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OLG Naumburg zur Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages mit zeitlich unbegrenztem Wettbewerbsverbot

Das Oberlandesgericht Naumburg entschied am 17.02.2005 über einen Aufhebungsvertrag. Gegenstand war ein Ordnungsvertrag eines Vermögensberaters mit seinem Vertrieb. In diesem Aufhebungsvertrag war ein umfassendes Wettbewerbsverbot geregelt, ohne dass dies zeitlich befristet wird.

Zunächst stellte das Gericht fest, dass die Regelungen als solche inhaltlich klar sein und  nicht schon wegen fehlender Bestimmtheit hätten zurückgewiesen werden müssen. Der Begriff der Partnergesellschaften war zu verstehen so wie auch der weitere Inhalt.

Regelungen, die in einem Aufhebungsvertrag bestimmt werden, verstoßen auch nicht gegen § 90 a HGB. Wettbewerbsabreden, die erst nach Vertragsende getroffen werden, fallen nicht unter die Regelung des § 90 a HGB, auch wenn sie in einem Zusammenhang mit den früheren Handelsvertreterverhältnis stehen (BGHZ 51,185; BGHZ 53, 89).

Dennoch meinte das Gericht, dass die Klausel gegen §§ 138, 242 BGB verstoße, da das zeitlich unbeschränkte Verbot unter Berücksichtigung des Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz nicht mit den guten Sitten vereinbar ist. Ein lebenslanges Wettbewerbsverbot stellt eine unangemessene Beschränkung der Berufsfreiheit dar. Ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin für eine solche Einschränkung vom Wettbewerb ist grundsätzlich für einen Zeitraum anzuerkennen, indem die in der Vertragszeit geschaffenen geschäftlichen Beziehungen fortwirken. Für eine zeitlich darüber hinaus gehende Wettbewerbsbeschränkung ist ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin nicht zu erkennen.

OLG Naumburg: Vertragsstrafenregelung unwirksam

Am 29.02.2012 entschied das Oberlandesgericht Naumburg, dass eine Vertragsstrafenregelung unwirksam sei und deshalb der Handelsvertreter nicht zahlen müsse.
Das Unternehmen verlangte die Zahlung eines Betrages in Höhe von 15.000,00 € aus einer Vertragsstrafe aufgrund eines Aufhebungsvertrages. Ferner verlangte es von dem Handelsvertreter, Auskunft darüber zu erteilen, welche weiteren Versicherungen und Anlagen „fremd“ vermittelt worden seien sowie den sich aus der Auskunft ermittelten Schaden zu ersetzen.
Das Oberlandesgericht Naumburg meinte, dass die Klausel gemessen an §§ 138, 242 BGB den Handelsvertreter sittenwidrig an seiner nachvertraglichen Berufsausübung als freier Finanzmakler benachteilige und deshalb nichtig sei.
Das Gericht dazu:
„Nachvertragliche Wettbewerbseinschränkungen sind nach ständiger Rechtssprechung am Maßstab von Art. 12 GG, § 138 Abs. 1 BGB zu messen. Sie dürfen insbesondere nicht dazu eingesetzt werden, frühere Mitarbeiter als Wettbewerber auszuschalten. Ihre Wirksamkeit hängt davon ab, dass sie in räumlicher, gegenständlicher und zeitliche Hinsicht das notwendige Maß nicht überschreiten (unter anderem Bundesgerichtshof NJW 2010, 1206). Wenn die Wettbewerbsklausel ausschließlich die zeitlichen Grenzen überschreitet, im Übrigen aber unbedenklich ist, kommt eine geltungserhaltende Redaktion auf den zulässigen Zeitraum in Betracht; die Missachtung der gegenständlichen und räumlichen Grenzen hat aber die Nichtigkeit des Verbots zur Folge (vergleiche Bundesgerichtshof NJW 2005, 3061).
Die Bestimmung in Nr. 4 b des Aufhebungsvertrages geht nicht nur zeitlich, sondern auch in gegenständlicher Hinsicht weit über das erforderliche Maß hinaus.
Sie verbietet dem Kläger unbefristet in die Zukunft hinein jedwede Konkurrenztätigkeit in Bezug auf Kunden der Klägerin. Dieses an die Dauer der Existenz der Klägerin über das beklagtengebundene Wettbewerbsverbotes benachteiligt den Beklagten in seiner Berufsfreiheit allein deswegen schon unangemessen. Ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin, Wettbewerbstätigkeit des Beklagten für diesen unabsehbaren Zeitraum auszuschließen, ist nicht erkennbar. Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht besteht grundsätzlich kein Anspruch auf den Fortbestand eines einmal begründeten Vertragsverhältnisses. Der Kundenkreis ist kein geschütztes Rechtsgut. Das Abwerben von Kunden gehört zum Wesen des Wettbewerbs, auch wenn die Kunden noch an den Mitbewerber gebunden sind.“
Das Gericht wollte auch keine geltungserhaltende Reaktion auf einen kleineren Zeitraum mitmachen. Schließlich schränke das Wettbewerbsverbot den Beklagten auch sachlich unangemessen in seiner Berufsausübung ein.
Schließlich sei vom Wettbewerbsverbot nicht nur bestehende Altverträge, sondern auch Neuabschlüsse des Unternehmens mit umfasst. Außerdem umfasse der Wortlaut jedweden Finanzdienstleistungsvertrag.
Das Unternehmen hat nach Ansicht des Gerichts Gründe nicht dargetan, warum ihr Interesse, diesen Kundenstamm ohne Wettbewerb langfristig an sich zu binden, schutzwürdiger sein soll, als das des Handelsvertreters an freier Berufsausübung. Die Unbilligkeit des entschädigungslos vereinbarten Wettbewerbsverbotes liege darin, dass der Handelsvertreter seine Abschlüsse als freier Finanzvermittler darauf auszurichten habe, ob bereits bestehende Verträge durch das Unternehmen vermittelt worden sei und er zunächst bei allen potentiellen Kunden nachfragen müsse, ob sie bereits vertraglich an das Unternehmen gebunden seien.
Das Gericht ging davon aus, dass dem Unternehmen auch kein Auskunfts- bzw. Schadenersatzanspruch zustehe. Schließlich sei das Vertragsverhältnis durch den Aufhebungsvertrag beendet worden und damit die Regelungen des ursprünglichen Vertrages aufgehoben worden. Da jedoch die Klausel gemäß Nr. 4 b nichtig sei, umfasse dies nicht den gesamten Aufhebungsvertrag, sondern beschränkt sich auf die einzelne Abrede. Denn die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) stehen der Anwendung von § 139 BGB entgegen.
Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 29.02.2012 Aktenzeichen 5 U 202/11
Auch das Landgericht Halle hatte zuvor unter dem Aktenzeichen 5 O 1870/10 die Klage abgewiesen.

