Karenzentschädigung

Keine Karenzentschädigung beim Aufhebungsvertrag

Einem Handelsvertreter, der sich vertraglich einem Wettbewerbsverbot unterwirft, steht eine Karenzentschädigung zu ( §90 a HGB).

Das Oberlandesgericht Nürnberg hatte am 26. Januar 2011 entschieden, dass einem Handelsvertreter dieser Anspruch nicht zusteht, wenn er sich im Aufhebungsvertrag für die Zeit nach Vertragsbedingung einer Wettbewerbsbeschränkung unterwirft.

Der Karenzanspruch sei nach der Auffassung des Gerichts kein Schadensersatz, sondern Entgelt für die Abrede der Wettbewerbsenthaltung. Der Anspruch ergebe sich aus § 90 a HGB. Der Unternehmer schulde die Entschädigung sogar dann, wenn er angenommen habe, dass ihn die Abrede nichts koste. Wenngleich das Gesetz von einer „Entschädigung“ spreche, handele es sich um ein den Umständen nach angemessenes Entgelt für die vereinbarte Wettbewerbshaltung. Dieses solle den Lebensbedarf des Vertreters für die Dauer der ihm auferlegten Wettbewerbsbeschränkung sichern.

Die Karenzentschädigung sei eine vertragliche Gegenleistung für das im Vertrag versprochene Unterlassen des Wettbewerbs.

Schließt der Handelsvertreter die nachvertragliche Wettbewerbsabrede aber in einem sofort wirksam werdenden Aufhebungsvertrag, steht nach Auffassung des Nürnberger Gerichts dem Vertreter eine Karenzentschädigung nicht zu. Aus § 90 a HGB ergibt sich nämlich, dass die Vorschrift nur auf solche Vereinbarungen Anwendung finde, die vor Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses getroffen werden. Wettbewerbsverbote, die in einer Vereinbarung über die Beendigung des Handelsvertretervertrag enthalten sind, und die den Vertretervertrag sofort (oder rückwirkend) beendeten, seien von der Schutzvorschrift des § 90 a HGB nicht erfasst. Nur dann, wenn ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot in einer Vereinbarung geregelt wird, die den Vertretervertrag zu einem späteren Zeitpunkt beendet, kann der eine Karenzentschädigung verlangt werden.

Da vom Bundesverfassungsgericht lediglich eine uneingeschränkte gesetzliche Gestattung eines entschädigungslosen nachvertraglichen Wettbewerbsverbots als verfassungswidrig angesehen worden, wäre diese Betrachtung auch nicht verfassungswidrig, so das Gericht.

LG Ellwangen: Provision ist zurück zu zahlen

Das Landgericht Ellwangen hatte vor einem Jahr darüber zu entscheiden, ob der DVAG ein Provisionsrückforderungsanspruch gegen einen ehemaligen Vermögensberater zusteht. Es kam zu der Entscheidung, der Vermögensberater knappe 40.000,00 € zurückzuzahlen hat.

DVAG und Vermögensberater waren mit einem Vertrag aus dem Jahre 2007 miteinander verbunden. Sie schlossen zum Ende des Vertrages einen Aufhebungsvertrag, in dem sich der Vermögensberater zu einigen Wettbewerbseinschränkungen verpflichtete.

Mit der Klage verlangte die DVAG die Rückzahlung von Provisionen. Diese seien als Vorschüsse gezahlt worden im Vertrauen darauf, dass bestimmte Verträge bestandskräftig bleiben. Im Falle einer Stornierung sollte der Vorschuss prozentual zurückgezahlt werden.

Der Berater wandte ein, es sei nicht genügend Stornobekämpfung durchgeführt worden. Dabei war im Falle notleidender Verträge von der AachenMünchener  ein Mahn- bzw. Erinnerungsschreiben herausgegangen.

Ferner habe der Bestandsnachfolger Besuchsaufträge erhalten, um Verträge zu retten.

