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Ein paar Vermögensberater der DVAG kamen auf die Idee, gemeinsam eine Frau zu beschäftigen, die damit warb, selbständig Bürodienstleistungen anzubieten.
Die Kosten wurden je nach Einsatz geteilt. Neben dieser Beschäftigung hatte diese Mitarbeiterin noch andere Auftraggeber. Nach einer Überprüfung zu einem Zeitpunkt, als einige Vermögesnberater schon längst nicht mehr bei der DVAG tätig waren, stufte die Rentenversicherung im nachinein das Beschäftigungsverhältnis als Arbeitnehmerverhältnis ein.
Es folgte ein jahrelanger Rechtsstreit über die Einstufung dieser Mitarbeiterin. In der ersten Instanz folgte das Gericht der Auffassung der Rentenversicherung. Die Berufungsinstanz sah das zumindest differenzierter.
Die Lehre dieses Prozesses ist, dass die vertragliche Regelung oft nicht berücksichtigt wird. Man sollte aufpassen, wenn man jemanden fest beschäftigt, der als Einzelperson ein Gewerbe bertreibt. Wenn die Rentenversicherung bescheidet, kann sie übrigens aus diesen Bescheiden vollstrecken, auch wenn der Bescheid noch gar nicht rechtskräftig ist. Als Betroffener ist der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung möglich, der aber auch häufig abgelehnt wird.
Es gibt da nur eine Lösung: Vor oder bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses sollte ein Statusfeststellungsverfahren durchgeführt werden, um die Risiken zu minmieren.
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Versicherungsvermittler können selbständig tätig sein, aber auch Handelsvertreter oder Arbeitnehmer sein.
Gemäß § 84 HGB ist Handelsvertreter, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln.
Selbständig ist, wer im Wesentlichen frei seine Arbeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.
Wer jedoch weisungsgebunden ist, wer also seine Tätigkeit und seine Arbeitszeit nicht selbst gestalten kann, ist Arbeitnehmer.
Streitigkeiten zwischen Handelsvertretern und dem jeweiligen Unternehmen finden in der Regel vor dem Amts- und Landgerichten statt, bei Versicherungsvermittlern im Arbeitsverhältnis vor den Arbeitsgerichten.
Wenn einem Handelsvertreter auferlegt wird, vertraglich nicht für weitere Unternehmer tätig sein zu dürfen, wird dieser Handelsvertreter zum so genannten Ein-Firmen-Vertreter und es könnte auch dann das Arbeitsgericht für ihn zuständig sein (§ 92 a Abs. 1 Satz 1 HGB). Das Arbeistgericht wäre dann für einen Handelsvertreter zuständig.
Wer Arbeitnehmer ist, fällt unter die Pflichten der Sozialversicherung. Aber auch Selbständige können in die Sozialversicherungspflicht fallen, zumindest was die Rente angeht. Ein selbständig Tätiger ist gemäß § 2 Ziff. 9 SGB VI auch verpflichtet, in die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen, wenn er im Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist (Stichwort: Ein-Firmen-Vertreter).
Ein nur geringfügig Beschäftigter Arbeitnehmer ist kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer im Sinne des § 2 SGB VI. Wenn man nur einen geringfügig Beschäftigten Arbeitnehmer hat, wird man also trotzdem rentenversicherungspflichtig bleiben.
Wenn man mehrere geringfügig Beschäftigte hat, werden diese gemäß Urteil des Bundessozialgerichtes vom 23.11.2005 addiert. Dies könnte dann dazu führen, dass man die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erhält. Grundsätzlich neigt die Deutsche Rentenversicherung dazu, einen Ein-Firmen-Vertreter unter die Rentenversicherungspflicht zu stellen.
Die Gefahr der Rentenversicherungspflicht ist nicht zu unterschätzen. Am 03.06.2016 hatte das Bayrische Landessozialgericht unter dem Aktenzeichen L 1 R 679/14 entschieden, dass ein Makler, der einem Maklerpool angeschlossen ist, rentenversicherungspflichtig ist.
Der dortige Makler hatte keinen Mitarbeiter und hatte bei der 1:1 Assekuranz Service AG aus Augsburg vermittelt. Das heißt, er hatte ausschließlich dort auf einer Plattform Unterlagen eingereicht. Kunden hatte er viele, Auftraggeber war nach der Auffassung des Gerichts nur 1:1.
Die Gerichte meinten, dass der Makler faktisch wirtschaftlich abhängig von der AG sei. Im Übrigen würde er stark entlastet werden, weil die AG „Back-Office-Tätigkeiten“ abnehme.
Im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber ist jemand tätig, wer nur für einen bzw. daneben nur in unbedeutendem Maße für andere Auftraggeber tätig ist. Das ist der Fall, wenn 5/6stel der Einnahmen von einem Auftraggeber stammen. Als Einnahmen gilt das Arbeitseinkommen (Beschwerdegegner, Urteil vom 04.11.2009 W oder B12 R 7/08).
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Am 08.06.2011 schrieb das Versicherungsjournal über ein interessantes Urteil des Landessozialgerichtes Baden-Württemberg. Es hatte entschieden, dass ein Versicherungsvermittler, der weitgehend für eine Service-Gesellschaft tätig ist, in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig ist (Urteil vom 01.02.2011 Aktenzeichen L 11 R 2461/10).
