Finanzanlagenvermittler

IHK bittet zur Kasse

FondsProfessionell berichtete bereits im letzten Jahr darüber, dass einige Industrie-und Handelskammern 34 f- Vermittlern die Überprüfung von Prüfberichten in Rechnung stellen.

Finanzanlagenvermittler, die Anteile oder Aktien an offenen oder geschlossenen Investmentvermögen u.s.w. oder Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes vermitteln, bedürfen gem. § 34 f GewO einer Erlaubnis. Zusätzlich müssen sie gem. § 24 Finanzanlagenvermittlungsverordnung „auf seine Kosten die Einhaltung …. durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen und .. der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde den Prüfungsbericht bis spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres .. übermitteln“.

Als geeignete Prüfer kommen auch fachkundige Rechtsanwälte in Betracht, z.B. auch Rechtsanwalt Kai Behrens, dessen Geeignetheit die IHKs in der Regel überprüfen. Doch dessen ist nicht genug.

Wenn der Prüfbericht fertiggestellt wurde, wird dieser abermals von der IHK überprüft und dem Gewerbetreibenden mitunter separat in Rechnung gestellt.

Diese doppelte Überprüfung erinnert ein wenig an Reinhard Meys Antrag auf Erteilung eines Antragsformulars und wird vom Gesetz nicht verlangt. Dass dies dennoch in Rechnung gestellt wird, dürfte im gesetzlichen Graubereich liegen.

Wenn die IHKs so viel Arbeit mit den Prüfberichten haben, wäre es wohl sinnvoll, eine strengere Auswahl an die Geeignetheit der Prüfer zu stellen und genauere Vorgaben zum Inhalt der Prüfung zu machen.

Gem. Fondsprofessionell sollen die Gebühren übrigens zwischen 25 und 250 Euro liegen.

Unsere Groko will es wissen

Unsere Groko will es wissen. Sie zieht sich nun einen ganz großen Schuh an. Alle Finanzanlagenvermitller sollen unter die Aufsicht der Bafin gestellt werden.

In Abschnitt X, Punkt 5 des Koalitionsvertrages heißt es: „Wir werden zur Herstellung einer einheitlichen und qualitativ hochwertigen Finanzaufsicht die Aufsicht über die freien Finanzanlagenvermittler schrittweise auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.“

Seit dem 1. Januar 2013 benötigen Finanzanlagenvermittler übrigens eine gewerberechtliche Erlaubnis für die Beratung und Vermittlung von Finanzanlagen nach § 34f. Außerdem müssen die Vermittler sich sofort nach Tätigkeitsaufnahme in das Vermittlerregister für Finanzanlagenvermittler nach § 11a GewO eintragen lassen.

Die angedachte Neuregelung würde heute nicht weniger als 37.432 Vermittler betreffen.

Seit Martin Schulz nicht mehr dabei ist, muss man zwar befürchten, dass das eine oder andere Versprechen eingehalten wird. Dass, ob , wann, wie und überhaupt Punkt 5 umgesetzt wird, dürfte jedoch äußerst zweifelhaft sein.

Dank Mifid 2: Finanzanlagenvermittler bald zur telefonischen Aufzeichung verpflichtet

Finanzanlagenvermittler benötigen seit dem 1. Januar 2013 eine gewerberechtliche Erlaubnis für die Beratung zu bzw. die Vermittlung von Finanzanlagen nach § 34f der Gewerbeordnung (GewO).

Am 3. Januar 2018 tritt die EU-Richtlinie Mifid 2 in Kraft. Sie bringt böse Überraschungen für freie Finanzanlagenvermittler. Neudeutsch gibt es bald die Taping-Pflicht. Gemeint ist die Aufzeichnungspflicht zu Kundenorders am Telefon. Sie soll, so wird gemunkelt, auch für den freien Finanzanlagenvermittler kommen.

AB Juni 2015: Das neue Kleinanlegerschutzgesetz

Mit dem vom Bundestag Ende April 2015 beschlossenen Kleinanlegerschutzgesetz werden große Änderungen im Recht der Makler und Vermittler in Kraft treten.