Dies war dem Gericht im Rahmen der Stornobekämpfungsmaßnahmen genug. Die Verträge seien ordnungsgemäß nachgearbeitet worden, so dass der Provisionsvorschuss gemäß §§ 92 Abs. 2, 87 a Abs. 3 Satz 1 HGB zurückzuzahlen ist. Ein mehrstufiges Mahn- und Kündigungsverfahren stellte nach Ansicht des Gerichtes eine geeignete Maßnahme zur Stornoabwehr dar.

Im Übrigen genüge es, soweit es um Verträge geht, bei denen kein Beitragsrückstand gegeben ist, dass der Nachfolger des ausgeschiedenen Versicherungsvertreters durch Besuchsaufträge dazu aufgefordert wird, Stornobekämpfungsmaßnahmen durchzuführen. An dieser Stelle setzt sich das Landgericht Ellwangen in Widersprüche zu aktuellen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes. Dort ist man nämlich der Auffassung, man könne sich nicht darauf verlassen, dass ein Bestandsnachfolger einen Besuchsauftrag einfach so nachkommt.

Der Berater wandte ein, die Provisionsabrechnungen seien nicht nachvollziehbar. Das Landgericht Ellwangen sah dies nicht so.

Ferner wandte der Berater ein, es haben Umdeckungen stattgefunden. Dabei stellte das Landgericht nach einer Beweisaufnahme fest, dass zwar Umdeckungen vorhanden waren, diese jedoch nicht den Zeitraum nach dem Ausscheiden betroffen hatten.

Ferner wandte der Berater ein, er könne mit einer Softwarepauschale hilfsweise eine Aufrechnung erklären. Dazu hatte der Berater jedoch angeblich nicht substantiiert vorgetragen.

Ferner meinte er noch, er könne mit einer so genannten Karenzentschädigung gemäß § 90 a HGB aufrechnen. Schließlich habe er sich mit dem Aufhebungsvertrag zu weiteren Wettbewerbseinschränkungen verpflichtet. Damit stände ihm ein Entschädigungsanspruch zu. Das Gericht meinte jedoch, § 90 a HGB sei von seinem Schutzzweck her nicht einschlägig, weil das Wettbewerbsverbot in einer Vereinbarung über die Beendigung des Vertrages enthalten sei, welche den Vertrag sofort oder sogar zurückwirkend beendet. In dem Fall sei ein Entschädigungsanspruch ausgeschlossen.

Gegen  die Entscheidung sind Rechtsmittel eingelegt worden.

LG Mannheim: Kein Wettbewerbsverbot, wenn Karenzentschädigung verweigert wird

Am 14.10.2013 entschied das Landgericht Mannheim, dass einem Vertrieb kein Anspruch zusteht, der sich auf ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot berufen hatte.

Hintergrund war, dass ein Vertrieb mit seinem Handelsvertreter eine nachvertragliche Wettbewerbsbeschränkung vereinbart hatte. Das Gericht meinte, diese sei wirksam, obgleich die Wettbewerbsbeschränkung zeitlich nicht begrenzt war. Dies ergebe sich aus § 90 a Abs. 1 Satz 3 HGB, der nicht verbindlich vorschreibe, dass hier eine Karrenzentschädigung vereinbart werden müsse, damit die Regelung wirksam ist (anders als § 74 Abs. 2 HGB).

Vorgeworfen wurde, dass der Handelsvertreter nach Vertragsende Kunden weiterhin betreut hatte. Das Gericht sah darin grundsätzlich ein Verstoß gegen den Vertrag der eine Abwerbung von Kunden der Klägerin verbieten würde.

In diesem Fall meinte das Landgericht, dass der Handelsvertreter die Unterlassung des Wettbewerbs zumindest dann verweigern dürfe, wenn der Unternehmer nach der Kündigung fortlaufend zu erkennen gibt, dass er zu keiner Zahlung bereit ist (§ 320 Abs. 1 Satz 1 BGB). Damit folgte das Gericht einen Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28.11.1972 (abgedruckt im Versicherungsrecht 73, 857).

