Gerichtsstandsvereinbarung

Im Ausland wohnen, in Deutschland verklagt

Ein ehemaliger Vermögensberater zog ins Ausland. Die DVAG meint, er müsse Provisionsvorschüsse zurückzahlen und verklagte ihn – in Frankfurt.

Im Vermögenberatervertrag ist nämlich eine Gerichtsstandvereinbarung enthalten, wonach in Frankfurt geklagt werden kann.

Normalerweise wird am Wohnsitz des Beklagten geklagt.

Voraussetzung für eine wirksame Gerichtsstandvereinbarung ist grob, dass beide Vertragspartner im Zeitpunkt der Vereinbarung Kaufleute sind oder einen Geschäftsbetrieb führen wie ein Kaufmann. Indiz dafür ist ein entsprechend großer Umsatz, ein Büro, viele Kunden, Angestellte u.s.w..

In der Gerichtsakte tauchte eine Bestätigung auf, wonach der Vermögensberater bei Abschluss des Vertrages noch bei der Sparkasse war – als Azubi. Ohne dem Gericht vorgreifen zu wollen, dürfte ein Azubi kaum einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb unterhalten können…

Nun winkt das Kantonsgericht.

Ein und dieselbe Gerichtsstandsvereinbarung mit unterschiedlichen Ergebissen

Da spricht man doch von der Einheitlichkeit der Rechtsprechung. Gerade bei der Gerichtstandvereinbarung gibt es jedoch Überraschungen.

Der Vermögensberatervertrag der DVAG enthält z.B. die Regelung, dass Frankfurt für Rechtsstreitigkeiten zuständig ist. Eine solche Gerichtsstandvereinbarung (wie auch alle anderen) gilt übrigens immer nur dann, wenn beide Seiten Kaufleute sind. 

Kommt man über diesen Punkt hinweg, heißt das noch lange nicht, dass man in Frankfurt landet. In die Regelung könnte man schließlich noch hineininterpretieren, dass auch Frankfurt zuständig sein könnte.

Legt das Gericht dies so aus, kann sich der Kläger den Gerichtstand in kleinem Umfang aussuchen. Er kann an dem Wohnsitz des Klägers klagen oder eben in Frankfurt.

Bayerische Gerichte taten sich jüngst mit der Einheitlichkeit schwer. Teils verwies man nach Frankfurt, teils ließ man die Akten in Bayern.

Etwas mehr Zuverlässigkeit wäre wünschenswert. Man könnte die Reisen besser planen.