§ 34c GewO Immobilien- und Darlehensvermittler

Früher war die Erlaubnis nach § 34c GewO für die Vermittlung von Immobilien und Darlehen die klassische Gewerbeerlaubnis für den Maklerberuf. Dies wird grundlegend anders.

§ 34c GewO neu Darlehensvermittler neu geregelt

Mit der in § 157 Abs. 5 bis 7 GewO vorgesehenen Neuregelung wird sich die alte Regelung in § 34c Abs. 1a GewO, die die Darlehensvermittlung beinhaltet, überholen. Wer zum Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes (voraussichtlich Juni/Juli 2015) über eine Erlaubnis nach § 34c GewO verfügte und weiterhin Darlehen vermitteln möchte, muss bis zum 01.10.2015 eine Erlaubnis nach § 34f GewO als Finanzanlagenvermittler beantragen. Wer dies rechtzeitig macht, kommt in den Genuss der Anwendung von § 157 Abs. 5 Satz 3 GewO in der neuen Fassung. Danach ist dann keine zusätzliche Prüfung der Zuverlässigkeit und der geordneten Vermögensverhältnisse notwendig. Eine Prüfung der Sachkunde wird aber vorgeschrieben.

Diese Sachkunde muss durch eine Prüfung vor der IHK bis zum 31.03.2016 erfolgt sein. Dieser Sachkundenachweis gilt im Übrigen nicht nur für den Inhaber des Maklergeschäftes. Jeder Mitarbeiter, der als Angestellter Darlehen vermitteln möchte, muss seine Sachkunde durch eine Prüfung bis zum 31.03.2016 (vgl. dazu die Neuregelung in § 157 Abs. 6 Satz 4 GewO) nachweisen. In den Fällen, in denen die Sachkunde nicht bis zum Fristablauf durch eine bestandene Prüfung nachgewiesen wird, erlischt die einmal erteilte Erlaubnis automatisch. Wenn die Erlaubnis erlischt, dann handelt der Makler, sofern er gleichwohl entsprechende Darlehensgeschäfte vermittelt, ohne Erlaubnis.

§ 34d GewO Versicherungsvermittler

Der gewerbsmäßige Versicherungsvermittler, also derjenige, der als freier Makler selbständig Versicherungen vermittelt, bedarf inzwischen einer gesonderten Erlaubnis nach § 34d GewO und muss im Rahmen des Erlaubnisverfahrens seine Zuverlässigkeit nachweisen.

§ 34e GewO Versicherungsberater

Wer gewerbsmäßig Dritte über Versicherungen berät, ohne dafür von dem jeweiligen Versicherungsunternehmen bezahlt zu werden, bedarf einer Erlaubnis nach § 34e GewO als Versicherungsberater und muss ebenfalls zuverlässig sein. Der Versicherungsberater darf keine Provisionen annehmen.

§ 34f GewO Finanzanlagenvermittler

Der Finanzanlagenvermittler bedarf einer Gewerbeerlaubnis nach § 34f GewO. Im Rahmen der Erlaubnis nach § 34f GewO dürfen die Anlagevermittlung und die Anlageberatung zu Investmentfondanteilen, die nach dem KAGB vertrieben werden dürfen und zu Vermögensanlagen erbracht werden. Gleichzeitig ist auch hier wieder ein Zuverlässigkeitsnachweis sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Sachkundenachweis zwingend vorgeschrieben.

Die Einzelheiten betreffend die notwendige Sachkunde sind in der Finanzanlagenvermittlerverordnung geregelt.

§ 34h GewO Honorar-Finanzanlagenberater

Wer gewerbsmäßig die Anlagevermittlung und/oder die Anlageberatung betreffend Investmentfondsanteile, die nach KAGB vertrieben werden dürfen, und Vermögensanlagen erbringen möchte, ohne vom jeweiligen Produktherausgeber (Emittenten) eine Provision zu erhalten, benötigt ebenfalls eine Erlaubnis der zuständigen Behörde (IHK oder Gewerbeaufsichtsamt, je nach Bundesland) und muss seinerseits zuverlässig sein.