Das Gericht warf dem Vertrieb auch vor, dass selbst im Prozess die Klägerin auf den Einwand fehlender Entschädigung schriftsätzlich  nicht eingegangen sei. Dieses Gesamtverhalten, liegt einer Zahlungsverweigerung zumindest nahe. Deshalb komme ein Leistungsverweigerungsrecht des Beklagen in Betracht oder eine unzulässige Rechtsausübung des Vertriebs, so wie es das Bundesarbeitsgericht ansehen würde.

Urteil Landgericht Mannheim Aktenzeichen 24 O 43/13.

LG Ravensburg: Karenzentschädigung = 50% des Mittelwertes der durchschnittl. Jahresprovision

Am 22.07.2013 entschied das Landgericht Ravensburg über einen Antrag, indem es um die Unzulässigkeit einer Zwangsvollstreckung ging.

Die Zwangsvollstreckung wurde für unzulässig erklärt.

Der Kläger war aufgrund eines Vermögensberatervertrages als Handelsvertreter für die Beklagte tätig. Er erhielt von der Beklagten ein Darlehen über 100.000 € und unterwarf sich für den Darlehensrückzahlungsanspruch der sofortigen Zwangsvollstreckung gemäß notariellem Schuldanerkenntnis. Im Jahr 2012 kündigte die Beklagte das Handelsvertreterverhältnis fristlos. Das Darlehen wurde durch die Kündigung sofort fällig und er Kläger bezahlte einen Teilbetrag in Höhe von 50.000 €. Die Beklagte beantragte die Zwangsvollstreckung aus dem notariellen Schuldanerkenntnis.

Der Handelsvertreter erklärte daraufhin die Aufrechnung mit seinen ausstehenden Provisionsansprüchen und auch mit einem Anspruch auf Karenzentschädigung.

Der Vertrieb hielt dem Handelsvertreter vor, er habe gerade einen erheblichen Schaden verursacht in Höhe von 300.000 €, weil er mit seinen Straftaten im Kundenkreis die Notwendigkeit der fristlosen Kündigung gesetzt hat.

Der Beklagte meint, er habe einen Anspruch auf eine Karenzentschädigung in Höhe von mehr als 130.000 €. Schließlich sei er in seiner beruflichen Tätigkeit nach dem Ausscheiden bei der Beklagten nicht mehr als unerheblich beeinträchtigt.

Das Landgericht meint, der Kläger habe einen Anspruch auf Karenzentschädigung aus § 90 a Abs. 1 Satz 3 HGB. Schließlich würde das Wettbewerbsverbot den Kläger nachvertraglich für zwei Jahre untersagen, Vermögensberater, andere Mitarbeiter oder Kunden der Beklagten abzuwerben oder dies alles auch nur zu versuchen. Hierbei handelt es sich um ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot im Sinne des § 90 a Abs. 1 HGB.

Angemessen ist eine Entschädigung, die nach richterlicher Schätzung mindestens 50 % des  Mittelwerts der Jahresprovisionen der letzten beiden Jahre entspricht. So sah es das Gericht. Manches spreche sogar für die Angemessenheit eines höheren Prozentsatzes der Jahresprovision.

Bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs ist einerseits das Interesse der Beklagten zu berücksichtigen, den Kläger als Wettbewerber fern zu halten aufgrund der jahrelangen Tätigkeit des Klägers im Versicherungs- und Finanzdienstleistungsbereich ist von einem ganz erheblichen Interesse der Beklagten auszugehen, dass der Kläger in seinem bisherigen Vertragsgebiet, wohl einen Kundenstamm aufgebaut hat, nicht als Wettbewerber tätig wird.

Auf der anderen Seite sind auch die Nachteile in Rechnung zu stellen, die der Kläger durch das Wettbewerbsverbot erleidet. Der Kläger wird stark in seinem Wirkungsbereich eingeschnitten, denn er darf Kunden der Beklagten weder ausspannen  noch ihnen Neugeschäft anbieten oder beides auch nur versuchen. Da die Beklagte nach der Darstellung auf ihre Homepage mehr als 6 Millionen Kunden betreut, ist das Risiko, gegen dieses Wettbewerbsverbot zu verstoßen, ganz erheblich.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

 

Karenzentschädigung bei Wettbewerbsverbot

Manch Handelsvertretervertrag enthält ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot.

