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Am 02.10.2014 entschied das Landgericht Ulm, dass ein Vermögensberater Provisionen, die er vorschussweise erhalten hatte, zurückzuzahlen hat. Der Beklagte war für die Klägerin, die DVAG, als Vermögensberater tätig.
In den Vertrag war zwischen den Parteien geregelt: „Für die Vermittlung von Verträgen, bei denen Fristen (sogenannte Haftungszeiten) gemäß Ziffer II der Anlage A zu beachten sind, entstehen Provisionsansprüche gemäß die gesetzlichen Regelung des § 92 HGB erst dann, wenn der geworbene Kunde die nach den Provisionsbedingungen vorgesehene Anzahl von Beiträgen (Prämien) an den betreffenden Produktpartner entrichtet hat. Zahlungen bzw. Gutschriften, die gleichwohl vor Entstehung des Anspruchs für vermitteltes Geschäft gewährt werden, erfolgen auf freiwilliger Basis und in der Erwartung, dass sich das jeweils vermittelte Geschäft als bestandskräftig erweist (die sogenannte Vorfinanzierung). Spätestens mit der Beendigung dieses Vertrages endet jede Vorfinanzierung und es gilt die gesetzliche Regelung. Mit das der Zahlung oder Gutschrift zugrunde liegende Geschäft vor Ablauf je nach Fristen aufgelöst, so erfolgt in der monatlichen Abrechnung eine Laufzeit anteiliger Rückbelastung.“
Den Beklagten wurden monatliche Provisionsabrechnungen erteilt, in denen jeder vermittelte Versicherungsvertrag unter Angabe des Versicherungsnehmers, der Versicherungssumme etc. aufgeführt ist. Das Gericht meinte, dass der Klägerin die geltend gemachten Rückzahlungsansprüche zustehen würden. Sie hätte schlüssig durch Vorlage der vorgeführten Provisionsabrechnung die Entwicklung des Provisionskontos betreffend den Beklagten substantiiert dargelegt. Im Übrigen habe die Klägerin auch schlüssig dargelegt, dass die zur Ermittlung der Provisionsrückbelastungen erforderlichen Parameter, der provisionsrelevante Grundbetrag des Vertrages, der Provisionssatz des Vermittlers für diesen Vertrag, die Provisionsgutschrift, die Haftungszeit, die Einstellung der Prämienzahlung und der nicht abgelaufene Haftungszeitraum darin enthalten sind. Dies sei anhand eines Beispiels erklärt worden.
„Die von den Beklagten gerügte grundsätzliche Fehlerhaftigkeit des Rechenwerks der Klägerin besteht danach nicht. Auch kann der Beklagte nicht damit gehört werden, die an ihn gezahlten Provisionen seien nicht richtig berechnet worden, dafür die Provisionsrückforderung, für den tatsächlich gezahlten Provisionen auszugehen ist. Der Klägerin könne ebenfalls nicht entgegen gehalten werden, sie habe die Anforderungen an die erforderliche Nachbearbeitung ins Storno gegangener Verträge nicht erfüllt. Gemäß § 87a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 2 HGB entfällt der Anspruch des Handels – bzw. Versicherungsvertreters auf Provision, im Falle der Nichtausführung des Geschäfts durch den Unternehmer, wenn insoweit die Nichtausführung auf Umstände beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind. Die Nichtausführung (Stornierung) des Vertrages ist schon dann von den Versicherungsunternehmen nicht zu vertreten, wenn es notleidende Verträge im gebotenen Umfang nachgearbeitet hat.“
Die Darlegung der Klägerin wird den Anforderungen gerecht, so führte das Gericht aus. Sie hat zunächst generell das System der Nachbearbeitung dargestellt, dass zunächst über die Partnerversicherung läuft. Dies ist grundsätzlich ausreichend, um den Versicherungsnehmer zur Erfüllung seiner Vertragspflicht ernsthaft und ausdrücklich anzuhalten. Es handele sich nicht um ein bloßes Mahnschreiben, sondern um Erinnerungs- Mahn- und Kündigungsverfahren, bei dem der Versicherungsnehmer, der mit fälligen Raten in Rückstand geraten ist, ein normiertes Erinnerungsschreiben erhalte. Geht trotz dieser Erinnerung keine Zahlung ein, werde nach weiteren 2 Monaten durch die EDV Anlage, also gegen Anfang des 5. Rückstandmonats, das normierte Mahn- und Kündigungsschreiben ausgedruckt und versandt. Im Übrigen habe es auch Besuchsaufträge gegeben, also eine weitere Nachbearbeitung konkret stattgefunden.