Ein Versicherungsmakler hatte gegen einen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund geklagt. Diese wollte ihn pflichtweise rentenversichern.
Der Makler sagte, er sei zwar einer Gesellschaft angebunden, die Gesellschaft könne ihm jedoch keine Weisungen erteilen. Sie habe lediglich den Vorteil, dass er auf mehr als 250 Anbieter zurückgreifen könne und über sie Anträge einreichen könne.
Die Gesellschaft, eine GmbH, biete im Übrigen keine eigenen Versicherungen oder Finanzprodukte an. Deshalb sei er selbständig und frei.
Während der Kläger in der ersten Instanz Recht behielt, verlor er in der Berufungsverhandlung.
Das Landessozialgericht: Von einer wesentlichen, nur für einen Auftragsgeber ausgeübten Tätigkeit ist dann auszugehen, wenn ein Selbständiger mindestens 5/6tel seiner gesamten Betriebseinnahmen aus der Tätigkeit alleine für einen Auftraggeber erzielt.
Das Gericht sah dies in der Sache so. Nach einer Beweisaufnahme stand fest, dass der Kläger tatsächlich den Umfang nur bei der einen Vertriebsgesellschaft tätig war. Da er auch keine anderen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigte war er versicherungspflichtig.
Unbeachtlich ist, ob jemand Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler ist.
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Nach wie vor gilt es zwischen „Voll-Scheinselbständigen“ (§ 7 Abs. 1 SGB IV), die allen
Zweigen der Sozialversicherung unterliegen (Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung)
und sog. „arbeitnehmerähnlichen Selbständigen“ (§ 2 Nr. 9 SGB VI), die lediglich rentenversicherungspflichtig sind, zu unterscheiden !
Die Beweispflicht, ob bei einem Mitarbeiter Scheinselbstständigkeit vorliegt oder nicht, hat die Deutsche Rentenversicherung Bund. Sie muss nach § 7 Abs. 1 SGB IV nachweisen, dass der Mitarbeiter im Gegensatz zu einem Selbstständigen weisungsgebunden und in Ihre Unternehmensorganisation eingebunden ist. In diesem Fall liegt nämlich eine Scheinselbstständigkeit vor.
Folgende Kriterien können auf Scheinselbstständigkeit hinweisen:
1. Der Auftragnehmer beschäftigt keinen Angestellten, die mehr als 400 Euro; im Monat verdienen.
2. Er hat nur einen einzigen als einzigen Auftraggeber. Konkretes Messkriterium: Er erzielt 5 / 6 seines Umsatzes oder mehr mit Ihrem Unternehmen.
3. Er hat keine Geschäftsräume und trägt kein unternehmerisches Risiko.
4. Er verrichtet die gleiche Arbeit wie angestellten Mitarbeiter.
5. Er ist ein früherer Mitarbeiter und macht das Gleiche jetzt als „Selbstständiger“.
6. Er wird dauerhaft beauftragt, nicht projektbezogen.
Folgende Gegenargumente sprechen gegen eine Scheinselbständigkeit:
1. Der Auftragnehmer schuldet Ihrem Unternehmen nicht seine Arbeitskraft, sondern ein Ergebnis.
2. Er kann seine Tätigkeit, vor allem Arbeitszeit- und Ort, frei gestalten.
3. Er ist persönlich und wirtschaftlich unabhängig
4. Er hat ein Gewerbe angemeldet.
5. Er besitzt eigene Geschäftsräume.
6. Er wirbt für sich.
Übrigens: Handelsvertreter sind nach § 84 Abs. 2 HGB von der Vermutung der Scheinselbstständigkeit ausgenommen.
Vorsicht “ arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit „: Auch wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund keine Scheinselbstständigkeit nachweisen kann, wird zusätzlich überprüft, ob es sich um einen „arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen“ handelt. Der Auftragnehmer ist dann zumindest rentenversicherungspflichtig und zwar dann, wenn er im Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit, die er für Sie ausführt, keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, der mehr als 400 €; bei ihm verdient; auf Dauer und im Wesentlichen nur für Sie arbeitet ( § 2 Abs. 9 SGB VI ).
Der arbeitnehmerähnliche Selbstständige kann sich auf Antrag in folgenden Fällen von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen:
1. Er ist Existenzgründer. Damit kann er für drei Jahre nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit von
der Rentenversicherungspflicht befreit werden.
2. Er wird ab seinem 58. Geburtstag erstmals als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger versicherungspflichtig. Dann kann er sich für die gesamte Dauer dieser Tätigkeit befreien lassen.
3. Er hat seine Tätigkeit vor dem 1. Januar 1999 aufgenommen und
4. – wurde vor dem 2. Januar 1949 geboren oder
5. – hat vor dem 10. Dezember 1998 private Altersvorsorge betrieben, die in Art und Umfang der gesetzlichen Altersvorsorge entspricht.
Wird die Scheinselbständigkeit nachgewiesen werden, so muss das Unternehmen die Beiträge zur Sozialversicherung nach zahlen.