Teilweise ist geregelt, dass Vermittler für die Dauer von zwei Jahren nach Vertragsende Mitarbeiter und Kunden der Gesellschaft nicht abwerben dürfen oder dies auch nicht versuchen dürfen. Für einen Fall der Zuwiderhandlung soll dafür eine nicht unerhebliche Vertragsstrafe gezahlt werden.

Das Landgericht Ravensburg sah in dieser Klausel ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, dass den Finanzvertrieb nach § 90 a HGB zur Zahlung einer Karrenzentschädigung an den Handelsvertreter verpflichtet. Die Entschädigung betrage mindestens 50 % der durchschnittlichen Jahresprovision, so das Gericht. Bemessungsgrundlage sind die Provisionen der letzten zwei vollen Jahre vor Vertragsbeendigung.

Urteil des Landgerichts Ravensburg 8 O 71/12.

Ob dieses Urteil rechtskräftig wurde, ist hier nicht bekannt.

LG Mannheim zu nachvertraglichem Wettbewerbsverbot

Am 14.10.2010 entschied das Landgericht Mannheim, dass die Klage eines Vertriebes wegen Unterlassung und Auskunft abgewiesen wird.

Ein Vertrieb machte ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot geltend. Der Handelsvertreter war als sogenannter Vermögensberater tätig.

Der Vermögensberater kündigte und bat um eine frühzeitige Vertragsbeendigung. Dem kam der Vertrieb nach.

In der Folgezeit begann der Vermögensberater bei der Konkurrenz. Nach Kundenbesuchen kam es zur Kündigung von Verträgen, die über den Vertrieb abgeschlossen waren. Der Vertrieb verlangte dann eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung. Diesem kam der Vermögensberater nicht nach.

Das Gericht entschied, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Beachtung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes habe, weil dies Derzeit wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig sei. Das Wettbewerbsverbot sei nicht schon wegen der fehlenden Karenzentschädigung unwirksam. Die Karenzentschädigung werde bereits kraft Gesetzes geschuldet, und nicht nur wegen einer vertraglichen Regelung.

Der Vertrieb macht der Klage eine Verletzung gemäß § 90 HGB geltend. Dass der Beklagte Kunden des Vertriebes angesprochen und im Rahmen seiner neuen Tätigkeit betreut hat, steht nach den Feststellungen des Gerichtes fest.

Das Landgericht Mannheim folgte einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28.11.1972. Danach darf der Handelsvertreter die Unterlassung des Wettbewerbs zumindest dann verweigern, wenn der Unternehmer nach der Kündigung fortlaufend zu erkennen gibt, dass er zu keiner Zahlung bereit ist. Nach Auffassung des Gerichts war dies auch hier gegeben.

Schließlich schweige der Handelsvertretervertrag zum Thema Karenzentschädigung vollständig. Auch ein Antwortschreiben des Vertriebes weist den Beklagten nur einseitig auf seine Verpflichtungen zum Unterlassen nach vertraglichem Wettbewerb hin. Auch in dem Anwaltsschreiben sei von einer angemessenen Entschädigung nicht die Rede. Auch im Prozess sei die Klägerin auf den Einwand fehlende Entschädigung schriftsätzlich mit keiner Silbe eingegangen.

Dieses Gesamtverhalten komme einer Zahlungsverweigerung zumindest nahe.

In Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Karlsruhe meinte auch das Landgericht Mannheim, dass der Vertrieb spätestens nach der Kündigung seine Zahlungsbereitschaft bezüglich der Entschädigung mitteilen müsse.

Auf ein Leistungsverweigerungsrecht komme es nicht mehr an und auch nicht, ob dies eine unzulässige Rechtsausübung sei.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.