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Die Urteile zum Thema Rückforderung von Provisionsvorschüssen zeigen deutlich, dass es mit der Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht weit her ist. Der Bundesgerichtshof hatte ein paar Grundsätze aufgestellt, wann Provisionen, die als Vorschuss gezahlt wurden, wieder zurückverlangt werden können. Die Grundsätze beziehen sich darauf, was ein Vertrieb oder eine Versicherung an Stornobekämpfungsmaßnahmen unternehmen muss. Jedes Gericht legt diese Grundsätze anders aus. Je nach Richter gelten immer neue Maßstäbe.
Die Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung wurde in mehreren Verfahren vor dem Landgericht Tübingen vor einiger Zeit unter Beweis gestellt. Dort verlangte die DVAG im Klagewege gegen ehemalige Vermögensberater Provisionen zurück. Die Urteile fielen sehr unterschiedlich aus, dort im Gesamtergebnis vor einiger Zeit mit einer Tendenz zu Gunsten des Vermögensberaters.
Die Hanauer Gerichtsbarkeit ist ähnlich uneinheitlich. Während das Amtsgericht zunächst eine Provisionsrückforderungsklage in vollem Umfang für begründet hielt, wurde dieses Urteil komplett im Berufungsverfahren aufgehoben und die Klage der DVAG abgewiesen. In einem weiteren Verfahren, welches vor dem Landgericht begann, wurde der Vermögensberater zwar zur Rückzahlung verurteilt, die DVAG gleichzeitig jedoch zur Erteilung eines Buchauszuges verurteilt. Im Berufungsverfahren kam das Oberlandesgericht Frankfurt am Main dann zu dem Ergebnis, dass Provisionsrückforderungsansprüche noch nicht bestehen, so lange der Buchauszug noch nicht erteilt wurde.
In einem weiteren Verfahren in Hanau hatte die DVAG in der ersten Instanz mit der Provisionsrückforderung Erfolg, in dem Berufungsverfahren vor dem Landgericht Hanau hatte das Landgericht die Auffassung bestätigt, die man bereits in einem früheren Berufungsverfahren hatte, und zwar die, dass die von der DVAG behaupteten schriftlichen Stornobekämpfungsmaßnahmen als solche nicht genügen würde. In diesem Fall machte das Gericht jedoch eine Zäsur. Es kündigte an, für die Zeit vor Vertragsende, als der Vermögensberater noch im Onlinesystem über Stornogefahren informiert worden sein soll, seien dann nach Auffassung Gerichtes genügend Stornobekämpfungsmaßnahmen durchgeführt worden. Nach Ende des Vertrages war dies jedoch nicht mehr der Fall.
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Nach vielen Jahren und vielen Provisionsklagen komme ich zu der Feststellung, dass es eine Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Bezug auf Klagen um Provisionen nicht gibt. Vielmehr hagelt es an Fehlurteilen, mal zugunsten des Vertriebes und mal zugunsten des Handelsvertreters.
Den Anfang machte das Landgericht Tübingen. Dort bereits kam es zu mehreren, sich widersprechenden Entscheidungen.
Das Amtsgericht Tübingen wies am 11.04.2015 eine Klage auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen der DVAG ab. Das Landgericht Tübingen urteilt die Provisionen in einem anderen Verfahren aus, während das Landgericht Tübingen aber auch eine Klage der DVAG auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen abwies.
Viel moderater ging damit das Oberlandesgericht Stuttgart um in einem Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Landgerichts Tübingen, in dem eine sehr differenzierte Auffassung vertreten wurde. Die Parteien schlossen daraufhin einen angemessenen Vergleich.
Oft sind Gegenstand solcher Provisionsrückzahlungsverfahren mehrere stornierte Versicherungsverträge. Deshalb müsste man sich eigentlich jeden einzelnen stornierten Vertrag ansehen, ob die Stornoberechnung für jeden einzelnen Vertrag richtig und nachvollziehbar ist, und ob bei jedem einzelnen Vertrag auch die Stornobekämpfung ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Möglicherweise wären je nach Vertrag hier sogar unterschiedliche Maßstäbe zum Umfang der Bekämpfungsmaßnahmen anzusetzen.
