Haftpflichtversicherung

Keine Bestandsprovisionen bei der DVAG?

Fondsprofessionell berichtete, dass die DVAG keine Bestandsprovisionen zahlen würde, weder im Investment noch im Altersvorsorgegeschäft. Die Vermögensberater würden nur am Abschluss oder bei Beitragserhöhungen verdienen. Alle Bestandsprovisionen würden bei der DVAG verbleiben.

Ist dies eigentlich so richtig? Vielleicht ist es eine Frage der Definition. Richtig ist, dass ein Vermögensberater eine Abschlussprovision als Gegenleistung für seine Vermittlungstätigkeit erhält. (Ziff V des Vermögenseratervertrages). Einzelheiten regelt die Tabelle der Grundprovisionen.

Im Bereich der Sachversicherungen finden wir z.B. die Haftpflichtversicherungen. Daneben ist ein Provisionssatz von 15 % zu sehen und daneben die Ziffern 8 und 30.

Unter den Hinweisen zur Tabelle werden diese Ziffern erläutert. Dort heißt es unter Ziff 8 im 2. Satz, dass die Folgeprovision ratierlich entsteht und mit Beginn des 2. Versicherungsjahres.

Folglich gibt es bei der DVAG regelmäßig diese Folgeprovisionen für jeden dort genannten vermittelten Versicherungsvertrag, wenn der Vertrag fortgeführt wird. Je größer der Bestand ist, desto höher sind diese Provisionen insgesamt.

Bestandsprovisionen sind nach Focus Online eine übliche Form der Vergütung beim Vertrieb von Versicherungen und Investmentfonds. Den Vermittlern wird ein Anreiz gegeben, ihre Produkte nicht nur zu verkaufen, sondern auch im Bestand zu halten und zu betreuen.

Je nach Auslegung dürften die Folgeprovisonen dieser Definition entsprechen.

Im Krankenversicherungsgeschäft ist eine ähnliche Regelung nicht zu finden. Hier gibt es nur eine einmalige Provisionszahlung. Hier können evtl. freiwillige Leistungen einen Vermögensberater mit einem hohen Krankenversicherungsbestand unterstützen. Aber auf diese gibt es keinen Rechtsanspruch.

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Die Schubladenerlaubnis

Was ist einer Schubladenerlaubnis?

Wer Versicherungen vermitteln will oder über Versicherungen beraten will, bedarf einer Zulassung gemäß § 34d GewO.

Die Voraussetzungen sind dort klar geregelt. Zusammenfassend muss eine entsprechende Ausbildung vorhanden sein, eine entsprechende Haftpflichtversicherung bestehen, man muss zuverlässig sein und kann dann eine entsprechende Erlaubnis einholen, gemäß § 34d GewO tätig zu werden.

Möchte man vermitteln, muss man sich im Vermittlerregister eintragen lassen.

Es gibt Vermittler, die einen Wechsel beabsichtigen. Diese lassen sich dann zunächst im Vermittlerregister löschen. Die Erlaubnis bleibt aber gleichzeitig bestehen.

In diesem Zusammenhang spricht man von einer Schubladenerlaubnis.

Nach telefonischer Auskunft der IHK Münster dürfte man trotzdem dann wohl weiterhin vermittelnd tätig sein. Hinzugefügt werden muss jedoch, dass dies keine rechtssichere Auskunft ist.

Risiko für den Makler

Portfolio wies auf den Schuster mit den schlechtesten Schuhen hin (Lehrers Kinder, Pfarrers Vieh gedeihen selten, manchmal nie…), genau gesagt auf den Makler mit schlechten eigenen Haftpflichtversicherungen.

Makler geraten bei falscher Absicherung in die Haftungsfalle, heißt es dort. Vielleicht sollte dies für jeden Makler Anlass sein, mal seine eigene Haftpflichtsituation zu überdenken.

„Der Markt der VSH-Anbieter in Deutschland ist relativ klein: Allcura, Allianz, Axa, Ergo, HDI, Liberty, R+V und VHV. Die Palette der VSH-Deckungen umfasst die unterschiedlichen Tätigkeiten im Finanzdienstleistungsbereich. Es gibt sie für die Bauspar-, Leasing- und Finanzierungsvermittlung mit Zulassung nach  Paragraf 34c Gewerbeordnung (GewO), für Versicherungsvermittler mit Zulassung nach  Paragraf 34d GewO, für die Finanzanlagenvermittlung mit einer Zulassung nach  Paragraf 34f GewO sowie für Versicherungshonorarberater mit der Zulassung nach Paragraf 34e GewO. Schon bei einer Beschränkung auf die Tätigkeit eines Versicherungsmaklers zeigt sich, dass der Versicherungsschutz ganz unterschiedliche Tätigkeiten und Bereiche abdecken muss: Personen- und Sachgeschäft, Privat- oder Gewerbekundengeschäft, mit und ohne Industriegeschäft, Auslandsrisken – ja oder nein? –, reine Vermittlung und Beratung  oder auch sonstige Dienstleistungen?“, schreibt Portfolio.