besser sei und man dem Stand gegenüber der zu finanzierenden Bank verbessern würde, wenn zuvor eine Eigentumswohnung gekauft würde. Diese hatte die Beraterin dann auch sofort zur Hand – zu einem Preis von 129.000,00 €.

Die Beraterin konnte dann noch Renovierungsarbeiten für ca. 10.000,00 € in der Wohnung akquirieren.

Das Ehepaar hatte dann den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten. Man geriet in eine finanzielle Schieflage. Das inzwischen ebenfalls erworbene Reihenhaus konnte noch finanziert werden, die Wohnung konnte jedoch nicht genügend Miete abwerfen, so dass man danach vors Gericht zog.

Vor dem Landgericht hatte das Ehepaar noch Schiffbruch erlitten, vor dem Oberlandesgericht Nürnberg war es dann anders.

Das Oberlandesgericht bewertete dies als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, sprach im Urteil von „nur als grotesk“ und dass keine seriös arbeitende Bank in Kenntnis der wahren Verhältnisse der Kläger diesen gleichzeitigen Ankauf zweier Objekte finanziert hätte. Die damit einhergehende Existenzgefährdung der Kläger sei ihr völlig gleichgültig gewesen. Ihr und ihrem Ehemann, mit dem sie arbeitsteilig die Ersteigerung und den sofortigen Weiterverkauf der Eigentumswohnung betrieben habe, sei es ausschließlich um Gewinnmaximierung gegangen.

Es musste etwa 140.000,00 € als Schadenersatz geleistet werden.

Oberlandesgericht Nürnberg Urteil vom 23.03.2011 Aktenzeichen 2 U 417/10

Vermittlertest DHBW Heidenheim

Im Mai 2009 führte Prof. Dr. Hans Jürgen Ott, Studiengang BWL-Versicherung, Versicherungsvertrieb und Finanzberatung Heidenheim, einen Test zur Prüfung der Beratungsqualität bei Abschluss einer Versicherung durch.

Aufgabe: Erstberatung eines Interessenten für eine RisikoLebensversicherung. (Bekanntlich gilt für die Vermittlung solcher Versicherungen, dass die Provisionen nicht als sehr üppig gelten).

Die Beratungsqualität wurde im Ergebnis nur als durchschnittlich bewertet. Dabei war es wohl für die Qualität egal, ob Banken, Makler oder Versicherungsvertreter beraten hatten.

Frauen sollen besser beraten haben, Jüngere wirkten sympathischer und „Bänker“ haben länger beraten.

Mehr zur Studie hier:

http://www.ba-heidenheim.de/fileadmin/studiengaenge/wirtschaft/versicherung/Studien/vermittlertest-09.pdf