Zu dieser differenzierten Auffassung gelang das Oberlandesgericht Stuttgart. Dieses richtig angewendet hieße oft auch ein differenziertes Urteil. Das gibt es aber nicht.
Es gibt hier viel Schwarz-Weiß-Malerei. Obgleich es in vielen Fällen falsch ist, was kürzlich auch ein Richter am Landgericht Limburg bestätigt hatte, neigen viele Gerichte dazu, entweder den vollen Rückzahlungsanspruch auszurteilen oder die Klage auf Rückzahlung einer Provision komplett abzuweisen.
Dabei sind die Erfolgsquoten der einzelnen Vertriebe durchaus unterschiedlich. Einige Vertriebe haben eine derart schlechte Buchführung, sodass sie keine Chance haben, einen Rückzahlungsprozess zu gewinnen.
In Sachen Uneinheitlichkeit setzte kürzlich die Hanauer Justiz eine Krone auf und machte der uneinheitlichen Rechtsprechung aus Tübingen Konkurrenz. Am 02.01.2016 wurde nämlich ein Vermögensberater vom Amtsgericht Hanau zur Rückzahlung von Provisionsvorschüssen verurteilt. Dagegen wurde Berufung eingelegt.
Das Amtsgericht Hanau befindet sich unter einem Dach mit dem Landgericht Hanau. Das Landgericht Hanau hatte dagegen kürzlich zwei Provisionsrückzahlungsklagen abgewiesen. Dies geschah am 16.10.2015 in einem Berufungsverfahren und am 24.11.2015 in einem Teilurteil, in dem die DVAG gleichzeitig zur Erteilung eines Buchauszuges verurteilt wurde. Auch gegen diese Entscheidung wurde allerdings ein Rechtsmittel erhoben.
Uneinheitlicher kann eine Rechtsprechung kaum sein.
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Am 11.04.2014 entschied das Amtsgericht Tübingen, dass Provisionsvorschüsse nicht zurückgezahlt werden müssen, wenn die Nachbearbeitung nicht ausreichend ist.
Dem schloss sich nunmehr das Landgericht Tübingen mit Beschluss vom 02.02.2015 an und führte wie folgt aus:
Der Kammer sind von der Klägerin zitierten Urteile des Landgerichts Tübingen bekannt. Sie begründen jedoch weder eine Bindungswirkung noch das Bedürfnis, die Rechtsprechung des Landgerichts Tübingen mit Blick auf die verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen zu vereinheitlichen. Gleiches Ergebnis gilt für die von der Klägerin angeführten aktuellen Entscheidungen der Landgerichte München II und Ulm. Die Kammer sieht sich nicht veranlasst, von ihrer ständigen Rechtsprechung hinsichtlich der Nachbearbeitungsbemühungen des Unternehmens abzuweichen. Soweit die Klägerin die Anforderung der Kammer als nicht nachvollziehbar bezeichnet und ihre diesbezüglichen Ausführungen – insbesondere in der Berufungsbegründung vom 17.07.2014 – verweist, geht dies fehl. Die Kammer hat keineswegs gerügt, dass das von der Klägerin entwickelte kombinierte Erinnerungs- Mahn- und Kündigungsverfahren grundsätzlich unzureichend ist. Unzureichend ist vielmehr, dass sich die Klägerin darauf beschränkt, dieses Verfahren im Allgemeinen darzustellen und pauschal zu behaupten, es immer – also auch im Fall der Klageforderung nach sich ziehenden stornierten Verträge – anzuwenden. Daran ändert die der Berufungsbegründung beigefügte tabellarische Übersicht nichts, mit der exemplarisch für die darin benannten Versicherungsnehmer die von der Klägerin zur Stornobekämpfung ergriffenen Maßnahmen aufgezeigt werden sollen. Die Vorlage dieser Übersicht und deren schriftsätzliche Erläuterung setzen jedoch den von der Klägerin zu verlangenden substantiierten Vortrag nicht. Es ist auf dieser Grundlage zwar durchaus selbsterklärend, dass diejenigen Verträge nachbearbeitet worden sein sollen, die in der entsprechenden Spalte der Übersicht die Bemerkung „Herabsetzung“ aufweisen. Dass es dafür zu Gesprächen und einer Verständigung zwischen den jeweiligen Versicherungsnehmer und einen von der Klägerin beauftragen Mitarbeiterin gekommen sein muss, versteht sich von selbst. Zivilprozessualen Anforderungen genügt dies aber nicht. Den Beklagten mögen derartige Übersichten aus seiner Tätigkeit für die Klägerin vertraut sein. Dessen ungeachtet sind die konkreten Nachbearbeitungsbemühungen der Klägerin hieraus gerade nicht ersichtlich, sodass sich der Beklagte hierzu nicht einlassen kann und muss.