Landgericht Ulm vom 02.10.2014
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In einem nicht rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Ulm vom 27.11.2014 wurde ein ehemaliger Vermögensberater der DVAG zur Rückzahlung von Provisionen verurteilt.
Der Beklagte wandte ein, es sei falsch abgerechnet worden. Die Höhe der behaupteten Vorschüsse stimmten nicht. Außerdem wurde auf weitere arithmetische Fehler hingewiesen.
Ferner wurde bestritten, dass Stornobekämpfungsmaßnahmen erfolgt sind.
Das Gericht meinte, dass der Klägerin die geltend gemachten Rückzahlungsansprüche zustehen. Das Provisionskonto sei substantiiert dargelegt worden.
Es schreibt dazu: „Dass der Beklagte die Abrechnung nicht nachvollziehen können soll, ist angesichts der Tatsache, dass das Vertragsverhältnis seit 2006 bestanden hat, nicht anzunehmen“. Auch bestünde „die von der Beklagten gerügte grundsätzliche Fehlerhaftigkeit des Rechenwerks der Klägerin nicht“.
Auch seien die Verträge ausreichend nachgearbeitet worden „Die Nichtausführung (Stornierung) des Vertrages ist schon dann von den Versicherungsunternehmen nicht zu vertreten, wenn es notleidende Verträge im gebotenem Umfang nachgearbeitet hat. Art und Umfang der den Versicherungsunternehmen obliegenden Nachbearbeitung notleidender Versicherungsverträge bestimme sich nach den Umständen des Einzelfalles (Bundesgerichtshof Urteil vom 28.06.2012 Aktenzeichen VII ZR 130/11). Das Versicherungsunternehmen kann entweder eigene Maßnahmen zur Stornoabwehr ergreifen, die dann freilich nach Art und Umfang ausreichend sein müssen, was im Streitfall von ihm darzulegen und zu beweisen ist, oder sich darauf beschränken, dem Versicherungsvertreter durch eine Stornogefahrmitteilung Gelegenheit zu geben, den notleidend gewordenen Vertrag selbst nachzuarbeiten (Bundesgerichtshof Versäumnisurteil vom 01.12.2010 – Aktenzeichen VIII ZR 310/09). Sieht der Versicherer von einer Stornogefahrmitteilung an den bisherigen Versicherungsvertreter ab, und nimmt er sein Recht wahr, andere Maßnahmen zu ergreifen, müssen diese nach Art und Umfang ausreichend sein (Bundesgerichtshof Urteil vom 28.06.2012 Aktenzeichen VII ZR 130/11). Hierzu ist es im Regelfall erforderlich, dass der Unternehmer / Versicherer aktiv tätig wird und den Versicherungsnehmer zur Erfüllung seiner Vertragspflicht ernsthaft und nachdrücklich anhält, welche konkrete Maßnahmen es hierfür bedarf, kann nicht abstrakt entschieden werden, sondern bedarf stets einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls.
Jedenfalls aber reicht unter dem Gesichtspunkt der dem Versicherer gegenüber dem Versicherungsvertreter obliegende Treuepflicht, Rücksicht auf das Provisionsinteresse des Versicherungsvertreters zu nehmen, im Regelfall reicht die bloße Übersendung eines Mahnschreibens an den Versicherungsnehmer als Maßnahme der Stornoabwehr nicht aus (Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil vom 01.12.2010 – VIII ZR 310/09). Offengelassen hat der Bundesgerichtshof, ob der Versicherer im Falle der eigenen Nachbearbeitung gehalten ist, nach den Gründen für die Nichtzahlung zu forschen und nach einer Lösung gemeinsam mit dem Prämienschuldner zu und ob dafür eine regelmäßige persönliche Rücksprache mit dem Schuldner erforderlich ist (Bundesgerichtshof Versäumnisurteil vom 01.12.2010 Aktenzeichen VIII ZR 310/09). Den Versicherer trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er eine ordnungsgemäße Nachbearbeitung des notleidenden Versicherungsvertrages vorgenommen hat (Bundesgerichtshof Urteil vom 28.06.2012 Aktenzeichen VII ZR 130/11).
Die Darlegung der Klägerin wird den Anforderungen gerecht. Das im System der Nachbearbeitung ist grundsätzlich ausreichend, um den Versicherungsnehmer zur Erfüllung seiner Vertragspflicht ernsthaft und nachdrücklich anzuhalten. Es handelt sich nicht um ein bloßes Mahnschreiben, sondern um Erinnerungs- Mahn- und Kündigungsverfahren und ein normiertes Erinnerungsschreiben.