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Darf ein Richter Versicherungen verkaufen? Eigentlich eine blöde Frage, wenn sie nicht wegen eines praktischen Bezugs berechtigt wäre.
Ein Blick ins Deutsche Richtergesetz (DRiG) erleichtert vielleicht die Rechtsfindung:
§ 4 (1) Ein Richter darf Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt und Aufgaben der gesetzgebenden oder der vollziehenden Gewalt nicht zugleich wahrnehmen
(übersetzt heißt das, dass ein Richter nicht gleichzeitig noch Polizist oder Bundestagsabgeordneter sein darf).
(2) Außer Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt darf ein Richter jedoch wahrnehmen Aufgaben der Gerichtsverwaltung, andere Aufgaben, die auf Grund eines Gesetzes Gerichten oder Richtern zugewiesen sind, Aufgaben der Forschung und Lehre an einer wissenschaftlichen Hochschule, öffentlichen Unterrichtsanstalt oder amtlichen Unterrichtseinrichtung, Prüfungsangelegenheiten, den Vorsitz in Einigungsstellen und entsprechenden unabhängigen Stellen im Sinne des § 104 Satz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes.
Damit sieht es insgesamt schlecht aus, wenn ein Richter nebenbei Versicherungen verkauft, wie es berichtet wurde. Aber wo kein Kläger, da kein Richter…