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Am 24.06.2013 entschied das Landgericht Tübingen darüber, ob einem Vertrieb Ansprüche aus Rückzahlung von Provisionen zustehen.
Das Landgericht musste die Angelegenheit im Rahmen einer Berufung prüfen. Bereits am Amtsgericht Tübingen war der Vertrieb gescheitert.
Dazu das Gericht: Gemäß § 87 a Abs. 1 Satz 1 HGB entsteht der Provisionsanspruch des Handelsvertreters soweit der Unternehmer das vom Vertreter vermittelte oder abgeschlossene Geschäft ausgeführt hat. Es entfällt, wenn feststeht, dass der Dritte nicht leistet, § 87 a Abs. 2 HGB. Sind dem Handelsvertreter in einem solchen Falle bereits Provisionen oder Vorschüsse ausgezahlt worden, sind diese zurückzubezahlen (§ 87 a Abs. 2, 2.Satz HGB). Diese Rechtsfolgen, die sich aus der Nichtleistung des Kunden ergeben, treten allerdings nur dann ein, wenn der Unternehmer seinerseits seinen Verpflichtungen aus dem abgeschlossenen Geschäft im vollem Umfang nachgekommen ist. Der Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters entfällt mithin nur für den Fall und damit einhergehend entsteht ein Rückzahlungsanspruch des Unternehmers, der einen Vorschuss gezahlt hat, erst und nur dann, wenn die Vertragsauflösung mit dem Versicherungsnehmer auf Umständen beruht, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat, § 87 a Abs. 3 Satz 2 HGB. Dies ist dann der Fall, wenn es zur Auflösung des Vertrages kommt, obgleich sich der Unternehmer / Versicherer ausreichend um dessen Rettung bemüht hat. Ihm obliegt es, dass mögliche Unzumutbare zu unternehmen, um eine Vertragsablösung abzuwenden, wobei Art und Umfang der dem Unternehmer / Versicherer abzuverlangen Bemühungen auch und gerade im Licht der gegenüber dem Versicherungsvertreter bestehenden Treuepflicht und insbesondere der Pflicht, auf dessen Provisionsinteresse Rücksicht zu nehmen, zu bestimmen ist.
Maßstab für das, war dem Unternehmer im Falle eigener Bemühungen gegenüber dem Versicherungsunternehmer abzuverlangen ist, ist dasjenige, was der Vertreter selbst und vernünftigerweise zur Erhaltung seines Provisionsanspruchs getan hätte, wenn Nachbearbeitung überlassen worden wäre.
Im Regelfall ist es erforderlich, dass der Unternehmer / Versicherer, wenn er sich entschließt, eigene Maßnahmen zur Stornoabwehr zu ergreifen, aktiv tätig wird und den Versicherungsnehmer zur Erfüllung seiner Vertragspflicht ernsthaft und nachdrücklich anhält. Die bloße Übersendung eines Mahnschreibens als Maßnahme der Stornoabwehr reicht unter dem Gesichtspunkt der dem Unternehmer gegenüber dem Vertreter obliegenden Pflicht, Rücksicht auf das Provisionsinteresse des Versicherungsvertreters zu nehmen, im Regelfall nicht aus (Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil vom 01.12.2010 –VIII ZR 310/09).