Die gleichzeitige Erteilung einer Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO ist dabei nicht möglich.

§ 34i GewO Vermittler von grundbuchlich abgesicherten Immobiliendarlehen

Wer Immobilien mit einer Erlaubnis nach § 34c GewO vermittelt und auch bei der Finanzierung tätig werden möchte, muss ab 2016 eine Erlaubnis nach § 34i GewO beantragen. Die diesbezüglichen Vorschriften werden gerade beraten und sollen in Kürze in Kraft treten. Eine solche Erlaubnis kann ab dem 21.03.2016 beantragt werden und ist ab dem 21.03.2017 Pflicht.

§ 2 Absatz 10 KWG Gebundene Vermittler

Derjenige, der ohne eigene Erlaubnis die Anlageberatung und die Anlagevermittlung umfassend betreiben möchte, kann unter das Haftungsdach eines nach dem KWG genehmigten Finanzdienstleistungsinstitutes schlüpfen und sich als gebundener Vermittler einstufen lassen. Er benötigt dann keine Erlaubnis nach der GewO. Der einzige Nachteil besteht darin, dass er nur unter und für „sein“ Haftungsdach arbeiten darf.

Die Zuverlässigkeit

Die Grundlage für die Nachweise über die Zuverlässigkeit der in den vorgenannten Bereichen tätigen Personen findet sich im Ergebnis in zusammengefasster Form in § 6 WpHGMaAnzVO (Wertpapierhandelsgesetz Mitarbeiter Anzeigenverordnung). Es darf z.B. in den letzten 5 Jahren vor Aufnahme der Tätigkeit keine rechtskräftige Verurteilung wegen bestimmter Delikte (Verbrechen und bestimmte Vermögensdelikte wie z. B. Diebstahl, Untreue, Betrug, Urkundenfälschung, Steuerhinterziehung) gegeben haben.

Die Sachkunde

Sachkundig ist, wer über die entsprechenden Kenntnisse in der Kundenberatung (einschließlich der Produktkenntnisse) und bezogen auf die Finanzanlagen (Investmentfonds und Vermögensanlagen) besitzt einschließlich rechtlicher und steuerlicher Grundkenntnisse. Es muss dann eine entsprechende mündliche und schriftliche Prüfung zum Nachweis dieser Sachkunde vor der IHK abgelegt werden, bevor die Tätigkeit ausgeübt werden darf. Bestimmte Berufsausbildungen (z. B. als Bankfachwirt) werden (eingeschränkt) als Nachweis der Sachkunde anerkannt.

Das Bundesfinanzministerium beantwortet hier ein paar Fragen.

Der treue Leser weist auf Vermittlersterben hin

Hier die neusten Daten der DIHK: 1848  weniger Vermittler, wie vor 3 Monaten (Stand am 28.6.13: 248.704) Stand 30.9.13: 246.856
In Großbritannien hatten sich die Vermittler laut Handelsblatt auf 1/10 reduziert.

 

Sollte der Provisionsdeckel des GDV greifen, wie vom Versicherungsboten angekündigt, 

und ganz und gar die Provisionen auf 5 bis 10 Jahre verteilt werden, dürfte die Existenz der meisten Vermittler mehr als gefährdet sein.
Wie begehrt dies Sparte zukünftig sein dürfte belegen aktuelle Zahlen des DIHK zum September 2013. Bisher haben aus dem Kreise der Finanzanlagenvermittler nur gesamt 35.207 den § 34f GewO beantragt, damit sie Investmentzertifikate u.a. vermitteln dürfen. Das Interesse scheint hier ungebrochen niedrig zu sein. Eigentlich sollte dies bereits im Juli 2013 erledigt sein. Der Gesetzgeber hat diese Frist offenbar nicht umsonst auf das Jahresende hin verschoben.

Hier eine Zusammenfassung der DIHK über die neuen Berufsregeln der Finanzanlagenvermittler.