OLG Naumburg : Vermögensberater ist Einfirmenvertreter, Arbeitsgericht zuständig

Das Oberlandesgericht Naumburg entschied am 06.12.2010, dass ein Vermögensberater der Deutschen Vermögensberatung ein Arbeitnehmer im Sinne des §§ 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG, 92 a HGB sei.

Es ging um die Frage, ob der Vermögensberater ein so genannter Ein-Firmen-Vertreter ist.

Vertraglich war geregelt, dass der Vermögensberater eine anderweitige Tätigkeit anzeigen müsse und 21 Tage nach dieser Anzeige eine anderweitige Tätigkeit annehmen dürfe. Er müsse jedoch „alle notwendigen Unterlagen“ einreichen.

In dieser Klausel sah das Oberlandesgericht Naumburg ein Verbot für weitere Unternehmen tätig zu werden. Mithin war darin die Eigenschaft eines Ein-Firmen-Vertreters zu sehen.

Das Gericht im Einzelnen:

„Die enthaltende Regelung… erschöpft sich nicht in der schlichten Anzeige einer anderen Tätigkeit, sondern beinhaltet zunächst ein vollständiges anderweitiges Arbeitsverbot für 21 Tage auch bei Unternehmen, die nicht in Konkurrenz zur Klägerin stehen. Hinzu kommt, dass dem Kläger von vornherein die Möglichkeit genommen wird, für Unternehmen tätig zu werden, die verlangen, dass die mit ihnen vereinbarten Verträge nicht anderen Unternehmen offen gelegt werden dürfen. Gleiches gilt für Unternehmen, welche die vom Beklagten angebotene Leistung kurzfristig benötigen und nicht drei Wochen warten können. Zudem ist der Fristablauf von 21 Tagen unter anderem davon abhängig, dass alle notwendigen Unterlagen der Klägerin vorgelegt werden. Die Regelung ist demnach dahingehend konzipiert, dass sie im Gegensatz zu der ursprünglich verwendeten Klausel zwar keinen ausdrücklichen Einwilligungsvorbehalt mehr enthält, die Modalitäten der stattdessen nunmehr aufgenommenen Anzeigepflicht aber so ausgestaltet sind, dass diese selbst nach Ablauf der 21 Tage faktisch in ein Verbot anderweitiger Beschäftigung mündet“.

Wir hatten schon mehrfach über dieses Thema berichtet. Es hat schon mehrere anderslautende Entscheidungen gegeben.