Ist die Nachbearbeitung vom Unternehmer nicht oder nicht hinreichend durchgeführt worden, ist die Vertragsauflösung von ihm zu vertreten. Er muss sich dann grundsätzlich so behandeln lassen, als habe eine erfolgreiche Nachbearbeitung stattgefunden und sei der Provisionsanspruch des Vertreters endgültig entstanden.
Verlangt ein Unternehmer wegen Stornierung von Versicherungsverträgen die Rückzahlung geleisteter Provisionsvorschüsse, so muss er in jedem Einzelfall (auch wenn die Nichtzahlung der Erstprämie in Rede steht; vergleiche etwa Oberlandesgericht Brandenburg Urteil 07.10.2010 Aktenzeichen 12 U 96709, und Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 21.02.2007 Aktenzeichen I-16 W 70/06) nachvollziehbar darlegen und im Streitfall auch beweisen, seiner Pflicht zur Nachbearbeitung genügt zu haben. Dabei muss er Vortrag erklären lassen, dass der Unternehmer, soweit er dem Versicherungsvertreter keine Stornogefahrmitteilungen hat zukommen lassen, sich gegenüber dem Versicherungsnehmer rechtzeitig und mit dem gebotenen Engagement um einen Vertragserhalt bemüht hat. Er muss also, sofern er auf seine eigenen Bemühungen berufen will, in jedem Fall konkret vortragen, wann er aktiv geworden ist und was er unternommen hat, um den Vertag zu retten.
Gemessen an den vorgenannten Grundsätzen ist der Vortrag der Klägerin nicht geeignet, Rückzahlungsansprüche gegen den Beklagten zu begründen. Er lässt eine genügende Nachbearbeitung der ins Storno gegangenen Verträge nicht erkennen.
Soweit sich die Klägerin in verschiedenen Fällen darauf berufen hat, allein mit einer Kombination aus Erinnerungs-, Mahn- und Kündigungsschreiben ihrer Nachbearbeitungspflicht nachgekommen zu sein, vermag den Angaben von Gründen, warum in den jeweiligen Fällen aufgrund der Umstände des Einzelfalles eine persönliche Kontaktaufnahme nicht erforderlich gewesen ist bzw. nicht erfolgsversprechender gewesen wäre, nicht gefolgt zu werden. Wie oben ausgeführt, muss die Nachbearbeitung notleidender Verträge ausreichend sein und nachdrücklich betrieben werden, wobei im Regelfall die Versendung eines einfachen Mahnschreibens nicht genügt. Entsprechend kann es regelmäßig auch nicht genügen, ein Schreiben, dass der Sache nach nichts anderes als ein einfaches Mahnschreiben darstellt, wiederholt an den Versicherungsnehmer zu übermitteln. Erforderlich ist vielmehr grundsätzlich eine persönliche Rücksprache mit dem Versicherungsnehmer, entweder im Wege eines Besuchs oder – dies auch bei sogenannten Kleinstornos – auf dem schnellen, Effektivität versprechenden und in der Regel preisgünstigen Wege eines Telefonats, um die Gründe zu erfragen, aus denen der Vertrag notleidend geworden ist und – wenn die Gründe stichhaltig sind – gemeinsame mit dem Versicherungsnehmer nach einer vertragserhaltener Lösung zu suchen oder – wenn die Gründe nicht stichhaltig sind – , diesen sehr ernsthaft und nachdrücklich zu einer Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten anzuhalten.
Nur und erst dann, wenn ein persönlicher Kontakt im Einzelfall nicht hergestellt werden kann, ist es angezeigt, eine schriftliche Kommunikation zu versuchen, und zwar mit einem deutlich über ein bloßes Mahnschreiben hinaus gehenden Inhalt. Selbst wenn man dies aber anders sehen sollte, muss der Inhalt bloßer an dem Versicherungsnehmer gerichtetes Schreiben – um der notwendigen Nachbearbeitung zu genügen – in jedem Falle deutlich über den Inhalt eines Mahnschreibens hinausgehen. Dies lässt sich im konkreten Fall im Vortag der Klägern nicht entnehmen.
Im Ergebnis hat danach das Amtsgericht die Klage zu Recht abgewiesen, weshalb die Berufung der Klägerin zurückzuweisen war.
Ebenso entschied das Landgericht Tübingen in einem weiteren Beschluss vom 22.10.2013.
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Am 25.05.2012 entschied das Landgericht Tübingen, dass ein Handelsvertreter eines Strukturvertriebes einen Betrag in Höhe von über 10.000,00 € zurückzahlen muss.
In einem kurzgehaltenen Urteil meint das Gericht zwar, dass der Rechtsstreit von beiden Seiten intensiv geführt war. Dabei sei es der Klägerin gelungen, ihr Vorbringen im Zuge des Rechtsstreites so anzupassen, dass es in seiner letzten Form den Anforderungen an einen schlüssigen und hinreichend substantiierten Vortrag entspricht.
Das Gericht wollte die Sittenwidrigkeit und Unwirksamkeit des Handelsvertretervertrages nicht erkennen.
„Das dazu gehaltene Vorbringen des Beklagten zeigte zwar die Risiken auf, die sich aus einer eher strengen Eingliederung in den Vertrieb der Klägerin einerseits und die ebenfalls strikten Regeln über die Rückabwicklung vorfinanzierter Provisionen ergibt, zumal die Übersichtlichkeit auch dadurch erschwert wird, dass die Klägerin zwischen dem Versicherungsunternehmen auf der einen Seite und dem Kunden des Beklagten auf der anderen Seite steht, also auch auf Provisionsbasis ihre Einkünfte erzielt“
Mein Kommentar : Dieser sprachlich missglückte Satz ist einer der Kernsätze, der zeigt, welche Schwierigkeiten das Gericht mit der Begründung hatte.
Das Gericht erkannte weiter, dass es sich bei der Forderung des Vertriebes um einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung handelt. Der Beklagte hatte danach die empfangenen Beträge zurückzugewähren.
Die Klägerin hatte auch nach Ansicht des Gerichtes das Sollsaldo hinreichend substantiiert dargelegt. Die maßgeblichen Provisionen seien sachlich und zeitlich geordnet und nehmen auf einzelne Kunden und Geschäftsvorfälle Bezug.
„Der Beklagte kann nicht damit gehört werden, dass das Rechenwerk nicht nachvollziehbar aufgestellt und erläutert ist. Der Beklagte hat aber trotz der ins Detail eingehenden Erläuterungen zum Aufbau der Kontoauszüge und zu einzelnen Buchungsvorgängen … keine im Einzelfall fehlerhafte Bewertung eines solchen Vorgangs aufzeigen können. Das wäre aber erforderlich gewesen, um das Rechenwerk insgesamt in Frage zu stellen. Allein der Umstand, dass sich die Berechnungsweise ohne genaue Systemkenntnisse für einen außenstehenden Dritten nur schwer erschließt, führt zu keiner abweichenden Bewertung. Das Gericht sah auch, dass hinsichtlich der Nachbearbeitung von dem Vertrieb ordentlich vorgetragen wurde. Die Klägerin muss in Verbindung mit der Partnergesellschaft tätig werden, um den Kunden zur Erfüllung seiner Vertragspflicht ernsthaft und nachträglich anzuhalten.“
Die Einwendungen des Beklagten waren nicht geeignet, dieses Vorbringen zu erschüttern, so das Gericht. Er hat pauschal und unter Bezugnahme auf die ins Storno gestellten Verträge namentlich aufgeführter Kunden bestritten, dass diese Kunden ihre Beiträge nicht gezahlt hätten. Sie hätten keine Erinnerungs-, Mahn,- und Kündigungsschreiben erhalten.
Das Gericht dazu:
„Es handelt sich insofern letztlich um Behauptungen „ins Blaue“ hinein, die kein erhebliches Bestreiten begründen.“
Urteil des Landgerichts Tübingen vom 25.05.2012, Aktenzeichen 3 O 235/10